Ist der Partner verstorben, steht dem Hinterbliebenen eine Witwenversorgung zu. In den ersten 3 Monaten erhält der Partner die Altersrente des Verstorbenen.
Ist der Partner verstorben, steht dem Hinterbliebenen eine Witwenversorgung zu. Was viele jedoch nicht wissen: In den ersten drei Monaten nach dem Tod, das sogenannte Sterbevierteljahr, erhält der/die Partner/in die Altersrente des/der Verstorbenen.
Übersteigen diese Einkünfte die monatliche Freigrenze von 771,14 Euro in den alten und 714,12 Euro in den neuen Bundesländern, wird die Rente gekürzt.
Bei der Berechnung berücksichtigte Einkünfte
Nach drei Monaten Schonfrist fordert die Rentenkasse den Steuerbescheid der Witwe an, in dem sie alle Einkommen offenlegen muss. Nicht nur das eigene Arbeitseinkommen oder die eigene Rente fließen dabei ein, sondern auch Gewinne aus Vermietung und Verpachtung sowie andere Einkommensarten. Angerechnet werden auch Privatrenten, Selbstständigkeit, Abfindungen oder Auszahlungen von Versicherungen.
Wichtig: Einzige Ausnahme bildet der Riester-Vertrag.
Alternative: Rentensplitting
Ist abzusehen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder ganz wegfällt, kann das sogenannte Rentensplitting eine Überlegung wert sein. Dabei teilen sich Mann und Frau die Rentenansprüche, die sie während der Zeit der Ehe erworben haben, unter gleichen Teilen untereinander auf. Die eigne Rente erhöht sich unter Verzicht auf Hinterbliebenenrente Auch wer nach dem Tod des Partners vorhat, wieder zu heiraten, trifft mit dem Rentensplitting die bessere Wahl, da sich dadurch die eigene Rente erhöht.
Um diese Variante der Rentenversorgung in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten:
- Das Rentensplitting können nur Ehepartner beantragen, die nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben oder die zu dem Zeitpunkt verheiratet waren und nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Zudem müssen beide 25 rentenrechtliche Zeiten nachweisen.
- Das Rentensplitting muss spätestens ein Jahr nach dem Eintritt in den Ruhestand beantragt werden. Ist einer der Partner vor der Rente verstorben, gilt dieses eine Jahr ab dem Zeitpunkt des Sterbedatums.
Wichtig: Holen Sie sich Rat bei einem Rentenberater. Er kann nach einem Überblick über die Finanzen und die aktuellen Lebensumstände am besten abschätzen, welche Variante sich empfiehlt. Tatsache ist jedoch: Wer das Rentensplitting wählt, verzichtet auf die Hinterbliebenenversorgung.