Zu einem einschneidenden Urteil im Laufbahnrecht kam das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 28.03.2018 – 1 WB 8.17) in einem aktuellen Verfahren. Aus der Entscheidung ergeben sich auch direkte Auswirkungen auf die Dienstvorschriften.
Geklagt hatte ein Feldwebel, der von der Unteroffizierslaufbahn in die Offizierslaufbahn wechseln wollte, was ihm aber mit Verweis auf eine Restdienstzeit von knapp unter 15 Jahren verwehrt wurde. Das BAPersBw berief sich hierzu auf die ZDv A-1340/75 „Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes“, in der die Frist festgehalten ist.
Soldatenlaufbahnverordnung hat Vorrang
Der Feldwebel verwies aber auf die alleinige Gültigkeit der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) in dieser Angelegenheit, die eine solche Grenze nicht kenne und bekam damit vor Gericht Recht.
Demnach kann eine 15-jährige Restdienstzeit als Voraussetzung für die Zulassung von Unteroffizieren mit Portepée zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Sinne des § 40 SLV nicht durch Verwaltungsvorschriften (hier: ZDv) festgelegt werden.
Sie unterliegt vielmehr dem Anwendungsbereich des Vorbehalts des Gesetzes und bedarf deshalb einer normativen Regelung. Entscheidend sei außerdem, dass der Laufbahnbewerber seine Restdienstzeit in der Regel nicht "steuern" und damit persönlich keinen Einfluss darauf nehmen kann, diese Zulassungsvoraussetzung durch eigenen Einsatz zu erfüllen. Die auf das allgemeine Dienstzeitende von Soldaten mit einem bestimmten Dienstgrad (hier: Hauptmann im Status Berufssoldat) bezogene Restdienstzeit stellt de facto eine starre Altersgrenze dar, die in gleicher Weise wie diese der normativen Regelung bedarf.
Vorkenntnisse beachten
Zwar räumte das Gericht ein, dass die Festlegung einer Restdienstzeit mit der damit verbundenen Einführung einer faktischen Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes grundsätzlich zulässig ist. Zu überdenken sei aber, ob eine Zeitspanne von 15 Jahren Restdienstzeit als Voraussetzung angemessen ist, zumal der Feldwebel bereits über ausreichende Kenntnisse soldatischer Eigenschaften verfügte, er also nicht bei „Null“ hätte anfangen müssen. Demnach hätte von Seiten der Bundeswehr eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden müssen, die wohl positiv für den Kläger ausgefallen wäre.
Da die in Nr. 204 ZDv A-1340/75 festgelegte 15-jährige Restdienstzeitregelung nicht auf einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Analyse beruht, kann sie auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Übergangszeit aufrechterhalten werden.