Das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen und Soldaten, aber auch von Polizistinnen und Polizisten, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Nun soll ein neues Gesetz für Klarheit sorgen. So ist vom Gesetzgeber in einem aktuellen Entwurf geplant, dem § 37 Absatz 1 Soldatengesetz (SG) eine Regelung anzufügen, wonach in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer keine unveränderlichen Merkmale (gemeint sind Tattoos, Pericings) des selbst gewählten Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben nach § 4 Absatz 4 SG nicht zu vereinbaren sind.
Die neue Regelung gilt damit auch für den freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement. Im Dienstleistungsrecht nach dem Soldatengesetz und im Wehrpflichtgesetz wird Entsprechendes als Ausschlusstatbestand geregelt.
Urteil des BverwG macht Gesetzesänderung notwendig
Die Ursache für die Anpassung im Gesetz war notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2017 (2 C 25.17) entschied, dass eine Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamtinnen und Beamten einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung bedarf.
Quelle: Bundesrat.de