Grundlagen - SGB XII: Sozialhilfe

Grundlagen – SGB XII: Sozialhilfe Thomas Knoche Textausgabe mit praxisorientierter Einführung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Rechtsstand 2025 mit aktuellen Zahlen

ISBN 978-3-8029-7227-0 € 14,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Rechtsgrundlagen kennen, verstehen und anwenden! Diese Arbeitshilfe enthält den aktuellen Gesetzestext des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sowie die dazugehörigen Durchführungsverordnungen. Die Einführung gibt Überblick über die Rechtsmaterie, erläutert den Gesetzesaufbau sowie die unterschiedlichen Leistungsarten der Sozialhilfe und deren Voraussetzungen: • Hilfe zum Lebensunterhalt • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Hilfen zur Gesundheit • +LOIH ]XU 3ʴHJH • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten • Hilfe in anderen Lebenslagen • Einkommens- und Vermögenseinsatz Ideal geeignet, um sich in das Rechtsgebiet einzuarbeiten, für Aus- und Fortbildungen sowie zum schnellen Nachschlagen in der Praxis. Thomas Knoche, Diplom-Sozialpädagoge, Fachautor von FOKUS Sozialrecht. www.WALHALLA.de

Schnellübersicht Seite Vorwort Abkürzungen 7 9 Ziele, Grundsätze und Leistungen der Sozialhilfe 11 1 Hilfe zum Lebensunterhalt 17 2 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 41 3 Hilfen zur Gesundheit 51 4 Hilfe zur Pflege 57 5 Hilfezur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 65 6 Hilfe in anderen Lebenslagen 71 7 Einkommens-, Vermögenseinsatz, Verpflichtungen anderer 79 8 Gesetzliche Grundlagen (SGB XII mit Durchführungsverordnungen) 87 9

Vorwort Die Sozialhilfe erbringt Leistungen für nicht erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensbedarf nicht aus eigener Kraft decken könnenund auch keine Ansprüche aus sonstigen Sozialleistungssystemen oder gegenüber Unterhaltsverpflichteten haben. Als letztes Auffangnetz soll sie eine menschenwürdige Existenz sichern. Grundpfeiler sind & Geldleistungen zur Sicherung des Existenzminimums & Hilfe zur Selbsthilfe durch aktivierende Leistungen Das Sozialhilferecht ist – ebenso wie alle anderen Bereiche des Sozialund Sozialversicherungsrechts – ständigen Änderungen und Reformen unterworfen. Hilfreich ist es daher, auf eine aktuelle Textausgabe zurückgreifen zu können, die nicht nur die Vorschriften beinhaltet, sondern darüber hinaus auch einen praxisorientiertenÜberblick zur Bedeutung und Tragweite der Regelungen vermittelt. Diese Arbeitshilfe stellt die unterschiedlichen Hilfeformen vor und geht imÜberblick auf den notwendigen Einkommens- und Vermögenseinsatz ein. Der in Kapitel 9 abgedruckte Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und der dazugehörigen Durchführungsverordnungen ist auf dem Rechtsstand 01.03.2025. Thomas Knoche www.WALHALLA.de 7

Übersicht Rechtsgrundlagen für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind in den §§ 27 bis 40 SGB XII zu finden. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, wonach Sozialhilfe dazu dient, & demEmpfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, & denEmpfänger in die Lage zu versetzen, sich selbst zu helfen. Die Hilfe wird grundsätzlich nachrangig geleistet. Sozialhilfe ist individuell nach Vorliegen der Gewährungsvoraussetzungen zu gewähren (Leistungsberechtigung). Je nach Hilfebedürftigkeit kommen folgende existenzsichernde Leistungen in Betracht: & Geldleistungen in Höhe des Regelbedarfs & Kosten der Unterkunft und Heizung & Mehrbedarfe & einmalige Bedarfe & Übernahme von Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung & Übernahme von Altersvorsorgebedarfen Zudemkönnen für hilfebedürftige Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) geleistet werden. Bei derBedürftigkeitsprüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt wird je nach Haushaltstyp das Einkommen und Vermögen von einsatzpflichtigen Haushaltsangehörigen berücksichtigt und ggf. angerechnet (siehe Kapitel 8). Einschränkung der Leistung Eine Einschränkung der Leistungen wegen Ablehnung von Arbeitsangeboten wurde mit dem Bürgergeld-Gesetz zum 01.01.2023 vollständig gestrichen (bis 31.12.2022 konnten Leistungseinschränkungen in einer ersten Stufe um bis zu 25 %, bei wiederholter Ablehnung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 % des maßgebenden Regelsatzes ausgesprochen werden, § 39a SGB XII Fassung bis 31.12.2022). Eingeschränkt werden können aber finanzielle Leistungen, wenn Leistungsberechtigte ihr Einkommen/Vermögen absichtlich vermin2 18 www.WALHALLA.de

dern, um Sozialhilfeleistungen zu erlangen oder sie trotz Belehrung ein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. Die Leistung kann dann bis zur Höhe eines Betrags von 30 % der Regelbedarfsstufe 1 (§ 26 SGB XII) gemindert werden. Auch fehlende Mitwirkung am Verfahren (z. B. Nichterscheinen im Termin, Nichtmitteilung vonÄnderung in den Verhältnissen) kann zu erheblichen finanziellen Einschnitten führen. Dies ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch – SGB I (Allgemeiner Teil) geregelt; Vorgaben zu Mitwirkungspflichten und Folgen bei Nichterfüllung ergeben sich aus den §§ 60 bis 64 SGB I. Folgen fehlender Mitwirkung regelt § 66 SGB I: Kommen Antragsteller oder Leistungsberechtigte ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Sozialhilfeträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche (§ 26 SGB XII) einschränken. Wichtig: Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung aber nur versagt bzw. eingeschränkt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Leistungsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt ist zu gewähren, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Unter eigenen Kräften und Mitteln wird in § 19 Abs. 1 SGB XII das Einkommen und das Vermögen des Betroffenen verstanden. Berücksichtigt wird dabei das gemeinsame Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft, also auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten bzw. des (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartners oder bei minderjährigen unverheirateten Kindern das Einkommen und Vermögen der Eltern. Auf die Gewährung von Sozialhilfe besteht, sofern die Voraussetzungen zutreffen, ein Rechtsanspruch. Dieser Rechtsanspruch kann nicht übertragen, ver- oder gepfändet werden (§ 17 SGB XII). Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Hilfe Leistungsberechtigte 2 www.WALHALLA.de 19

zum Lebensunterhalt braucht also nicht beantragt zu werden (§ 18 SGB XII). Wer am Tag der Antragstellung kein Geld mehr hat, kann einen Vorschuss verlangen, der ihm hilft, die Zeit bis zum Erhalt des Sozialhilfebescheides zuüberbrücken. Dieser wird dann verrechnet. In § 27 Abs. 1 SGB XII wird als zentrale Anspruchsvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit benannt, die sich daraus ergibt, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestritten werden kann. § 27 Abs. 2 SGB XII definiert die Hilfebedürftigkeit weitergehend. So zählen zu den eigenen Mitteln das Einkommen, Unterhaltsleistungen und Vermögen sowie vorrangige Sozialleistungen (z. B. Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Renten, Leistungen aus der Unfallversicherung). Die Regelung, nach der Hilfe zum Lebensunterhalt auch geleistet werden kann, wenn zuvor keine Hilfebedürftigkeit besteht, aber einzelne erforderliche Tätigkeiten nicht verrichtet werden können und die deshalb erforderlichen Hilfen nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können, geht aus § 27 Abs. 3 SGB XII hervor. Vermutung der Bedarfsdeckung aufgrund einer Haushaltsgemeinschaft Lebt eine Person, die Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt, mit anderen Personen zusammen in einem Haushalt, nimmt der Sozialhilfeträger zunächst an, dass diese anderen Personen zum Lebensunterhalt des Antragstellers beitragen (§ 39 SGB XII). Bei diesen Mitbewohnern kann es sich auch um Personen handeln, die nicht mit dem Antragsteller verwandt oder verschwägert sind, also etwa Mitglieder einer Wohngemeinschaft. In diesem Fall muss der Antragsteller glaubhaft und zweifelsfrei versichern, dass er nicht mit seinen Mitbewohnern gemeinsam wirtschaftet. Damit obliegt nunmehr dem Antragsteller die Beweislast, dass er bedürftig ist. Die Vermutung der Bedarfsdeckung durch Mitbewohner gilt nicht für nachfragende Personen, die & schwanger sind oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben oder & in der Eingliederungshilfe (SGB IX) leistungsberechtigt sind (Menschen mit Behinderungen) oder Hilfe zum Lebensunterhalt 2 20 www.WALHALLA.de

& im Sinne des § 61a SGB XII pflegebedürftig sind und von den Mitbewohnern betreut werden. Dies gilt auch, wenn Pflegebedürftigkeit oder Behinderung droht und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt. Es handelt sich hier also um behinderte oder pflegebedürftige Personen, die von ihren Eltern oder einem Elternteil betreut werden. Dazu gehören auch Personen, die einzelne, für ihren Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten, z. B. kochen, sich waschen usw., nicht verrichten können. Dadurch soll eine persönliche Leistung, die innerhalb der Wohngemeinschaft erbracht wird, honoriert und gleichzeitig einem „Abschieben“ in stationäre Unterbringung entgegengewirkt werden. Es sollen auch Wohngemeinschaften nicht in die Regelung einbezogen werden, die zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung gebildet werden, wie dies z. B. in Alterswohngemeinschaften der Fall sein kann. Bedarf und Leistungen Notwendiger Lebensunterhalt Der notwendige Lebensunterhalt (§ 27a SGB XII) umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Erzeugung von Warmwasser und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dabei gehören zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Bei Kindern und Jugendlichen umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen bedingten Bedarf. Hier ist insbesondere auch die Teilhabe an Bildung sowie am sozialen und kulturellen Leben (sog. Bildungspaket, § 34 SGB XII, siehe nachfolgende Ausführungen) zu nennen. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung ergibt den Regelbedarf (§ 27a Abs. 2 SGB XII). Regelbedarf Die Ermittlung der Regelbedarfe ergibt sich im Regelfall aus dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) oder aus einer RegelbedarfFortschreibungsverordnung in Verbindung mit § 28 SGB XII und der dazugehörigen Anlage. Bedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 21

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, basierend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes, die Höhe der Regelbedarfe im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz alle paar Jahre neu zu bestimmen bzw. diese jährlich, gemessen an der Lohnentwicklung, fortzuschreiben. Die Regelleistungen ändern sich daher zum Jahreswechsel und werden normalerweise in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bekanntgemacht; für 2023wurde dies gleich mit dem Bürgergeld-Gesetz miterledigt, für2024übernahm dies die „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)“. In der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 (RBSFV 2025)“ wurde festgelegt, dass die gesetzlich vorgesehene Anpassung an die Inflations- und Lohnentwicklung keineErhöhung der Regelleistungen im Jahr 2025 rechtfertigt. Seit 2024 (2025 unverändert) beträgt die Höhe der Regelbedarfe (Anlage zu § 28 SGB XII): Höhe der Regelbedarfe 2024 und 2025 Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 563Euro Regelbedarfsstufe 2: Ehegatte und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften oder Erwachsene Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung leben, weil ihnen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB XII zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind 506Euro Regelbedarfsstufe 3: Erwachsene Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung (§ 27b SGB XII) sowie nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 451Euro Hilfe zum Lebensunterhalt 2 22 www.WALHALLA.de

Regelbedarfsstufe 4*: Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (= 14-17 Jahre) 471Euro Regelbedarfsstufe 5*: Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (= 6-13 Jahre) 390Euro Regelbedarfsstufe 6*: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (= 05 Jahre) 357Euro * plus 20 Euro Sofortzuschlag im Jahr 2024 und 25 Euro Sofortzuschlag im Jahr 2025, siehe §145 SGB XII Zusätzliche Bedarfe Mehrbedarf Für bestimmte Personengruppen nimmt der Gesetzgeber einen höheren Bedarf an (§ 30 SGB XII). Von diesen Mehrbedarfsleistungen profitieren in der Regel Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende, werdende Mütter und Kranke. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich nach den Prozentsätzendes für ihn als Haushaltsangehörigen oder Haushaltsvorstand zustehenden Regelsatzes (Regelbedarfsstufe 1). Insgesamt dürfen die Mehrbedarfsleistungen 100 % des maßgebenden Regelsatzes nicht überschreiten. Höhe der Mehrbedarfe Mehrbedarfe in Prozent in Euro Ältere Menschen ab dem Erreichen der Altersgrenze mit einem Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen „G“ 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Bedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 23

Höhe der Mehrbedarfe Mehrbedarfe in Prozent in Euro Voll Erwerbsgeminderte, die die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, mit einem Schwerbehindertenausweis,Merkzeichen „G“ 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Schwangere ab der 12. Woche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt 17% als Haushaltsvorstand: 96 Euro als Haushaltsangehöriger: 77 Euro Alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36% 203Euro Alleinerziehende mit 4 oder mehr Kindern 12 % pro Kind, höchstens 60 % 68 Euro pro Kind, höchstens 338 Euro Behinderte Menschen ab dem 15. Lebensjahr, denen Eingliederungshilfe nach § 112 Abs. 1 SGB IX gewährt wird (§ 42 Abs. 3SGB XII) 35%desmaßgebenden Regelsatzes als Haushaltsvorstand: 197 Euro als Haushaltsangehöriger: 158 Euro Kranke, Genesende, Menschen mit Behinderung oder von Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen Mehrbedarf in angemessener Höhe (Mehraufwendungen im Vergleich zu einer „normalen“ Ernährung, wenn aus medizinischenGründen eine „normale“ Ernährung entweder unzureichend oder sogar gesundheitsschädlich ist. Die medizinischen Gründe sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen.) Hilfe zum Lebensunterhalt 2 24 www.WALHALLA.de

Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung Kostenfür die Warmwasseraufbereitung können als Mehrbedarf neben der jeweils einschlägigen Regelbedarfsstufe (RBS) übernommen werden, wenn diese Kosten nicht schon mit den Unterkunftskosten (§ 35 Abs. 4 SGB XII) abgedeckt werden (§ 30 Abs. 7 SGB XII): RBS Mehrbedarf in % Mehrbedarf in Euro 1 2,3% 12,95Euro 2 2,3% 11,64Euro 3 nicht relevant: der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gilt nicht für Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung 4 1,4% 6,59Euro 5 1,2% 4,68Euro 6 0,8% 2,86Euro Höhere Aufwendungen sind nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Mehrbedarf für Schulbücher und Arbeitshefte Mit dem eigenständigen Mehrbedarf (§ 30 Abs. 9 SGB XII) als Ausgleich für Aufwendungen für Kauf oder entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern sind auch Arbeitshefte umfasst, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sieüber eine ISBN-Nummer verfügen. Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass es im Bundesland bzw. an der Schule keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. Arbeitshefte gibt. Zudem muss die Benutzung des Buchs bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein. Härtefallregelungen Für einmalige, unabweisbare, besondere Bedarfe kann ein einmaliger Mehrbedarf gewährt werden, sofern ein Regelsatzdarlehen nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Dies ermöglicht § 30 Abs. 10 SGB XII. Gibt es dauernde, also immer wiederkehrende besondere Bedarfe, die aus nicht zu vermeidenden Gründen erheblich von durchschnittBedarf und Leistungen 2 www.WALHALLA.de 25

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