INFLATIONSAUSGLEICH STUFENAUFSTIEG KRA ÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKM MEHRARBEIT ENTGELTERHÖHUNG TEILZEIT ZEU ARBEITSZEIT KÜNDIGUNG MUSTERVERTRÄGE Z ÜBERNAHMEGARANTIE ZULAGEN HOCHSCHULEN JUSTIZDIENST BESITZSTAND EINGRUPPIERUNG STUDIERENDE ZEITZUSCHLÄGE ALTERSVERSORGU PRAKTIKANTEN URLAUB SuE-ZULAGE SOZIALDIEN AUSZUBILDENDE RUFBEREITSCHAFT UNIVERSITÄT PROBEZEIT STRUKTURAUSGLEICH ZEUGNIS GESU GESUNDHEITSBERUFE STUFENAUFSTIEG KRANKHEIT ÜBERLEITUNG LEHRKRÄFTE TÄTIGKEITSMERKMALE TEILZEIT MEHRARBEIT ZEUGNIS ARBEITSZEIT FAHRRADLEASING KÜNDGNIS Effertz · Bach-Terhorst Jahrbuch zum Tarifvertrag der Länder mit allen wichtigen Tariftexten und den Entgeltordnungen TV-L Kommentar 2024 Ergebnisse der Tarifrunde 2023
Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2024 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Tarifeinigung vom 9. Dezember 2023 • 7DULIYHUWUDJ ,QʴDWLRQVDXVJOHLFK PLW 'XUFKI¾KUXQJVKLQZHLVHQ • Schwerpunktbeitrag zur Tarifrunde 2023 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder einschließlich des Überleitungstarifvertrages • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 3UDNWLNDQWHQ XQG 6FK¾OHU • Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlicher Einführung • Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder • Tarifrecht für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken zwischen TdL und Marburger Bund • Tarifverträge zum Wiedereintritt Berlins in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ ]XU (QWJHOWXPZDQGOXQJ ]XU $OWHUVYHUVRUJXQJ XQG ]XP Rationalisierungsschutz Praktische Erläuterungen zu den Tarifvorschriften, wichtige Urteile, angrenzende Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, ist seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. Andreas Bach-Terhorst, Diplom-Finanzwirt, ist als Sachbearbeiter im Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen ebenfalls in diesem Rechtsgebiet tätig. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-7911-8 € 46,95 [D]
5 www.WALHALLA.de Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2024 Dieser Jahrbuch-Kommentar bietet Ihnen den Tarifabschluss der Lohnrunde 2023, dessen Eckpunkte und Zahlen in diese Ausgabe eingeflossen sind. Auf die nachfolgenden Änderungen möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Einigungspapier der Tarifrunde 2023 Am 9. Dezember 2023 gelang der Durchbruch in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder, die im Zeichen der Inflationsentwicklung in Deutschland standen. Ein Sonderbeitrag beinhaltet die ausführliche Darstellung der Tarifrunde 2023 und ihrer Ergebnisse. Hervorzuheben sind: – Zum 1. November 2024 werden die Tabellenentgelte um einen Sockelbetrag von 200 Euro angehoben. Zum 1. Februar 2025 wird der bereits erhöhte Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent angehoben. Sofern durch diese beiden Schritte keine Mindesterhöhung von 340 Euro erzielt wird, wird zum 1. Februar 2025 die Gesamterhöhung auf 340 Euro festgesetzt. – Die Entgelte der Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. November 2024 um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50 Euro erhöht. – Zum 1. Oktober 2023 wird die Übernahmeregelung der Auszubildenden neu gestaltet und eine entsprechende Regelung für dual Studierende neu eingeführt: Auszubildende bzw. Studierende, die ihre Ausbildung bzw. das Studium mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, sind fortan bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- bzw. Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Erfolgt der Abschluss nicht mit der Gesamtnote „Befriedigend“, erfolgt – wie bisher – eine befristete Übernahme und bei Bewährung im Anschluss ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. – Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst wurden Verbesserungen vereinbart, die in Teilen bereits Gegenstand der kommunalen Tarifrunde für den Sozial- und Erziehungsdienst im Jahr 2022 waren. Zum 1. Oktober 2024 fallen die besonderen Stu-
6 www.WALHALLA.de fenlaufzeiten weg, die Tabellenentgelte der Entgeltgruppe S 9, die Heimzulage und die Zulagenbeträge nach Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L werden (deutlich) angehoben. – Verbesserungen für Beschäftigte in der Pflege und in Gesundheitsberufen bestehen darin, dass die dynamische Zulage für Pflegekräfte an Universitätskliniken auf Pflegekräfte im Justiz- und Maßregelvollzug erstreckt wird. Die Zulage für bestimmte Beschäftigte in Gesundheitsberufen an Universitätskliniken erhalten künftig auch bestimmte Berufe im Justiz- und Maßregelvollzug, wie etwa medizinische/zahnmedizinische Fachangestellte, Ergotherapeutinnen und Physiotherapeuten. 2. Tarifvertrag Inflationsausgleich Zudem wurde ein „Tarifvertrag Inflationsausgleich“ abgeschlossen, der zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise beitragen und die Zeit bis zur Erhöhung der Tabellenentgelte überbrücken soll. Zum frühestmöglichen Zeitpunkt – mithin ab Dezember 2023 – erhalten Beschäftigte, die unter den TV-L fallen, sich am Stichtag 9. Dezember 2023 in einem Arbeitsverhältnis befinden und an mindestens einem Tag im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 8. Dezember 2023 einen Entgeltanspruch haben, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro. Zusätzlich wird mit den Gehältern von Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 120 Euro geleistet, sofern ein Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Bezugsmonat vorliegt und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt besteht. Die Gesamtleistungen in Höhe von 3.000 Euro sind steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei und stellen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar. Bei Auszubildenden, dual Studierenden sowie Praktikantinnen und Praktikanten belaufen sich die Beträge auf 1.000 Euro (Einmalzahlung) bzw. 50 Euro (Monatszahlungen), was einen Gesamtbetrag von 1.500 Euro ergibt. Hingewiesen wird auf die „TV-L Trends 2024“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleich-
7 www.WALHALLA.de tern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TV-L mit fachlicher Kommentierung – TVÜ-Länder (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Entgeltordnung zum TV-L mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen, der Struktur und Technik der Entgeltordnung – Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) – Tarifvertrag für Auszubildende in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) sowie in Pflege- und Gesundheitsberufen (TVA-L Pflege und TVA-L Gesundheit) – Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) – Tarifvertrag für die Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) – Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) und Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Ärzte) Selbstverständlich enthält das Jahrbuch auch die von der Tarifreform unberührt gebliebenen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung (Zusatzversorgung), zu den Personalunterkünften und zum Rationalisierungsschutz in ihrer aktuellen Fassung, die auch nach dem In-Kraft-Treten des TV-L die Rechtsgrundlage für tarifvertragliche Leistungen bilden. Wir wünschen Ihnen mit der diesjährigen Ausgabe 2024 des TV-L Kommentars ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag
Aktuelles Tarifrecht 17 I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder 93 und Überleitungstarifvertrag II Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, Schüler und 899 Studierenden III Eingruppierung 973 IV Eingruppierung Lehrkräfte 1291 V Tarifrecht TdL – Marburger Bund 1343 VI Weiteres Tarifrecht der Länder 1403 VII Alters- und Hinterbliebenenversorgung 1429 VIII Tarifverträge zum Wiedereintritt in die TdL 1495 IX Stichwortverzeichnis 1526 Findex Aktuelle Schwerpunkte 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2023 für die 35 Beschäftigten der Länder 150 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die 52 Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 Schnellübersicht Seite
11 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht 110 TV-L Trends 2024 ................................................................. 19 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2023 für die Beschäftigten der Länder ....................................... 35 150 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 ........... 52 160 Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ...................................................... 76 165 Durchführungshinweise der TdL zum TV Inflationsausgleich ........................................................ 79 Abschnitt II Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und Überleitungstarifvertrag 210 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ���������������������������������������������������������������� 95 250 Musterverträge zum TV-L ������������������������������������������������ 657 270 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) ....................................... 695 Abschnitt III Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, Schüler und Studierenden 305 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungs- gesetz (TVA-L BBiG) .......................................................... 901 312 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) .......................................... 916
12 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 318 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit) ....................... 930 340 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeits- bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) .................................................... 944 355 Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) .................................................. 953 Abschnitt IV Eingruppierung 405 Die neue Entgeltordnung für die Arbeitnehmer der Länder.......................................................................... 975 420 Entgeltordnung zum TV-L............................................... 1025 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ............................................ 1034 Teil II T ätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen 1. Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen ����������������������������������� 1041 2. Ärzte, Apotheker, Psychotherapeuten, Tierärzte und Zahnärzte .................................... 1042 3. Beschäftigte in Bäderbetrieben ........................ 1046 4. Berechner von Dienst- und Versorgungs- bezügen sowie von Entgelten, Beschäftigte in Landesversorgungsämtern ............................ 1048 5. Beschäftigte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst ...................... 1051 6. Beschäftigte in der Forschung .......................... 1055 7. (unbesetzt) ......................................................... 1057 8. Beschäftigte im Fremdsprachendienst ............. 1058 9. Beschäftigte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau ...................... 1068 10. Beschäftigte in Gesundheitsberufen ................ 1087
13 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht 11. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik ................................... 1108 12. Beschäftigte im Justizdienst .............................. 1112 13. Beschäftigte im Kanzleidienst ........................... 1116 14. Beschäftigte im Kassendienst ............................ 1117 15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure ... 1122 16. Beschäftigte in Registraturen ........................... 1128 17. Beschäftigte mit Restaurierungs-, Präparierungs- und Konservierungsarbeiten ... 1131 18. Beschäftigte im Rettungsdienst ........................ 1151 19. Beschäftigte in der Schifffahrt .......................... 1154 20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst . 1158 21. Beschäftigte in der Steuerverwaltung .............. 1172 22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen ............................................................... 1178 23. Technische Beschäftigte im Eichdienst ............. 1196 24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen ............ 1201 25. Wirtschaftspersonal ........................................... 1211 26. Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungs- dienst .................................................................. 1225 Teil III B eschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung ......... 1227 1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale ....................... 1229 2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche ............................................. 1231 3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche .............................................................. 1240 Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-L Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen ............. 1264 Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst 1. Beschäftigte in der Pflege ................................. 1275 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege ................. 1281 3. Lehrkräfte in der Pflege .................................... 1288
14 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt V Eingruppierung Lehrkräfte 510 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).................................................................... 1293 515 Entgeltordnung Lehrkräfte ........................................... 1301 Abschnitt VI Tarifrecht TdL – Marburger Bund 610 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) ...................................... 1345 620 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) .................... 1386 Abschnitt VII Weiteres Tarifrecht der Länder 750 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT ...................................... 1405 755 Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Sicherheitsdiensten der Länder (West) .......................... 1409 760 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) .......... 1411 770 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV EntgeltU-B/L) ............................................................ 1414 790 Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) ........................................... 1417
15 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt VIII Alters- und Hinterbliebenenversorgung 810 Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) ........................... 1431 Abschnitt IX Tarifverträge zum Wiedereintritt in die TdL 910 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) ......................................... 1497 915 Tarifvertrag zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (TV Wiedereintritt Berlin) .............................................. 1520 930 Tarifvertrag zur Regelung des Wiedereintritts des Landes Berlin in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) – Ärzte (TV Wiedereintritt Berlin – Ärzte) ..................................1523
I II 17 www.WALHALLA.de Abschnittsübersicht Abschnitt I Aktuelles Tarifrecht TV-L Trends 110 TV-L Trends 2024 ................................................................. 19 Schwerpunktbeitrag 120 Die Tarifeinigung der Tarifrunde 2023 für die Beschäftigten der Länder ....................................... 35 Tarifeinigung und aktuelle Tarifverträge 150 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023 ........... 52 160 Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ...................................................... 76 165 Durchführungshinweise der TdL zum TV Inflationsausgleich ........................................................ 79
I II 19 www.WALHALLA.de 1 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2024 110 TV-L Trends 2024 Von Jörg Effertz und Andreas Bach-Terhorst Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TV-L für den Bereich der Länder zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2024 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TV-L und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TV-L) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG (siehe hierzu auch das unter 250 Anhang 10 abgedruckte Muster) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Die Änderungen sind zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Kernpunkte der Änderungen des NachwG sind: – Erweiterung des Geltungsbereichs (§ 1 Absatz 1 Satz 1 NachwG) Das Gesetz gilt nunmehr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die bisherige Ausnahmeregelung für vorübergehende Aushilfen, die höchstens für einen Monat eingestellt werden, ist gestrichen worden. – Niederlegung der Vertragsbedingungen – Neuregelungen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 NachwG) Einige bereits geregelte Arbeitsbedingungen sind modifiziert bzw. erweitert worden, z. B. die freie Wählbarkeit des Arbeitsortes (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 NachwG). Eine Reihe an Arbeitsbedingungen ist neu aufgenommen worden, z. B. Angaben zu vereinbarten
I II 20 www.WALHALLA.de 2 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2024 Ruhepausen/Ruhezeiten und zu einem vereinbarten Schichtsystem (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 NachwG). – Neue Fristenregelung (§ 2 Absatz 1 Satz 4 NachwG) Für die Aushändigung der erforderlichen Angaben sind drei verschiedene Fristen vorgesehen. – Neue Fristen bei Änderung der Vertragsbedingungen (§ 3 NachwG) Nach § 3 NachwG n. F. ist jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. – Einführung einer Bußgeldregelung (§ 4 NachwG) Neu eingeführt wurde eine Bußgeldregelung. Ordnungswidrig handelt, wer u. a. eine in § 2 Absatz 1 Satz 2 NachwG genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder entgegen § 3 Satz 1 NachwG eine Mitteilung bei Änderung der Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2000 Euro geahndet werden. – Übergangsvorschrift für bereits Beschäftigte (§ 5 NachwG) § 5 NachwG enthält eine Übergangsregelung: Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer nur auf dessen Verlangen eine Niederschrift auszuhändigen. Spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber ist die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 NachwG auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 NachwG ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Für den Fristbeginn tritt an die Stelle des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses der Zugang der Aufforderung. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TV-L) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TV-L fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 –
I II 21 www.WALHALLA.de 3 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2024 110 C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TV-L vornehmen können. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TV-L) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. 3. 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. April 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Der TV-L enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TV-L der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TV-L bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzahlungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TV-L) Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Darlegung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungs-
I II 22 www.WALHALLA.de 4 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2024 gründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), in 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil des BAG nicht zwingend geboten. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an die Beschäftigten sei grundsätzlich zulässig. Der TV-L enthält in den einschlägigen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 6 ff.) keine eigenständigen Bestimmungen zur Erfassung ebendieser. Das BMAS hat mit Datum 18. April 2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften veröffentlicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Mit der elektronischen Aufzeichnung geht der Gesetzentwurf wesentlich über das Urteil des BAG hinaus. Nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG in der Entwurfsfassung soll jedoch von der elektronischen Aufzeichnung in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen diesbezüglich Übergangsregelungen gelten (§ 16 Abs. 8 ArbZG in der Entwurfsfassung). § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG in der Entwurfsfassung sieht zudem vor, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, dass die Pflicht zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung) nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelung können nach der Gesetzesbegründung etwa bei Führungskräften, herausgehobenen Experten oder Wissenschaftlern gegeben sein, die nicht verpflichtet sind, zu festgesetzten Zeiten am Arbeitsplatz anwesend zu sein, sondern über den Umfang und die Einteilung ihrer Arbeitszeit selbst entscheiden können. Aufgrund ihrer Sachnähe können die Tarifvertragsparteien (oder auf Grundlage eines Tarifvertrags die Betriebs-
I II 23 www.WALHALLA.de 5 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2024 110 partner) festlegen, für welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Voraussetzungen zutreffen. Zunächst bleibt die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Sollten die vorgenannten Entwürfe in einen Gesetzestext umgesetzt werden, wird es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleiben, ggf. Ausnahmeregelungen auf Grundlage von § 16 Abs. 7 ArbZG in der Entwurfsfassung zu vereinbaren. Im weiteren Jahresverlauf 2023 war kaum noch eine Bewegung im Gesetzgebungsverfahren festzustellen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das Kabinett des Themas noch in dieser Legislaturperiode annehmen wird. Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte (§ 7 Abs. 6 TV-L) Mit der Regelung in Absatz 6 greifen die Tarifpartner den Sachverhalt auf, dass Teilzeitbeschäftigte über das mit ihnen individuell vereinbarte Arbeitspensum hinaus zusätzliche Arbeit leisten. Diese Mehrarbeit führt – so lange nicht die Regelarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers erreicht bzw. überschritten wird – nicht zu mit Zuschlägen vergütenden Überstunden, sondern gem. § 8 Abs. 4 TV-L zu lediglich mit der anteiligen Vergütung zu bezahlender Mehrarbeit. Erst beim Überschreiten der Regelarbeitszeit eines Vollbeschäftigten entstehen auch bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern Überstunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise war höchstrichterlich mehrfach bestätigt worden (siehe BAG-Urteil vom 25. Juli 1996 – 6 AZR 138/94 – und vom 26. April 2017 – 10 AZR 589/15). Sie hielt demnach auch einer kritischen Betrachtung im Hinblick auf das nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu beachtende Nachteilsverbot Teilzeitbeschäftigter und vergleichbare europarechtliche Grenzen stand; denn auch Vollbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge erst, wenn die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten ist. Diese Auffassung wurde durch das zum Manteltarifvertrag Systemgastronomie ergangene gegenteilige Urteil des BAG vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18 – zwar vorübergehend erschüttert. Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – hat das BAG dann aber erneut entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte für Mehrarbeitsstunden, die nicht die regelmäßige Arbeitszeit von Vollbeschäftigten überschreiten, keinen Anspruch auf Überstundenentgelt haben und die zwischenzeitliche Rechtsunsicherheit zunächst beseitigt. Dem Anschein nach kehrte mit dieser 2021er Entscheidung des BAG etwas Ruhe in die Rechtsproblematik ein. In einer anderen diesbezüglich zu entscheidenden Sache hat das BAG jedoch beschlossen,
I II 24 www.WALHALLA.de 6 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2024 das Verfahren zunächst auszusetzen und dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH hat mit Urteil vom 19. Oktober 2023 – C-660/20 – hierzu entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, wenn es darum geht, eine erhöhte Vergütung wegen Überschreitung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden zu erhalten. Die dem Urteilsfall zugrundeliegende „Mehrarbeitsvergütungsregelung“ aus der Privatwirtschaft ähnelt der Regelung für Überstundenzuschläge in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) i. V. m. § 7 Abs. 7 und 8 TV-L. Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in dem zunächst ausgesetzten Urteilsfall entscheiden wird und welche Folgerungen aus dem noch ausstehenden Urteil für die Überstundenregelungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu ziehen sind. Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden (§ 7 Abs. 7 TV-L) Das BAG hat in seinem Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21 – klarstellend entschieden, dass die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit die vielfach bestätigten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Fall von Überstunden nicht ändert. Nach Auffassung des BAG haben Arbeitnehmer zur Begründung einer Klage auf Vergütung geleisteter Überstunden weiterhin darzulegen, dass sie Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet haben und vorzutragen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die auf Unionsrecht beruhende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Messung der vom Arbeitnehmer geleisteten täglichen Arbeitszeit ändere die vom BAG entwickelten Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Überstunden bei Wechselschicht-/Schichtarbeit (§ 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L) Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L entstehen im Fall der Wechselschicht-/Schichtarbeit Überstunden nur unter besonderen Voraussetzungen. Diese hatte das BAG in seinen Urteilen vom 25. April 2013 – AZR 800/11 – und vom 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 ausgelegt und detailliert dargestellt. Nach der in diesen (durch neuere Rechtsprechung – s. u. – überholten) Urteilen vom BAG vertretenen Rechtsauffassung gilt die Tarifvorschrift für zwei unterschiedliche Sachverhaltsalternativen.
I II 25 www.WALHALLA.de 7 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de TV-L Trends 2024 110 Die erste Alternative betreffe den Sachverhalt, in dem zu den im Schichtplan festgesetzten „täglichen“ Arbeitsstunden zusätzliche nicht im Schichtplan ausgewiesene Stunden angeordnet werden, es also zu einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit aus akutem Anlass komme. Solchen „ungeplanten“ Überstunden stünden die Fälle der zweiten Alternative gegenüber, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (von Vollbeschäftigten) bereits durch die im Schichtplan angeordneten Stunden überschritten werde (sog. „eingeplante“ Überstunden). Der Unterschied zwischen den beiden Alternativen besteht nach Auffassung des BAG darin, dass bei den sog. ungeplanten Überstunden (erste Alternative), die über die tägliche Arbeitszeit hinaus abweichend vom bestehenden Schichtplan kurzfristig angeordnet werden, keine Möglichkeit des Freizeitausgleichs besteht. Das BAG ging im Ergebnis davon aus, dass diese ungeplanten Mehr-Stunden als Überstunden anzusehen sind und bei im Schichtplan beschäftigten Teilzeitbeschäftigten auch vor Erreichen des Arbeitszeitvolumens eines Vollzeitbeschäftigten Überstundenzuschläge auslösen können. Demgegenüber kann im Fall sog. eingeplanter Überstunden (zweite Alternative) noch ein Ausgleich der Stunden im Rahmen des Dienstplanturnus und dadurch das Entstehen von Überstunden vermieden werden. Diese Rechtsauslegung hat das BAG mit seinem zur identischen Vorschrift des TVöD ergangenen Urteil vom 15. Oktober 2021 – 6 AZR 253/19 – aufgegeben. Das BAG hat die Vorschrift des § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD insgesamt für unwirksam erklärt, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Gebot der Normenklarheit verstößt. Folge ist, dass die Frage des Entstehens von Überstunden allein auf der Grundlage der allgemeinen Vorschrift des § 7 Abs. 7 TVöD zu beurteilen ist. Maßgeblich für die Entstehung von Überstunden sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 7 Abs. 7 TVöD, dass über die dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus Arbeit zu leisten ist. Somit kann es nur noch ungeplante Überstunden geben. Geplante Überstunden – wie bisher auf der Grundlage der o. g. früheren Rechtsprechung im Rahmen von § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD – sind damit ausgeschlossen. Sollte die Sollarbeitszeit überplant werden, kommt es zum Ausgleich gemäß § 8 Abs. 2 TVöD, wobei der gemäß § 6 Abs. 2 TVöD festzulegende Ausgleichszeitraum maßgeblich ist. Gelingt der Ausgleich von geplanten Arbeitsstunden in dem Ausgleichszeitraum nicht, werden die verbleibenden Stunden nicht zu Überstunden, sondern gemäß § 8 Abs. 2 TVöD je Stunde mit 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe ausbezahlt. Überstundenzuschläge fallen dabei nicht an.
I II 26 www.WALHALLA.de 8 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 110 TV-L Trends 2024 Für Teilzeitbeschäftigte – sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schicht- und Wechselschichtarbeit – ist nach Auffassung des BAG uneingeschränkt die Regelung zur Mehrarbeit in § 7 Abs. 6 TVöD maßgeblich. Danach sind Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten, Mehrarbeit und ohne Überstundenzuschläge mit dem Stundenentgelt zu vergüten. Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat in ihrer 5./2022 Sitzung am 6. April 2022 beschlossen, aus diesem zum TVöD ergangenen Urteil bei der Anwendung der identischen Vorschrift des § 7 Abs. 8 Buchst. c TV-L allgemeine Folgerungen zu ziehen. Zulagen für ständige und unständige (Wechsel-)Schichtarbeit (§ 8 Abs. 7 und 8 TV-L) Das BAG hat mit Urteil vom 22. Februar 2023 – 10 AZR 332/20 – entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Ein solcher kann darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen. Im TV-L wird zwar bei den Nachtzuschlägen nicht zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit unterschieden. Der TV-L sieht allerdings bei der (Wechsel-)Schichtzulage eine vergleichbare Differenzierung zwischen ständiger und nicht ständiger (Wechsel-)Schichtarbeit vor – siehe § 8 Abs. 7 und 8 TV-L. Berücksichtigung von Zeiten der Berufserfahrung im Ausland bei der Stufenzuordnung (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L) Die Stufenzuordnung bei Neueinstellungen richtet sich nach näherer Maßgabe des § 16 Abs. 2 TV-L nach der Berufserfahrung, über die die neu eingestellten Beschäftigten verfügen. Ist die Zeit einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber absolviert worden, kann gemäß Satz 3 der Vorschrift unter Berücksichtigung dieser Zeiten bei Neueinstellungen bis zum 31. Januar 2010 bei Vorzeiten von mindestens einem Jahr eine Zuordnung sofort zur Stufe 2 und bei Neueinstellungen nach diesem Stichtag bei Vorzeiten von mindestens drei Jahren eine Zuordnung sofort zur Stufe 3 erfolgen. Im Ergeb-
I II 72 www.WALHALLA.de 16 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anhang Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro – gültig ab 1. Februar 2025 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 504,26 5 902,04 6 112,24 6 858,84 7 424,19 7 640,58 14 5 003,49 5 365,66 5 662,85 6 112,24 6 800,81 6 998,52 13 4 629,74 4 967,01 5 220,71 5 713,58 6 394,91 6 580,44 12 4 193,48 4 474,13 5 068,49 5 590,37 6 264,45 6 446,05 11 4 064,54 4 323,79 4 619,10 5 068,49 5 720,84 5 886,14 10 3 928,42 4 182,83 4 474,13 4 771,29 5 336,70 5 490,47 9b 3 520,10 3 765,38 3 925,17 4 366,72 4 742,32 4 878,28 9a 3 520,10 3 765,38 3 818,66 3 925,17 4 366,72 4 490,04 8 3 319,52 3 559,02 3 692,14 3 818,66 3 958,47 4 045,01 7 3 135,83 3 369,72 3 545,69 3 678,84 3 785,37 3 878,56 6 3 086,57 3 318,08 3 447,20 3 578,99 3 665,52 3 758,72 5 2 973,97 3 201,87 3 330,99 3 453,66 3 552,34 3 618,92 4 2 849,24 3 079,22 3 240,61 3 330,99 3 421,39 3 479,47 3 2 815,57 3 040,47 3 105,03 3 208,32 3 292,25 3 363,27 2 2 642,84 2 853,24 2 917,80 2 982,36 3 130,84 3 285,81 1 Je 4 Jahre 2 434,49 2 465,06 2 501,78 2 538,51 2 630,30 21 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2023 150 Anhang Anlage G Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst S 18 4 567,91 4 700,37 5 279,68 5 714,12 6 365,82 6 764,05 S 17 4 168,58 4 519,36 4 990,00 5 279,68 5 858,92 6 199,26 S 16 4 074,92 4 425,25 4 743,83 5 134,83 5 569,30 5 829,97 S 15 3 930,81 4 265,91 4 555,60 4 888,67 5 424,48 5 656,17 S 14 3 911,26 4 224,33 4 546,22 4 873,66 5 235,73 5 489,14 S 13 3 848,59 4 123,44 4 483,16 4 772,77 5 134,83 5 315,85 S 12 3 798,63 4 112,35 4 457,26 4 761,37 5 137,92 5 297,23 S 11b 3 705,62 4 056,87 4 240,82 4 704,22 5 066,30 5 283,52 S 11a 3 633,82 3 982,85 4 165,61 4 627,99 4 990,00 5 207,25 S 9 3 453,32 3 767,26 4 042,58 4 446,83 4 826,94 5 120,21 S 8b 3 389,55 3 691,47 3 968,88 4 372,42 4 750,72 5 040,77 S 8a 3 344,29 3 615,79 3 855,39 4 082,39 4 303,05 4 533,20 S 7 3 269,05 3 525,89 3 750,87 3 975,80 4 144,54 4 396,27 S 4 3 106,28 3 378,25 3 575,11 3 708,67 3 835,23 4 032,36 S 3 2 919,44 3 191,26 3 380,36 3 554,01 3 633,45 3 728,36 S 2 2 815,57 3 040,47 3 105,03 3 208,32 3 292,25 3 363,27
I II 73 www.WALHALLA.de 17 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2023 150 Anhang Anlage C zum TV-L Entgelttabelle für Pflegekräfte Monatsbeträge in Euro – gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 KR 17 4 919,56 5 084,75 5 615,57 6 176,21 6 524,11 KR 16 4 810,42 4 972,03 5 493,92 6 102,25 6 370,60 KR 15 4 711,39 4 859,30 5 229,08 5 671,63 5 840,65 KR 14 4 602,25 4 746,59 5 107,44 5 597,68 5 687,14 KR 13 4 493,11 4 633,87 4 985,74 5 239,82 5 305,43 KR 12 4 274,79 4 408,41 4 742,39 4 947,57 5 042,99 KR 11 4 056,51 4 182,94 4 499,07 4 709,00 4 804,42 KR 10 3 838,23 3 957,49 4 291,50 4 452,54 4 553,93 KR 9 3 659,29 3 838,23 3 957,49 4 184,14 4 279,57 KR 8 3 382,89 3 537,98 3 736,82 3 897,43 4 120,15 KR 7 3 199,63 3 382,89 3 664,84 3 805,78 3 950,99 KR 6 2 714,29 2 889,60 3 058,69 3 418,14 3 509,76 3 678,90 KR 5 2 608,81 2 848,47 2 917,75 3 030,51 3 115,09 3 313,82 22 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anhang Ausbildungsentgelte der Auszubildenden nach TVA-L BBiG/TVA-L Pflege/TVA-L Gesundheit Monatsbeträge in Euro TVA-L BBiG Ausbildungsjahr gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 gültig ab 1. Februar 2025 1. Ausbildungsjahr 1 186,82 1 236,82 2. Ausbildungsjahr 1 240,96 1 290,96 3. Ausbildungsjahr 1 290,61 1 340,61 4. Ausbildungsjahr 1 359,51 1 409,51 TVA-L Pflege Ausbildungsjahr gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 gültig ab 1. Februar 2025 1. Ausbildungsjahr 1 330,70 1 380,70 2. Ausbildungsjahr 1 396,70 1 446,70 3. Ausbildungsjahr 1 503,00 1 553,00 TVA-L Gesundheit Ausbildungsjahr gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 gültig ab 1. Februar 2025 1. Ausbildungsjahr 1 230,74 1 280,74 2. Ausbildungsjahr 1 290,80 1 340,80 3. Ausbildungsjahr 1 387,53 1 437,53
I II 74 www.WALHALLA.de 16 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anhang Anlage B zum TV-L Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 Monatsbeträge in Euro – gültig ab 1. Februar 2025 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 15 5 504,26 5 902,04 6 112,24 6 858,84 7 424,19 7 640,58 14 5 003,49 5 365,66 5 662,85 6 112,24 6 800,81 6 998,52 13 4 629,74 4 967,01 5 220,71 5 713,58 6 394,91 6 580,44 12 4 193,48 4 474,13 5 068,49 5 590,37 6 264,45 6 446,05 11 4 064,54 4 323,79 4 619,10 5 068,49 5 720,84 5 886,14 10 3 928,42 4 182,83 4 474,13 4 771,29 5 336,70 5 490,47 9b 3 520,10 3 765,38 3 925,17 4 366,72 4 742,32 4 878,28 9a 3 520,10 3 765,38 3 818,66 3 925,17 4 366,72 4 490,04 8 3 319,52 3 559,02 3 692,14 3 818,66 3 958,47 4 045,01 7 3 135,83 3 369,72 3 545,69 3 678,84 3 785,37 3 878,56 6 3 086,57 3 318,08 3 447,20 3 578,99 3 665,52 3 758,72 5 2 973,97 3 201,87 3 330,99 3 453,66 3 552,34 3 618,92 4 2 849,24 3 079,22 3 240,61 3 330,99 3 421,39 3 479,47 3 2 815,57 3 040,47 3 105,03 3 208,32 3 292,25 3 363,27 2 2 642,84 2 853,24 2 917,80 2 982,36 3 130,84 3 285,81 1 Je 4 Jahre 2 434,49 2 465,06 2 501,78 2 538,51 2 630,30 23 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2023 150 Anhang Ausbildungs- bzw. Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L Monatsbeträge in Euro – gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 – ausbildungsintegriert dual Studierende1) BBiG Pflege Gesundheit nach § 8 Abs. 1 TVdS-L: Entgelt 1. Ausbildungs- und Studienjahr 1 336,82 1 480,70 1 380,74 2. Ausbildungs- und Studienjahr 1 390,96 1 546,70 1 440,80 3. Ausbildungs- und Studienjahr 1 440,61 1 653,00 1 537,53 4. Ausbildungs- und Studienjahr 1 509,51 – – nach § 8 Abs. 2 TVdS-L: nach Ablegung der Abschlussprüfung 1 400,00 1 610,00 1 480,00 Ausbildungs- bzw. Studienentgelte der dual Studierenden nach dem TVdS-L Monatsbeträge in Euro – gültig ab 1. Februar 2025 – ausbildungsintegriert dual Studierende1) BBiG Pflege Gesundheit nach § 8 Abs. 1 TVdS-L: Entgelt 1. Ausbildungs- und Studienjahr 1 386,82 1 530,70 1 430,74 2. Ausbildungs- und Studienjahr 1 440,96 1 596,70 1 490,80 3. Ausbildungs- und Studienjahr 1 490,61 1 703,00 1 587,53 4. Ausbildungs- und Studienjahr 1 559,51 – – nach § 8 Abs. 2 TVdS-L: nach Ablegung der Abschlussprüfung 1 450,00 1 660,00 1 530,00 1) Beträge jeweils einschließlich 150 Euro Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVdS-L
I II 75 www.WALHALLA.de 17 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de Tarifeinigung 2023 150 Anhang Anlage C zum TV-L Entgelttabelle für Pflegekräfte Monatsbeträge in Euro – gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 – Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 KR 17 4 919,56 5 084,75 5 615,57 6 176,21 6 524,11 KR 16 4 810,42 4 972,03 5 493,92 6 102,25 6 370,60 KR 15 4 711,39 4 859,30 5 229,08 5 671,63 5 840,65 KR 14 4 602,25 4 746,59 5 107,44 5 597,68 5 687,14 KR 13 4 493,11 4 633,87 4 985,74 5 239,82 5 305,43 KR 12 4 274,79 4 408,41 4 742,39 4 947,57 5 042,99 KR 11 4 056,51 4 182,94 4 499,07 4 709,00 4 804,42 KR 10 3 838,23 3 957,49 4 291,50 4 452,54 4 553,93 KR 9 3 659,29 3 838,23 3 957,49 4 184,14 4 279,57 KR 8 3 382,89 3 537,98 3 736,82 3 897,43 4 120,15 KR 7 3 199,63 3 382,89 3 664,84 3 805,78 3 950,99 KR 6 2 714,29 2 889,60 3 058,69 3 418,14 3 509,76 3 678,90 KR 5 2 608,81 2 848,47 2 917,75 3 030,51 3 115,09 3 313,82 24 AL Februar 2024 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anhang Entgelte der Praktikantinnen/Praktikanten nach dem TV Prakt-L Monatsbeträge in Euro Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf gültig vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 gültig ab 1. Februar 2025 der Sozialarbeiterin/ des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/ des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/ des Heilpädagogen 2 003,54 2 053,54 der pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutischtechnischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers 1 778,26 1 828,26 der Kinderpflegerin/ des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeisters 1 721,31 1 771,31
II 328 www.WALHALLA.de 2 AL Juli 2020 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de 210 § 17 TV-L Allgemeine Regelungen zu den Stufen 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet. (4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 100 Euro in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 Euro (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15); steht der/ dem Beschäftigten neben dem bisherigen und/oder neuen Tabellenentgelt eine Entgeltgruppenzulage oder eine Besitzstandszulage nach § 9 oder § 17 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder zu, wird für die Anwendung des Halbsatzes 1 die Entgeltgruppenzulage bzw. Besitzstandszulage dem jeweiligen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. 3Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt. 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 6Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, gegebenenfalls einschließlich des Garantiebetrags. Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz: Für Lehrkräfte im Sinne von Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung als „Erfüller“ gilt die Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 in die Entgeltgruppe 13 nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“. Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3: Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2018 höhergruppiert wurden, richtet sich der Anspruch auf einen Garantiebetrag ab 1. Januar 2019 nur dann nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3, wenn sie am 31. Dezember 2018 Anspruch auf einen Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung hatten. Niederschriftserklärung zu § 17 TV-L Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum TV-L vom 13. März 2008 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf folgende Niederschriftserklärung zu § 17 TV-L verständigt. Die Niederschriftserklärung hatte 9 AL Juli 2020 Tarifrecht Länder www.WALHALLA.de § 17 TV-L 210 Allgemeine Regelungen zu den Stufen Beispiel 1 (Fall ohne Entgeltgruppenzulage): Es wird in zwei Schritten vorgegangen: – im ersten Schritt wird die Stufe in der neuen Entgeltgruppe ausschließlich anhand der Tabellenentgelte ermittelt, – im zweiten Schritt wird (analog § 17 Abs. 4 Satz 2 2. Teilsatz TV-L) der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Zahlbetrag und dem Entgelt in der höheren Entgeltgruppe ermittelt; der Garantiebetrag der nach der ersten Höhergruppierung zustand, würde hierbei berücksichtigt. Ausgangspunkt EG 6 Stufe 5 2872,87 Euro 1. Höhergruppierung erster Schritt – Ermittlung der Stufe in der neuen EG: EG 7 Stufe 4 2884,50 Euro zweiter Schritt – Ermittlung EG 7 Stufe 4 2884,50 Euro des Unterschiedsbetrags: ./. EG 6 Stufe 5 - 2872,87 Euro 11,63 Euro Zahlbetrag: bisheriges Entgelt 2872,87 Euro + Garantiebetrag + 31,34 Euro 2904,21 Euro 2. Höhergruppierung erster Schritt – Ermittlung der Stufe in der neuen EG: EG 8 Stufe 3 2896,13 Euro zweiter Schritt – Ermittlung EG 8 Stufe 3 2896,13 Euro des (negativen) Unterschiedsbetrags: ./. bisheriger Zahlbetrag ./. 2904,21 Euro ./. 8,08 Euro Zahlbetrag: bisheriger Zahlbetrag 2904,21 Euro + Garantiebetrag + 31,34 Euro 2935,55 Euro Nach der zweiten Höhergruppierung erhält der Beschäftigte danach einen „effektiven Höhergruppierungsgewinn“ von 31,34 Euro (2935,55 Euro ./. 2904,21 Euro).
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