WoGG - Das neue Wohngeldrecht

WoGG Das neue Wohngeldrecht Thomas Knoche Leitfaden für Beratung, Betreuung und Fallbearbeitung in der sozialen Praxis Mit WoGG und WoGV DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Höheres Wohngeld ab 2025

www.WALHALLA.de • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Praxiswissen Wohngeld – Anspruch, Berechnung, Bewilligung Dieser Fachratgeber beantwortet zentrale Fragen der Anspruchsprüfung: • Wohngeldberechtigung • Begriff des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds • Schnittstellen zu anderen Sozial- und Transferleistungen • Komponenten der Wohngeldberechnung • Einkommensermittlung • Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung • Antragstellung und Bewilligungsverfahren Eingegangen wird dabei auch auf besondere Personengruppen wie Auszubildende, Ausländer, Asylbewerber, Geduldete, Heimbewohner, schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende sowie Kinder von getrennt lebenden Eltern. Dieses Kompendium bietet damit eine fundierte und praxisorientierte Darstellung des aktuellen Wohngeldrechts. Im Fokus stehen insbesondere die Neuerungen des WohngeldPlus-Gesetzes, einschließlich der Heizkosten- und Klimakomponente. Mit prägnanten Erläuterungen, praxisnahen Fallbeispielen und dem vollständigen Gesetzestext (Stand: 1.1.2025) des Wohngeldgesetzes und der Wohngeldverordnung dient der Fachratgeber sowohl als Einarbeitungshilfe als auch als schnelles Nachschlagewerk für die tägliche Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge und langjährig in der Behindertenarbeit tätig. Er ist Fachautor bei FOKUS Sozialrecht. ISBN 978-3-8029-7617-9 € 24,95 [D]

Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 10 Gesetzeszweck, Übersicht Wohngeldreform 13 1 Anspruchsberechtigte 17 2 Berechnung des Wohngelds 55 3 Antrag, Bewilligung, Verfahren 81 4 Gesetzliche Grundlagen (WoGG, WoGV) 91 5 Stichwortverzeichnis 151 6

Vorwort Wohngeld ist eine Sozialleistung, die einkommensschwache Haushalte bei den Wohnkosten entlastet. Es handelt sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten fürselbst genutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss). Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte, deren Einkommen zwar oberhalb der Schwelle für Sozialleistungen wie Bürgergeld liegt, aber dennoch nicht ausreicht, um die Wohnkosten eigenständig zu tragen. Die Höhe des Wohngeldes hängt von mehreren Faktoren ab, darunter die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das Einkommen und die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung. Um sicherzustellen, dass Wohngeldempfänger stets eine angemessene Unterstützung erhalten, wird das Wohngeld regelmäßig reformiert und an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. In den letzten Jahren gab es mehrere bedeutende Reformen, die sowohl die Anspruchsberechtigung als auch die Höhe der Leistung verändert haben. Besonders hervorzuheben sind die Wohngeldreform 2020 und das Wohngeld-Plus-Gesetz, das am 01.01.2023 in Kraft trat. Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, angesichts steigender Wohnkosten, drastisch steigender Energiekosten sowie des starken Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten, die dadurch bedingten Mehrbelastungen der Wohngeldempfänger abzufedern. Die durchschnittliche Höhe des Wohngelds steigt von etwa 177 Euro auf 370 Euro. Heizkosten wurden wieder Teil der Leistung, und eine Klimakomponente wurde eingeführt, um energetischeMaßnahmen im Gebäudebereich zu fördern. Prognosen zufolge wird sich durch diese Maßnahmen die Anzahl der Wohngeldempfänger verdreifachen. Schon mit der letzten Wohngeldreform 2020 sollten die Reichweite und das Leistungsniveau des Wohngelds gestärkt werden. Bereits damals zeigte sich, dass viele Haushalte trotz Wohngeld (und ggf. Kinderzuschlag) nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten – mit der Folge, dass immer mehr Haushalte vom Wohngeld in die Grundsicherung wechselten. Ein Schwerpunkt der Reform 2020 war die Dynamisierung des Wohngeldes. Seitdem wird es alle zwei Jahre an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst. Die erste Anpassung im Jahr 2022 führte für bestehende Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittliwww.WALHALLA.de 7

chen Erhöhung um rund 13 Euro pro Monat. Mit der zweiten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes wurden die Höchstbeträge für Miete und Belastung an die allgemeine Preis- und Mietentwicklung angepasst, wodurch sich das Wohngeld zum 01.01.2025 durchschnittlich um 15 Prozent erhöht. 2020 wurde zudem eine neue Mietenstufe VII eingeführt, um Haushalte in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern sowie gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietniveaus gezielter zu entlasten. Die Miethöchstbeträge werden regional gestaffelt erhöht, um der unterschiedlichen Mietentwicklung gerecht zu werden. Während des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform 2020 wurde vielfach das Fehlen einer Klimakomponente kritisiert. Diese wurde nun mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eingeführt. Bereits zum 01.01.2021 wurde jedoch eine CO2-Komponente im Rahmen der CO2-Bepreisungergänzt. Sie soll Wohngeldempfänger bei den Heizkosten entlasten, wenn die CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030 steigt. Aufgrund der Vielzahl an individuellen Lebenssituationen ist es in der Praxis oft schwer zu erkennen, wann die Beantragung von Wohngeld sinnvoll und erfolgreich ist. Besonders die Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen wie den Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder anderen Transferleistungen sorgt häufigfür Unsicherheiten und fehlerhafte Bescheide. Dieses Kompendium soll als Unterstützung in der Beratung und Fallbearbeitung dienen. Es behandelt die zentralen Fragen der Anspruchsprüfung, insbesondere: & Wohngeldberechtigung & Begriff des zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieds & Einkommensermittlung & Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (inkl. CO2-, Heizkosten- und Klimakomponenten) Darüber hinaus werden besondere Personengruppen wie Auszubildende, freiwillig Wehrdienstleistende, Ausländer/innen, Asylbewerber/innen, Geduldete, Bewohner/innen besonderer Wohnformen mit gemeinschaftlich genutztem Wohnraum, schwerbehinderte Men8 www.WALHALLA.de

schen, Alleinerziehende sowie Kinder von getrennt lebenden Eltern, die das paritätische Wechselmodell gewählt haben, behandelt. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, ein praxisgerechtes Arbeitsmittel zur schnellen Erfassung der wichtigsten Neuerungen bereitzustellen. Der Erläuterungsteil weist daher gezielt auf die wesentlichen Änderungen durch die Reformen hin. Im Gesetzesteil finden sich der Wortlaut des Wohngeldgesetzes (WoGG) und der Wohngeldverordnung (WoGV) mit Rechtsstand 01.01.2025. Für Hinweise und Anregungen zur Verbesserung dieser Arbeitshilfe bin ich jederzeit dankbar. Thomas Knoche Vorwort www.WALHALLA.de 9

Stellung des Wohngelds als Sozialleistung Wohngeld ist eine finanzielle Zuschussleistung des Staats füreinkommensschwache Bürger/innen. Mithilfe des Wohngelds soll sichergestellt werden, dass Personen mit geringem Einkommen ihre Wohnkosten decken können. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung für selbst genutztes Wohneigentum geleistet (Lastenzuschuss). Erfüllt jemand die Voraussetzungen für den Erhalt von Wohngeld, hat er darauf einen Rechtsanspruch. Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld, das Wohngeldgesetz (WoGG) mit seiner Durchführungsverordnung (WoGV) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (§68 Nr. 10 SGB I). Gleichwohl ist Wohngeld keine Leistung des Staats, die den Lebensunterhalt sichern soll. Vielmehr dient das Wohngeld der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§1 Abs. 1 WoGG). Die klassische Fürsorgekomponente zur Existenzsicherung fehlt in dieser Definition. Wichtig: Diese Abgrenzung sollte man sich stets vor Augen halten, wenn man im Bereich Wohngeld berät oder eine Fallbearbeitung vorzunehmen hat. Aufgrund der Vielzahl von Sozialleistungen, die je nach Lebens-, Erwerbs- und/oder Familiensituation geleistet werden können,kommtes teilweise zu komplizierten Wechselwirkungen. Ausgeschlossen ist das Wohngeld, wenn bereits sogenannte Transferleistungen geleistet werden oder das Einkommen so niedrig ist, dass ein Anspruch auf diese Leistungen bestünde. Die meisten Konflikte treten auf, wenn existenzsichernde Leistungen in Anspruch genommen werden müssen – alsoBürgergeld nach SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder dauerhafter Erwerbsminderung nach SGB XII. Somit kommt das Wohngeld nur für Menschen infrage, die ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Fürsorgeleistungen deckenkönnen. DieHöhe des Wohngelds ist gedeckelt, es gelten nach Mietenstufen und Haushaltsgröße festgelegte Höchstbeträge. ÜberschießendeKostenmüssen die Mieter/innen bzw. Eigentümer/innen selbst bestreiten. 1 14 www.WALHALLA.de

Bei der Prüfung, ob ein Wohngeldanspruch gegeben ist, ist die Beantwortung dieser drei Fragen entscheidend: & Wie viele Haushaltsmitglieder sind vorhanden bzw. berücksichtigungsfähig (sog. Wohngeldhaushalt)? & Wie hoch ist das anrechenbare Gesamteinkommen? & Welcher Betrag der Miete ist zuschussfähig? In den Kapiteln 2 bis 4 werden die Lösungen zu diesen Fragen dargestellt. Übersicht über die Wohngeldreformen 2020 und 2023 Mit der Hartz IV-Reform zum 01.01.2005 und dem zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II und SGB XII wurde ein einheitliches steuerfinanziertes Fürsorgesystem geschaffen. Die gleichzeitige Einführung eines Kinderzuschlags sollte verhindern, dass Eltern mit geringem Einkommen, die durch ihre Erwerbstätigkeit ihren eigenen Lebensbedarf erwirtschaften können, allein wegen der Bedarfe ihrer Kinder SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen. Durch eigenes Erwerbseinkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld sollten Familien mit geringem Erwerbseinkommen unabhängig von den Grundsicherungsleistungen werden. 2008 und 2019 wurden der Kinderzuschlag verbessert und der Berechtigtenkreis erweitert. 2009 und 2016 wurde jeweils das Wohngelderhöht. Eine automatische Anpassungskomponente an die Mietund Einkommensentwicklung wurde bei diesen Wohngeldreformen aber nicht eingeführt. Gleichzeitig waren in den letzten Jahren zunehmende Engpässeauf dem Wohnungsmarkt, steigende Mieten und Heizkosten sowie der Anstieg prekärer Arbeitsverhältnisse zu verzeichnen. Dies hatte zur Folge, dass immer mehr Einkommensschwache als sogenannte Aufstocker in das SGB II-System rutschten. Um dem gegenzusteuern, hat der Gesetzgeber 2020 eine Wohngeldreform vorgelegt. Laut Gesetzesbegründung (Drs. 19/10816) sollten von der Wohngeldreform insgesamt rund 660.000 Haushalte profitieren, darunter rund 180.000 Haushalte, die durch die Reform neu oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Schwerpunkte der Reform 2020 waren: 3bersicht gber die Wohngeldreformen 2020 und 2023 1 www.WALHALLA.de 15

& die Anpassung der Parameter der Wohngeldformel (die Parameter sollen die Entwicklung von Mieten, Verbrauchspreisen und Einkommen widerspiegeln), & die Dynamisierung (das Wohngeld soll dynamisiert, das heißt alle zwei Jahre an die eingetretene Miet- und Einkommensentwicklung angepasst werden), & dieErhöhung einiger anrechnungsfreier Beträge, & die regional gestaffelte Erhöhung der Miethöchstbeträge, & dieEinführung einer Mietenstufe VII und & nachträglich seit 01.01.2021 die Einführung der CO2–Komponente zum Ausgleich der CO2-Bepreisung durch das Klimaschutzprogramm 2030. Kurz nach Inkrafttreten der Reform 2020 begannen die Krisenjahre, beginnend mit der Corona-Pandemie und gipfelnd im russischen Überfall auf die Ukraine. Die Folgen waren steigende Lebenshaltungskosten, steigende Energiepreise und Lieferengpässe. Gleichzeitig wird das Ausmaß der globalen Klimakatastrophe immer deutlicher und damit auch die Notwendigkeit, gerade im Bereich Bauen und Wohnen so weit wie möglich gegenzusteuern. Ziele der Reform 2023 (Wohngeld-Plus-Gesetz) waren daher, & Mehrbelastungen durch die stark steigenden Heizkosten mit der Einführung einer Heizkostenkomponente zu berücksichtigen, & strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich mit einer Klimakomponente im Wohngeld aufzufangen, & eine ergänzende Anpassung der Wohngeldformel, um die durchschnittliche Wohnkostenbelastung wieder auf etwa 40 % zu drücken (die Belastung war trotz aller Reformen in der Spitze auf über 50 % gestiegen) und & zusätzlichen Haushalten einen Anspruch auf Wohngeld ermöglichen. Gesetzeszweck, 3bersicht Wohngeldreform 1 16 www.WALHALLA.de

nicht ausreichend im bestehenden Wohngeldsystem abgebildet, wenndieseüber den geltenden Höchstbeträgen von Miete oder Belastungen liegen. Daher wird die Klimakomponente im Wohngeld in Form eines Zuschlags auf die Höchstbeträgeberücksichtigt. Das bedeutet, dass die Klimakomponente in Form eines Zuschlags auf dieHöchstbeträgeberücksichtigt wird. Sie wird also bei der Begrenzung der maximal zu berücksichtigenden Miete oder Belastung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG zu dem monatlichenHöchstbetrag für Miete oder Belastung hinzuaddiert. Es ergibt sich in den betreffenden Fällen eine zusätzliche Entlastungswirkung für die Wohngeldhaushalte aufgrund angehobener Höchstbeträge von Miete oder Belastung. Für die strukturelle Anhebung des durchschnittlichen Mietniveaus aufgrund der zukünftigen Investitionsbedarfe zur Einhaltung der Klimaschutzziele für die Bestandssanierung wird ein Investitionsbedarf von rund 0,40 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat angesetzt. Damit ergibt sich folgender monatlicher Betrag: Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Als Klimakomponente zu berücksichtigender Zuschlag zu den Höchstbeträgen inEuro 1 19,20 2 24,80 3 29,60 4 34,40 5 39,20 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 4,80 Zum 01.01.2020 wurde eine neue Mietenstufe VII eingeführt, um Haushalten in Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) und Kreisen (mit Gemeinden unter 10.000 Einwohnern und gemeindefreien Gebieten) mit besonders hohen Mietniveaus gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten. Berechnung des Wohngelds 3 62 www.WALHALLA.de

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag inEuro 1 I II III IV V VI VII 361 408 456 521 562 615 677 2 I II III IV V VI VII 437 493 551 619 680 745 820 3 I II III IV V VI VII 521 587 657 737 809 887 975 4 I II III IV V VI VII 608 686 766 858 946 1035 1139 Hçchstbetr-ge 3 www.WALHALLA.de 63

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag inEuro 5 I II III IV V VI VII 694 782 875 982 1080 1183 1302 Mehrbetrag für jedes weiterezuberücksichtigende Haushaltsmitglied I II III IV V VI VII 82 94 106 119 129 149 163 Nur bis zu den in der Tabelle (Anlage 1) festgelegten Höchstgrenzen ist eine Miete oder im Fall eines Eigenheims eine Belastung zuschussfähig. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem jeweiligen Mietniveau. Dieses wird vom Statistischen Bundesamt festgestellt. Den Mietstufen sind folgende Mietniveaus zugeordnet (§ 12 Abs. 5 WoGG): Mietenstufe Mietenniveau I niedriger als -15 Prozent II -15 Prozent bis niedriger als -5 Prozent III -5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent Berechnung des Wohngelds 3 64 www.WALHALLA.de

Mietenstufe Mietenniveau V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent VII 35 Prozent und höher Die Mietstufen selbst können dem Anhang der Wohngeldverordnung entnommen werden. Die Gemeinden und Kreise sind dort nach Bundesländern mit der dazu festgelegten Mietstufe aufgeführt. Wohngeldreform 2020: Dynamisierung des Wohngelds Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform betrifft die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wird die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats, eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG) dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträgefür Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden; dies erfolgte erstmals zum 01.01.2022 (vgl. auch die zum 01.01.2022 neu eingeführten§§ 23 und 24 der WoGV). DieWerte für „b“ und „c“, die Parameter der Wohngeldformel darstellen (§ 19 Abs. 1 WoGG), werden derart angepasst, dass reale Wohnkostenbelastungen nicht durch nominelle Steigerungen von Preisen und Mieten zunehmen. Konkret werden der Parameter „b“ der Wohngeldformel mit den bruttokalten Mietsteigerungen und der Parameter „c“ der Wohngeldformel mit den allgemeinen Preissteigerungen abgezinst. Die Höchstbeträgefür Miete und Belastung werden mit den bruttokalten Mietsteigerungen fortgeschrieben. Zur Bestimmung der Mietsteigerungen und des allgemeinen Preisanstiegs wird der Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts sowohl insgesamt als auch der Teilindex des VPI für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten herangezogen. Der VPI für Deutschland misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen, und ist zentraler Indikator zur Beurteilung der Geldwertentwicklung in Deutschland. Die Veränderung des VPI bildet die sogenannte Inflationsrate ab. Die JahHçchstbetr-ge 3 www.WALHALLA.de 65

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