Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV

Das gesamte Sozialgesetzbuch SGB I bis SGB XIV Walhalla Fachredaktion 39. $XʴDJH , Mit Durchführungsverordnungen und Sozialgerichtsgesetz (SGG) ȫ 5HFKWVNUHLVZHFKVHO 6*% ,, 6*% ,,, EHL :HLWHUELOGXQJ XQG 5HKD ȫ .UDQNHQKDXVUHIRUP (OHNWURQLVFKH 3DWLHQWHQDNWH ȫ (UK¸KXQJ GHU 6*% ;, /HLVWXQJVEHWU¦JH

WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-5337-8 € 23,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH ZZZ :$/+$//$ GH Die aktuelle Ausgabe zum Regelwerk der sozialen Sicherung SGB I – Allgemeiner Teil 6*% ,, ȡ %¾UJHUJHOG *UXQGVLFKHUXQJ I¾U $UEHLWVXFKHQGH Bürgergeld-VO, Kommunalträger-ZulassungsVO, MindestanforderungsVO, ErreichbarkeitsVO 6*% ,,, ȡ $UEHLWVI¸UGHUXQJ Erreichbarkeits-Anordnung, VO ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen, Akkreditierungs- und ZulassungsVO 6*% ,9 ȡ *HPHLQVDPH 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 6R]LDOYHUVLFKHUXQJ SozialversicherungsentgeltVO 6*% 9 ȡ *HVHW]OLFKH .UDQNHQYHUVLFKHUXQJ PatientenbeteiligungsVO SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung 6*% 9,, ȡ *HVHW]OLFKH 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ BerufskrankheitenVO 6*% 9,,, ȡ .LQGHU XQG -XJHQGKLOIH KostenbeitragsVO, Unfallversicherungs-AnzeigeVO 6*% ,; ȡ 5HKDELOLWDWLRQ XQG 7HLOKDEH EHKLQGHUWHU 0HQVFKHQ BudgetVO, FrühförderungsVO, AusgleichsabgabeVO, WerkstättenVO SGB X – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz 6*% ;, ȡ 6R]LDOH 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ Bekanntmachung der ab 1.1.2025 geltenden Leistungsbeträge 6*% ;,, ȡ 6R]LDOKLOIH VO Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, Freigrenzen-VO 6*% ;,9 ȡ 6R]LDOH (QWVFK¦GLJXQJ BerufsschadensausgleichsVO, VO zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV, AuslandszuständigkeitsVO SGG – Sozialgerichtsgesetz Ausführliches Stichwortverzeichnis, mit Satzziffern Rechtsstand: 1.1.2025

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) – Allgemeiner Teil – (SGB I) Vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) Zuletzt geändert durch OZG-Änderungsgesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)1) Inhaltsübersicht Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs § 2 Soziale Rechte § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung § 4 Sozialversicherung § 5 Soziale Entschädigung § 6 Minderung des Familienaufwands § 7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung § 8 Kinder- und Jugendhilfe § 9 Sozialhilfe § 10 Teilhabe behinderter Menschen Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten § 12 Leistungsträger § 13 Aufklärung § 14 Beratung § 15 Auskunft § 16 Antragstellung § 17 Ausführung der Sozialleistungen Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung § 19 Leistungen der Arbeitsförderung § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand § 20 (weggefallen) § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe §26 Wohngeld § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe § 28 Leistungen der Sozialhilfe § 28a Leistungen der Eingliederungshilfe § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Dritter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs Erster Titel Allgemeine Grundsätze § 30 Geltungsbereich § 31 Vorbehalt des Gesetzes § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen § 33 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten § 33a Altersabhängige Rechte und Pflichten § 33b Lebenspartnerschaften § 33c Benachteiligungsverbot § 34 Begrenzung von Rechten und Pflichten § 35 Sozialgeheimnis § 36 Handlungsfähigkeit § 36a Elektronische Kommunikation § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts § 38 Rechtsanspruch § 39 Ermessensleistungen § 40 Entstehen der Ansprüche § 41 Fälligkeit § 42 Vorschüsse § 43 Vorläufige Leistungen § 44 Verzinsung § 45 Verjährung § 46 Verzicht § 47 Auszahlung von Geldleistungen § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht § 49 Auszahlung bei Unterbringung § 50 Überleitung bei Unterbringung §51 Aufrechnung §52 Verrechnung §53 Übertragung und Verpfändung §54 Pfändung 1) Die am 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) und durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) sind eingearbeitet. I SGB I: Allgemeiner Teil Inhaltsübersicht I 12 www.WALHALLA.de

§ 55 (weggefallen) § 56 Sonderrechtsnachfolge § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers § 58 Vererbung § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge Dritter Titel Mitwirkung des Leistungsberechtigten § 60 Angabe von Tatsachen § 61 Persönliches Erscheinen § 62 Untersuchungen § 63 Heilbehandlung § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben §65 Grenzen der Mitwirkung §65a Aufwendungsersatz § 66 Folgen fehlender Mitwirkung §67 Nachholung der Mitwirkung Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches § 69 Stadtstaaten-Klausel § 70 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung Inhaltsübersicht SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 13

Artikel I Allgemeiner Teil Erster Abschnitt Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte § 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs (1) 1Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 2Es soll dazu beitragen, – ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, – gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, – die Familie zu schützen und zu fördern, – den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und – besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 2 Soziale Rechte (1) 1Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. 2Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind. (2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. § 3 Bildungs- und Arbeitsförderung (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf 1. Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs, 2. individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung, 3. Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und 4. wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. § 4 Sozialversicherung (1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung. (2) 1Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter. 2Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten. § 5 Soziale Entschädigung 1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach Grundsätzen des Sozialen Entschädigungsrechts einsteht, hat ein Recht auf 1. die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und 2. angemessene wirtschaftliche Versorgung. 2Ein Recht auf angemessene Leistungen der Sozialen Entschädigung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten. §6 Minderung des Familienaufwands Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen. §7 Zuschuß für eine angemessene Wohnung Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat ein Recht auf Zuschuß zur Miete oder zu vergleichbaren Aufwendungen. § 8 Kinder- und Jugendhilfe 1Junge Menschen und Personensorgeberechtigte haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. 2Sie sollen die Entwicklung junger Menschen fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen und ergänzen. § 9 Sozialhilfe 1Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen, und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert. 2Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken. § 10 Teilhabe behinderter Menschen Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, I SGB I: Allgemeiner Teil §§1–10 I 14 www.WALHALLA.de

2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern, 4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie 5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken. Zweiter Abschnitt Einweisungsvorschriften Erster Titel Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger § 11 Leistungsarten 1Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). 2Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. § 12 Leistungsträger 1Zuständig für die Sozialleistungen sind die in den §§ 18 bis 29 genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden (Leistungsträger). 2Die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit ergibt sich aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs. § 13 Aufklärung Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären. §14 Beratung 1Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. 2Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. § 15 Auskunft (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen. (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist. (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen. (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen. § 16 Antragstellung (1) 1Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. 2Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. (2) 1Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. 2Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist. (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. § 17 Ausführung der Sozialleistungen (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß 1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, 2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, 3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und 4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden. (2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. (3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und §§11–17 SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 15

die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung. (4) 1Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. 2Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte. Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung (1) Nach dem Recht der Ausbildungsförderung können Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung nach Maßgabe der §§ 39, 40, 40a und 45 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 19 Leistungen der Arbeitsförderung (1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1. Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung, 2. Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung, 3. Leistungen a) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, b) zur Berufswahl und Berufsausbildung, c) zur beruflichen Weiterbildung, d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, e) zum Verbleib in Beschäftigung, f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 4. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. (2) 1Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. 2Inden Fällen des § 6a des Zweiten Buches ist abweichend von Satz 1 der zugelassene kommunale Träger zuständig. § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (1) Nach dem Recht der Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand können in Anspruch genommen werden: 1. Erstattung der Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der nicht auf das Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für ältere Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verkürzt haben. 2. Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. (2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. §20 (weggefallen) § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Verhütung und zur Früherkennung von Krankheiten, 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere a) ärztliche und zahnärztliche Behandlung, b) Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, c) häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, d) Krankenhausbehandlung, e) medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, f) Betriebshilfe für Landwirte, g) Krankengeld, 3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, häusliche Pflege, Haushaltshilfe, Betriebshilfe für Landwirte, Mutterschaftsgeld, 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei durch Krankheit erforderlicher Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See und die Ersatzkassen. § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, I SGB I: Allgemeiner Teil §§18–21a I 16 www.WALHALLA.de

3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und b) Pflegekurse, 4. vollstationäre Pflege. (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen. § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen. § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie Maßnahmen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, 2. Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Erleichterung der Verletzungsfolgen einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, 3. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, 4. Renten an Hinterbliebene, Sterbegeld und Beihilfen, 5. Rentenabfindungen, 6. Haushaltshilfe, 7. Betriebshilfe für Landwirte. (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn. § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte können in Anspruch genommen werden: 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, b) Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Knappschaftsausgleichsleistung, c) Renten wegen Todes, d) Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, e) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, f) Leistungen für Kindererziehung. 2. in der Alterssicherung der Landwirte: a) Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende und sonstige Leistungen zur Teilhabe einschließlich Betriebs- oder Haushaltshilfe, b) Renten wegen Erwerbsminderung und Alters, c) Renten wegen Todes, d) Beitragszuschüsse, e) Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft. (2) Zuständig sind 1. in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung KnappschaftBahn-See, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 3. in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse. § 24 Leistungen der Sozialen Entschädigung (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als Schnelle Hilfen, 2. Krankenbehandlung, 3. Leistungen zur Teilhabe, 4. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, 5. Leistungen bei Blindheit, 6. Entschädigungszahlungen, 7. Berufsschadensausgleich, 8. Besondere Leistungen im Einzelfall, 9. Leistungen bei Überführung und Bestattung, 10. Ausgleich in Härtefällen, 11. Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie 12. Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. (2) 1Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger der Sozialen Entschädigung. 2Bei der Durchführung der Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit. § 24a Leistungen der Soldatenentschädigung 1Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem §§21b–24a SGB I: Allgemeiner Teil I I www.WALHALLA.de 17

höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle bei Beginn der Rente im derWerte 75 vom Hundert 0,0625 Entgeltpunkte Jahr Monat dieWerte 2005 Januar 75,00 0,0625 Februar 73,44 0,0612 März 71,88 0,0599 April 70,31 0,0586 Mai 68,75 0,0573 Juni 67,19 0,0560 Juli 65,63 0,0547 August 64,06 0,0534 September 62,50 0,0521 Oktober 60,94 0,0508 November 59,38 0,0495 Dezember 57,81 0,0482 2006 Januar 56,25 0,0469 Februar 54,69 0,0456 März 53,13 0,0443 April 51,56 0,0430 Mai 50,00 0,0417 Juni 48,44 0,0404 Juli 46,88 0,0391 August 45,31 0,0378 September 43,75 0,0365 Oktober 42,19 0,0352 November 40,63 0,0339 Dezember 39,06 0,0326 2007 Januar 37,50 0,0313 Februar 35,94 0,0299 März 34,38 0,0286 April 32,81 0,0273 Mai 31,25 0,0260 Juni 29,69 0,0247 Juli 28,13 0,0234 August 26,56 0,0221 September 25,00 0,0208 Oktober 23,44 0,0195 November 21,88 0,0182 Dezember 20,31 0,0169 2008 Januar 18,75 0,0156 Februar 17,19 0,0143 März 15,63 0,0130 April 14,06 0,0117 Mai 12,50 0,0104 Juni 10,94 0,0091 Juli 9,38 0,0078 bei Beginn der Rente im derWerte 75 vom Hundert 0,0625 Entgeltpunkte Jahr Monat dieWerte August 7,81 0,0065 September 6,25 0,0052 Oktober 4,69 0,0039 November 3,13 0,0026 Dezember 1,56 0,0013 2009 Januar 0,00 0,0000 (4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957. (5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten. (6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten. (7) 1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten. § 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich 1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen. §264a (weggefallen) § 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung 1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeVI SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung §§ 264– 264b VI 872 www.WALHALLA.de

übten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend. § 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. §264d Zugangsfaktor 1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend: Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im tritt an die Stelle des Lebensalters 65 Jahre 62 Jahre das Lebensalter das Lebensalter Jahr Monat Jahre Monate Jahre Monate vor 2012 63 0 60 0 2012 Januar 63 1 60 1 2012 Februar 63 2 60 2 2012 März 63 3 60 3 2012 April 63 4 60 4 2012 Mai 63 5 60 5 2012 Juni – Dezember 63 6 60 6 2013 63 7 60 7 2014 63 8 60 8 2015 63 9 60 9 2016 63 10 60 10 2017 63 11 60 11 2018 64 0 61 0 2019 64 2 61 2 2020 64 4 61 4 2021 64 6 61 6 2022 64 8 61 8 2023 64 10 61 10. 2§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten. § 265 Knappschaftliche Besonderheiten (1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht. (3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt. (4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt. (5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden. (6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist. (7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. (8) 1Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend: Bei Beginn der Rente im tritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter Jahr Monat Jahre Monate 2012 Januar 62 1 2012 Februar 62 2 2012 März 62 3 2012 April 62 4 2012 Mai 62 5 2012 Juni – Dezember 62 6 §§ 264c – 265 SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung VI VI www.WALHALLA.de 873

Bei Beginn der Rente im tritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter Jahr Monat Jahre Monate 2013 62 7 2014 62 8 2015 62 9 2016 62 10 2017 62 11 2018 63 0 2019 63 2 2020 63 4 2021 63 6 2022 63 8 2023 63 10. 2§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten. Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen §266 Erhöhung des Grenzbetrags Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag. § 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt. Siebter Unterabschnitt Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten und Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich §268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vor Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. §268a Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich (1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist. (2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. Achter Unterabschnitt Zusatzleistungen § 269 Steigerungsbeträge (1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter bis zu 30 Jahren 1,6667 vom Hundert, von 31 bis 35 Jahren 1,5 vom Hundert, von 36 bis 40 Jahren 1,3333 vom Hundert, von 41 bis 45 Jahren 1,1667 vom Hundert, von 46 bis 50 Jahren 1,0 vom Hundert, von 51 bis 55 Jahren 0,9167 vom Hundert, von 56 und mehr Jahren 0,8333 vom Hundert des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet. (2) 1Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind. (3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt. (4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden. §269a (weggefallen) VI SGB VI: Gesetzliche Rentenversicherung §§ 266– 269a VI 874 www.WALHALLA.de

Anlage1 (zu § 15) Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3 1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3 1.3 Umsetzen 0 1 2 3 1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3 1.5 Treppensteigen 0 1 2 3 Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet werden: Ziffer Kriterien Fähigkeit vorhanden/ unbeeinträchtigt Fähigkeit größtenteils vorhanden Fähigkeit in geringem Maße vorhanden Fähigkeit nicht vorhanden 2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0 1 2 3 2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3 2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3 2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 0 1 2 3 2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen 0 1 2 3 2.6 Treffen von Entscheidungen imAlltag 0 1 2 3 2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen 0 1 2 3 2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren 0 1 2 3 2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen 0 1 2 3 2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3 2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3 Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Das Modul umfasst dreizehn Kriterien, deren Häufigkeit des Auftretens in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet wird: XI SGB XI: Soziale Pflegeversicherung Anlage 1 XI 1292 www.WALHALLA.de

Ziffer Kriterien nie oder selten selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen) häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich) täglich 3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten 0 1 3 5 3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5 3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 0 1 3 5 3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5 3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen 0 1 3 5 3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5 3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten 0 1 3 5 3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen 0 1 3 5 3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5 3.10 Ängste 0 1 3 5 3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage 0 1 3 5 3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0 1 3 5 3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen 0 1 3 5 Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung Das Modul umfasst dreizehn Kriterien: Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.12 Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet: Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers 0 1 2 3 4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren) 0 1 2 3 4.3 Waschen des Intimbereichs 0 1 2 3 4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare 0 1 2 3 4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers 0 1 2 3 4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers 0 1 2 3 4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken 0 1 2 3 4.8 Essen 0 3 6 9 4.9 Trinken 0 2 4 6 4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls 0 2 4 6 Anlage 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung XI XI www.WALHALLA.de 1293

Ziffer Kriterien selbständig überwiegend selbständig überwiegend unselbständig unselbständig 4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma 0 1 2 3 4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma 0 1 2 3 Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.8 sowie die Ausprägung der Kriterien der Ziffern 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung stärker gewichtet. Die Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnung nur ein, wenn bei der Begutachtung beim Versicherten darüber hinaus die Feststellung „überwiegend inkontinent“ oder „vollständig inkontinent“ getroffen wird oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt. Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.13 Die Ausprägungen des Kriteriums der Ziffer 4.13 werden in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Ziffer Kriterium entfällt teilweise vollständig 4.13 Ernährung parental oder über Sonde 0 6 3 Das Kriterium ist mit „entfällt“ (0 Punkte) zu bewerten, wenn eine regelmäßige und tägliche parenterale Ernährung oder Sondenernährung auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nicht erforderlich ist. Kann die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbständig durchgeführt werden, werden ebenfalls keine Punkte vergeben. Das Kriterium ist mit „teilweise“ (6 Punkte) zu bewerten, wenn eine parenterale Ernährung oder Sondenernährung zur Vermeidung von Mangelernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit erfolgt. Das Kriterium ist mit „vollständig“ (3 Punkte) zu bewerten, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt. Bei einer vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung, da der oft hohe Aufwand zur Unterstützung bei der oralen Nahrungsaufnahme im Fall ausschließlich parenteraler oder Sondenernährung weitgehend entfällt. Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 4.K Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien der Ziffern 4.1 bis 4.13 durch das Kriterium 4.K ersetzt und wie folgt gewertet: Ziffer Kriterium Einzelpunkte 4.K Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen 20 Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbständigen Umgangs mit krankheitsoder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Das Modul umfasst sechzehn Kriterien. Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 Die durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen pro Tag bei den Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7 wird in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Einzelpunkten gewertet: Ziffer Kriterien in Bezug auf entfällt oder selbständig Anzahl der Maßnahmen pro Tag Anzahl der Maßnahmen proWoche Anzahl der Maßnahmen proMonat 5.1 Medikation 0 5.2 Injektionen (subcutan oder intramuskulär) 0 5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port) 0 XI SGB XI: Soziale Pflegeversicherung Anlage 1 XI 1294 www.WALHALLA.de

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