Grundlagen – SGB III: Arbeitsförderung Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung § DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH Perfekt für Ausbildung, Fortbildung, Praxis
www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-7238-6 € 14,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Einführung gibt einen Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert den Aufbau des Gesetzes sowie den Leistungskatalog der Arbeitsförderung: Aktive Arbeitsförderung • Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung • Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung • $NWLYLHUXQJ XQG EHUXʴ LFKH (LQJOLHGHUXQJ • %HUXʴ LFKH )RUW XQG :HLWHUELOGXQJ • Förderung und Begleitung junger Menschen • Eingliederungszuschüsse zur Förderung einer Tätigkeit • Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderungen Entgeltersatzleistungen • Kurzarbeitergeld, Transferleistungen • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld • 4XDOLʳ ]LHUXQJVJHOG • Insolvenzgeld Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildungen sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge in der Behindertenhilfe, Fachautor von FOKUS Sozialrecht.
Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 8 Grundsätze, Aufbau des SGB III 9 1 Aktive Arbeitsförderung 13 2 Entgeltersatzleistungen 33 3 Gesetzliche Grundlagen (SGB III) 45 4
Unterstützung für Arbeitsuchende und von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sollen dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. So Satz 1 von § 1 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), der die Ziele der Arbeitsförderung beschreibt. AuchdieFörderung der beruflichen Bildung und Qualifikation ist ein zentraler Bestandteil; das SGB III stellt hierfür unterschiedlichste Förderleistungen zur Verfügung. Zudementhält das SGB III Regelungen zur Arbeitslosenversicherung; schließlich werden die Leistungen der Arbeitsförderung von den Beiträgen der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber finanziert. Dies gilt auch für das Arbeitslosengeld, das – als Versicherungsleistung – im Fall des Arbeitsplatzverlustes für einen gewissen Zeitraum „einspringt“. Es ersetzt – zumindest teilweise – das bisherige Gehalt und trägt somaßgeblich zur sozialen Absicherung bei. Je nach Konjunktur und Arbeitslosenzahlen versucht der Staat mit immer neuen Konzepten und Rechtsänderungen Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Der Fachkräftemangel, die Herausforderungen der digitalen Transformation sowie der ökologisch notwendige Umbau unserer Wirtschaft werden künftig weitere Modernisierungen fordern. Das SGB III wird somit ständig erneuert. Wer sich mit dem Recht der Arbeitsförderung befassen möchte, benötigt also aktuelle Unterlagen. Die vorliegende Einführung (Kapitel 1 bis 3) erläutert die Grundlagen des Rechts der Arbeitsförderung. In Kapitel 4 steht der Wortlaut des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) auf dem Rechtsstand 01.01.2025 zum begleitenden Nachlesen bzw. Nachschlagen der gesetzlichen Grundlagen zur Verfügung. Thomas Knoche www.WALHALLA.de 7
Soziale Rechte des am Arbeitsleben Teilnehmenden Das Arbeitsförderungsrecht ist als Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) im Dritten Buch dieses Gesetzeswerkes (SGB III) geregelt. Im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB I), das gerne als Grundgesetz des Sozialrechts bezeichnet wird, regelt § 1 die Aufgaben des SGB. Hier heißteszunächst, dass das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten soll. Unter anderem soll es dazu beitragen, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen. Soziale Rechte des Einzelnen werden in diesem Zusammenhang in § 3 Abs. 2 SGB I aufgezählt. Wer nämlich am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf: & Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs & individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung & Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes & wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Diese Rechte spiegeln den Leistungskatalog des SGB III wider, der programmatisch bereits in § 19 SGB I abgebildet wird und dessen Absatz 1 wie folgt lautet: „(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.“ 1 10 www.WALHALLA.de
Ziele und Leistungskatalog des SGB III § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III benennt als Ziel der Arbeitsförderungsleistungen, einen hohen Beschäftigungsstand zu erreichen und die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern, wobei insbesondere Arbeitslosigkeit vermieden oder verkürzt werden soll. Die einzelnen Arbeitsförderungsmaßnahmen werden in § 3 SGB III abschließend aufgelistet. Diese hier genannten arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden dabei zwischen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (= Drittes Kapitel des SGB III) und Entgeltersatzleistungen – wie in Absatz 4 von § 3 SGB III genannt – unterschieden. Vermittlung in eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsstelle sowie Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung haben Vorrang vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit (vgl. § 4 und § 5 SGB III). Versicherungspflicht und Beitragsfinanzierung Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit. Für die „sonstigen Versicherungspflichtigen“ beginnt sie mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Für die „sonstigen Versicherungspflichtigen“ endet sie mit dem Tag, an dem die Voraussetzungenfür die Versicherungspflicht letztmals erfülltwaren. Eine Auflistung, wer versicherungspflichtig und wer versicherungsfrei ist, bieten die §§ 25, 26, 27 und 28 SGB III. Die Arbeitslosenversicherung wird paritätisch durch BeiträgevonArbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Die Höhe des Beitrags legt § 341 Abs. 2 SGB III fest. Versicherungspflicht und Beitragsfinanzierung 1 www.WALHALLA.de 11
ZuständigeBehörde Zuständig für dieGewährung von Arbeitsförderungsleistungen sind die Agenturen für Arbeit (so benannt in § 19 Abs. 2 SGB I) und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 368 Abs. 1 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige bundesunmittelbareKörperschaft desöffentlichen Rechts (§ 367 Abs. 1 SGB III) mit Sitz inNürnberg. Die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt sie in Selbstverwaltung, in ihre Organe werden Mitglieder berufen, die zu gleichen Teilen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten (§ 371 Abs. 5 Satz 1 SGB III). Auf der örtlichen Verwaltungsebene werden die Leistungen durch die Agenturen für Arbeit erbracht (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Grundsätze, Aufbau des SGB III 1 12 www.WALHALLA.de
2 Aktive Arbeitsföderung Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung ....................................... 14 Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung ........................................... 15 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ....... 17 Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung ....................... 20 Leistungen zur beruflichen Weiterbildung ................................... 24 Fçrderung der Aufnahme einer Erwerbst-tigkeit ........................ 27 Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ................................................................................... 29 2 www.WALHALLA.de
Berufsberatung, Arbeitsmarktberatung § 29 SGB III enthält die Verpflichtung der Agentur für Arbeit, jungen Menschen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung einschließlich einer Weiterbildungsberatung anzubieten. Die Agentur für Arbeit hat darüber hinaus auch Auszubildenden und Arbeitnehmern Beratung zur Festigung des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten (§ 29 Abs. 3 SGB III). Um junge Menschen und Erwachsene auf die Berufswahl vorzubereiten, hat die Agentur für Arbeit Berufsorientierung durchzuführen (§ 33 SGB III). Berufsorientierung wird auch zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber durchgeführt. Die Agenturen für Arbeit haben junge Menschen, die nach Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme (etwa der Besuch einer Jugendwerkstatt bei Schulverweigerern bzw. schulmüden Jugendlichen) voraussichtlich keine konkrete berufliche Perspektive haben, frühzeitig aktiv zu kontaktieren undüber Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung als Unterstützungsmöglichkeiten zu informieren (§ 31a SGB III). Der Anspruch auf Beratung ist dabei nicht davon abhängig, ob ein Versicherungsverhältnis (§§ 24 ff. SGB III) bzw. eine Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung (341 ff. SGB III) besteht. Arbeitgebern ist Arbeitsmarktberatung einschließlich einer Qualifizierungsberatung anzubieten (§ 34 SGB III). Dabei richten sich Art und Umfang der Beratung nach dem Beratungsbedarf der Ratsuchenden. Bei der Beratung soll die Agentur für Arbeit die Kenntnisse über den Arbeitsmarkt des europäischen Wirtschaftsraums und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten nutzen. Sie zielt darauf ab, die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen zu unterstützen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Inhalt sowohl der Berufsberatung als auch der Arbeitsmarktberatung richtet sich nach dem individuellen Beratungsbedarf des jeweiligen Ratsuchenden (§ 29 Abs. 2 SGB III). Für die Berufsberatung bestimmt § 31 Satz 1 SGB III zudem, dass Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglich2 14 www.WALHALLA.de
keiten zu berücksichtigen sind; hier kann die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Abs. 1 SGB III angeboten werden. Sofern zur Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich, soll eine Eignungsfeststellung durchgeführt werden. Dies setzt allerdings das Einverständnis des Ratsuchenden zu einer solchen ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchung und Begutachtung voraus (§ 32 SGB III). Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung Es besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III), also darauf, dass die Agentur fürArbeit & Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und & Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenführt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Ausbildungsuchender ist, wer eine Berufsausbildung sucht (§ 15 Satz 1 SGB III); gemeint ist hier eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung, nicht aber eine schulische Ausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen oder Praktika. Arbeitsuchender ist, wer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht (§ 15 Satz 2 SGB III). Die aktuelle bzw. vorangegangene Tätigkeit des Arbeitsuchenden ist unerheblich. Arbeitsuchend können auch etwa bisher Selbstständige, Studierende, Beamte oder Rentner sein, wenn sie in eine abhängige Beschäftigung wechseln wollen. Wie die Beratung stellt auch die Vermittlung eine Leistung dar, die sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern gewährt wird (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Sie zählt zu den Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung, ihr Vorrang gegenüber passiven Förderungsleistungen sowie gegenüber allen anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung ist in § 4 SGB III ausdrücklich normiert. Potenzialanalyse, Eingliederungsvereinbarung Wie bei der Berufsberatung setzt die Förderung voraus, dass der Arbeitnehmer bzw. der Auszubildende geeignet ist (§ 35 Abs. 2 SGB III). Zur Feststellung seiner beruflichen Fähigkeiten und der Eignung ist Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung 2 www.WALHALLA.de 15
eine Potenzialanalyse gemäß § 37 Abs. 1 SGB III vorzunehmen. So werden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung des Antragstellers festgestellt. Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist. Individuelle Wünsche des Arbeitsuchenden bezüglich der Tätigkeit sind grundsätzlich zu berücksichtigen, eine unberechtigte Arbeitsablehnung kann aber zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Zudem besteht das Erfordernis einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs. 2 und 3 SGB III). Diese enthält 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur fürArbeit, 3. die Eigenbemühungen, die der Ausbildungsuchende oder Arbeitsuchende zu seiner beruflichen Eingliederung in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er diese nachzuweisen hat, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. Die Eingliederungsvereinbarung ist nach drei bzw. sechs Monaten zu überprüfen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Wichtig: Vom Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kann nur in Einzelfällen abgewichen werden, insbesondere wenn Vermittlungsaktivitäten, z. B. wegen unmittelbar bevorstehendem Renteneintritt, nicht notwendig sind. Mitwirkungspflicht, Arbeitsuchendmeldung Ausbildungs- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen, haben eine Mitwirkungspflicht, müssen also die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen. § 38 SGB III fordert zudem von Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Einpersönliches Erscheinen für die Meldung ist nicht zwingend notwendig. Eine fristgerechte, rechtswirksame Meldung kann auch auf andere Weise, etwa telefonisch oder schriftlich/textlich per E-Mail, Aktive Arbeitsföderung 2 16 www.WALHALLA.de
erfolgen. Dabei ist die Angabe der persönlichen Daten, einschließlich der Wohnanschrift, und des Beendigungszeitpunkts des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich. Durch die Angabe des Wohnorts wird gewährleistet, dass die nach § 327 SGB III zuständige Agentur für Arbeit ermittelt und der weitere Vermittlungsprozess zügig eingeleitet werden kann. Die Meldung hat drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon. In diesem Fall muss die Meldung innerhalb der nächsten drei Tage erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Die Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen kann auch per Videotelefonie erfolgen (§ 38 SGB III). Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit mindestens ein Zugangsformat anzubieten und auf Wunsch zu den notwendigen technischen Voraussetzungen zu beraten. Ein erstes Beratungsgespräch soll „unverzüglich“ stattfinden (nach der Gesetzesbegründung 19/17740, S. 47 „typischerweise spätestens innerhalb von zwei bis drei Wochen nach der Arbeitsuchendmeldung“). Das Erstgespräch soll dafür genutzt werden, eine Potenzialanalyse durchzuführen, ein Integrationsziel festzulegen und eine auf die Person ausgerichtete Integrationsstrategie zu entwerfen; dies beinhaltet auch die Erörterung, welche eigenen Aktivitätender Arbeitnehmer unternehmen kann, um den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit zu verhindern. Wichtig: Eine fahrlässig verspätete Arbeitsuchendmeldung kann zu einer einwöchigen Sperrzeit führen (§ 159 Abs. 1 Nr. 9 SGB III). Und: Die vorgenommene Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung! Diese muss trotzdem spätestens am ersten Tag ohneBeschäftigung erfolgen, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auszulösen (zum Arbeitslosengeld siehe Kapitel 3). Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Benötigen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Arbeitslose bei ihrer beruflichen Eingliederung Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 2 www.WALHALLA.de 17
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