Rechte von Care Leaver*innen

Benjamin Raabe Severine Thomas Rechte von Care Leaver*innen Grundsatzfragen 57 Sektion Deutschland der Fédération Internationale des Communautés Educatives FICE e.V. Internationale Gesellschaft für erzieherische Hilfen IGFH Verfügbare Leistungen auf Betreuung, Begleitung und finanzielle Unterstützung im deutschen Sozialleistungs- system

Rechte von Care Leaver*innen – Verfügbare Leistungen auf Betreuung, Begleitung und finanzielle Unterstützung im deutschen Sozialleistungssystem Mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes haben sich gesetzliche Regelungen für den Leaving-Care-Prozess prinzipiell verbessert. Ziel war es, mit der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts Übergänge von jungen Menschen aus stationären Erziehungshilfen ins Erwachsenenleben besser auszugestalten und junge Menschen dafür mit eindeutigen Rechtsansprüchen auszustatten. In diesem Band werden die Rechtsansprüche von Care Leaver*innen unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Normen zusammengetragen. Es ist ein Überblick für junge Menschen über Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können, auch über die entsprechenden Stellen, bei denen sie beantragt werden können, sowie Hinweisen zur Einforderung von Rechten, wenn diese nicht umgesetzt werden. Es ist aber ebenso eine Arbeitshilfe für Fachkräfte in der Beratungsarbeit sowie der Begleitung von jungen Menschen im Übergang aus stationären Erziehungshilfen. ISBN 978-3-947704-33-0 www.igfh.de

4 II. Geldleistungen, Sozialleistungen, Unterstützung und Unterhalt 67 1. Hilfe zum Lebensunterhalt, staatliche Leistungen allgemein 67 2. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch 70 3. Wirtschaftliche Jugendhilfe 78 4. Ausbildungsförderung 84 5. Bürger(*innen)geld-Leistungen nach dem SGB II 103 6. Wohngeld 116 7. Kindergeld 121 8. Halbwaisenrente/Waisenrente 124 III. Weitere rechtliche Themen im Leaving Care- Prozess: Wohnen und Krankenversicherung 127 1. Wohnen 127 2. Krankenkasse 135 Rechte fur Care Leaver*innen – Was fehlt immer noch? 143 Abkürzungsverzeichnis 147 Literatur 151 Bildnachweis 154 Zu den Autor*innen 156 Linksammlung zu einschlägigen Webseiten der verfügbaren Geldleistungen, hier finden Sie auch Hinweise auf etwaige Gesetzesänderungen.

5 Detailliertes Inhaltsverzeichnis Einführung 11 I. Rechtsansprüche auf Betreuungsleistungen 15 Betreuungsleistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) 15 1. Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII 17 1.1 Kostenbeteiligung aus dem Vermögen aufgehoben (§ 92 Abs. 1a SGB VIII) 17 a) Therapien, insbesondere Psychotherapien (§ 27 Abs. 3 SGB VIII) 18 b) Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII) 18 c) Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII) 18 d) Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII) 18 e) Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) 19 f) Heimerziehung/sonstige betreute Wohnform (§ 34 SGB VIII) 19 g) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISE) (§ 35 SGB VIII) 20 h) (Straf-)justiznahe Hilfen 20 1.2 Hilfe für junge Volljährige 20 a) Voraussetzungen für Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII 23 b) Rechtsfolge und Rechtsdurchsetzung 26 c) Ende der Kinder- und Jugendhilfeleistung und Übergangsplanung 29 d) Nachbetreuung 30 1.3 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII 30 a) Voraussetzungen des § 35a SGB VIII: Allgemeine Grundsätze 31 b) Abweichung von der alterstypischen Gesundheit (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) 32 c) Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben 33 d) Hilfearten 34 e) Leistungsgruppen nach dem SGB IX 34 2. Mitwirkung und Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) 38 2.1 Hilfeplan 38 2.2 Beteiligung und Beratung 39 2.3 Wunsch- und Wahlrecht 40 2.4 Fortführung der Hilfeplanung 40 2.5 Ablauf einer Hilfeplanung 40 2.6 Teilhabeplanung im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 19 SGB IX) 41

6 3. Rechtsbeziehungen junger Erwachsener in den Hilfen zur Erziehung 43 3.1 Rechtsbeziehung zwischen jungen Erwachsenen, Jugendamt und freien Jugendhilfeträgern 43 3.2 Rechtsverhältnis zwischen jungen Volljährigen und dem Jugendamt 43 3.3 Rechtsverhältnis zwischen jungen Volljährigen und freien Jugendhilfeträgern oder Pflegepersonen 43 3.4 Rechtsbeziehung zwischen Jugendamt und freiem Träger 44 3.5 Besondere Bedingungen der Rechtsbeziehungen zwischen jungen Menschen und ihren Pflegeeltern 45 a) Adoption von Minderjährigen 45 b) Adoption von Volljährigen 47 4. Andere Hilfen im Rahmen des SGB VIII 49 4.1 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) 49 4.2 Jugendwohnen nach § 13 Abs. 3 SGB VIII 52 4.3 Gemeinsame Wohnform für Mütter, Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII) 52 a) Voraussetzung und Inhalt der Leistung 53 b) Abgrenzungsfragen 53 Betreuungsleistungen nach anderen Sozialgesetzen, insbesondere nach dem SGB XII und SGB IX 55 5. Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, §§ 67, 68 SGB XII 55 6. Eingliederungshilfe für Menschen mit körperlicher, seelischer und/oder geistiger Behinderung oder Sinnesbeeinträchtigungen 58 6.1 Voraussetzung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII /SGB IX 58 6.2 Kollision mit dem SGB VIII 59 6.3 Eingliederungshilfe und Migration 59 6.4 Umsetzung und Verfahren der Leistungsgewährung nach §§ 53 ff. SGB XII 60 7. Antrag auf Leistungen: Verfahren, Fristen, Widerspruchsverfahren im SGB VIII, IX und X 61 a) Antragstellung 61 b) Entscheidung über den Antrag 62 c) Zuständigkeitsregelung und Bearbeitungsfristen (§ 14 ff. SGB IX) 63

7 II. Geldleistungen, Sozialleistungen, Unterstützung und Unterhalt 67 1. Hilfen zum Lebensunterhalt, staatliche Leistungen allgemein 67 2. Der familienrechtliche Unterhaltsanspruch 70 2.1 Allgemeine Unterhaltspflichten 70 2.2 Gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern 72 a) Minderjährige Kinder oder volljährige gleichgestellte Kinder 73 b) Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern 73 2.3 Höhe des Unterhalts 75 2.4 Art des Unterhalts 75 2.5 Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs 76 3. Wirtschaftliche Jugendhilfe 78 3.1 Laufende Leistungen 78 3.2 Einmalige Kosten 79 3.3 Kostenheranziehung 80 a) Einkommen (§ 93 SGB VIII) 82 b) Vermögen 82 c) Kostenheranziehung (§ 94 SGB VIII) 82 d) Kostenheranziehung der Eltern 83 3.4 Geldleistungen im Falle einer ambulanten Jugendhilfe 83 4. Ausbildungsförderung 84 4.1 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 85 a) Erstausbildung und Zweitausbildung 86 b) Persönliche Voraussetzung und Förderung von Menschen ohne deutschen Pass 87 c) Bedarfe bei Berufsausbildung und Berufsvorbereitung und Einkommensanrechnung 87 4.2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 90 a) Art der Ausbildung 90 b) Förderung der Erstausbildung und weiterer Ausbildungen (§ 7 BAföG) 91 c) Förderungsdauer 92 d) Bedarfe und Zusatzleistungen nach dem BAföG 92 e) Bedarfe von Schüler*innen (§ 12 BAföG), Bedarfe von Studierenden (§13 BAföG) 93 f) Zusatzleistungen 94 g) Anrechnung von Einkommen und Vermögen 95

8 4.3 Ausbildung und SGB II, spezielle Förderung nach § 27 SGB II 97 a) Kein SGB II für dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen schulischen oder universitären Ausbildungen oder bei Fehlen der persönlichen Voraussetzungen 98 b) Vollleistungen nach dem SGB II für eine Ausbildung, die weder gemäß BAB noch über BAföG förderungsfähig ist 99 c) Leistungen bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungs- förderung für Schüler*innen und Studierende im elterlichen Haushalt (§ 7 Abs. 6 Nr. 2b SGB II) 99 d) Leistungen nach § 27 SGB II 99 5. Bürger(*innen)geld-Leistungen nach dem SGB II 103 5.1 Anspruchsberechtigung nach § 7 SGB II 103 5.2 Bedarf, Hilfe zum Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft 104 a) Regelbedarf, Mehrbedarf und weitere Leistungen 105 b) Kosten der Unterkunft und Heizung 107 5.3 Ausbildung und SGB II, spezielle Förderung nach § 27 SGB II 115 6. Wohngeld 116 6.1 Wohngeldberechtigung 116 6.2 Wohngeldberechtigte ohne deutschen Pass 117 6.3 Vom Wohngeld ausgeschlossene Personen 117 6.4 Weitere Voraussetzungen 118 a) Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder 118 b) Nicht zu berücksichtigende Miete/Belastung 118 c) Zu berücksichtigende Miete/Belastung 118 d) Zu berücksichtigendes Einkommen 120 7. Kindergeld 121 7.1 Anspruchsberechtigte 121 7.2 Kindergeld für Minderjährige und unter bestimmten Voraussetzungen für Volljährige bis 25 Jahre 122 7.3 Abzweigungsantrag 122 7.4 Kindergeld während einer Maßnahme der stationären Jugendhilfe 122 7.5 Kinderzuschlag (§6a BKGG) 123 8. Halbwaisenrente/Waisenrente 124 8.1 Voraussetzungen für den Bezug von Halbwaisenrente 124 8.2 Zeitraum des Bezuges von Halbwaisenrente 124 8.3 Höhe – Berechnung der Halbwaisenrente 125 8.4 Anrechnung der Halbwaisenrente auf andere soziale Leistungen 125

9 III. Weitere rechtliche Themen im Leaving Care- Prozess: Wohnen und Krankenversicherung 127 1. Wohnen 127 1.1 Der Beginn des Mietverhältnisses 127 1.2 Miethöhe 128 1.3 Vertragslaufzeit 129 1.4 Nebenkosten 130 1.5 Sicherheitsleistung (Kaution) 130 1.6 Sondervereinbarungen 130 1.7 Das laufende Mietverhältnis 130 1.8 Mieterhöhung 132 1.9 Das Ende des Mietverhältnisses 132 1.10 Wohnungsbeschaffung/Wohnungsberechtigungsschein (§-8-Schein) 133 2. Krankenkasse 133 2.1 Versicherungspflicht 135 2.2 Exkurs: Familienversicherung, § 10 SGB V 136 2.3 Stief-, Enkel- oder Pflegekinder in der Familienversicherung 137 2.4 Lebensphase/Status in der Krankenversicherung 137 a) Auszubildende/Angestellte 138 b) Studierende 139 c) Schüler*innen 140 d) Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II 140 2.5 Exkurs: Unterscheidung Brutto – Nettolohn 140 Rechte fur Care Leaver*innen – Was fehlt immer noch? 143 Abkürzungsverzeichnis 147 Literatur 151 Bildnachweis 154 Zu den Autor*innen 156

11 Einführung Mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes im Jahr 2021 haben sich gesetzliche Regelungen für den Leaving-Care-Prozess prinzipiell verbessert. Ziel war es, mit der Reform des Kinder- und Jugendhilferechts Übergänge von jungen Menschen aus stationären Erziehungshilfen ins Erwachsenenleben besser auszugestalten und junge Menschen dafür mit eindeutigen Rechtsansprüchen auszustatten. Diese neuen Regelungen fokussieren im Wesentlichen folgende Anpassungen: 1. Verbindlicher Rechtsanspruch auf Hilfe für junge Volljährige (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) Schon vor der Gesetzesänderung konnte mit dem 18. Geburtstag ein Antrag auf »Hilfe für junge Volljährige« gestellt werden. Diese Regelung wurde nun verbessert, d.h., der Rechtsanspruch wurde gestärkt. Das Jugendamt muss nun begründen, warum eine Hilfe nicht (mehr) erforderlich ist. 2. Kostenbeteiligung aus dem Vermögen aufgehoben (§ 92 Abs. 1a SGB VIII) Es gibt keine Kostenheranziehung junger Volljähriger mehr aus ihrem Vermögen. Wer in einer Wohngruppe, im stationär betreuten Jugendwohnen oder in einer Pflegefamilie lebt, kann also nicht mehr durch das Jugendamt zu den Kosten der Unterbringung aus eigenen Ersparnissen oder anderem Vermögen herangezogen werden. Dadurch können Care Leaver*innen leichter Geld ansparen. 3. Abschaffung der Kostenheranziehung aus dem aktuellen Einkommen (§ 94 SGB VIII) Das Jugendamt konnte für die Kosten der stationären Erziehungshilfe bis zu 25 Prozent des Einkommens des jungen Menschen fordern (bis Juni 2021 durften sogar 75 Prozent verlangt werden). Diese Heranziehung zu den Kosten der Unterkunft wurde zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Dadurch können junge Menschen nun vollständig über ihr selbst erzieltes Einkommen verfügen. Ausnahmen in Bezug auf sog. zweckgleiche Leistungen werden in diesem Band näher erläutert.

12 4. Recht auf erneute Gewährung oder Fortsetzung der Hilfe – »Coming-Back« als verbindliche Option (§ 41 Abs. 1 S. 3 SGB VIII) Durch das neue Gesetz besteht jetzt das Recht, auch nach Beendigung einer Hilfe in die Kinder- und Jugendhilfe zurückzukehren. Diese »ComingBack-Option« gilt, egal wie lange ein junger Mensch die Kinder- und Jugendhilfe bereits verlassen hat. Auch nach dem 18. Geburtstag kann eine Hilfe erstmalig gewährt werden. 5. Verbindliche und rechtzeitige Übergangsplanung in Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern (§ 41 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 36b SGB VIII) Viele junge Menschen haben Anspruch auf öffentliche Geldleistungen – beispielsweise: BAföG oder Hilfe vom Jobcenter. Betreuer*innen und das Jugendamt sind nun noch stärker verpflichtet, mit Care Leaver*innen ihren Weg ins Erwachsenenleben zu planen. Auch die finanzielle Absicherung zählt dazu. Deshalb muss das Jugendamt bereits etwa ein Jahr vor dem voraussichtlichen Ende der Hilfe prüfen, ob danach andere Sozialleistungsträger für Care Leaver*innen zuständig werden. Das soll im Hilfeplangespräch geklärt werden. 6. Verbindliche Nachbetreuung von Care Leaver*innen (§ 41a SGB VIII neu) Care Leaver*innen haben ein Recht darauf, nach der Hilfe noch bei ihrem Weg in ein eigenständiges Leben durch eine vertraute Ansprechperson unterstutzt zu werden. Dieses Recht ist nun gesetzlich konkreter und sicherer geregelt. Die Nachbetreuung soll sich an dem Unterstutzungs- und Be- ratungsbedarf des jungen Menschen orientieren, z. B. bei dem Abschluss von Miet- oder Arbeitsverträgen. Die Umsetzung dieser neuen Regelungen ist aktuell Aufgabe der Kommunen bei einer gleichzeitig parallel verhandelten weiteren Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes mit dem Anliegen, inklusive Unterstützungsangebote für alle junge Menschen bis 27 Jahre unter dem Dach des SGB VIII zur Verfügung zu stellen. Dennoch bleiben für Care Leaver*innen viele rechtliche Fragen – auch weil sie im Übergang Schnittstellen zu diversen anderen Rechtskreisen berühren. Die soziale und existenzielle Absicherung, Gewährleistung von Bildungsübergängen und eigenem Wohnraum sind einige Themen, die das Leaving Care begleiten und sich unter Anwendung unterschiedlicher Sozialgesetze vollziehen. Somit ist die Kenntnis

13 rechtlicher Rahmenbedingungen wesentlich, insbesondere mit Blick auf folgende Fragen: • Welche Sozialleistungen können Care Leaver*innen in Anspruch nehmen, wenn sie sich im Übergang aus Wohngruppen, Pflegefamilien oder anderen betreuten Wohnformen befinden und sich noch nicht aus eigenem Einkommen finanzieren können? • Welche Unterstützungsangebote (Betreuung, Begleitung) stehen Care Leaver*innen innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderer Leistungssysteme zur Verfügung, um ihren Weg in ein eigenständiges Leben zu flankieren? In diesem Band werden die Rechtsansprüche von Care Leaver*innen unter Nennung der einschlägigen gesetzlichen Normen zusammengetragen. Es ist ein Überblick für junge Menschen über Leistungen, die sie in Anspruch nehmen können, auch über die entsprechenden Stellen, bei denen sie beantragt werden können, sowie Hinweisen zur Einforderung von Rechten, wenn diese nicht umgesetzt werden. Es ist aber ebenso eine Arbeitshilfe für Fachkräfte in der Beratungsarbeit sowie der Begleitung von jungen Menschen im Übergang aus stationären Erziehungshilfen. Trotz der bundeseinheitlichen Neuerungen im KJSG gibt es immer noch kommunale Unterschiede in der Gewährung von Hilfen und in der finan- ziellen Unterstützung. Diese gilt es weiter abzubauen, damit es nicht vom Zufall oder dem Wohnort abhängt, welche Unterstützungsleistungen erhalten und welche verwehrt werden. Wir greifen daher für zukünftige Aktualisierungen dieser Sammlung besondere Regelungen (fragwürdige Einschränkungen, aber auch Beispiele guter Praxis im Sinne gelungener Verfahren im Leaving Care) in ihren kommunalen Arbeitskontexten auf, wenn Sie uns entsprechende Hinweise darüber geben. Auch die Gesetzgebung und Rechtsprechung ist stetig im Fluss. Somit nehmen wir Ihre Anregungen und Hinweise für das Onlinedokument dieser Handreichung (siehe www.fachstelle-leavingcare.de) gerne auf (Kontakt: severine.thomas@uni-hildesheim.de). Berlin und Hildesheim im Dezember 2023 Benjamin Raabe und Severine Thomas

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