Zusammenführung der 1985 erlassenen 1. und 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung beschlossen
Das Bundeskabinett hat sich in seiner 101. Sitzung am 22. Mai 2024 unter anderem mit dem Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (GZRVwV) befasst und diesen ohne Aussprache beschlossen.
Hintergrund
Die Bundesregierung hat im Jahre 1985 zwei allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gewerbezentralregister (GZR) nach der Gewerbeordnung (GewO) erlassen.
Dabei handelt es sich um die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (1. GZRVwV) und die Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (2. GZRVwV).
Während die 1. GZRVwV insbesondere die Regelungen der GewO zum GZR konkretisiert, stellt die 2. GZRVwV eine Ausfüllanleitung für die übermittelnden und empfangenden Behörden dar.
Umfangreicher Anpassungsbedarf
Die dort getroffenen Regelungen bedürfen aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen und erheblicher technischer Weiterentwicklungen einer grundlegenden Überarbeitung.
Insofern würden die geltenden Verwaltungsvorschriften nicht mehr in vollem Umfang der aktuellen Rechtslage und Verwaltungspraxis entsprechen.
Der umfangreiche Anpassungsbedarf soll durch eine Neufassung in einer einzigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden.
Die nun vorgelegte GZRVwV übernimmt in einer modernisierten Fassung teilweise den Inhalt der 1 GZRVwV.
Deren hier nicht mehr berücksichtigte Regelungen sind entweder nicht mehr zwingend erforderlich, bereits anderweitig umfassend geregelt oder zwischenzeitlich gegenstandslos geworden.
Die 2. GZRVwV soll künftig in Richtlinien und deren Anlagen aufgeteilt werden. Eine wesentliche Neuerung gegenüber der 1. GZRVwV besteht darin, dass die schriftliche Übermittlung von Mitteilungen und Anfragen an die Registerbehörde auf Vordrucken künftig nur noch in Ausnahmefällen zulässig ist.
Darüber hinaus trägt die Zusammenführung zweier Allgemeiner Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Handhabung bei:
Ferner wird mit dem vorliegenden Entwurf die zwischenzeitlich bestehende Möglichkeit der elektronischen Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) durch eine Privatperson mit Wohnsitz im Ausland festgeschrieben (§ 6 des Entwurfes).
Dies stellt eine Vereinfachung der Antragstellung sowie eine zeitgemäße und bürgerfreundliche Weiterentwicklung dar.
Insbesondere entfällt bei der elektronischen Antragstellung das Erfordernis nach § 6 Absatz 2, eine Bestätigung einer deutschen oder ausländischen Behörde zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person einzuholen.
Zudem werden lange Postlaufzeiten vermieden.
Hintergrund des Entwurfs ist außerdem die Gefährdung der fristgerechten Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: Die UN-Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung“.
Der Entwurf soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen beitragen, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“.
Quelle: