ZULAGEN EINGRUPPIERUNG NACHWEIS RETTU DIENST KÜNDIGUNG TEILZEIT NACHTARBEIT R ARBEITSBEFREIUNG AUSZUBILDENDE TRENNUN AUSSCHLUSSFRIST PRAKTIKANTEN ZUSATZURL VERSETZUNG PROBEZEIT STUFENAUFSTIEG RUF MUSTERVERTRÄGE STUDIERENDE KRANKHEIT ZUSCHÜSSE BESITZSTAND ENTGELTANREIZ URLA TÄTIGKEITSMERKMALE KRAFTFAHRER SONDER ZEUGNIS PFLEGEEINRICHTUNGEN WERTGUTHABE ARBEITSZEIT LEISTUNGSENTGELT DYNA GARANTIEBETRAG ZULAGEN EINGRUPPIERUNG NACHWEIS ÜBERSTUNDEN RETTUNGSDIENST K TEILZEIT NACHTARBEIT REGENERATIONSTAGE AUSZUBILDENDE INFLATIONSAUSGLEICH TRENNUNG AUSSCHLUSSFRIST PRAKTIKANTEN ZUSATZURLAUB Jahrbuch mit allen wichtigen Tariftexten und der Entgeltordnung Bund TVöD Bund Kommentar 2024 Effertz · Bach-Terhorst Die neuen Entgelttabellen 2024
Das aktuelle Tarifrecht des Bundes 2024 Der kompakte Kommentar informiert zuverlässig und umfassend am Arbeitsplatz, in Verhandlungen und unterwegs. • Berücksichtigung der Änderungstarifverträge vom 22. April 2023 • Die neuen Entgelttabellen 2024 • 7DULIYHUWUDJ ,QʴDWLRQVDXVJOHLFK PLW 'XUFKI¾KUXQJVKLQZHLVHQ • Schwerpunktbeitrag zur Umsetzung der Tarifeinigung 2023 • Kommentierung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst einschließlich des Überleitungstarifvertrages • Tariftext des Besonderen Teils Verwaltung mit Erläuterungen • Entgeltordnung des Bundes mit ausführlicher Einführung • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U $XV]XELOGHQGH 6WXGLHUHQGH 6FK¾OHU XQG 3UDNWLNDQWHQ • Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes • Digitalisierung der Arbeitswelt: Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen, Digitalisierungstarifvertrag • 7DULIYHUWU¦JH ]XU (QWJHOWXPZDQGOXQJ $OWHUVYHUVRUJXQJ XQG ]X ʴH[LEOHQ Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte 3UDNWLVFKH (UO¦XWHUXQJHQ ]X GHQ 7DULIYRUVFKULIWHQ ZLFKWLJH 8UWHLOH DQJUHQ]HQGH Gesetzestexte sowie Musterverträge unterstützen Sie bei der rechtssicheren Anwendung des Tarifrechts. Jörg Effertz, Diplom-Finanzwirt, Geschäftsführer des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen, ist seit vielen Jahren mit Fragen des Arbeits-, Sozial- und Tarifrechts befasst. Andreas Bach-Terhorst, Diplom-Finanzwirt, ist als Sachbearbeiter im ArbeitgeberYHUEDQG GHV /DQGHV 1RUGUKHLQ :HVWIDOHQ HEHQIDOOV LQ GLHVHP 5HFKWVJHELHW W¦WLJ :,66(1 )5 ',( 35$;,6 www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-7909-5 € 46,95 [D]
5 www.WALHALLA.de Das aktuelle Tarifrecht des Bundes 2024 Seit dem letzten Tarifabschluss vom 22. April 2023 sind einige Monate verstrichen, die die Tarifpartner genutzt haben, die vereinbarten Eckpunkte in förmliches Tarifrecht umzusetzen. Dieser Jahrbuch-Kommentar enthält die entsprechenden Texte. Auf die nachfolgenden Änderungen möchten wir Sie besonders aufmerksam machen: 1. Tarifrunde 2023 Die auf der letzten Tarifrunde beruhenden Änderungstarifverträge sehen im Wesentlichen vor: – Erhöhung der Entgelte Die Tabellenentgelte werden ab dem 1. März 2024 um einen Sockelbetrag von 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Sofern in beiden Schritten zusammen keine Erhöhung um 340 Euro erzielt wird, beträgt der Erhöhungsbetrag insgesamt 340 Euro. Tarifliche Zulagen, für welche die Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart worden ist, werden ab dem 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht. – Auszubildende, Studierende und Praktikanten Die Entgelte der Auszubildenden, Studierenden, Praktikantinnen und Praktikanten werden zum 1. März 2024 um monatlich 150 Euro angehoben. Die bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden nach § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – werden ohne inhaltliche Anpassungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. – Altersteilzeit und FALTER-Arbeitszeitmodell Die Regelungen zur Vereinbarkeit von Altersteilzeit sowie das FALTER-Arbeitszeitmodell wurden erstmals nicht verlängert. Seit 1. Januar 2023 können daher keine neuen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte begründet werden. Ein Sonderbeitrag behandelt die Umsetzung der Tarifeinigung 2023.
6 www.WALHALLA.de 2. Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen Das BMI hat in seinem neu gefassten Rundschreiben vom 9. August 2023 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf den Verfall und die Verjährung von Urlaubsansprüchen zusammengefasst. Das Schreiben umfasst zudem Umsetzungshinweise für Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten. Einen Schwerpunkt bildet dabei der Umgang mit Urlaubsansprüchen von Langzeiterkrankten infolge des BAG-Urteils vom 7. September 2021 – 9 AZR 3/21 –, wonach die Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers auch dann bestehen, wenn und solange Tarifbeschäftigte arbeitsunfähig sind. Hingewiesen wird auf die „TVöD Trends 2024“, die einen schnellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung vermitteln. Eine zusätzliche Arbeitshilfe stellen die ergänzend abgedruckten gesetzlichen Regelungen dar, wie etwa das Arbeitszeitgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz und das Kündigungsschutzgesetz. Sie erleichtern das Arbeiten mit dem von den Tarifpartnern bewusst schlank gehaltenen Tarifrecht, das in Teilbereichen auf eigene Regelungen verzichtet, sodass gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Kompakt und handlich enthält dieses Jahrbuch die folgenden Tarifvorschriften: – TVöD (Bund) mit fachlicher Kommentierung – TVöD Besonderer Teil Verwaltung mit Erläuterungen – TVÜ-Bund (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts) mit Hinweisen zur praktischen Umsetzung der Vorschriften – Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) mit ausführlichen Erläuterungen zu den Hintergründen, Struktur und Technik der Entgeltordnung des Bundes – Tarifverträge für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD, TVAöD – BBiG, TVAöD – Pflege) – Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) – Tarifvertrag für Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) und Praktikantenrichtlinie Bund
7 www.WALHALLA.de – Tarifvertrag für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des öffentlichen Dienstes (KraftfahrerTV Bund) – Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes – Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder – Digitalisierungstarifvertrag und Tarifeinigung über mobile Arbeitsformen mit Hinweisen des BMI zu deren Anwendung und Durchführung – Tarifvertrag Altersversorgung – Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte mit Durchführungshinweisen Wir wünschen ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Bearbeiter und Verlag
Aktuelles Tarifrecht 19 I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst und 67 Überleitungstarifvertrag II Tarifrecht der Auszubildenden, Praktikanten, 763 Schüler und Studierenden III Eingruppierung 825 IV Zulagen 1161 V Weiteres Tarifrecht des Bundes 1175 VI Altersvorsorge und Altersteilzeit 1231 VII Stichwortverzeichnis 1347 Findex Aktuelle Schwerpunkte 120 Die Umsetzung der Tarifeinigung 2023 37 Schnellübersicht Seite
I II 21 www.WALHALLA.de 1 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVöD Trends 2024 110 TVöD Trends 2024 Von Jörg Effertz und Andreas Bach-Terhorst Durch wichtige Entscheidungen der Gerichte und ergänzende neue Tarifverträge hat der TVöD zahlreiche Änderungen erfahren. Die aktuellen Trends für das Jahr 2024 und ihre Auswirkungen für die Beschäftigten werden im Folgenden hervorgehoben. Die Änderungen im Tarifrecht orientieren sich am Aufbau des TVöD und sind den einzelnen Vorschriften zugeordnet. Es folgen neue Vereinbarungen aus Tarifverträgen. Alle dargestellten Themen sowie weitere Punkte sind in die Erläuterungen der Vorschriften eingearbeitet, auf die jeweiligen Fundstellen wird hingewiesen. Förderinstrumente für Arbeitslose (§ 1 TVöD) In den vergangenen Jahren wurde an dieser Stelle vielfach darauf hingewiesen, dass die Bezeichnungen in § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD nicht mehr den angepassten Förderinstrumenten der Agentur für Arbeit entsprachen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hatte sich vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit dafür ausgesprochen, Beschäftigte, für die die Förderinstrumente nach § 16e SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) sowie § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) i. d. F. des Teilhabechancengesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) genutzt werden, in den TVöD einzubeziehen. Die Tarifpartner haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD vom 14. Juli 2022 die Ausnahmeregelung neu gefasst und sich nunmehr abstrakter auf den Begriff der Eingliederungsleistungen beschränkt. Nach dem Wortlaut des Buchstaben i sind nunmehr die Beschäftigten vom Geltungsbereich des TVöD ausdrücklich ausgenommen, deren Beschäftigung durch Eingliederungsleistungen gefördert wird; der bisherige Buchstabe k ist in diesem Zuge ersatzlos gestrichen worden. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass es sich bei der Neufassung des Buchstaben i um Eingliederungsleistungen im Sinne des SGB II bzw. SGB III handelt, haben die Tarifpartner (anders als in der bisherigen Formulierung des Buchstaben i) nicht aufgenommen. Änderungen des Nachweisgesetzes (§ 2 TVöD) Mit dem im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) wurde u. a. das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG) geändert. Daneben enthält
I II 22 www.WALHALLA.de 2 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2024 dieses Gesetz Änderungen im BBiG (im Wesentlichen erweiterte Dokumentationspflichten in Bezug auf die geltenden Ausbildungsbedingungen). Die Niederschrift nach dem NachwG1) ist an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst worden. Die Änderungen sind zum 1. August 2022 in Kraft getreten. Kernpunkte der Änderungen des NachwG sind: – Erweiterung des Geltungsbereichs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 NachwG) Das Gesetz gilt nunmehr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die bisherige Ausnahmeregelung für vorübergehende Aushilfen, die höchstens für einen Monat eingestellt werden, ist gestrichen worden. – Niederlegung der Vertragsbedingungen – Neuregelungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG) Einige bereits geregelte Arbeitsbedingungen sind modifiziert bzw. erweitert worden, z. B. die freie Wählbarkeit des Arbeitsortes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Eine Reihe an Arbeitsbedingungen ist neu aufgenommen worden, z. B. Angaben zu vereinbarten Ruhepausen/ Ruhezeiten und zu einem vereinbarten Schichtsystem (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7). – Neue Fristenregelung (§ 2 Abs. 1 Satz 4 NachwG) Für die Aushändigung der erforderlichen Angaben sind drei verschiedene Fristen vorgesehen. – Neue Fristen bei Änderung der Vertragsbedingungen (§ 3 NachwG) Nach § 3 NachwG n. F. ist jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge sowie Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. – Einführung einer Bußgeldregelung (§ 4 NachwG) Neu eingeführt wurde eine Bußgeldregelung. Ordnungswidrig handelt, wer u. a. eine in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt oder entgegen § 3 Satz 1 eine Mitteilung bei Änderung der Vertragsbedingungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden. – Übergangsvorschrift für bereits Beschäftigte (§ 5 NachwG) § 5 NachwG enthält eine Übergangsregelung. Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor dem 1. August 1) Muster hierzu abgedruckt als Anhang 5 unter 250 Musterverträge (Bund)
I II 23 www.WALHALLA.de 3 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVöD Trends 2024 110 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer nur auf dessen Verlangen eine Niederschrift auszuhändigen. Spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber ist die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 10 NachwG auszuhändigen; die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG ist spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Für den Fristbeginn tritt an die Stelle des vereinbarten Beginns des Arbeitsverhältnisses der Zugang der Aufforderung. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Eine Personalgestellung gem. § 4 Abs. 3 TVöD fällt nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/ EG). Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22. Juni 2023 – C-427/21 – entschieden. Es bleibt folglich dabei, dass die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz greift und öffentliche Arbeitgeber eine Personalgestellung auf Grundlage von § 4 Abs. 3 TVöD vornehmen können. Rückzahlungsvereinbarungen (§ 5 TVöD) Rückzahlungsvereinbarungen sind nicht untersagt und damit grundsätzlich zulässig, soweit die Qualifizierungsmaßnahme selbst einer Rückzahlungsvereinbarung zugänglich ist (BAG-Urteil vom 1. 3. 2022 – 9 AZR 260/21). Eine Regelung, nach der sich der Arbeitnehmer an den Kosten einer Ausbildungsmaßnahme zu beteiligen hat, stellt nach der Rechtsprechung des BAG keine generelle unangemessene Benachteiligung dar. Gesetzlich sind Form, Inhalt und Gestaltung von Rückzahlungsvereinbarungen jedoch nicht geregelt. Das BAG musste sich in 2023 erneut mit dem Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung auseinandersetzen und kam in seinem Urteil vom 25. 4. 2023 – 9 AZR 187/22 – zu dem Schluss, dass im Urteilsfall die Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, da in der Vereinbarung nicht danach differenziert werde, aus welchen Gründen die Arbeitnehmerin nicht an der maßgeblichen Prüfung teilgenommen hat. Der TVöD enthält (anders als der BAT als Vorgängerregelung) keine diesbezügliche tarifvertragliche Regelung. Im Umkehrschluss steht § 5 TVöD der Vereinbarung einer solchen Rückzahlungsklausel in der Qualifizierungsvereinbarung nach § 5 Abs. 5 TVöD bzw. einer individuellen Vereinbarung grundsätzlich auch nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in den kommenden Jahren immer wieder mit den verschiedensten Fallgestaltungen von Rückzahlungsvereinbarungen befassen werden. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie sich im Vorfeld des Abschlusses einer Rückzah-
I II 24 www.WALHALLA.de 4 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 110 TVöD Trends 2024 lungsvereinbarung erneut mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen. Denn durch eine nichtige Rückzahlungsvereinbarung hat der Arbeitgeber nichts gewonnen. Arbeitszeiterfassung (§ 6 TVöD) Das BAG hat mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 – für großes Aufsehen gesorgt. Mit der Entscheidung, dass Arbeitgeber bereits nach derzeit geltendem Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet sind, Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen, hat das BAG eine weitreichende Grundsatzentscheidung getroffen. Allerdings lässt das BAG auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe viele Detailfragen offen und überlässt es dem Gesetzgeber, an dieser Stelle Licht ins Dunkel zu bringen. Hoffnung brachte da die Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), im Jahr 2023 einen praxistauglichen Vorschlag für die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorzulegen. Mit der Entscheidung des BAG stand insbesondere fest, dass Arbeitgeber Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit (inkl. Überstunden und Pausenzeiten) erfassen und aufzeichnen müssen. Das System müsse entsprechend den Vorgaben des EuGH objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Eine elektronische Zeiterfassung sei nach dem Urteil des BAG nicht zwingend geboten. Auch eine Delegation der Aufzeichnung an die Beschäftigten sei grundsätzlich zulässig. Der TVöD enthält in den einschlägigen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 6 ff.) keine eigenständigen Bestimmungen zur Erfassung ebendieser. Das BMAS hat mit Datum 18. April 2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften veröffentlicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Mit der elektronischen Aufzeichnung geht der Gesetzentwurf wesentlich über das Urteil des BAG hinaus. Nach § 16 Abs. 7 Nr. 1 ArbZG in der Entwurfsfassung soll jedoch von der elektronischen Aufzeichnung in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abgewichen werden können. Für kleine und mittlere Unternehmen sollen diesbezüglich Übergangsregelungen gelten (§ 16 Abs. 8 ArbZG in der Entwurfsfassung). § 16 Abs. 7 Nr. 3 ArbZG in der Entwurfsfassung sieht zudem vor, dass in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, dass die Pflicht zur Aufzeichnung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG in der Entwurfsfassung) nicht bei Arbeitnehmern gilt, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den
I II 52 www.WALHALLA.de 8 AL Juni 2023 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 150 Tarifeinigung 2023 Anlage Bund Pauschalentgelte für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen nach Anlagen 1 und 3 zum KraftfahrerTV Bund Anlage 1 Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gültig ab 1. März 2024 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 3422,11 3550,80 11.–15. Jahr 3639,47 3782,47 ab 16. Jahr 3732,42 3879,74 Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 3722,40 3851,12 11.–15. Jahr 3949,77 4104,61 ab 16. Jahr 4042,72 4206,16 Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 4051,31 4198,67 11.–15. Jahr 4304,71 4482,44 ab 16. Jahr 4401,83 4582,52 Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 4512,33 4676,60 11.–15. Jahr 4779,67 4976,79 ab 16. Jahr 4876,73 5078,36 Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–10. Jahr 5094,77 5303,90 11.–15. Jahr 5389,01 5613,03 ab 16. Jahr 5486,11 5714,60
I II 53 www.WALHALLA.de 9 AL Juni 2023 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Anlage Bund Tarifeinigung 2023 150 Anlage 3 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/ Kraftfahrerinnen*) gültig ab 1. März 2024 (monatlich in Euro) Pauschalgruppe I Monatliche Arbeitszeit ab 170 bis 196 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–4. Jahr 3487,90 3623,71 5.–8. Jahr 3549,39 3688,10 9.–12. Jahr 3639,47 3782,47 ab 13. Jahr 3732,42 3879,74 Pauschalgruppe II Monatliche Arbeitszeit über 196 bis 221 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–4. Jahr 3798,21 3946,91 5.–8. Jahr 3859,69 4011,24 9.–12. Jahr 3949,77 4104,61 ab 13. Jahr 4042,72 4206,16 Pauschalgruppe III Monatliche Arbeitszeit über 221 bis 244 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–4. Jahr 4146,41 4316,67 5.–8. Jahr 4210,63 4383,89 9.–12. Jahr 4304,71 4482,44 ab 13. Jahr 4401,83 4582,52 Pauschalgruppe IV Monatliche Arbeitszeit über 244 bis 268 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–4. Jahr 4621,33 4811,01 5.–8. Jahr 4685,56 4878,24 9.–12. Jahr 4779,67 4976,79 ab 13. Jahr 4876,73 5078,36 Chefkraftfahrer Monatliche Arbeitszeit bis 288 Stunden Stufen E 4 E 5 1.–4. Jahr 5230,70 5447,26 5.–8. Jahr 5294,94 5514,47 9.–12. Jahr 5389,01 5613,03 ab 13. Jahr 5486,11 5714,60 *) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
VII 1237 www.WALHALLA.de 5 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de ATV 710 Präambel 1Die Tarifvertragsparteien haben sich – auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) – am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist zugleich Geschäftsgrundlage dieses Tarifvertrages. 2Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. 3Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt. 4Bei den Zusatzversorgungseinrichtungen kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durchgeführt werden. Erster Teil Punktemodell Abschnitt I Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildende (Beschäftigte), die unter den Geltungsbereich der in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fallen und deren Arbeitgeber bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Beteiligter oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied ist. Abschnitt II Versicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung § 2 Pflichtversicherung (1) 1Die Beschäftigten sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zu versichern, wenn sie a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und b) die Wartezeit (§ 6) erfüllen können. §§ 1 – 2
VII 1238 www.WALHALLA.de 6 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 710 ATV 2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen. 3Die Pflicht zur Versicherung setzt mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter ist, ein. 4Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. (2) 1Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien. 2Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Beschäftigten werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach § 37a Abs. 2, höchstens jedoch mit vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. 3Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. 4Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen. (3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2 erfassten Beschäftigten. (4) Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen. § 3 Beitragsfreie Versicherung (1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet. § 3
VII 1239 www.WALHALLA.de 7 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de ATV 710 (2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung. § 4 Überleitung der Versicherung (1) 1Die Beschäftigten, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die für ihren Arbeitgeber zuständige Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der für ihren Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung entstünde. 2Das Gleiche gilt für die Beschäftigten, die gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt. (2) Werden Beschäftigte als Arbeiterinnen/Arbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes eingestellt und bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, sind sie verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der für ihren bisherigen Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen, wenn ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht. Abschnitt III Betriebsrente § 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn 1Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. 2Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. 3Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gezahlt. 4Die Betriebsrente beginnt – vorbehaltlich des § 12 – mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. §§ 4 – 5
VII 1240 www.WALHALLA.de 8 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 710 ATV § 6 Wartezeit (1) 1Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. 2Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. 3Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. 4Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet. (2) 1Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. 2Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. (3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet. § 7 Höhe der Betriebsrente (1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von vier Euro. (2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde. (3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v. H. § 8 Versorgungspunkte (1) 1Versorgungspunkte ergeben sich a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15), b) für soziale Komponenten (§ 9) und c) als Bonuspunkte (§ 19). §§ 6 – 8
VII 1241 www.WALHALLA.de 9 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de ATV 710 2Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchst. a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. 3Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet. (2) 1Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von vier v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8-fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen. Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 2: Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von Absatz 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. (3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr: Alter Altersfaktor 17 3,1 18 3,0 19 2,9 20 2,8 21 2,7 22 2,6 23 2,5 24 2,4 25 2,4 26 2,3 27 2,2 28 2,2 29 2,1 § 8
VII 1242 www.WALHALLA.de 10 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 710 ATV Alter Altersfaktor 30 2,0 31 2,0 32 1,9 33 1,9 34 1,8 35 1,7 36 1,7 37 1,6 38 1,6 39 1,6 40 1,5 41 1,5 42 1,4 43 1,4 44 1,3 45 1,3 46 1,3 47 1,2 48 1,2 49 1,2 50 1,1 51 1,1 52 1,1 53 1,0 54 1,0 55 1,0 56 1,0 57 0,9 58 0,9 59 0,9 60 0,9 61 0,9 62 0,8 63 0,8 64 + älter 0,8 § 9 Soziale Komponenten (1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgeset- § 9
VII 1292 www.WALHALLA.de 60 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de 710 ATV Zu Anlage 5: Anlage 2 Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten Die Rentenhöhe ist abhängig von der gesamten Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst. In jedem Beschäftigungsjahr t werden Versorgungspunkte VPt erworben. Die Höhe der Versorgungspunkte ergibt sich aus der Formel: VPt = Et / RE × Tabx Ggf. wird VPt aus Überschüssen erhöht. Darin bedeuten VPt Versorgungspunkt für das Jahr t Et Entgelt des Versicherten im Jahr t RE Referenzentgelt Tabx Tabellenwert für das Alter X des Versicherten im Jahr t Im Versorgungsfall ergibt sich die Rente nach der Formel Rente = [Summe aller VPt] × Messbetrag Der Messbetrag beträgt 0,4 % des Referenzentgeltes. X Tabx 17 3,1 18 3,0 19 2,9 20 2,8 21 2,7 22 2,6 23 2,5 24 2,4 25 2,4 26 2,3 27 2,2 28 2,2 29 2,1 30 2,0 31 2,0 32 1,9 33 1,9 34 1,8 Zu Anlage 5: Anlage 2
VII 1293 www.WALHALLA.de 61 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de ATV 710 X Tabx 35 1,7 36 1,7 37 1,6 38 1,6 39 1,6 40 1,5 41 1,5 42 1,4 43 1,4 44 1,3 45 1,3 46 1,3 47 1,2 48 1,2 49 1,2 50 1,1 51 1,1 52 1,1 53 1,0 54 1,0 55 1,0 56 1,0 57 0,9 58 0,9 59 0,9 60 0,9 61 0,9 62 0,8 63 0,8 64 + älter 0,8 Zu Anlage 5: Anlage 2
VII 1337 www.WALHALLA.de 3 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de Hinweise Altersteilzeit (Bund) 770 2. Anwendung des Altersteilzeitgesetzes, § 2 Für ab dem 1. Januar 2010 abzuschließende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse wird grundsätzlich das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) in seiner jeweils geltenden Fassung zugrunde gelegt. Damit wird sichergestellt, dass bei Altersteilzeit im Blockmodell auch während der Freistellungsphase die Sozialversicherungspflicht besteht und die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 28 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben (Näheres dazu s. u. Teil B Ziffer 6.7). Künftige gesetzliche Änderungen gelten damit unmittelbar und bedürfen keiner weiteren tarifvertraglichen Umsetzung. B Regelungen zur Altersteilzeit 1. Allgemeines Altersteilzeit i. S. dieses Tarifvertrages ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres entweder im Rahmen einer Quote oder in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen möglich. Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht, solange die tariflich festgelegte Altersteilzeitquote nicht erreicht ist und dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen (s. u. Ziffer 2). In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen hat der Arbeitgeber bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren (s. u. Ziffer 3). Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Eine individuelle Vereinbarung von Altersteilzeit, die nicht diesem Tarifvertrag entspricht, ist nicht zulässig. 2. Anspruch auf Altersteilzeit im Rahmen der Quote, § 4 Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht nur, wenn und solange weniger als 2,5 v. H. der Tarifbeschäftigten des Arbeitgebers von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Die weitergehende Überforderungsschutzklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG findet keine Anwendung. 2.1 Anzahl der Beschäftigten Als Beschäftigte im Sinne von § 4 zählen alle Tarifbeschäftigten. Maßgebend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, so dass insbesondere folgende Personen im Rahmen der Quote mitzuzählen sind: – Tarifbeschäftigte, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, 35 und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zustehenden beitragspflichtigen Entgelts. Bei Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung (2010: 49 950 €) im Laufe eines Kalenderjahres aufgrund des durch Altersteilzeitarbeit reduzierten Entgelts endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unmittelbar und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Dabei ist jedoch besonders die Regelung für Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu beachten. Nach § 6 Abs. 3a SGB V besteht für diesen Personenkreis der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr, wenn unmittelbar zuvor kein ausreichender Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisbar ist. Zu Auswirkungen dieser gesetzlichen Regelung auf den Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen siehe Rundschreiben vom 25. Februar 2000 (GMBl S. 287) – D II 2 – 220 770-1/18 –. Mit der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung setzt auch die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. C Regelungen zum FALTER-Arbeitszeitmodell 1. Beschreibung des Arbeitszeitmodells, § 11 Das FALTER-Arbeitszeitmodell ermöglicht einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Anders als bei der Altersteilzeit wird die aktive Arbeitsphase jedoch verlängert. Mit Beginn des Modells nehmen Beschäftigte zudem bereits eine Teilrente in Anspruch. Das Modell basiert damit auf den finanziellen Säulen Arbeitsentgelt und Rente. Das FALTER-Arbeitszeitmodell kann z. B. wie folgt gestaltet werden: Zum obigen Modell: Ein Beschäftigter will für die Dauer von vier Jahren das FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbaren. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte liegt für ihn bei 65 Jahren, das Modell beginnt daher nach Vollendung des
VII 1338 www.WALHALLA.de 2 AL April 2020 Tarifrecht Bund u. Kommunen www.WALHALLA.de 770 Hinweise Altersteilzeit (Bund) A Allgemeines Allgemeines Mit dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 sollen die besonderen Belange älterer Beschäftigter mit den dienstlichen und betrieblichen Interessen der öffentlichen Arbeitgeber in Einklang gebracht werden. Der Tarifvertrag sieht vor, älteren Beschäftigten im Rahmen der dienstlichen Gegebenheiten einen flexiblen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Neben der Möglichkeit, im Rahmen der Altersteilzeit vorzeitig aus der aktiven Phase des Berufslebens auszuscheiden, kann erstmals auch vereinbart werden, dass Beschäftigte länger am Berufsleben teilhaben können. Dazu können sie bereits vor Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte mit dem Arbeitgeber das FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbaren. Dieses sieht eine Reduzierung der Arbeitszeit bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Teilrente vor. Dieses Arbeitszeitmodell wird über den Zeitpunkt des Erreichens des maßgebenden Alters für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte (und damit über die Regelaltersgrenze) hinaus für einen bestimmten Zeitraum fortgesetzt. Der Tarifvertrag ist in vier Abschnitte untergliedert: Im ersten Abschnitt wird der Geltungsbereich des Tarifvertrages festgelegt, Abschnitt zwei trifft Regelungen zur Altersteilzeit, Abschnitt drei enthält die Regelungen zum FALTER-Arbeitszeitmodell und Abschnitt vier greift sonstige regelungsbedürftige Sachverhalte auf. Mit diesem Tarifvertrag wird nicht der bisherige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 ersetzt. Er tritt neben den TV ATZ, der übergangsweise noch für die vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse fortgilt. 1. Geltungsbereich, § 1 Der Tarifvertrag gilt für Tarifbeschäftigte des Bundes nach Maßgabe des § 1 TVöD. Für die Beschäftigten von kommunalen Einrichtungen existiert ein eigenständiger Tarifvertrag, der teilweise abweichende Regelungen enthält. Unter den Tarifvertrag fallen nicht diejenigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben. Für diese Arbeitsverhältnisse findet unverändert der TV ATZ Anwendung. 36 63. Lebensjahres und dauert bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit Beginn des Modells erhält der Beschäftigte bei hälftiger Arbeitszeit sein hälftiges Entgelt. Daneben erhält er eine hälftige Teilrente. Nach Beendigung des Modells bezieht er seine bisherige Altersrente als Vollrente. Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit zeigt das nachfolgende Modell auf: Zum obigen Modell: Eine Beschäftigte will für die Dauer von zwei Jahren das FALTER-Arbeitszeitmodell vereinbaren. Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte liegt für sie bei 66 Jahren, das Modell beginnt daher nach Vollendung des 65. Lebensjahres und dauert bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit Beginn des Modells erhält die Beschäftigte bei hälftiger Arbeitszeit ihr hälftiges Entgelt. Daneben erhält sie eine hälftige Teilrente. Nach Beendigung des Modells bezieht sie ihre bisherige Altersrente als Vollrente. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte und die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierüber, und über die Höhe der Teil- und späteren Vollrente kann nur der jeweilige Rentenversicherungsträger Auskunft erteilen. Bei Nachfrage sollte Beschäftigten empfohlen werden, sich rechtzeitig vor Beginn des FALTER-Arbeitszeitmodells bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu erkundigen. 2. Vereinbarung des Arbeitszeitmodells 2.1 Voraussetzungen, § 12 2.1.1 Freiwillige Vereinbarung, § 12 Abs. 1 Das FALTER-Arbeitszeitmodell kann nur auf Antrag der Beschäftigten vereinbart werden.
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