Die seit 1. Januar 2015 geltenden verbesserten Freistellungsmöglichkeiten, wenn ein Angehöriger schwer krank bzw. pflegebedürftig wird, sind noch nicht auf die Beamten übertragen worden. Das Bundesinnenministerium hat nun vorübergehende Regelungen zur Umsetzung der Vorschriften erlassen.
Die Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten in Verkaufsstellen an zwei Samstagen im Monat verstößt nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit und ist deshalb konform mit dem Grundgesetz.
„Für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Bundesamt) zuständig.“ – so der Wortlaut von § 24 Unterhaltssicherungsgesetz (neu).