Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht

Das gesamte Behinderten- und Rehabilitationsrecht Walhalla Fachredaktion 10. $Xʴ DJH 5 Teilhaberecht – bundes- und landesrechtliche Vorschriften in einem Band Mit dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-5341-5 € 23,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Zugangs- und Teilhaberechte im Blick *UXQGV¦W]H GHU *OHLFKEHKDQGOXQJ ,QNOXVLRQ %DUULHUHIUHLKHLW UN-Behindertenkonvention, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetze von Bund und Ländern, Verordnungen zu Kommunikationshilfen im Verwaltungshandeln, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 5HKDELOLWDWLRQ XQG 7HLOKDEH YRQ 0HQVFKHQ PLW %HKLQGHUXQJ SGB IX (Teil 1), Frühförderungsverordnung, Teilhabeberatungsverordnung 6FKZHUEHKLQGHUWHQUHFKW SGB IX (Teil 3), Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung, Kraftfahrzeughilfeverordnung, Schwerbehindertenausweisverordnung, Werkstättenverordnung, Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (UPLWWOXQJ GHV *UDGHV GHU %HKLQGHUXQJ Versorgungsmedizin-Verordnung mit versorgungsmedizinischen Grundsätzen, GdS-Tabelle, Begutachtungsregeln, Merkzeichen )DFKOHLVWXQJHQ GHU 6R]LDOYHUVLFKHUXQJVWU¦JHU Relevante Auszüge aus den Sozialgesetzbüchern: SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (RentenversicheUXQJ 6*% 9,, 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ 6*% ;, 3ʴ HJHYHUVLFKHUXQJ $UEHLWVXQI¦KLJNHLWV 5LFKW linie, Rehabilitations-Richtlinie (LQJOLHGHUXQJVKLOIH +LOIH ]XP /HEHQVXQWHUKDOW SGB IX (Teil 2), SGB XII (Sozialhilfe), SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende), Blindenhilfe in den Bundesländern Rechtsstand: 1.3.2025 ZZZ :$/+$//$ GH

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens – a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat, c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss, d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern, f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben, g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Entwicklung zu machen, h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Menschen innewohnen, i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen, j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschließlich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen, k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird, n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängigkeit für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen, p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind, q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind, r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen, s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstrengungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen, t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die I.1 BRK: UN-Behindertenrechtskonvention Präambel I 20 www.WALHALLA.de

nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen, u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung, v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommunikation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll genießen können, w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten, x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesellschaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen, y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungsländern als auch in den entwickelten Ländern einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern wird – haben Folgendes vereinbart: Artikel 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens schließt „Kommunikation“ Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; schließt „Sprache“ gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein; bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen; bedeutet „angemessene Vorkehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können; bedeutet „universelles Design“ ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität. Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten, Art.1–4 BRK: UN-Behindertenrechtskonvention I.1 I www.WALHALLA.de 21

4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen. RA 1,0 0,8 0,63 0,5 0,4 0,32 0,25 0,2 0,16 0,1 0,08 0,05 0,02 0 Sehschärfe LA 5/5 5/6 5/8 5/10 5/12 5/15 5/20 5/25 5/30 5/50 1/12 1/20 1/50 0 1,0 5/5 00 0 5 5 101010152020252525 0,8 5/6 00 5 5 10101015202025303030 0,63 5/8 0 5 1010 10 10 15 20 20 25 30 30 3040 0,5 5/10 5 5 1010 10 15 20 20 25 30 30 35 4040 0,4 5/12 51010 10 20 20 25 25 30 30 35 40 50 50 0,32 5/15 10 10 10 15 20 30 30 30 40 40 40 50 50 50 0,25 5/20 10 10 15 20 25 30 40 40 40 50 50 50 60 60 0,2 5/25 10 15 20 20 25 30 40 50 50 50 60 60 70 70 0,16 5/30 15 20 20 25 30 40 40 50 60 60 60 70 80 80 0,1 5/50 20 20 25 30 30 40 50 50 60 70 70 80 90 90 0,08 1/12 20 25 30 30 35 40 50 60 60 70 80 90 90 90 0,05 1/20 25 30 30 35 40 50 50 60 70 80 90 100 100 100 0,02 1/50 25 30 30 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100 0 0 25 30 40 40 50 50 60 70 80 90 90 100 100 100 4.4Augenmuskellähmungen, Strabismus wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss 30 bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst: bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder 10 Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem Verschluss des Auges 30 sonst 10–20 Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln einseitig 0–10 beidseitig 10–20 Teil B 4. VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung III.1 III www.WALHALLA.de 373

4.5Gesichtsfeldausfälle Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle Homonyme Hemianopsie 40 Bitemporale Hemianopsie 30 Binasale Hemianopsie bei beidäugigem Sehen 10 bei Verlust des beidäugigen Sehens 30 Homonymer Quadrant oben 20 Homonymer Quadrant unten 30 Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften 60 Ausfall einer Gesichtsfeldhälfe bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges nasal 60 temporal 70 Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen. Gesichtsfeldeinengungen Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges auf 108 Abstand vom Zentrum 10 auf 58 Abstand vom Zentrum 25 Allseitige Einengung binokular auf 508 Abstand vom Zentrum 10 auf 308 Abstand vom Zentrum 30 auf 108 Abstand vom Zentrum 70 auf 58 Abstand vom Zentrum 100 Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges auf 508 Abstand vom Zentrum 40 auf 308 Abstand vom Zentrum 60 auf 108 Abstand vom Zentrum 90 auf 58 Abstand vom Zentrum 100 Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 508-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular mindestens 1/3 ausgefallene Fläche 20 mindestens 2/3 ausgefallene Fläche 50 Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten. 4.6Ausfall des Farbensinns 0 Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens 0–10 4.7Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen. 4.8Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung) 50 sonst wenigstens 80 5. Hör- und Gleichgewichtsorgan Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für HalsNasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten. Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit. Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden. 5.1Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang) 100 III.1 VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung Teil B 5. III 374 www.WALHALLA.de

später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) 100 sonst je nach Sprachstörung 80–90 5.2Hörverlust 5.2.1Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973): Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständniskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40 % ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (Feldmann 1988) anzuwenden: 3 × Verständnisquote bei 60 dB + 2 × Verständnisquote bei 80 dB + 1 × Verständnisquote bei 100 dB, Summe dividiert durch 2. 5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973): TabelleB Tonhörverlust dB 500Hz 1000Hz 2000Hz 4000Hz 10 0 0 0 0 15 2 3 2 1 20 3 5 5 2 25 4 8 7 4 30 6 10 9 5 35 8 13 11 6 40 9 16 13 7 45 11 18 16 8 50 12 21 18 9 55 14 24 20 10 60 15 26 23 11 65 17 29 25 12 70 18 32 27 13 75 19 32 28 14 80 19 33 29 14 ab 85 20 35 30 15 Teil B 5. VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung III.1 III www.WALHALLA.de 375

5.2.33-Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit: 5.2.4Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren: 5.3Gleichgewichtsstörungen (Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS) ohne wesentliche Folgen beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen III.1 VersMedV: Versorgungsmedizin-Verordnung Teil B 5. III 376 www.WALHALLA.de

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