Am 18. September 2020 wurde die Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften verkündigt.
Darin enthalten sind, mit Inkrafttreten zum 19. September 2020 insbesondere eine Änderung der AWaffV und der BeschussV.
In der AWaffV und der BeschussV werden die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die sicherstellen, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist, umgesetzt. Hierzu wird ein neuer Abschnitt 4a in die BeschussV eingefügt, in dem das Antragsverfahren für die Prüfung unbrauchbar gemachter Schusswaffen vor den Beschussämtern geregelt wird (21a- 21c).
Ferner werden in der AWaffV in einem neuen Abschnitt 7a weitere Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen getroffen.
Dieser neue Abschnitt 7a trifft aufgrund der Ermächtigung in § 39b WaffG nähere Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen und zu deren Vernichtung und regelt die rechtliche Einordnung von Schusswaffen, die nach alten nationalen oder europäischen Standards unbrauchbar gemacht wurden und nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 zum WaffG nicht mehr als unbrauchbar gemachte Schusswaffen gelten (§§ 25a-25c).
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