ENTGELTERHÖHUNG STUFENAUFSTIEG KRANKÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKM MEHRARBEIT FAHRRADLEASING TEILZEIT ZEUG ARBEITSZEIT KÜNDIGUNG MUSTERVERTRÄGE Z ÜBERNAHMEGARANTIE ZULAGEN HOCHSCHULEN JUSTIZDIENST BESITZSTAND EINGRUPPIERUNG STUDIERENDE ZEITZUSCHLÄGE ALTERSVERSORGU PRAKTIKANTEN STUFENLAUFZEITEN SOZIALDIENS AUSZUBILDENDE RUFBEREITSCHAFT UNIVERSITÄT PROBEZEIT STRUKTURAUSGLEICH ZEUGNIS GESU GESUNDHEITSBERUFE STUFENAUFSTIEG KRANKHEIT ÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKMALE TEILZEIT MEHRARBEIT ZEUGNIS ARBEITSZEIT HAUPTSTADTZULAGE KÜNDG MUSTERVERTRÄGE ZULAGEN HOCHSCHULEN JUSTIZDIENST BESITZSTAND EINGRUPPIERUNG URLA Effertz · Bach-Terhorst Jahrbuch zum Tarifvertrag der Länder mit allen wichtigen Tariftexten und den Entgeltordnungen TV-L Kommentar 2025 Die neuen Entgelttabellen 2024/2025
Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2025 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Änderungstarifverträge vom 9. Dezember 2023 und des neuen TV Hauptstadtzulage • Die neuen Entgelttabellen 2024/2025 • 7DULIYHUWUDJ ,QʴDWLRQVDXVJOHLFK PLW 'XUFKI¾KUXQJVKLQZHLVHQ • Schwerpunktbeitrag zur Umsetzung der Tarifeinigung 2023 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich des Überleitungstarifvertrages • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 3UDNWLNDQWHQ XQG 6FK¾OHU • Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlicher Einführung • Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder • Tarifrecht für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen TdL und Marburger Bund • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ ]XU (QWJHOWXPZDQGOXQJ ]XU $OWHUVYHUVRUJXQJ XQG ]XP Rationalisierungsschutz Praktische Erläuterungen zu den Tarifvorschriften, wichtige Urteile, angrenzende Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, ist seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. Andreas Bach-Terhorst, Diplom-Finanzwirt, ist als Sachbearbeiter im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen ebenfalls in diesem Rechtsgebiet tätig. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-7943-9 € 47,95 [D]
6 www.WALHALLA.de nis vorgesehen; für Studierende gab es bislang keine entsprechende Bestimmung. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Oktober 2023 bis zunächst zum 31. Oktober 2025. 3. Sozial- und Erziehungsdienst Verbesserungen haben sich auch für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ergeben: Zum 1. Oktober 2024 sind die besonderen Stufenlaufzeiten bzw. abweichenden Endstufen weggefallen. Die statische Heimzulage ist von 61,36 Euro auf 100 Euro, von 40,90 Euro auf 65 Euro bzw. von 30,68 Euro auf 50 Euro angehoben worden. Beschäftigte dieser Berufsgruppen in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg) erhalten eine zusätzliche SuE-Zulage, die je nach Einsatzbereich Unterschiede in der Höhe vorsieht. 4. Hauptstadtzulage Die in der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 vereinbarte Tarifierung der Hauptstadtzulage ist in einem eigenständigen Tarifvertrag umgesetzt worden, nämlich dem „Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage). Er tritt zum 1. April 2025 in Kraft und bezweckt, die besondere hauptstadtbedingte Konkurrenzsituation auszugleichen. Die Zulage beträgt 150 Euro monatlich und besteht aus einem – von den Beschäftigten „abwählbaren“ – Zuschuss zum ÖPNV-Ticket zzgl. dem Differenzbetrag zu 150 Euro. Weitere Änderungen, die sich aus der aktuellen Tarifrunde ergeben haben, werden ausführlich in einem Sonderbeitrag zur Umsetzung der Tarifeinigung 2023 dargestellt. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen.
7 www.WALHALLA.de Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TV-L mit fachlicher Kommentierung – TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen, der Struktur und Technik der Entgeltordnung – Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) – Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) sowie in Pflege- und Gesundheitsberufen (TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit) – Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) – Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung), zu den Personalunterkünften und zum Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Wir wünschen Ihnen mit der diesjährigen Ausgabe 2025 des TV-L Kommentars ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag
Aktuelles Tarifrecht 17 I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder 91 und Überleitungstarifvertrag II Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, Schüler und 959 Studierenden III Eingruppierung 1031 IV Eingruppierung Lehrkräfte 1349 V Tarifrecht TdL – Marburger Bund 1401 VI Weiteres Tarifrecht der Länder 1463 VII Alters- und Hinterbliebenenversorgung 1493 VIII Stichwortverzeichnis 1559 Findex Aktuelle Schwerpunkte 120 Die Umsetzung der Tarifeinigung 2023 für die 37 Beschäftigten der Länder Schnellübersicht Seite
11 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht 110 TV-L Trends 2025 ................................................................. 19 120 Die Umsetzung der Tarifeinigung 2023 für die Beschäftigten der Länder ................................................... 37 150 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 ........... 50 160 Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ...................................................... 74 165 Durchführungshinweise der TdL zum TV Inflationsausgleich ........................................................ 77 Abschnitt II Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und Überleitungstarifvertrag 210 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ���������������������������������������������������������������� 93 250 Musterverträge zum TV-L ������������������������������������������������ 712 270 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ....................................... 751 Abschnitt III Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, Schüler und Studierenden 305 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungs- gesetz (TVA-L BBiG) .......................................................... 961 312 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) .......................................... 975
12 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 318 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) ....................... 988 340 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits- bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) .................................................. 1001 355 Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) ................................................ 1010 Abschnitt IV Eingruppierung 405 Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer der Länder........................................................................ 1033 420 Entgeltordnung zum TV-L............................................... 1083 Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. 1089 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ............................................ 1092 Teil II T ätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen ����������������������������������� 1099 2. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte .................................... 1100 3. Beschäftigte in Bäderbetrieben ........................ 1104 4. Berechner von Dienst- und Versorgungs- bezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern ............................ 1106 5. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst ...................... 1109 6. Beschäftigte in der Forschung .......................... 1113 7. (unbesetzt) ......................................................... 1115 8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst ............. 1116 9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau ...................... 1126 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen ................ 1145
13 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ................................... 1166 12. Beschäftigte im Justizdienst .............................. 1170 13. Beschäftigte im Kanzleidienst ........................... 1174 14. Beschäftigte im Kassendienst ............................ 1175 15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure ... 1180 16. Beschäftigte in Registraturen ........................... 1186 17. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten ... 1189 18. Beschäftigte im Rettungsdienst ........................ 1209 19. Beschäftigte in der Schifffahrt .......................... 1212 20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst . 1216 21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung .............. 1229 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen ............................................................... 1235 23. Technische Beschäftigte im Eichdienst ............. 1253 24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen ............ 1258 25. Wirtschaftspersonal ........................................... 1268 26. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungs- dienst .................................................................. 1282 Teil III B eschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung ......... 1284 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale ....................... 1286 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche ............................................. 1288 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche .............................................................. 1297 Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen ............. 1322 Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst 1. Beschäftigte in der Pflege ................................. 1333 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege ................. 1339 3. Lehrkräfte in der Pflege .................................... 1346
14 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt V Eingruppierung Lehrkräfte 510 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).................................................................... 1351 515 Entgeltordnung Lehrkräfte ........................................... 1359 Abschnitt VI Tarifrecht TdL – Marburger Bund 610 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) ...................................... 1403 620 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) .................... 1446 Abschnitt VII Weiteres Tarifrecht der Länder 745 Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) ���������������������1465 750 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT ...................................... 1469 755 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder (West) .......................... 1473 760 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) .......... 1475 770 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV EntgeltU-B/L) ............................................................ 1478 790 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) ........................................... 1481
15 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt VIII Alters- und Hinterbliebenenversorgung 810 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) ........................... 1495
I II 17 www.WALHALLA.de Abschnittsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht TV-L Trends 110 TV-L Trends 2025 ................................................................. 19 Schwerpunktbeitrag 120 Die Umsetzung der Tarifeinigung 2023 für die Beschäftigten der Länder ................................................... 37 Tarifeinigung und aktuelle Tarifverträge 150 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 ........... 50 160 Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ...................................................... 74 165 Durchführungshinweise der TdL zum TV Inflationsausgleich ........................................................ 77
I II 19 www.WALHALLA.de 1 AL November 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2025 110 TV-L Trends 2025 Von Andreas Bach-Terhorst Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2025 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TV-L) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG (siehe hierzu auch das unter 250 Anhang 10 abgedruckte Muster) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Durch das am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedete „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)“ wurde das NachwG noch einmal punktuell geändert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG sind Arbeitgeber bislang verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrages schriftlich niederzulegen. Die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (RL 2019/1152) fordert jedoch nicht die Einhaltung der Schriftform, sondern lässt auch den Nachweis der Arbeitsbedingungen in elektronischer Form zu. Die Bundesregierung hat sich im Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes darauf verständigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform (§ 126b BGB) zu ersetzen. Kopftuchverbot in der Verwaltung (§ 3 TV-L) In vorangegangenen Ausgaben wurde an dieser Stelle die jüngste Rechtsprechung des BAG im Zusammenhang mit einer arbeitgeber-
I II 20 www.WALHALLA.de 2 AL November 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2025 seitigen Untersagung des Tragens eines Kopftuches im Kindergarten thematisiert. Der EuGH hat mit Urteil vom 28. November 2023 – C-148/22 – seine bisherige Rechtsprechung zum Tragen sichtbarer Zeichen weltanschaulicher/religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz bestätigt und auf den „Bereich der Verwaltung“ erstreckt. Danach dürfen Behörden Mitarbeiterinnen grundsätzlich das Tragen eines Kopftuches verbieten, auch wenn die Mitarbeiterinnen selbst gar keinen „Publikumskontakt“ haben. Ein solches Verbot ist nach Auffassung des EuGH solange nicht diskriminierend, wie religiöse Zeichen in der betreffenden Verwaltung allgemein verboten sind. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TV-L fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TV-L vornehmen können. Das BAG hat zwischenzeitlich zur gleichlautenden Regelung in § 4 Abs. 3 TVöD entsprechend der vorgenannten Entscheidung des EuGH vom 22. Juni 2023 geurteilt (Urteil des BAG vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20 –). Damit setzt das BAG – für die Praxis höchst relevant – einen Schlusspunkt hinter die lang umstrittene Frage. Die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG stelle nach Auffassung des BAG insbesondere keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, weil es bei der Personalgestellung nämlich nicht darum gehe, mit einer dauerhaften Verleihung des Beschäftigten das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen, sondern dem Beschäftigten vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben soll. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TV-L) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. 3. 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung
I II 21 www.WALHALLA.de 3 AL November 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2025 110 auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Der TV-L enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TV-L der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TV-L bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TV-L) Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Darlegung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil des BAG nicht zwingend geboten. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an die Beschäftigten sei grundsätzlich zulässig. Der TV-L enthält in den einschlägigen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 6 ff.) keine eigenständigen Bestimmungen zur Erfassung ebendieser.
I II 22 www.WALHALLA.de 4 AL November 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2025 Das BMAS hat mit Datum 18. April 2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften veröffentlicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Mit der elektronischen Aufzeichnung geht der Gesetzentwurf wesentlich über das Urteil des BAG hinaus. Nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG in der Entwurfsfassung soll jedoch von der elektronischen Aufzeichnung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen diesbezüglich Übergangsregelungen gelten (§ 16 Abs. 8 ArbZG in der Entwurfsfassung). § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG in der Entwurfsfassung sieht zudem vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, dass die Pflicht zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung) nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung können nach der Gesetzesbegründung etwa bei Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern gegeben sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Aufgrund ihrer Sachnähe können die Tarifvertragsparteien (oder auf Grundlage eines Tarifvertrags die Betriebspartner) festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen. Zunächst bleibt die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Sollten die vorgenannten Entwürfe in einen Gesetzestext umgesetzt werden, wird es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, ggf. Ausnahmeregelungen auf Grundlage von § 16 Abs. 7 ArbZG in der Entwurfsfassung zu vereinbaren. Bis Ende September 2024 war kaum noch eine Bewegung im Gesetzgebungsverfahren festzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett des Themas noch in dieser Legislaturperiode annehmen wird. Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte (§ 7 Abs. 6 TV-L) Mit der Regelung in Absatz 6 greifen die Tarifpartner den Sachverhalt auf, dass Teilzeitbeschäftigte über das mit ihnen individuell vereinbarte Arbeitspensum hinaus zusätzliche Arbeit leisten. Diese Mehr-
I II 23 www.WALHALLA.de 5 AL November 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2025 110 arbeit führt – so lange nicht die Regelarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers erreicht bzw. überschritten wird – nicht zu mit Zuschlägen vergütenden Überstunden, sondern gem. § 8 Abs. 4 TV-L zu lediglich mit der anteiligen Vergütung zu bezahlender Mehrarbeit. Erst beim Überschreiten der Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten entstehen auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Überstunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise war höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden (siehe BAG-Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 138/94 – und vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15). Sie hielt demnach auch einer kritischen Betrachtung im Hinblick auf das nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachtende Nachteilsverbot Teilzeitbeschäftigter und vergleichbare europarechtliche Grenzen stand; denn auch Vollbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge erst, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten ist. Diese Auffassung wurde durch das zum Manteltarifvertrag Systemgastronomie ergangene gegenteilige Urteil des BAG vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 – zwar vorübergehend erschüttert. Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – hat das BAG dann aber erneut entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeitsstunden, die nicht die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschreiten, keinen Anspruch auf Überstundenentgelt haben und die zwischenzeitliche Rechtsunsicherheit zunächst beseitigt. Dem Anschein nach kehrte mit dieser 2021er Entscheidung des BAG etwas Ruhe in die Rechtsproblematik ein. In einer anderen diesbezüglich zu entscheidenden Sache hat das BAG jedoch beschlossen, das Verfahren zunächst auszusetzen und dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Oktober 2023 – C-660/20 – hierzu entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Die dem Urteilsfall zugrundeliegende „Mehrarbeitsvergütungsregelung“ aus der Privatwirtschaft ähnelt der Regelung für Überstundenzuschläge in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) i. V. m. § 7 Abs. 7 und 8 TV-L. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in dem zunächst ausgesetzten Urteilsfall entscheiden wird und welche Folgerungen aus dem noch ausstehenden Urteil für die Überstundenregelungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu ziehen sind. Bemerkenswert an dem Urteil des EuGH ist, dass dieser die einzelnen Entgeltbestandteile isoliert voneinander betrachtet. Dies mit der Folge, dass Arbeitnehmer in
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