Abschiebung: Haftrichter muss sich nach Anwaltswunsch erkundigen

Mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der Bundesgerichtshof die Vorgaben für Haftrichter konkretisiert, inwieweit sich diese bei Betroffenen nach einem Anwaltswunsch erkundigen müssen.

Asylantrag 

In der Entscheidung wehrte sich eine Iranierin gegen die Anordnung von Überstellungshaft. Bei ihrer Einreise im Januar 2019 nach Deutschland beantragte sie Asyl. Dieser Antrag wurde im Februar 2019 durch das BAMF abgelehnt, da sie bereits in der Slowakei Zuflucht beantragt hatte. Die Behörde beantragte die Verhaftung der Frau, nachdem die Überstellung an ihrem Widerstand gescheitert war. 

Anhörung 

Bei der Anhörung erklärte die Asylsuchende, dass sie ohne ihren Anwalt keine Angaben machen werde. Diese Aussage legte das Amtsgericht Bamberg als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe aus, da die Asylsuchende nicht anwaltlich vertreten war. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde durch das Landgericht Bamberg zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass selbst wenn man die Aussage als Frage nach einem Anwalt auslege, dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führe. Verfahrenskostenhilfe sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu bewilligen gewesen. 

Schwerwiegender Verfahrensfehler 

Der BGH gab dagegen der Rechtsbeschwerde statt. Aus seiner Sicht lag bei der Anhörung der Asylsuchenden vor dem AG Bamberg ein schwerwiegender Verfahrensfehler vor. Die Aussage, dass sie ohne Anwalt nichts sage, könne nicht ohne weitere Klärung leidglich als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verstanden werden. Aus der Äußerung lasse sich weder ein allgemeiner Verzicht auf Hinzuziehung eines Anwalts entnommen werden noch eine Beschränkung auf den Fall einer Kostenübernahme. Der Haftrichter wäre verpflichtet gewesen, die Asylsuchende zu fragen, ob ein Anwalt kontaktiert werden solle, oder ihr hierzu Gelegenheit gewähren müssen. Zur Sicherung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf ein faires Verfahren sei zu vermuten, dass der Asylsuchenden der Zugang zu einem Anwalt verwehrt worden sei. Das LG Bamberg sei davon ausgegangen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, einen Anwalt zu finden. Dies sei nicht offensichtlich. In Freiheitsentziehungssachen komme es vor, dass die Vertretung von einem Juristen übernommen wird, wenn (noch) keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei. 

Quelle: Bundesgerichtshof