Das Bundeskabinett hat am 21. April 2021 zwei Änderungen zur Bekämpfung der steigenden Corona-Infektionszahlen auf den Weg gebracht.
Seit 20. April 2021 galt, dass Arbeitgeber mindestens einmal wöchentlich freiwillige Tests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus anzubieten haben.
Das Bundeskabinett hat am 21. April eine Erweiterung der Angebotspflicht für Coronatests am Arbeitsplatz beschlossen. Demnach müssen Arbeitgeber künftig zweimal pro Woche ein solches Angebot machen.
Dazu gab es einen Kabinettsbeschluss zur erneuten Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung (Corona-ArbSchV).
Die Verordnung soll in den kommenden Tagen verkündet werden und in Kraft treten. Sie wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen, insofern ist eine Zustimmung des Bundestags bzw. der dortigen Fraktionen nicht erforderlich. Die Regelung soll bis Ende Juni 2021 befristet sein.
Homeoffice - „Pflicht“
Außerdem wurden in der Sitzung am 21. April 2021 auch Änderungen bei den Bestimmungen zum Home-Office während der Pandemie beschlossen: Arbeitnehmer sollen künftig prinzipiell verpflichtet werden, Homeoffice-Angebote, die der Arbeitgeber machen muss, auch anzunehmen. Das geht aus einer Beschlussempfehlung des Bundestagsauschuss für Arbeit und Soziales hervor.
Konkret steht dort ([§ 28b Abs. (7) S.1 InfektionsschutzG]):
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“
Dieser Absatz wurde vom Bundestag im Zusammenhang mit der Novelle zum Infektionsschutzgesetz (sog. Bundesnotbremse) beschlossen. Sie muss noch vom Bundesrat bestätigt werden.
Damit wird nun auch eine Regelung zur Homeoffice-Pflicht in das Infektionsschutzgesetz überführt – für Arbeitgeber und Beschäftigte.