Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung§ DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH
ISBN 978-3-8029-7234-8 € 14,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Einführung gibt Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert Gesetzesaufbau, /HLVWXQJVYRUDXVVHW]XQJHQ VRZLH 5HFKWH XQG 3ʴ LFKWHQ GHU %HUHFKWLJWHQ • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit • Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme • ([LVWHQ]VLFKHUXQJ 5HJHOEHGDUIH 0HKUEHGDUIH 6RQGHUEHGDUIH .RVWHQ der Unterkunft • Bildungspaket für Kinder • Anrechenbares Einkommen und Vermögen, Freibeträge • 0LWZLUNXQJVSʴ LFKWHQ /HLVWXQJVPLQGHUXQJHQ EHL /HLVWXQJVYHUVW¸¡HQ Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildung sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge, Fachautor von FOKUS Sozialrecht. www.WALHALLA.de
Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 9 Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II 11 1 Anspruchsvoraussetzungen 17 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 39 3 Kosten der Unterkunft und Heizung 59 4 Mitwirkungspflichten, Pflichtverletzungen, Leistungsminderungen 67 5 Gesetzliche Grundlagen (SGB II, Bürgergeld-Verordnung, Erreichbarkeits-Verordnung) 73 6
ƒVorwort Zum 01.01.2005 wurden die Regelungen der früheren Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige zu einer einheitlichen Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt. Diese ist im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verankert. Seitdem erhalten erwerbsfähige Personen und ihre Angehörigen Leistungen auf Grundlage des SGB II, sofern sie ihren Lebensunterhalt aufgrund von Arbeitslosigkeit oder unzureichendem Erwerbseinkommen weder aus eigenen Mitteln noch durch Unterstützung Dritter bestreiten können. Das SGB II war Teil eines umfassenden Gesetzespakets zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation. Es wurde als Artikel 1 des „Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ verabschiedet. Die inhaltlichen Grundlagen dafür erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter der Leitung von Peter Hartz. Umgangssprachlich setzte sich für das SGB II und die damit verbundenen Leistungen der Begriff „Hartz IV“ durch. Seit der Einführung des SGB II führte eine Vielzahl von Widersprüchen, Klagen und Gerichtsentscheidungen zu zahlreichen Gesetzesänderungen und Reformen – zuletzt mit der EinführungdesBürgergeldes. Die seit Ende 2021 regierende Ampelkoalition verfolgte mit dem Bürgergeldgesetz das Ziel eines Paradigmenwechsels in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Statt Sanktionen sollten Motivation und Vertrauen in den Vordergrund rücken. Besonders betont wurden ein respektvollerer Umgang mit den Betroffenen sowie deren soziale Teilhabe und bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das Bürgergeldgesetz wurde am 01.01.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.07.2023 vollständig in Kraft. Ob es sich dabei tatsächlich um einen grundlegenden Wandel oder lediglich um eine reformierte Version von Hartz IV handelt, bleibt umstritten. Die politische Debatte über das Bürgergeld ist bis heute in Bewegung. Bereits am 02.02.2024 beschloss der Bundestag eine Neuregelung, die es Jobcentern ermöglicht, Bürgergeld-Empfängern die Leistungen für bis zu zwei Monate vollständig zu streichen, wenn sie eine zumutbare Arbeitsaufnahme beharrlich verweigern. Diese Verschärfung der Sanktionen war Teil eines Sparpakets für den Bundeshaushalt 2024 und sollte Einsparungen von rund 170 Millionen Euro pro Jahr bringen. Die entsprechenden Änderungen durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 traten am 28.03.2024 in Kraft. www.WALHALLA.de 7
Auch im Wahlkampf zur vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 spielte das Bürgergeld erneut eine zentrale Rolle – mit politischen Forderungen, die von einer Anpassung bis hin zur vollständigen Abschaffung reichen. Mehr als zwanzig Jahre nach Einführung des SGB II bleibt die Rechtslage also dynamisch und fortlaufend im Wandel. Umso hilfreicher ist eine Textausgabe, die nicht nur die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen enthält, sondern auch eine praxisorientierte Einführung bietet, die den Inhalt des Gesetzes verständlich zusammenfasst. Thomas Knoche im Februar 2025 8 www.WALHALLA.de
Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB IIƒ Seit 01.01.2005 erhalten alle bedürftigen Erwerbsfähigen und ihre Angehörigen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); wer Leistungsberechtigter ist, ist in Kapitel 2 beschrieben. Diese Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigtenermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Es gilt der Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) und Förderns (§ 14 SGB II): & Gefordert wird von den Leistungsberechtigten und von den mit ihnen zusammenlebenden Personen, dass sie selber aktiv werden, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Beispiele sind die Bereitschaft, bei der Erstellung eines Kooperationsplans mitzuarbeiten oder die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen. Tun sie das nicht, kann dieser Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten Konsequenzen haben (siehe dazu Kapitel 5). & Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Ziel ist es, die Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen zu beenden oder zumindest zu verringern – insbesondere durch Beratungsleistungen, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie durch finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (siehe dazu ausführlich Kapitel 3 und 4). Beratungsleistungen In § 14 Abs. 2 SGB II wird die eigenständige Funktion der Beratung als Unterstützungsleistung für die Leistungsberechtigten und deren Erreichung der Ziele des SGB II, bzw. einzelne Fortschritte in diese Richtung, klargestellt. Beratung umfasst auch Auskunft und Rat & zum Kooperationsplan, & zur Kooperationszeit sowie & zum mit dem Bürgergeld neu eingeführten Schlichtungsverfahren. Die Berater der Jobcenter sollen Auskunft geben & über die Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, 1 www.WALHALLA.de 11
& zu den anderen möglichen Eingliederungsleistungen sowie & zurMöglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen anderer Träger. Die Jobcenter sollen bei der Gestaltung ihres Beratungskonzepts auch Beratungsleistungen berücksichtigen, die die Leistungsberechtigten von den Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erhalten. Die Jobcenter werden zugleich verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Beratungsauftrags eng mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zusammenzuarbeiten. Dies gilt insbesondere für: & Berufsberatung, einschließlich einer Weiterbildungsberatung (§§ 29 ff. SGB III) & Eignungsfeststellung (§ 32 SGB III) & Berufsorientierung (§ 33 SGB III) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Bei der Beantragung von Leistungen sollen vom Jobcenter unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden (§ 3 Abs. 2 SGB II). Es soll also ein „Sofortangebot“ unterbreitet werden, um den Betroffenen unverzüglich in Arbeit oder bei fehlendem Berufsabschluss in Ausbildung zu vermitteln. Dafür soll es für jeden Leistungsberechtigten einen persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit geben (§ 14 Abs. 3 SGB II). Mit jedem Leistungsberechtigten wird ein Kooperationsplan (§ 15 SGB II) abgeschlossen, der bestimmen soll & welche Leistungen er erhält, & wie die Eigenbemühungen aussehen müssen, & welche anderen Sozialleistungen eventuell noch infrage kommen. Der Kooperationsplan soll der „rote Faden“ für die Arbeitssuche sein; er wird gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet und soll dann in verständlicher Sprache niedergeschrieben werden. Anders als die bis Mitte 2023 geltende Eingliederungsvereinbarung ist der Kooperationsplan für beide Seiten rechtlich unverbindlich und bietet selbst keine Grundlage für den Eintritt von Leistungsminderungen; so gibt es deshalb auch keine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Kooperationsplan. Er wird auf seine wesentliche Funktion als Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II 1 12 www.WALHALLA.de
Instrument zur kooperativen Planung des Integrationsprozesses konzentriert. Die Zusammenarbeit soll mit einem Verfahren zur Ermittlung der Kompetenzen des Hilfesuchenden beginnen (Potenzialanalyse). Für Konfliktfälle im Zusammenhang mit der Erstellung, Durchführung oder Fortschreibung eines Kooperationsplans wird ein Schlichtungsverfahren eingeführt (§ 15a SGB II). An dem Schlichtungsverfahren soll eine unabhängige, nicht weisungsgebundene Person teilnehmen. Das Schlichtungsverfahren muss nach spätestens vier Wochen beendet sein. Während des Schlichtungsverfahrens sind Sanktionen ausgeschlossen. Als Eingliederungsleistung stehen – je nach Vorliegen der Voraussetzungen – zur Verfügung: & Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) & Eingliederung Selbstständiger (§ 16c SGB II) & Arbeitsgelegenheiten (sog. Ein-Euro-Jobs) (§ 16d SGB II) & Beschäftigungszuschuss zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II) & FreieFörderung (§16f SGB II) & Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II) & Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§16h SGB II) & Lohnkostenzuschuss für einen „sehr arbeitsmarktfernen“ Personenkreis (§ 16i SGB II) & Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung), um Bürgergeldbeziehendefür eine Ausbildung oder Beschäftigung zu befähigen (§16k SGB II) Kommunale Leistungen können darüber hinaus sein (§ 16a SGB II): & Betreuung minderjähriger/behinderter Kinder & häusliche Pflege von Angehörigen & Schuldnerberatung & psychosoziale Betreuung & Suchtberatung. Für Erwerbsfähige stehen neben diesen Leistungen auch alle wesentlichen Eingliederungsleistungen des SGB III zur Verfügung (siehe Katalog in § 16 SGB II). bersicht zu den Leistungsgrunds tzen des SGB II 1 www.WALHALLA.de 13
Neu ab 01.01.2025: Aufgabenübertragung an die Agentur fürArbeit Die Beratungs-, Bewilligungs- und Finanzierungszuständigkeit für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist mit Wirkung zum 01.01.2025 von den Jobcentern auf die Agenturen fürArbeit übergegangen, d. h. es hat eine Verschiebung der Zuständigkeiten zwischen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) und den Jobcentern stattgefunden. Die Jobcenter sind zwar weiterhin die erste Anlaufstelle für die Identifizierung von Weiterbildungsbedarf und Integrationsmaßnahmen, die eigentliche Beratung, Bewilligung und Finanzierung von Weiterbildungs- und Rehabilitationsmaßnahmen erfolgt jedoch durch die Agenturen für Arbeit. Mit dieser Verschiebung sollen die Abläufe effizienter gestaltet und eine klare Aufgabenteilung geschaffen werden, um den Leistungsberechtigten eine fundierte und auf ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung zu bieten. So die Gesetzesbegründung zum entsprechend geänderten §16 SGB II. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Die finanzielle Grundsicherung teilt sich in folgende Leistungsbereicheauf: & Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte & Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben & Mehrbedarfe & Einmalbedarfe & Sonderbedarfe & Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) & Kosten und Unterkunft für Leistungsberechtigte (KdU) & Abweichende Leistungserbringung, dazu gehören – Leistungen bei medizinischer Rehabilitation aus der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld nach der Unfallversicherung, – Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen – Leistungen für Auszubildende Diese Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der Anrechnung von Einkommen und Vermögen (siehe dazu Kapitel 2). Übersicht zu den Leistungsgrundsätzen des SGB II 1 14 www.WALHALLA.de
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in Kapitel 3 ausführlich beschrieben. Zu den Existenzsicherungsleistungen gehören auch die Kosten für das Wohnen; sie sind in Kapitel 4 beschrieben. bersicht zu den Leistungsgrunds tzen des SGB II 1 www.WALHALLA.de 15
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