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ISBN 978-3-8029-7621-6 € 19,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS =HOWODJHU 6SRUWXQI¦OOH 5DGWRXUHQ $XIHQWKDOW LP ,Q XQG $XVODQG -XJHQGJUXSSHQOHLWHU -XJHQGSʴHJHU 9HUHLQVYRUVW¦QGH XQG PLWDUEHLWHU VRZLH (OWHUQ GLH 9HUDQWZRUWXQJ I¾U DQGHUH ¾EHUQHKPHQ P¾VVHQ ZLVVHQ • :HOFKH 5LVLNHQ ELUJW GLH $XV¾EXQJ GLHVHV (KUHQDPWV" • :HOFKH Ȩ5HWWXQJVULQJHȦ VFK¾W]HQ LP 6FKDGHQVIDOO" • :LH YHUKDOWHQ VLH VLFK LP 6FKDGHQVIDOO ULFKWLJ" • :LH KDIWHQ 9RUVWDQG XQG 9HUHLQ" • :HOFKH 9HUVLFKHUXQJHQ VLQG QRWZHQGLJ" • :DQQ JUHLIW GLH SULYDWH +DIWSʴLFKW" • :DV EHGHXWHQ GLH .ODXVHOQ GHU 9HUHLQVYHUVLFKHUXQJ" • :HOFKH +DIWXQJVULVLNHQ JLEW HV" :LH ODVVHQ VLH VLFK YHUPHLGHQ" • :HOFKH 'DWHQVFKXW]ULFKWOLQLHQ VLQG ]X EHDFKWHQ" 0LW DXVJHZ¦KOWHU 5HFKWVSUHFKXQJ KLOIUHLFKHQ &KHFNOLVWHQ 3UD[LVEHLVSLHOHQ XQG UHFKWVVLFKHUHQ 0XVWHUIRUPXOLHUXQJHQ Markus Czenia LVW 'R]HQW XQG $XWRU LQ GHQ 5HFKWVJHELHWHQ *HPHLQQ¾W]LJNHLWVUHFKW 6SRUW XQG :DIIHQUHFKW 8QWHU DQGHUHP OHKUW HU DQ GHU (XURS¦LVFKHQ 6SRUWDNDGHPLH /DQG %UDQGHQEXUJ (6$% GHP .RPPXQDOHQ %LOGXQJVZHUN .%: H 9 XQG GHU /6:% ȡ $NDGHPLH GHV /DQGHVYHUEDQGV GHU VWHXHUEHUDWHQGHQ XQG ZLUWVFKDIWVSU¾IHQGHQ %HUXIH LQ %D\HUQ H 9 )¾U YHUVFKLHGHQH /DQGHVVSRUWE¾QGH LVW HU LP 5DKPHQ GHU $XV XQG )RUWELOGXQJ ]XP '26% 9HUHLQVPDQDJHU W¦WLJ XQG *DVWGR]HQW DQ GHU +RFKVFKXOH 0DJGH EXUJ 6WHQGDO ZZZ :$/+$//$ GH
Aufsichtspflicht 10 www.WALHALLA.de 1 1. Grundsätze Die Kinder- und Jugendarbeit sichert durch verschiedene Angebote den Fortbestand der Vereine. Zu den relevanten Aktivitäten zählen insbesondere die sportliche Betätigung im Verein und die Teilnahme an Freizeiten. Zur Jugendarbeit gehören immer auch Jugendleiter, Trainer und Betreuer, die sich um den Nachwuchs kümmern, Übungsstunden leiten oder während einer Freizeit auf das Wohlergehen der Teilnehmer achten. Obwohl sich viele Vereinsmitglieder eine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen grundsätzlich vorstellen könnten, werden potenzielle Betreuer oftmals aufgrund falscher Informationen von der Aufgabe abgeschreckt. Vorschnell wird behauptet, dass man in der Nachwuchsarbeit bereits mit einem Bein im Gefängnis stünde und immer auch das Privatvermögen in Gefahr sei, sollte es zu einem Schaden kommen. Im Folgenden räumen wir mit diesen falschen Annahmen auf und betrachten die rechtlichen Grundlagen insbesondere zur Aufsichtspflicht. 2. A ufsichtspflichtige Personen im Verein Vereine und Jugendorganisationen setzen sich in der Regel aus verschiedenen Gruppen von Funktionsträgern zusammen, denen unterschiedliche Aufgaben zukommen. Neben dem Vorstand, der den Verein im Innen- und Außenverhältnis rechtsgeschäftlich vertritt, sind insbesondere für die internen Aufgaben im Zusammenhang mit der Nachwuchsarbeit folgende Personen mit verantwortlich: ▪▪ Trainer ▪▪ Übungsleiter ▪▪ Jugendleiter ▪▪ Helfer für das Training ▪▪ Jugendgruppenleiter Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang von einem Betreuer gesprochen. Nachfolgend betrachten wir zunächst die Bedeutung des Begriffs nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Aufsichtspflichtige Personen 11 www.WALHALLA.de 1 Betreuer gemäß BGB Die zentrale Norm zur Bestellung eines Betreuers findet sich in § 1816 BGB. Demnach wird ein Betreuer vom Betreuungsgericht bestellt, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 BGB rechtlich zu besorgen. Hierzu gehört insbesondere, im erforderlichen Umfang den persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten. Bei den Betreuten im Sinne der Vorschrift handelt es sich um Volljährige, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen und daher einer Betreuung bedürfen. Der Umfang der Betreuung wird gemäß § 1815 BGB vom Betreuungsgericht definiert. Entscheidendes Kriterium ist, inwieweit ein bestimmter Lebensbereich vom Betreuten nicht mehr selbst erledigt werden kann. Regelmäßig übernimmt ein Betreuer die Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Betreuten. Abgrenzung zum Verein Die im Alltag gebräuchliche Bezeichnung „Betreuer“, mit der in der Regel die in der Jugendarbeit tätigen Vereinsmitglieder bezeichnet werden, hat mit der zuvor beschriebenen Definition im Sinne des BGB nur wenig gemeinsam. Zur Beauftragung ist insbesondere der Vorstand und keine öffentliche Stelle zuständig. Die Satzung des Vereins kann diese Aufgabe auch einem anderen Organ (Geschäftsführer, Mitgliederversammlung) zuweisen. Es besteht somit im Unterschied zum gesetzlich geregelten Betreuer keine Vorschrift über die Übertragung einer Aufgabe innerhalb des Vereins. Unterschiedliche Aufgaben Betrachtet man die zuvor genannten Personen mit Blick auf ihre jeweilige Aufgabe, sind hier markante Unterschiede festzustellen. Übungsleiter und Trainer haben in Abgrenzung zu einem Betreuer (auch Leiter genannt) die Aufgabe, den Kindern und Jugendlichen sportliche Fähigkeiten zu vermitteln. Es wird in der Regel nach einem festgelegtem Trainingsplan gearbeitet.
Aufsichtspflicht 12 www.WALHALLA.de 1 Die Aufgabe eines Betreuers liegt primär in der Überwachung der Gruppe, die sich teilweise auch mit sich selbst beschäftigt. Es werden zwar Rahmenvorgaben gemacht, die aber nicht mit einem strikten Trainingskonzept vergleichbar sind. So gibt der Betreuer beispielsweise das Spielen mit Bällen frei, ohne dabei das konkrete Spiel anzuleiten und die Kinder und Jugendlichen in der jeweiligen Ballsportart zu trainieren. 3. Freizeiten Unter Freizeiten sind Gruppenaktivitäten zu verstehen, die nicht am Wohnort der Teilnehmer stattfinden. Eine Freizeit erstreckt sich regelmäßig über mehrere Tage, wird in unterschiedlichen Formen durchgeführt und ist Teil der Jugendarbeit. Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören gemäß § 11 Abs. 3 SGB VIII: ▪▪ außerschulische Bildung ▪▪ Jugendarbeit in Sport, Spiel und Gesundheit ▪▪ arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit ▪▪ internationale Jugendarbeit ▪▪ Kinder- und Jugenderholung ▪▪ Jugendberatung Neben der Erholung leisten Kinder- und Jugendfreizeiten einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeitsentwicklung und zum praxisorientierten Erwerb von Wissen und Sozialkompetenz im Umgang miteinander.1 Insbesondere bietet sich den teilnehmenden Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln, die sich vom Alltag abgrenzen. Freizeiten werden heutzutage von unterschiedlichen Organisationen angeboten. Neben den kirchlichen Organisationen und Jugendverbänden werden die Maßnahmen insbesondere von gemeinnützigen Vereinen, aber auch durch kommerzielle Anbieter durchgeführt. 1 Deutscher Bundesjugendring e. V., November 2008, Position 62
Bedeutung 13 www.WALHALLA.de 1 4. Bedeutung Die Aufsichtspflicht leitet sich aus dem Erziehungsauftrag ab und ist der Personensorge zuzuordnen. Das BGB führt hierzu aus: § 1631 Abs. 1 BGB Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Aufsichtspflicht besteht demnach in erster Linie gegenüber Minderjährigen. Gegenüber volljährigen Personen kommt eine Aufsichtspflicht bei Vorliegen besonderer Umstände (Krankheit, geistige Behinderung) in Betracht. Adressat dieser Pflicht sind zunächst die Eltern. Die Aufsichtspflicht kann sich weiterhin auf andere Beziehungsverhältnisse erstrecken. Das BGB nennt hierzu insbesondere folgende Personen: ▪▪ Adoptiveltern ▪▪ Pfleger ▪▪ Vormundschaften Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auch auf Lehrer an öffentlichen Schulen und leitet sich aus den jeweiligen Schulgesetzen der Länder ab (z. B. § 5 Abs. 1 LDO Bayern). Ausbilder in Betrieben haben in der Regel die Aufsichtspflicht gegenüber den Auszubildenden. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt alle Parameter bezüglich der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Sinn und Zweck der Aufsichtspflicht sind zum einen der Schutz der Minderjährigen vor Schäden und Gefahren, zum anderen sollen auch Dritte und deren Eigentum vor einer Schädigung durch minderjährige Personen geschützt werden.2 Gemäß § 1 Abs. 1 SGB VIII hat jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person. In der Arbeit mit Jugendlichen und Kindern muss einerseits die Vermeidung von Schäden im Blick behalten werden. Anderer2 OLG Hamm, Urteil vom 21.12.1995, Az. 6 U 78/95
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