Kinder, deren Eltern sich getrennt haben oder geschieden sind, haben seit Januar 2024 Anspruch auf einen höheren Mindestunterhalt. Aber auch der Selbstbehalt, der dem Unterhaltspflichtigen zusteht, ist gestiegen.
Der Mindestunterhalt soll das Existenzminimum der betroffenen Kinder sichern. Nach 2022 und 2023 gab es zum 1. Januar 2024 nun erneut eine Erhöhung. Damit wird den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung getragen. In diesem Zuge wurden aber auch die Einkommensgruppen verändert. Das heißt, dass die Beträge für den Unterhalt zwar gestiegen sind, jedoch erst ab einem höheren Einkommen zum Tragen kommen. Die erste Einkommensgrenze endet jetzt bei 2100 Euro.
Laut der Düsseldorfer Tabelle liegt der monatliche Mindestbedarf bei einem Nettoeinkommen bis zu 2100 Euro für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei 480 Euro, für Kinder zwischen dem sechsten und elften Lebensjahr bei 551 Euro. Für Kinder zwischen dem zwölften und 17. Lebensjahr beträgt der Mindestunterhalt 645 Euro. 689 Euro sind es für Kinder ab 18 Jahren.
Wer ist zahlungspflichtig?
Zahlungspflichtig ist in der Regel der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben. Basis für den sogenannten Barunterhalt ist § 1612a BGB. Das Geld bekommt, solange das Kind minderjährig ist, derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Die monatlichen Zahlungen sollen den Lebensunterhalt des Kindes decken. Dazu zählen etwa Kosten für Wohnen, Essen, Kleidung, Schule und Soziales. Für bereits volljährige Kinder, die in der Ausbildung sind oder aktuell studieren, sind beide Elternteile verpflichtet, Unterhalt zu zahlen.
Das Kindergeld wird auf die Zahlungen angerechnet: Bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.
Erhöhung des Selbstbehalts
Der Selbstbehalt wurde ebenfalls erhöht und beträgt seit Januar 2024 für nicht berufstätige Unterhaltspflichtige 1.200 Euro und für Erwerbstätige 1.450 Euro. Dieser Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich noch in der Schulausbildung befinden. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt erhöht sich auf 1.750 Euro
Die "Düsseldorfer Tabelle" hat keine Gesetzeskraft, sondern ist eine Richtlinie aller Oberlandesgerichte in Deutschland für die Ermittlung und Bemessung des Kindesunterhalts. Sie hilft dabei, den Kindesunterhalt festzulegen. Die Tabelle wird seit 1979 vom Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) herausgegeben. Beteiligt ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Bundesweit orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts an der "Düsseldorfer Tabelle". Hier geht es zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2024
Weil sich getrenntlebende Eltern heute anders als früher vielfach die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder teilen, häufig sogar im Wechselmodell, plant das Bundesjustizministerium eine Reform des Unterhaltsrechtes. Kümmert sich der getrenntlebende Elternteil regelmäßig um das Kind, oder wohnt es sogar mehrere Tage im Monat bei ihm, soll er künftig weniger Unterhalt zahlen müssen. Das entsprechende Gesetz lässt aber noch auf sich warten, bislang gibt lediglich ein Eckpunktepapier. Interessenorganisationen wie der Deutsche Kinderschutzbund sehen die Pläne kritisch.
Quelle: OLG Düsseldorf