In einem jüngst ergangenen Beschluss hat sich das OVG Nordrhein-Westfalen mit der Anhörung von Teilpersonalräten durch den Gesamtpersonalrat befasst. Konkret ging es um Änderungen bei einem Dienstvereinbarungsentwurf.
Diesbezüglich war strittig, ob der Teilpersonalrat erneut anzuhören ist, wenn er sich bereits vor einer Änderung des Entwurfs zu dem Vorgang geäußert hat.
Wiederholte Anhörungspflicht des Gesamtpersonalrats?
Nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BPersVG ist der Gesamtpersonalrat verpflichtet, in einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffende Angelegenheiten, dem (Teil)Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Laut OVG Nordrhein-Westfalen genügt der Gesamtpersonalrat dieser Verpflichtung regelmäßig, wenn er zu dem Entwurf einer Dienstvereinbarung, die lediglich einzelne Beschäftigte oder (Teil)Dienststellen betrifft, dem jeweiligen Teilpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt. Bei in der Folgezeit eintretenden Änderungen des Entwurfs vor der endgültigen Beschlussfassung könne er hingegen von einer erneuten Anhörung des Teilpersonalrats absehen.
Normzweck als Grund für die begrenzte Anhörungspflicht
Zweck der Regelungen in § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG sei zum einen die Vermittlung der für die sachgerechte Ausübung des Beteiligungsrechts notwendigen Informationen und zum anderen die Einbeziehung des durch die verwaltungsmäßige Zuständigkeitsverteilung ausgeschlossenen Personalrats in die Entscheidungsfindung. Die Erfüllung dieses Zwecks erfordere regelmäßig keine erneute Anhörung des Teilpersonalrats.
Erfüllung des Zwecks durch erste Anhörung
Schon im Rahmen der ersten Anhörung bestehe für den Teilpersonalrat eine hinreichende Möglichkeit, den Gesamtpersonalrat über die aus seiner Perspektive erforderlichen Informationen für die Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen und ihm die aus seiner Sicht bei der Beschlussfassung zu berücksichtigenden Umstände mitzuteilen. Nach Abschluss des Verfahrens zur Anhörung des Teilpersonalrats obliege es dann dem Gesamtpersonalrat als der für die Entscheidung zuständigen Personalvertretung darüber zu entscheiden, den Abschluss der Dienstvereinbarung abzulehnen oder die Dienstvereinbarung entweder auf der Grundlage des unveränderten oder aber nach Verhandlungen mit der Dienststelle geänderten Entwurfs abzuschließen.
Änderung von Dienstvereinbarungen im Rahmen von Verhandlungen üblich
Gerade bei dem Zustandekommen einer Dienstvereinbarung sei es angesichts deren Charakters als vertragliche Vereinbarung geradezu typisch, dass der erste Entwurf infolge von Verhandlungen zwischen den „Vertragsparteien" Veränderungen unterliegt. Das erfordere aber nicht notwendigerweise eine weitere Einschaltung des Teilpersonalrats, weil dieser die für ihn relevanten Umstände bereits durch die erste Anhörung einbringen konnte. Als „Herr des Verfahrens" obliege es dem Gesamtpersonalrat, jeweils selbst zu entscheiden, ob ihm die vorliegenden Informationen für eine Entscheidung über den Abschluss der Dienstvereinbarung ausreichen oder ob er es für seine Beschlussfassung als notwendig erachtet, den Teilpersonalrat erneut in die Entscheidungsfindung einzuschalten.
Ausnahme bei tiefgreifenden Änderungen des Entwurfs
Anders könne es sich allenfalls dann verhalten, wenn der dem Teilpersonalrat zur Anhörung vorgelegte Entwurf im Verlauf der geführten Verhandlungen derart grundlegend geändert wird, dass er sich als ein vollkommen anderer Entwurf darstellt und deshalb als ein neuer Entwurf anzusehen ist.
Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.07.2020 – 20 A 4056/18.PVB
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