Beurteilungssystem 2.0 Jan Wulf Handbuch für die Personalarbeit in der Bundeswehr mit Arbeitshilfen, Beispielen und Praxistipps
www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-6022-2 € 29,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS Beurteilungssystem 2.0 – sicher bewerten und korrekt beurteilen Die neue allgemeine Regelung AR A-1340/50 „Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten“ beinhaltet gegenüber dem früheren Beurteilungssystem wegweisende Änderungen. Vorgesetzte müssen über diese neuen Regelungen umfassend Kenntnis besitzen, um die Eignung, (Fachliche-) Leistung und Befähigung des/der zu beurteilenden Soldaten/Soldatin richtig zu bewerten. Aber auch jede/r Soldatin/Soldat sollte sich vor einer Beurteilung informieren, um über ihre/seine Möglichkeiten, Rechte aber auch 3ʴLFKWHQ .HQQWQLV ]X KDEHQ XQG GLH %HGHXWXQJ YRQ %HXUWHLOXQJHQ I¾U VLFK SHUV¸QOLFK einschätzen zu können. Dieses Fachbuch stellt die neue Regelung übersichtlich vor und erläutert Schritt für Schritt, worauf es bei der Vorbereitung und Erstellung der Beurteilungen/Personalentwicklungsbewertungen ankommt, z. B.: • Was ist das Ziel und die Bedeutung von Beurteilungen/Personalentwicklungs- bewertungen? • Wer wird wann und in welcher Form beurteilt? • Nach welchen Grundsätzen wird beurteilt? • Gibt es Möglichkeiten der Mitwirkung? • Welche Auswirkungen kann die Beurteilung für meine Personalentwicklung/ Karriere haben? • Welche Möglichkeiten der Anfechtung gibt es? 0LW $UEHLWVKLOIHQ %HLVSLHOHQ XQG 3UD[LVWLSSV Jan Wulf, Oberfähnrich, Dienstzeit in Stabs- und Ämterverwendung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr im Führungsgrundgebiet 1 – u.a. als Beurteilungsbearbeiter im Bataillonsstab sowie Beurteilungs- und AuswahlverfahrensIHOGZHEHO .¾QIWLJ DOV 3HUVRQDORIʳ]LHU LP )¾KUXQJVJUXQGJHELHW W¦WLJ
Warum ein neues Beurteilungssystem? 7 www.WALHALLA.de Warum ein neues Beurteilungssystem? Im Laufe der Geschichte der Bundeswehr gab es bereits diverse Beurteilungssysteme, die der Personalführung stets als Basis für personelle Auswahlentscheidungen gedient haben. Alle diese Systeme hatten jedoch immer eines gemeinsam: Nach einer gewissen Zeit machte eine „Inflationierung“ der Bewertungen eine sachgerechte Anwendung für personelle Auswahlentscheidungen schwierig bis fast unmöglich. Parallel veränderten sich die Rahmenbedingungen, also die für die Personalführung wichtigen Kriterien, mit der Zeit. Dienstliche Beurteilungen bilden die wichtigste Grundlage für alle förderlichen Auswahlentscheidungen. Beurteilte sollen dabei unterstützt werden, sich weiterzuentwickeln und die personelle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr langfristig zu steigern. Dienstliche Beurteilungen dienen im besonderen Maße der ehrlichen Wertschätzung der/des Beurteilten. Zugleich ermöglichen sie die individuelle Teilhabe an der persönlichen Karriere mit Austausch mit der Personalführung. Eine professionelle Beurteilung fördert und fordert zugleich, steigert die Motivation und führt im Ergebnis – durch die Nutzung in personellen Auswahlentscheidungen – zu einem optimierten Personaleinsatz und ist somit maßgebliche Grundlage für ein professionelles und modernes Personalmanagement. Die Allgemeine Regelung (AR) A-1340/50 „Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten“ ist zum 31. Juli 2021 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 1. Juli 2024 novelliert. Dem ging ein langer, sorgfältiger Entwicklungsprozess voraus, welcher bereits im Jahre 2013 mit der Einrichtung einer ministeriellen Arbeitsgruppe mit dem Ziel der Harmonisierung der zivilen und militärischen Beurteilungsbestimmungen begann. Die AR A-1340/50 ist Grundlage für dieses Buch, welches sich im Wesentlichen an der Systematik der Regelung orientiert. Wo möglich und/oder nötig, wird diese gekürzt, vereinfacht und mit Anmerkungen und Hinweisen versehen. Die Neufassung des Beurteilungssystems ist notwendig geworden, da das vorherige sowohl veraltet als auch inflationär geworden ist. Das alte System war: ▪ analog (ausgedruckt in Papierform), somit nicht mehr zeitgemäß und stark bürokratisch, was eine schnelle Auswertung von Beurteilungen für die Personalführung erschwerte und immens personalbindend war,
Vorwort 8 www.WALHALLA.de ▪ mittlerweile nicht mehr hinreichend differenziert, ▪ zur Personalauswahl im Sinne der Bedarfsträger (die richtige Soldatin/der richtige Soldat auf dem Dienstposten) nur noch eingeschränkt auswertbar und ▪ zur Erstellung einer seriösen Beförderungsreihung nicht mehr geeignet. Somit konnten die Beurteilungen der Personalführung als Hauptinstrument bzw. Auswahlmittel nur noch bedingt dienen. Eine individuelle Werdegangsgestaltung für Soldatinnen und Soldaten wurde stets schwerer. Mit dem neuen Beurteilungssystem der Bundeswehr wird ein völlig neuer Ansatz verfolgt. Gesetzt wird fortan auf Entbürokratisierung und Digitalisierung. Der Prozess ist komplett digitalisiert und auf drei Ebenen reduziert, wobei die dritte Ebene in den meisten Fällen keine Beurteilungskompetenz mehr hat, sondern lediglich eine prüfende. Daraus folgt, dass das neue System somit deutlich effizienter und schneller ist. Außerdem ist der Prozess als Ganzes durch die Vereinfachung deutlich transparenter und übersichtlicher geworden. Die wichtigsten Bullets sind folgende: ▪ Digitalisierung (der Beurteilungsprozess findet komplett digitalisiert statt) ▪ Trennung der eigentlichen Beurteilung (rückblickende Betrachtung) von der Personalentwicklungsbewertung (prognostische Überlegung zum Potenzial) ▪ Stichtagsregelung (fixe Stichtage für eine zeitgleiche, einheitliche Vergleichbarkeit – ersetzt das System der Vorlagetermine) ▪ Vergleichsgruppen (Bildung in Verantwortung des Zweitbeurteilers) ▪ Anwendung des Kompetenzmodells der Bundeswehr So entfällt z. B. die Erstellung von Laufbahnbeurteilungen und Beurteilungen bei Eignungsübungen. Anstatt wie bisher dreizehn unterschiedliche Vordrucke/Formulare für Beurteilungen, gibt es im neuen System nur noch lediglich fünf, im Schwerpunkt jedoch nur zwei – Vordruck A und Vordruck B. Das alte Beurteilungssystem, welches die Beurteilung (Blick in die Vergangenheit), als auch die Entwicklungsprognose (Blick in die Zukunft) in einem Dokument vereint hatte, wird im neuen Beurteilungssystem rechtlich in zwei
Warum ein neues Beurteilungssystem? 9 www.WALHALLA.de voneinander unabhängige Dokumente getrennt, zum einen die Beurteilung, unterteilt in Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung (ggf. auch Sonderbeurteilung), sowie zum anderen in die Personalentwicklungsbewertung. Vergleiche zwischen dem alten und neuen System sind grundsätzlich nicht möglich, da ein völlig neuer Vergleichsmaßstab bzw. neue Richtwerte angesetzt wurden. Da eine Umrechnung nicht möglich ist, wurde somit wurde die Möglichkeit geschaffen, aus dem vorherigen, inflationären System auszubrechen, da für das neue System strikte Vorgaben gelten, welche auch systemisch hinterlegt sind. Die jeweiligen Gesamtverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung sind zudem für die Umsetzung dieser Richtwertvorgaben verantwortlich, damit es zukünftig nicht mehr zu einer inflationären Anwendung des neuen Beurteilungssystems kommen kann. Weiterhin wird die Erneuerung in der Definition der Vergleichsgruppen deutlich sowie in der Vorgabe verbindlicher Richtwerte für die Beurteilungen, da diese, wie bereits erwähnt, auch systemisch hinterlegt und somit auch technisch bedingt zwingend einzuhalten sind. Die Stichtage für planmäßige Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sind analog, unterscheiden sich jedoch von denen des alten Systems – demnach sind die Dokumente nicht mehr im Herbst/Frühjahr vorzulegen, sondern im Winter/Sommer (Stichtage 31. Januar/31. Juli). Zudem können Abstimmungsgespräche nicht mehr bis zu acht Monate vor dem Stichtag durchgeführt werden, sondern nur noch im Zeitfenster einen Monat vor bis höchstens zwei Monate nach dem jeweiligen Stichtag. Damit soll zum einen die zeitnahe Billigung durch den Prüfer Richtwerte (3. Ebene) sichergestellt werden und zum anderen ist die Beurteilung so dem regelmäßigen Versetzungszyklus innerhalb der Bundeswehr (1. April/1. Oktober) Rechnung getragen. Unabhängig vom neuen System gilt jedoch weiterhin der Grundsatz „Eignung, (fachliche) Leistung, Befähigung“. Durch die Abstimmungsgespräche nach einem einheitlichen Maßstab kommt der Rolle der Erst- und Zweitbeurteilenden eine herausgehobene Bedeutung zu. Insbesondere die Rolle des Zweitbeurteilenden, welcher die Wahrung des abgestimmten und gebilligten Ergebnisses sicherzustellen hat, wird hier noch einmal besonders betont. Beurteilen ist eine herausgehobene Führungsaufgabe und mit höchstem Maß an Verantwortungsbewusstsein durchzuführen. Sie
Vorwort 10 www.WALHALLA.de ist Ausdruck der Wertschätzung gegenüber den zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten. Beurteilende Vorgesetzte aller Ebenen, vom Erstbeurteilenden bis hin zum Prüfer Richtwerte und den Gesamtverantwortlichen gemäß § 3 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung haben sich deshalb mit den Beurteilungsbestimmungen umfassend sowie über Änderungen kontinuierlich zu informieren. Auch dieser Prozess ist mittlerweile deutlich erleichtert, da es dazu im Intranet der Bundeswehr ein einschlägiges „Portal – Beurteilung u. Personalentwicklungsgespräch“ gibt, welches neben der gültigen Allgemeinen Regelung die Möglichkeit bietet, sich sehr gut und schnell, getrennt für die jeweilige Rolle, zu informieren. Die Beurteilung/Personalentwicklungsbewertung ist das Ergebnis einer vergleichenden Betrachtung und dient als Wertschätzung und Feedback für die Soldatinnen und Soldaten sowie als Personalauswahlinstrument der Personalführung im Weiteren. Transparente und kontinuierliche Beurteilungsgespräche sind dabei das wichtigste Instrument, damit der Beurteilungsprozess in Gänze vielmehr ein vertrauensvoller Dialog ist. Dieses Handbuch soll sowohl dem eingesetzten Fachpersonal im Personalmanagement als auch Vorgesetzten aller Ebenen als schnelles, hilfreiches Nachschlagewerk dienen, jedoch das Selbststudium und Nutzung der stets aktuellen Vorschriftenversion ausdrücklich nicht ersetzen. Jan Wulf
1 Beurteilungen 1.1 Ziel und Bedeutung von Beurteilungen............................ 16 1.2 Arten der Beurteilung........................................................ 19 1.3 Zuständigkeiten.................................................................. 34 1.4 Grundsätze für das Erstellen von Beurteilungen............. 39 1.5 Vorbereitung von Beurteilungen...................................... 46 1.6 Erstellen von Beurteilungen. ............................................. 54 1.7 Eröffnung von Beurteilungen und Möglichkeit der Beurteilten zur Stellungnahme.......................................... 65 1.8 Berichtigungen in Beurteilungen...................................... 66 1.9 Prüfung von Beurteilungen und Gesamturteil................. 67 1.10 Behandlung aufgehobener Beurteilungen und deren Neufassung.......................................................................... 69 1.11 Stellungnahmen der Beurteilten zu Beurteilungen......... 71 1.12 Beschwerden und Widersprüche gegen Beurteilungen.. 72 1.13 Behandlung von Beurteilungen. ....................................... 74
Beurteilungen 16 www.WALHALLA.de 1 1.1 Ziel und Bedeutung von Beurteilungen Grundsätze der Beurteilungen Nach § 3 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) sind Soldatinnen und Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden. Reservistendienst Leistende (RDL) stehen in einem Wehrdienstverhältnis und sind daher Soldatinnen und Soldaten. Ausdrücklich mitumfasst sind hier Angehörige des dritten Geschlechts sowie transgeschlechtliche bzw. nicht binäre Personen.1 Anmerkung: § 3 Abs. 1 SG leitet sich ab aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und wird in § 2 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) präzisiert. § 27a Soldatengesetz stellt zudem die neue Rechtsgrundlage für das militärische Beurteilungssystem inklusive Personalentwicklungsbewertungen dar (Anlage 1). Dienstliche Beurteilungen haben stets den Anspruch, ein aussagefähiges, widerspruchsfreies und möglichst objektives und vergleichbares Bild der Persönlichkeit über die Leistung, Befähigung und die Eignung für künftige Verwendungen und Ausbildungen aufzuzeigen. Daraus folgt, dass Beurteilungen maßgeblich den individuellen Werdegang (die Karriere) der Soldatinnen und Soldaten beeinflussen. Als Instrument im modernen Personalmanagement ist sie maßgebliche Grundlage der Personalführung für die an diesen Werten auszurichtenden Personalentscheidungen. Beurteilende Vorgesetzte aller Ebene nehmen im Beurteilungsprozess eine herausgehobene Führungsaufgabe wahr und tragen durch diese besondere Bedeutung eine erhebliche Verantwortung sowohl hinsichtlich der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Stichwort: Personaleinsatzplanung – die/der richtige Frau/Mann auf dem richtigen Dienstposten) als auch der beruflichen und sozialen Entwicklung der ihnen unterstellten Soldatinnen und Soldaten. Um dieser Verantwortung gerecht werden zu können, sollen beurteilende Vorgesetzte ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen. Dies setzt 1 AR A-1340/50 Kapitel 1
1.1 Ziel und Bedeutung von Beurteilungen 17 www.WALHALLA.de 1 voraus, dass die beurteilenden Vorgesetzten sich nicht nur mit den Beurteilungsbestimmungen, sondern auch mittels Dienstaufsicht und Beurteilungsnotizen über einen Zeitraum, der der Beurteilung vorausgeht, ein vollumfängliches Bild der Persönlichkeit zeichnen. Die Richtwertvorgaben tragen entscheidend zu einem einheitlichen Bewertungsmaßstab über alle Ebenen und Organisationsbereiche hinweg bei. Bei Anwendung des einheitlichen Maßstabes ist dem Leitprinzip der Gleichstellung von Frauen, Männern und Angehörigen des dritten Geschlechts sowie transgeschlechtlichen bzw. nicht binären Personen Rechnung zu tragen. Ebenso darf nicht nachteilig berücksichtigt werden, wer Dienst in Teilzeitbeschäftigung wahrgenommen hat, aus familiären Gründen beurlaubt war, einer ortsunabhängigen Tätigkeit oder Telearbeit nachgegangen ist, wer Angehörige/Angehöriger einer Interessenvertretung oder nicht von ihren dienstpostenbezogenen Aufgaben vollständig entlastete militärische Gleichstellungsbeauftragte (GleiBmil)/stellvertretende GleiBmil ist oder ob sie/er schwerbehindert bzw. einer/einem Behinderten nach § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) gleichgestellt ist. Im Sinne der Gleichbehandlung und Transparenz sind die Mitwirkungs- und Informationsrechte der GleiBmil bei allen Beurteilungen in geeigneter Weise sicherzustellen. Anmerkung: Es empfiehlt sich in der Praxis, deutlich vor Beginn – einige Monate – der geplanten Abstimmungsgespräche den Kontakt zur GleiBmil herzustellen, um die persönliche Teilnahme sicherzustellen und somit die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Verfahrensfehler sollten vermieden werden. Inhalt der Beurteilung Beurteilende Vorgesetzte geben in der Beurteilung eine umfassende und schlüssige Beschreibung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung größtmöglicher Objektivität und dem Grundsatz der Gleichbehandlung ab. Sie haben sich deshalb über die Beurteilungsbestimmungen eingehend zu informieren und alle Möglichkeiten zu nutzen, Eignung, Befähigung und Leistung der zu beurteilenden
Beurteilungen 18 www.WALHALLA.de 1 Soldatinnen und Soldaten aufmerksam wahrzunehmen und sorgfältig zu analysieren. Es ist außerdem zwingend erforderlich, über ausreichende eigene Personenkenntnis der zu beurteilenden Person zu verfügen oder zumindest in der Lage zu sein, Beurteilungsaussagen Dritter verantwortlich einzuschätzen, um sachgerecht bewerten zu können. Dies umfasst zur Vermeidung mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung auch die Berücksichtigung der Leitgedanken von Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion2 im Beurteilungsverfahren, insbesondere soweit sich unterschiedliche Lebens- und Arbeitsbedingungen von Frauen und Männern beurteilungserheblich auswirken können. Die Beurteilten müssen dabei wissen, dass die beurteilenden Vorgesetzten auch bei größtem Bemühen um Objektivität immer nur aus ihrer Sicht werten können. Ein ganzheitliches, objektives Persönlichkeitsbild kann dabei stets erst durch mehrere, möglichst unterschiedliche Vorgesetzte gezeichnet werden. Deshalb werden für personelle Auswahlentscheidungen immer mehrere Beurteilungen betrachtet. Die Beurteilung gliedert sich dabei in drei Hauptteile: ▪ Eignungsbeurteilung ▪ Befähigungsbeurteilung ▪ Leistungsbeurteilung Für die Erstellung des individuellen Persönlichkeitsprofils kommt dem Konzept Personalmanagement der Bundeswehr (KPersMgmt Bw) große Bedeutung zu. Es beschreibt jene Kompetenzen, die für die Auftragserfüllung über Status- und Laufbahngruppen hinweg von zentraler Bedeutung sind. Die Anwendung wird in allen personalrelevanten Leistungsprozessen der Bundeswehr gefordert und findet sich im Abschnitt der Befähigungsbeurteilung wieder. Soldatinnen und Soldaten sind nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen, unabhängig vom Geschlecht. Geschlechterspezifische Ausgangsbedingungen sind daher entsprechend zu reflektieren. 2 siehe hierzu auch Fachkonzept „Vielfalt und Inklusion“ K-3101/2
1.2 Arten der Beurteilung 19 www.WALHALLA.de 1 Anmerkung: Um mögliche Nachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich in der Praxis auch hier, im Zweifel Kontakt mit der GleiBmil aufzunehmen. 1.2 Arten der Beurteilung Beurteilungsarten Je nach Termin, Anlass und Inhalt sind folgende Beurteilungsarten zu unterscheiden:3 ▪ planmäßige Beurteilungen (dazu zählen auch Anlassbeurteilungen, siehe hierzu AR A-1340/50 Nr. 207) ▪ Sonderbeurteilungen ▪ Beurteilungen von Reservistendienst Leistenden Darüber hinaus gibt es: ▪ Beurteilungsbeiträge nach einer besonderen Auslandsverwendung oder anerkannten Mission ▪ fachliche Beurteilungsbeiträge ▪ Beurteilungsvermerke ▪ Aussagen mit Beurteilungscharakter ▪ Personalentwicklungsbewertungen (Näheres dazu im Kapitel 2.1) ▪ Verwendungshinweise für Offizierinnen und Offiziere aus Anlass der Teilnahme am Basislehrgang Stabsoffiziere ▪ Dienstzeugnisse ▪ internationale Beurteilungen ▪ allgemeine Beurteilungsbeiträge Planmäßige Beurteilungen Termine, Vorziehen, Aufschieben Planmäßige Beurteilungen sind zu folgenden Stichtagen zu erstellen: 3 AR A-1340/50 Kapitel 2
Beurteilungen 20 www.WALHALLA.de 1 Beurteilungskalenderjahr, Stichtag, Vergleichsgruppe (Dienstpostendotierungen der zu beurteilenden Soldatinnen und Soldaten) In Jahren mit ungerader Endziffer zum 31. Januar Offz TrDst A121 A12/A111, 2 A11, A11/A10/A9 (Hptm, KptLt)1 A11/A10/A9 (Lt/OLt, Lt zS/OLt zS)1 Msch (ohne SanD/ GeoInfoD/MilMus) A6Z3 A64 A5Z/A5/A4Z/A4/A3Z/A3 (OStGefr)5 A5Z/A5/A4Z/A4/A3Z/A3 (StGefr)6 FachUffz A78 A69 A59 Zum 31. Juli Offz TrDst (SanD/ GeoInfoD/MilMus) B61 B31 B3/A161, 2 B21 A161 A151 A15/A141, 2 A14/A131 A131, 7 Offz MilFD A13GZ (solange Zulage noch nicht gewährt worden ist) A13G A13G/A122 A12 A12/A112 A11, A11/A10/A9 (Hptm, KptLt) A11, A11/A10/A9 (Lt/OLt, Lt zS/OLt zS) 1 Wegen der geringen Anzahl werden die Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und die Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes diesen Vergleichsgruppen der Offz TrDst zugerechnet. 2 Nur im BMVg. 3 Stabskorporale werden nicht planmäßig beurteilt. 4 Korporale werden bei ausreichend vorhandenen Planstellen nicht planmäßig beurteilt. 5 Nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen von BMVg.
1.2 Arten der Beurteilung 21 www.WALHALLA.de 1 6 Für Msch bis einschließlich zum Dienstgrad StGefr sind bei ausreichend vorhandenen Planstellen keine planmäßigen Beurteilungen zu erstellen. 7 Sanitätsoffiziere der Besoldungsgruppe A13 und Seiteneinsteiger nach § 32 SLV bilden ausschließlich zum Zeitpunkt der ersten Anlassbeurteilung gemäß AR A-1340/50 Nr. 207 (7) eine eigene Vergleichsgruppe. 8 StUffz/OMt werden nach Erhalt der Anlassbeurteilung (gemäß AR A-1340/50 Nr. 207 (12)) planmäßig zu dem o. g. Stichtag beurteilt. Berufssoldaten in der Laufbahn der Fachunteroffiziere sind davon ausgenommen. 9 Die regelmäßige Beurteilung von den übrigen Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffizieren ist in den Besoldungsgruppen A5 und A6 und zur Einweisung in die Besoldungsgruppe A7 bei ausreichend vorhandener Planstellenzahl ausgesetzt. In Jahren mit gerader Endziffer zum 31. Januar Fw aller Laufbahnen A7 bis A9 (Fw/OFw/Btsm/OBtsm) A9/A9mZ (HptFw/StFw/HptBtsm/StBtsm) A9mZ (HptFw/StFw/HptBtsm/StBtsm) zum 31. Juli Fw aller Laufbahnen A7 bis A9 (HptFw/StFw/HptBtsm/StBtsm) A8/A8mZ (HptFw/HptBtsm) Für Generale/Admirale, welche auf einem Dienstposten B7 oder höher verwendet werden, sind Beurteilungen nur auf Anforderung der PersBSt zu erstellen. Für folgende Fallgruppen sind keine planmäßigen Beurteilungen zu erstellen. ▪ OStFw/OStBtsm, die auf einem OStFw/OStBtsm-DP verwendet werden (Ebene A9mZ). ▪ StUffz/OMaat, die sich im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin/ eines Berufssoldaten befinden. ▪ Msch Hier: – Gefr bis StGefr sowie bei Korp werden bei ausreichend vorhandenen Planstellen keine planmäßigen Beurteilungen erstellt. – StKorp werden nicht planmäßig beurteilt.
Beurteilungen 22 www.WALHALLA.de 1 – OStGefr nach Maßgabe Ausführungsbestimmungen BMVg (Anmerkung: i. d. R. im Rahmen der Korporalsauswahl) Bei Bedarf kann die PersBSt eine Sonderbeurteilung anfordern (Nr. 209). Ein Vorziehen der Stichtagstermine ist in jedem Fall ausgeschlossen. Beurteilende Vorgesetzte können jedoch im begründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der PersBSt ein Aufschieben des Stichtages ohne Veränderung des Vorlagetermins um bis zu drei Monate beantragen. Dies ist möglich, sofern die beurteilenden Vorgesetzten oder die Beurteilenden bis zu drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag zuversetzt, bis nach dem Stichtag kommandiert, zu einem Lehrgang versetzt oder in einer besonderen Auslandsverwendung oder Mission eingesetzt worden sind. Über die Anträge entscheidet die PersBSt, dabei ist im Hinblick auf die sachgerechte Anwendung der Richtwertvorgaben ein strenger Maßstab anzulegen. Planmäßige Beurteilungen als „Anlassbeurteilungen“ Abweichend von den o. a. Stichtagen sind planmäßige Beurteilungen aus den folgenden Anlässen zu erstellen: 1. Für Feldwebel/Bootsleute und Oberfeldwebel/Oberbootsleute erstmals nach zwölfmonatiger Wahrnehmung der Funktionen eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens.4 Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. 2. Für Offizierinnen und Offiziere in der General-/Admiralstabsausbildung zum Abschluss des Nationalen Lehrgangs General-/ Admiralstabsdienst (LGAN). Stichtag ist der 31. Juli des Jahres, in dem der Lehrgang endet. 3. Für Offizierinnen und Offiziere zum Abschluss des Internationalen Lehrgangs General-/Admiralstabsdienst (LGAI), wenn der LGAI in einem Jahr mit ungerader Endziffer endet. In Jahren mit gerader Endziffer ist eine Sonderbeurteilung zu erstellen. Der Stichtag wird in beiden Fällen auf den 31. Juli eines Jahres festgelegt. 4 Auch unter Nutzung einer Planstelle z. b. V.
1.2 Arten der Beurteilung 23 www.WALHALLA.de 1 4. Für Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter des Truppendienstes (Marineuniformträger (MUT) und Luftwaffenuniformträger (LUT)) zum Abschluss des Offizierlehrgangs an der Offizierschule und für Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter des Truppendienstes (Heeresuniformträger (HUT)) zum Abschluss des Fahnenjunkerlehrgangs an den Truppenschulen. Das Erstellen einer Personalentwicklungsbewertung ist nicht erforderlich. 5. Für Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Ernennung zur Offizierin bzw. zum Offizier, frühestens jedoch nach zwölfmonatiger Wahrnehmung der Funktionen eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens.5 Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. 6. Für Offizierinnen und Offiziere mit Ausnahme der des militärfachlichen Dienstes und des Sanitätsdienstes nach Abschluss des Studiums, bei Offizierinnen und Offizieren ohne Studium nach Ernennung zum Offizier, frühestens jedoch nach jeweils zwölfmonatiger Wahrnehmung der Funktion eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens.6 Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. Die Sonderregelungen enthält die Anlage 15.14 der AR A-1340/50. Entfällt diese Beurteilung in Anwendung der Nr. 208, ist sie mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des Verhinderungsgrundes zu erstellen und dem entsprechenden Stichtag des Jahres zuzuordnen, in dem sie dann zu erstellen ist. 7. Für Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere auf Zeit 12 und 36 Monate nach Ernennung zur Sanitätsoffizierin bzw. zum Sanitätsoffizier, für Sanitätsoffizierinnen und -offiziere, die gemäß § 30 SLV eingestellt wurden, 12 und 36 Monate nach dem Tag der Einstellung bzw. Einstellung mit dem vorläufigen Sanitätsoffiziersdienstgrad. Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des 5 Auch unter Nutzung einer Planstelle z. b. V. 6 Auch unter Nutzung einer Planstelle z. b. V.
Beurteilungen 24 www.WALHALLA.de 1 Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. Die postuniversitäre Ausbildung stellt keine Fehlzeit dar. 8. Für in eine Offizier- oder Unteroffizierlaufbahn wiedereingestellte Soldatinnen und Soldaten zwölf Monate nach Wiedereinstellung. Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. 9. Für Offizierinnen und Offiziere, die mit wissenschaftlicher Vorbildung oder sonstiger fachlicher Vorbildung mit höherem Dienstgrad in die Bundeswehr eingestellt wurden, zwölf Monate nach der Einstellung. Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. 10. Für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere, die mit dem Dienstgrad Feldwebel, Oberfeldwebel, Hauptfeldwebel oder Stabsfeldwebel (Marinedienstgrade entsprechend) in die Bundeswehr eingestellt wurden, zwölf Monate nach der Einstellung. Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus. 11. Für Oberstabsgefreite nach Maßgabe gesonderter Ausführungsbestimmungen des BMVg (Hinweis: Die Vorlage der Personalentwicklungsbewertung entfällt für diese Personengruppe). 12. Für Stabsunteroffiziere und Obermaate zwölf Monate nach der Einweisung in die Besoldungsgruppe A7. Zusammenhängende Fehlzeiten innerhalb des Beurteilungszeitraumes ab vier Wochen Dauer (z. B. Lehrgang, Urlaub, Krankheit) bewirken eine Verschiebung des Anlasszeitpunktes um die Dauer der Fehlzeiten; Fehlzeiten von weniger als vier Wochen wirken sich nicht aus.
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