Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) .DWWHQEHFN y :LSLMHZVNL y $EHOH Kommentar für die Praxis Mit Erläuterungen zur Wahlordnung DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH Novellierung 2023 des BayPVG und der WO-BayPVG
www.WALHALLA.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Personalvertretungsrecht für die Praxis Diese Kommentierung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sowie der Wahlordnung richtet sich gleichermaßen an Neueinsteiger, die sich schnell mit den Grundzügen des Personalvertretungsrechts vertraut machen wollen, als auch an erfahrene 3URʳ V Der praxisorientierte Kommentar enthält: • Präzise Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des BayPVG E]Z ]X GHQ 3DUDJUDIHQ GHU :2 %D\39* • Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung • Beispiele und Fallbeschreibungen aus der Personalratspraxis • %HUHFKQXQJVEHLVSLHOH ] % )ULVWHQ 6LW]YHUWHLOXQJ • Bekanntmachungen der Ministerien zu Zweifelsfragen Damit unterstützt dieses handliche Nachschlagewerk Mitglieder des Personalrats VRZLH 3HUVRQDOYHUDQWZRUWOLFKH EHL GHU .O¦UXQJ SUD[LVUHOHYDQWHU )UDJHVWHOOXQJHQ Auch bestens geeignet für Personalratsschulungen sowie zur Mitnahme in BespreFKXQJVWHUPLQH Gerhard Wipijewski ist Vorsitzender eines großen Hauptpersonalrats sowie der ArbeitsJHPHLQVFKDIW GHU +DXSWSHUVRQDOU¦WH LQ %D\HUQ ,Q GLHVHQ )XQNWLRQHQ ZLH DXFK DOV Referent bei Personalratsschulungen setzt er sich laufend eingehend mit den Fragen GHV %D\HULVFKHQ 3HUVRQDOYHUWUHWXQJVJHVHW]HV DXVHLQDQGHU (U LVW VWHOOYHUWUHWHQGHU /DQGHVYRUVLW]HQGHU HLQHU 6SLW]HQRUJDQLVDWLRQ LQ %D\HUQ Hermann Abele ist Vorsitzender eines Gesamtpersonalrats an einer Behörde mit mehr DOV %HVFK¦IWLJWHQ (U JHK¸UW ZHLWHU HLQHP ¸UWOLFKHQ 3HUVRQDOUDW HLQHP %H]LUNV personalrat und einem Hauptpersonalrat an und verfügt so über erhebliches PraxisZLVVHQ DXI DOOHQ 6WXIHQ GHU 3HUVRQDOUDWVDUEHLW ,Q VHLQHU )DFKJHZHUNVFKDIW ]HLFKQHW HU I¾U GLH *HVWDOWXQJ GHU 3HUVRQDOUDWVVFKXOXQJHQ YHUDQWZRUWOLFK Dieter Kattenbeck ȩ KDW GLHVH $UEHLWVKLOIH EHJU¾QGHW (U ZDU ODQJM¦KULJHU 9RUVLW]HQGHU eines großen Hauptpersonalrats und Landesvorsitzender einer Spitzenorganisation in %D\HUQ ,6%1 ȵ >'@
Vorwort zur 15. Auflage Seit dem Erscheinen der 14. Auflage dieses Kommentars im Jahr 2020 ist einiges geschehen – sowohl gesellschaftlich als auch gesetzgeberisch. So zwang die SARS-CoV-2-Pandemie die Akteure im Personalvertretungsrecht zu ungewohnten, digitalen Arten der Zusammenarbeit. Was als „Krisenregelung“ w hrend der Pandemie gedacht war, floss und fließt nun dauerhaft in die Gesetzgebung ein – nicht nur, aber auch in die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L nder. Die Mçglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit fanden neben vielen anderen Neuerungen Niederschlag in der Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die im Juni 2021 in Kraft trat. Die am 1. August 2023 in Kraft getretene nderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes spiegelt auch diese Entwicklung wider. Neben der Bereinigung des Gesetzestextes und redaktioneller Anpassungen an die aktuelle Normensprache enth lt die Novellierung des BayPVG im Wesentlichen folgende nderungen bzw. Erg nzungen: Weiterentwicklung der Digitalisierung der Arbeit der Personalvertretungen Die Erfahrungen w hrend der Corona-Pandemie zeigten insbesondere die Notwendigkeit, den Personalvertretungen dauerhaft die Option einzur umen, Video- und Telefonkonferenzen zur Durchf hrung von Sitzungen zu nutzen und auch Personalversammlungen digital bzw. hybrid durchzuf hren. Aber auch f r Sprechstunden des Personalrats und Sitzungen der Einigungsstelle sieht das Gesetz solche Mçglichkeiten k nftig vor. St rkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschl ssen Zur St rkung der Rechtssicherheit von Personalratsbeschl ssen wurde die Befangenheitsregelung um eine Klarstellung der Folgen bei Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds erg nzt. Außerdem ist die Aus bung des Stimmrechts eines Personalratsmitglieds, das zugleich Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und in dieser Funktion in bestimmten Angelegenheiten im Personalrat stimmberechtigt ist, nun klarer geregelt. Neuerungen bei Frist- und Formerfordernissen Um den Ablauf von Stufenverfahren bis zur Anrufung der Einigungsstelle im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zu 7 www.WALHALLA.de
beschleunigen, wurde die Mçglichkeit zur Vereinbarung abweichender Fristen zwischen Personalvertretung und Dienststelle nach dem Vorbild des BPersVG gesetzlich verankert. Daneben wurden weitere Fristen eingef hrt. Erg nzungen bei den Beteiligungsrechten K Hinsichtlich der Beteiligung bei der Arbeitszeit und zu allgemeinen Regelungen zur Telearbeit wurde die Rechtsprechung umgesetzt. K Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Digitalisierung gibt es nun ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung und Abberufung von Datenschutzbeauftragten. K Soweit dies nicht durch Tarifvertr ge geregelt ist, wurde die Mçglichkeit zum Abschluss von Dienstvereinbarungen zur Einf hrung von Kurzarbeit gesetzlich verankert. K Vor dem Hintergrund des Fachkr ftemangels und der demographischen Entwicklung wurden Mitbestimmungstatbest nde bei Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts bzw. auf Weiterbesch ftigung eines Arbeitnehmers nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eingef hrt. K Wegen der gestiegenen Bedeutung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle wurde ein Mitwirkungsrecht bei Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Besch ftigten an bereits eingef hrten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle statuiert. Beteiligung der Personalvertretungen bei wissenschaftlichen und k nstlerischen Mitarbeitern Unter Ber cksichtigung der besonderen Situation des wissenschaftlichen Personals ermçglicht das Gesetz eine Beteiligung der Personalvertretung in den F llen, in denen die wissenschaftliche Qualifikation der Betroffenen nicht im Vordergrund steht. Anpassungen beim Wahlrecht und der Mitgliedschaft im Personalrat Mit Blick auf die Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz erfolgten insbesondere folgende nderungen: K Absenkung der f r das passive Wahlrecht notwendigen Dauer der Mindestzugehçrigkeit zum çffentlichen Dienst von bisher einem Jahr auf sechs Monate, zum Gesch ftsbereich auf drei Monate. K Ausschluss der W hlbarkeit von Besch ftigten, wenn diese am Wahltag noch l nger als zwçlf Monate ohne Bez ge beurlaubt sind. 8 www.WALHALLA.de Vorwort
K Verlust des Personalratsmandats nach Ablauf von zwçlf Monaten einer Beurlaubung ohne Bez ge. K Dual Studierende im Arbeitnehmerverh ltnis erhalten ein Wahlrecht zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Als Arbeitnehmer haben sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits ein Wahlrecht zu den Personalvertretungen, waren jedoch bisher nicht in die Wahlrechtsvorschriften zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen aufgenommen worden. Leider m ssen wir diese einleitenden Worte mit einer traurigen Nachricht beschließen. Senator a. D. Dieter Kattenbeck, der Begr nder dieses Werkes, ist im Herbst 2022 verstorben. Seine Arbeit war in allen Bereichen von großem Sachverstand und unerm dlichen Einsatz f r die Belange der Besch ftigten im çffentlichen Dienst gepr gt. Wir werden ihn stets in dankbarer Erinnerung behalten. München Gerhard Wipijewski Hermann Abele 9 www.WALHALLA.de Vorwort
Teil 1 Allgemeine Vorschriften Art. 1 Bildung von Personalvertretungen In den Verwaltungen, Gerichten, Schulen und Betrieben des Staates, der Gemeinden, Gemeindeverb nde und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet. Erläuterungen Die Bildung von Personalr ten wird damit grunds tzlich zwingend vorgeschrieben. Verzichten die Wahlberechtigten jedoch auf ihr Recht, einen Personalrat zu w hlen, so kann die Bildung nicht von einer anderen Stelle (z. B. vorgesetzte Behçrde, Stufenvertretung, Gewerkschaften) erzwungen werden. Der Verzicht auf die Wahl einer Personalvertretung w rde dazu f hren, dass der Leiter der betroffenen Dienststelle keinen Ansprechpartner f r seinerseits geplante Maßnahmen h tte. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Besch ftigten blieben ungenutzt und kçnnten auch nicht durch eine bergeordnete Stufenvertretung (z. B. Gesamt- oder Bezirkspersonalrat) oder durch eine Art formlos bestelltes Ersatzgremium wahrgenommen werden. Die Besch ftigten w rden auf Anhçrungsrechte verzichten und kçnnten w hrend der Dienstzeit noch nicht einmal Personalversammlungen abhalten. Streit dar ber, ob an einer Dienststelle ein Personalrat zu bilden ist, wird von den Verwaltungsgerichten entschieden. Jeder aus sachlichen Gr nden an der Entscheidung Interessierte kann das Verwaltungsgericht anrufen. Das Gesetz gilt nicht f r Verwaltungen, Gerichte und Betriebe des Bundes sowie f r bundesunmittelbare Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts. F r sie gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Religionsgemeinschaften, auch mit ihren karitativen und erzieherischen Einrichtungen, fallen nicht unter das BayPVG, selbst wenn sie Kçrperschaften des çffentlichen Rechts sind (Art. 95). Bei den Betrieben ist unabh ngig von den Eigentumsverh ltnissen nach rein formalen Gesichtspunkten maßgebend, ob der Rechtstr ger eine juristische Person des çffentlichen Rechts ist (somit BayPVG) oder dem Privatrecht (dann Betriebsverfassungsgesetz) angehçrt. Die „Regiebetriebe“ des Staates und der Gemeinden fallen demnach praktisch immer unter das BayPVG. 22 www.WALHALLA.de 1 Art. 1 Erl uterungen BayPVG
Der r umliche Geltungsbereich des Gesetzes ist nicht auf das Gebiet des Freistaates Bayern begrenzt. rtlich außerhalb gelegene Dienststellen des Staates (z. B. Vertretung in Berlin), Betriebe oder Zweigstellen von Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie die brigen Voraussetzungen erf llen, fallen ebenfalls unter das BayPVG. Art. 2 Zusammenarbeit; Gewerkschaften und Arbeitgeberverb nde (1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten im Rahmen der Gesetze und Tarifvertr ge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Besch ftigten und zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben zusammen. (2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle zu gew hren, soweit dem nicht unumg ngliche Notwendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen. (3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber werden durch dieses Gesetz nicht ber hrt. (4) Die Personalvertretung wird bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung eine Beteiligung nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder nach Art. 3 Abs. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgesehen ist, nicht beteiligt. Erläuterungen Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit richtet sich an die Dienststelle und den Personalrat gleichermaßen. Sie hat zu erfolgen sowohl zum Wohle der Besch ftigten wie auch zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben. Diese vertrauensvolle Zusammenarbeit ist Grundsatz und „Grundgesetz“ des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist nicht sinnvolle Empfehlung und Richtschnur, sondern unmittelbar geltendes Recht. Diese Bestimmung gilt uneingeschr nkt f r die T tigkeit des Personalrats, aber auch in vollem Umfang f r das Verhalten der Dienststelle. Ziel ist es, die Interessen der Besch ftigten und die der Dienststelle nicht in einem k mpferischen Gegeneinander, sondern in einer vertrauensvollen, auf die Sachfragen gerichteten Zusammenarbeit zu einem Ausgleich zu bringen. Die Vorschrift beinhaltet die Verpflichtung f r Dienststellenleitung und Personalvertretung, mit einer gewissen Offenheit und Vertrau23 www.WALHALLA.de 1 Art. 2 Erl uterungen BayPVG
en miteinander das Gespr ch zu suchen und so einvernehmliche Lçsungen f r die Fragen und Probleme zu suchen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung findet in weiteren Vorschriften des Gesetzes eine weitergehende Auspr gung und Konkretisierung. Hier ist zun chst die Verpflichtung zur rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle (Art. 69 Abs. 2 Satz 1) zu nennen, die genauso unabdingbare Voraussetzung f r eine von gegenseitigem Vertrauen geleiteten Zusammenarbeit ist, wie ein mit der erforderlichen Offenheit gelebtes Monatsgespr ch (Art. 67 Abs. 1). Als weitere Vorschriften sind hier zu sehen der Art. 67 Abs. 2 Satz 1 (Friedenspflicht), Art. 67 Abs. 3 mit seiner Einschr nkung außenstehende Stellen anzurufen, oder auch Art. 68 Abs. 1 mit der Neutralit tspflicht und dem Verbot parteipolitischer Bet tigung. W hrend die Vorschrift Dienststelle und Personalrat zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, besteht die Rolle der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgeberverb nde in einem Miteinbezogenwerden, einer Mitberatung. Gleichwohl verdeutlicht der Gesetzgeber mit der Nennung der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung an dieser prominenten Stelle, dass dieses Zusammenwirken nicht nur zul ssig ist, sondern auch sinnvoll und w nschenswert, um zu guten Ergebnissen zu kommen. – „Zum Wohl der Besch ftigten und zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben“, wie der Gesetzgeber das Ziel der Vorschrift benennt. Maßnahmen und Regelungen, die von Dienststelle und Personalrat vereinbart werden, d rfen nicht gesetzlichen Bestimmungen oder Tarifvertr gen widersprechen. Absatz 2 erg nzt die den in der Dienststelle vertretenden Gewerkschaften im Absatz 1 zugewiesene Rolle um ein Zugangsrecht zur Erledigung der ihnen im BayPVG zugedachten Aufgaben. Neben dem Art. 2 Abs. 1 sind hier zu nennen Art. 19 Abs. 4 (Einreichung Wahlvorschl ge), Art. 20 Abs. 2 und Art. 22 (Bestellung Wahlvorstand), Art. 23 (Aufgaben des Wahlvorstands), Art. 25 (Wahlanfechtung), Art. 28 Abs. 1 (Ausschluss eines Mitglieds, Auflçsung des Personalrats), Art. 34 Abs. 4, Art. 36 (Teilnahme an PR-Sitzungen), Art. 39 (Mitwirkung bei Aussetzung von Beschl ssen) sowie Art. 52 (Teilnahme an Personalversammlungen). Absatz 3 bringt die Klarstellung, dass die Rechte und Aufgaben der Koalitionen (Gewerkschaften und Vereinigungen) durch das BayPVG 24 www.WALHALLA.de 1 Art. 2 Erl uterungen BayPVG
Demnach w hlen z. B. die Besch ftigten des Staates und des Kreises bei einem Landratsamt nur einen Personalrat. Absatz 7 bringt eine Sonderregelung f r die Polizei. Zur Frage der Zust ndigkeit siehe auch die bersicht in Anlage 16. Oberste Dienstbehörde z. B. StMFH Hauptpersonalrat Untere Dienststelle z. B. Finanzamt Örtlicher Personalrat Mittelbehörde z. B. LfSt Bezirkspersonalrat Grafische Darstellung des Stufenprinzips Art. 7 Vertretung der Dienststelle (1) 1F r die Dienststelle handelt ihr Leiter. 2Er kann sich bei Verhinderung durch seinen st ndigen Vertreter, bei obersten Dienstbehçrden auch durch den Ministerialdirektor oder den Leiter der Verwaltungs- oder Personalabteilung, bei Mittelbehçrden auch durch den Leiter der Verwaltungs- oder Personalabteilung, bei Hochschulen auch durch den leitenden Beamten der Hochschulverwaltung, dessen st ndigen Vertreter oder den Leiter der Personalabteilung vertreten lassen. 3Soweit der leitende Beamte der Hochschulverwaltung als Dienstvorgesetzter f r Maßnahmen zust ndig ist, handelt er f r die Hochschule; er kann sich bei Verhinderung durch seinen st ndigen Vertreter oder den Leiter der Personalabteilung vertreten lassen. 4Mit Zustimmung der Personalvertretung kann sich der Leiter der Dienststelle auch durch einen anderen Besch ftigten vertreten lassen, ohne dass ein Fall der Verhinderung vorliegt. (2) Bei Gemeinden, Gemeindeverb nden und sonstigen Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierf r geltenden Vorschriften. (3) In Zweifelsf llen bestimmt die oberste Dienstbehçrde oder, falls eine oberste Dienstbehçrde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehçrde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter. Erläuterungen Grunds tzlich hat der Dienststellenleiter die Befugnisse und Aufgaben nach dem BayPVG selbst wahrzunehmen. Die Personalvertretung wendet sich daher mit s mtlichen Angelegenheiten an ihn. Eine Vertretung ist nur bei Verhinderung (z. B. Dienstreise, Krank32 www.WALHALLA.de 1 Art. 7 Erl uterungen BayPVG
Beispiel: Im folgenden Beispiel sind Listen verschiedener Gewerkschaften angenommen. Die gleiche Regelung gilt nat rlich auch f r Listen von W hlergemeinschaften. Erzielte Stimmen A-Gewerkschaft B-Gewerkschaft C-Gewerkschaft Beamtenliste 343 1932 – Arbeitnehmerliste 378 358 410 Summe 721 2290 410 Der Vorstand nach Art. 32 Abs. 1 wurde in folgender Zusammensetzung gew hlt: Vorstandsmitglied der Beamtengruppe B-Gewerkschaft Vorstandsmitglied der Arbeitnehmergruppe C-Gewerkschaft Vorstandsmitglied gem. Art. 33 Satz 1 B-Gewerkschaft Damit w re die A-Gewerkschaft im Vorstand nicht vertreten. Sie hat jedoch (Beamten- und Arbeitnehmerliste zusammengerechnet) mit insgesamt 721 Stimmen die zweithçchste Stimmenzahl erreicht. Bei der Wahl des weiteren Vorstandsmitglieds nach Art. 33 Satz 2 ist daher ein Mitglied aus einer der Listen der A-Gewerkschaft (gleichg ltig ob aus der Beamten- oder Arbeitnehmergruppe) zu w hlen. Art. 34 Sitzungen; Teilnahmerecht (1) 1Sp testens zwei Wochen nach dem Wahltag sind die Mitglieder des Personalrats durch den Wahlvorstand zur Vornahme der nach Art. 32 oder 33 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen und die Wahlen durchzuf hren. 2Der Wahlvorstand leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. 3F r die Anfechtung dieser Wahlen gilt Art. 25 entsprechend mit der Maßgabe, daß anstelle der in Art. 25 Abs. 1 genannten drei Wahlberechtigten jedes Mitglied des Personalrats die Wahl anfechten kann. (2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Er hat die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Sitzung bekanntzugeben. 68 www.WALHALLA.de 1 Art. 34 Erl uterungen BayPVG
drei gleichen Hçchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (3) 1Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 17 Abs. 3 BayPVG zustehen, so erh lt sie die in Art. 17 Abs. 3 BayPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2Die Zahl der Sitze der brigen Gruppen vermindert sich entsprechend. 3Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gek rzt. 4Ist bei gleichen Hçchstzahlen nur noch um einen Sitz zu k rzen, entscheidet das Los, welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. 5Sitze, die einer Gruppe nach dem BayPVG mindestens zustehen, kçnnen ihr nicht entzogen werden. (4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Hçchstzahl von Angehçrigen, so er brigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Hçchstzahlverfahren; in diesem Fall entscheidet das Los, wem die hçhere Zahl von Sitzen zuf llt. Erläuterungen Die Grçße des Personalrates (eine Person bis zur Hçchstzahl von 25 Personen) richtet sich nach Art. 16 BayPVG; dabei muss in der Regel jede in der Dienststelle vertretene Gruppe (Beamte und Arbeitnehmer) entsprechend ihrer St rke im Personalrat vertreten sein (Art. 17 Abs. 1 BayPVG). Damit dies sichergestellt ist, muss der Wahlvorstand die nach Art. 16 BayPVG ermittelten Sitze nach dem d Hondt schen Verfahren (Hçchstzahlverfahren) auf die Gruppen verteilen. Dabei ist nicht von der Zahl der Wahlberechtigten, sondern von der Zahl der Gruppenangehçrigen auszugehen. Beispiele: 1. Standardverteilung Eine Dienststelle mit 250 Besch ftigten (150 Beamte, 100 Arbeitnehmer) erh lt gem. Art. 16 BayPVG einen Personalrat aus 7 Mitgliedern. Sitzverteilung: Beamte Sitz Arbeitnehmer Sitz 150 : 1=150 1 100 : 1=100 2 150 : 2=75 3 100 : 2=50 4 150 : 3=501) 5 100 : 3 = 33,33 7 150:4=37,5 6 100 : 4=25 150 : 5=30 312 www.WALHALLA.de § 5 Erl uterungen WO-BayPVG 2 1) kein Losentscheid, da f r jede dieser Hçchstzahlen ein Sitz zur Verf gung steht (§ 5 Abs. 2 Satz 4 WO-BayPVG)
Der Personalrat besteht also aus 4 Beamten und 3 Arbeitnehmern. 2. Minderheitenschutz Eine Dienststelle mit 225 Besch ftigten (200 Beamte, 25 Arbeitnehmer) erh lt gem. Art. 16 BayPVG einen Personalrat aus 7 Mitgliedern. Unter Ber cksichtigung des Art. 17 Abs. 3 BayPVG (Minderheitenschutz, d. h. mindestens 1 Arbeitnehmer) ergibt sich folgende Sitzverteilung: Beamte Sitz Arbeitnehmer Sitz 200 : 1=200 1 25 : 1=25 1 200 : 2=100 2 25 : 2=12,5 200 : 3 = 66,66 3 200 : 4=50 4 200 : 5=40 5 200 : 6 = 33,33 6 200 : 7 = 28,5 Nachdem der Arbeitnehmergruppe mindestens ein Sitz im Personalrat zusteht, erh lt diese den letzten Sitz, der nach der d Hondt schen Verteilung noch den Beamten zust nde (Hçchstzahl Beamte = 28,5; Hçchstzahl AN = 25). Der Personalrat besteht also aus 6 Beamten und 1 Arbeitnehmer. 3. Losentscheid Eine Dienststelle mit 300 Besch ftigten (150 Beamte, 150 Arbeitnehmer) erh lt gem. Art. 16 BayPVG einen Personalrat aus 7 Mitgliedern. Nach der Hçchstzahlenberechnung erg be sich folgende Sitzverteilung: Beamte Sitz Arbeitnehmer Sitz 150 : 1=150 1 150 : 1=150 2 150 : 2=75 3 150 : 2=75 4 150 : 3=50 5 150 : 3=50 6 150:4=37,5 7 150:4=37,5 7 150 : 5=30 150 : 5=30 Da beide Gruppen die gleiche Hçchstzahl haben, er brigt sich die Berechnung nach d Hondt. Es ist zu losen, welche Gruppe die hçhere Zahl von Sitzen erh lt (§ 5 Abs. 4 WO-BayPVG). 313 www.WALHALLA.de § 5 Erl uterungen WO-BayPVG 2
Nachdem aber auf der Vorschlagsliste 2 nur ein Bewerber aufgef hrt ist, der bereits den Sitz Nr. 1 erhalten hat, f llt der zweite auf die Vorschlagsliste 2 entfallende Sitz der Vorschlagsliste 1 zu. In den Personalrat sind gew hlt: Der Bewerber D aus der Vorschlagsliste 2 (200 Stimmen) – Sitz 1 –, der Bewerber A aus der Vorschlagsliste 1 (70 Stimmen) – Sitz 2 – und der Bewerber B aus der Vorschlagsliste 1 (20 Stimmen) – Sitz 3 –. § 27 Ermittlung der gew hlten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl (1) 1Bei gemeinsamer Wahl werden die auf s mtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehçrigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengez hlt. 2Als g ltige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die f r Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschl ge (§ 13) ihre W hlbarkeit verloren haben. 3Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehçrigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4§ 26 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend. (2) Enth lt eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Hçchstzahlen Sitze zustehen w rden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehçrigen derselben Gruppe auf den brigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der n chsten Hçchstzahlen zu. (3) 1Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehçrigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. 2§ 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Erläuterungen F r die Ermittlung der gew hlten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl sind zun chst die auf jeden Bewerber der gleichen Gruppe innerhalb jeder Vorschlagliste entfallenden Stimmen zusammenzuz hlen. Dabei z hlen auch die Stimmen f r Bewerber, die zwischenzeitlich ihre W hlbarkeit verloren haben (z. B. durch Tod oder Versetzung). Die Summe ergibt die Gesamtstimmenzahl der Bewerber gleicher Gruppenzugehçrigkeit einer Liste. Die Gesamt343 www.WALHALLA.de § 27 Erl uterungen WO-BayPVG 2
stimmenzahlen aller Vorschlaglisten sind – nach Gruppen getrennt – die Grundlage f r die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten nach dem d Hondt schen Verfahren (Hçchstzahlverfahren). Innerhalb der Vorschlagslisten werden schließlich die Sitze auf die Bewerber zur gleichen Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. Beispiel: Die 270 Besch ftigten einer Dienststelle w hlen einen Personalrat mit 7 Mitgliedern (3 Beamte, 4 Arbeitnehmer). Sie haben folgendermaßen gew hlt: a) Gruppe Beamte Bewerber A 200 Stimmen Bewerber H 100 Stimmen Bewerber B 110 Stimmen Bewerber I 180 Stimmen Bewerber C 150 Stimmen Bewerber J 70 Stimmen Gesamtstimmenzahl Beamte 460 Stimmen 350 Stimmen b) Gruppe Arbeitnehmer Bewerber D 140 Stimmen Bewerber K 150 Stimmen Bewerber E 150 Stimmen Bewerber L 100 Stimmen Bewerber F 100 Stimmen Bewerber M 190 Stimmen Bewerber G 160 Stimmen Bewerber N 90 Stimmen Gesamtstimmenzahl Arbeitnehmer 550 Stimmen 530 Stimmen Gesamtstimmenzahl der Vorschlagsliste 1010 Stimmen 880 Stimmen Verteilung der drei Beamtensitze: Vorschlagsliste 1 Vorschlagsliste 2 Gesamtstimmenzahl : 1 = 460 350 : 2= 230 175 Sitz 1 f llt durch die Hçchstzahl 460 auf die Vorschlagsliste 1 (Bewerber A), Sitz 2 f llt durch die Hçchstzahl 350 auf die Vorschlagsliste 2 (Bewerber I) und Sitz 3 f llt durch die Hçchstzahl 230 auf die Vorschlagsliste 1 (Bewerber C). 344 www.WALHALLA.de § 27 Erl uterungen WO-BayPVG 2
Verteilung der vier Arbeitnehmersitze: Vorschlagsliste 1 Vorschlagsliste 2 Gesamtstimmenzahl : 1 = 550 530 : 2= 275 265 : 3= 183 176 : 4= 137 132 Sitz 1 f llt durch die Hçchstzahl 550 auf die Vorschlagsliste 1 (Bewerber G) Sitz 2 f llt durch die Hçchstzahl 530 auf die Vorschlagsliste 2 (Bewerber M) Sitz 3 f llt durch die Hçchstzahl 183 auf die Vorschlagsliste 1 (Bewerber E) Sitz 4 f llt durch die Hçchstzahl 176 auf die Vorschlagsliste 2 (Bewerber K) Die Gesamtstimmenzahl der Vorschlagsliste hat f r die Sitzverteilung keine Bedeutung. Im brigen gelten die Bestimmungen der Gruppenwahl (siehe Beispiele zu § 26 WO-BayPVG) sinngem ß! Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie f r die Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) § 28 Voraussetzungen f r Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe (1) Nach den Grunds tzen der Personenwahl ist zu w hlen, wenn a) bei Gruppenwahl f r die betreffende Gruppe nur ein g ltiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu w hlen ist, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein g ltiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu w hlen ist. (2) 1Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu w hlen, so werden in den Stimmzetteln die Bewerber aus den Wahlvorschl gen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Besch ftigungsstelle bernommen. 2Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehçrigkeit aufzunehmen. 3Weitere Angaben d rfen die Stimmzettel nicht enthalten. (3) 1Ist bei Gruppenwahl f r die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein g ltiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in 345 www.WALHALLA.de § 28 Erl uterungen WO-BayPVG 2
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