Arbeitsschutz Gesundheitsschutz Unfallverhütung WALHALLA Fachredaktion *HVHW]H 9HURUGQXQJHQ 7HFKQLVFKH 5HJHOQ $65 für die betriebliche und behördliche Praxis $XʴDJH 3HUIHNW I¾U $XVELOGXQJ Fortbildung und Praxis
Sichere und gesunde Arbeitsplätze Betrieblicher Arbeitsschutz: ArbeitsschutzG, ArbeitssicherheitsG, ArbeitszeitG, Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 und Vorschrift 2 Besondere Schutzgruppen: VO zur medizinischen Vorsorge, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz, Heimarbeit, Schwerbehinderte Sicherheit in Arbeitsstätten: ArbeitsstättenVO, BaustellenVO, Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR): 5DXPDEPHVVXQJ %HZHJXQJVʴ¦FKHQ )X¡E¸GHQ )HQVWHU 7¾UHQ 7RUH 9HUkehrswege, Betreten von Gefahrenbereichen, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge, Beleuchtung und Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Bildschirmarbeit, Barrierefreiheit, Gefährdungsbeurteilung $UEHLWVPLWWHO *HU¦WHVLFKHUKHLW BetriebssicherheitsVO, PSA-BenutzungsVO, LastenhandhabungsVO, ProduktsicherheitsG, Medizin-BetreiberVO Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz: GefahrstoffVO, BiostoffVO, Lärm- u. VibrationsschutzVO, StrahlenschutzG, StrahlenschutzVO, VO elektromagnetische Felder 8QIDOOYHUVLFKHUXQJ *HVXQGKHLWVI¸UGHUXQJ SGB VII, BerufskrankheitenVO, Präventionsvorschriften im SGB V WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5335-4 95 [D]
Alphabetische Schnellübersicht ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge . . . . . . II.1 ArbSchG Arbeitsschutzgesetz .......................... I.1 ArbStättV Arbeitsstättenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III.1 ArbZG Arbeitszeitgesetz............................. III.3 ASiG Arbeitssicherheitsgesetz ....................... I.2 ASR Technische Regeln für Arbeitsstätten . . . . . . . . . . . . . . IV.1–IV.19 BaustellV Baustellenverordnung ......................... III.2 BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . V.1 BiostoffV Biostoffverordnung ........................... VI.2 BKV Berufskrankheiten-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII.2 DGUV 1 Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der Prävention.................................. I.3 DGUV 2 Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . I.4 EMFV Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern .................................... VI.7 GefStoffV Gefahrstoffverordnung ........................ VI.1 HAG Heimarbeitsgesetz............................ II.6 JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.3 JArbSchUV Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung . . . . . . II.4 KindArbSchV Kinderarbeitsschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . II.5 LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung . . . . . . VI.3 LasthandhabV Lastenhandhabungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . V.3 MPBetreibV Medizinprodukte-Betreiberverordnung . . . . . . . . . . . . V.6 MPG Medizinproduktegesetz ........................ V.5 MuSchG Mutterschutzgesetz ........................... II.2 OStrV Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung .................................. VI.4 ProdSG Produktsicherheitsgesetz....................... V.4 PSA-BV PSA-Benutzungsverordnung (Persönliche Schutzausrüstung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . V.2 SGBV Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . VIII.1 SGBVII Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII.1 SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen .............................. II.7 StrlSchG Strahlenschutzgesetz.......................... VI.5 StrlSchV Strahlenschutzverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VI.6 Alphabetische Schnellübersicht www.WALHALLA.de 9
Gesamtinhaltsübersicht I Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes I.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 16 I.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz–ASiG) ................................... 30 I.3 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUVVorschrift1) ............................................. 37 I.4 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift2) ............................................. 52 II Arbeitsmedizinische Vorsorge; Besondere Schutzgruppen II.1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) . . . . . . . . . . . . . . . 114 II.2 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 125 II.3 Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 II.4 Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung – JArbSchUV) . . . . . . . . . . . . . 166 II.5 Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 II.6 Heimarbeitsgesetz............................................... 170 II.7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 III Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten; Arbeitszeit III.1 Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 III.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung–BaustellV) ................................. 261 III.3 Arbeitszeitgesetz(ArbZG) ......................................... 267 IV Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) IV.1 Raumabmessungen und Bewegungsflächen (ASR A1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 IV.2 Fußböden(ASRA1.5) ............................................ 287 IV.3 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände (ASR A1.6) . . . . . . . . . . . . . . . . . 303 IV.4 TürenundTore(ASRA1.7) ........................................ 310 IV.5 Verkehrswege(ASRA1.8) ......................................... 318 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 11
IV.6 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen(ASRA2.1) ..................................... 335 IV.7 MaßnahmengegenBrände(ASRA2.2)............................... 345 IV.8 FluchtwegeundNotausgänge(ASRA2.3)............................. 357 IV.9 Beleuchtung und Sichtverbindung (ASR A3.4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 IV.10 (nicht belegt) IV.11 Raumtemperatur(ASRA3.5) ....................................... 401 IV.12 Lüftung(ASRA3.6) .............................................. 405 IV.13 Sanitärräume(ASRA4.1) ......................................... 413 IV.14 Pausen- und Bereitschaftsräume (ASR A4.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426 IV.15 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (ASR A4.3) . . . . . 430 IV.16 Unterkünfte(ASRA4.4) .......................................... 436 IV.17 Bildschirmarbeit(ASRA6) ......................................... 440 IV.18 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 IV.19 Gefährdungsbeurteilung(ASRV3)................................... 484 V Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Verwendung von Arbeitsmitteln; Gerätesicherheit V.1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 V.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung–PSA-BV) .............................. 571 V.3 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung – LasthandhabV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 573 V.4 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz–ProdSG)................................. 576 V.5 Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz–MPG).................................... 597 V.6 Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599 VI Schutz vor schädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz VI.1 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung–GefStoffV) ................................ 614 VI.2 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung–BiostoffV).................................... 672 VI.3 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) . . . 693 VI.4 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) . . . . . . . 704 Gesamtinhaltsübersicht 12 www.WALHALLA.de
VI.5 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711 VI.6 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 793 VI.7 Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV) . . . . . . . . . 798 VII Gesetzliche Unfallversicherung VII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822 VII.2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 925 VIII Betriebliche Gesundheitsförderung VIII.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . 938 Stichwortverzeichnis ................................................. 951 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 13
I Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes I.1 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG)....................................... 16 I.2 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz–ASiG) ...................................... 30 I.3 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (DGUVVorschrift1) ................................................ 37 I.4 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUVVorschrift2) ................................................ 52 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 15
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) Vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) Zuletzt geändert durch Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236) Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers § 4 Allgemeine Grundsätze § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen § 6 Dokumentation § 7 Übertragung von Aufgaben § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber § 9 Besondere Gefahren § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen § 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge § 12 Unterweisung § 13 Verantwortliche Personen § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Dritter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beschäftigten § 15 Pflichten der Beschäftigten § 16 Besondere Unterstützungspflichten § 17 Rechte der Beschäftigten Vierter Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 18 Verordnungsermächtigungen § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen § 20 Regelungen für den öffentlichen Dienst Fünfter Abschnitt Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie § 20a Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie § 20b Nationale Arbeitsschutzkonferenz Sechster Abschnitt Schlußvorschriften § 21 Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung § 22 Befugnisse der zuständigen Behörden § 23 Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht, Bundesfachstelle § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 24a Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit § 25 Bußgeldvorschriften § 26 Strafvorschriften I.1 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz Inhaltsübersicht I 16 www.WALHALLA.de
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. 2Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung. (2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. 2Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. (3) 1Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. 3Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten. (4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. (2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, 3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, 4. Beamtinnen und Beamte, 5. Richterinnen und Richter, 6. Soldatinnen und Soldaten, 7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten. (3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen. (4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. (5) 1Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. 2Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte. Zweiter Abschnitt Pflichten des Arbeitgebers § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. 3Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber §§1–3 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 17
unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können. (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. § 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) 1Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. 2Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit. §6 Dokumentation (1) 1Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. 2Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen. § 7 Übertragung von Aufgaben Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der I.1 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz §§4–7 I 18 www.WALHALLA.de
Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (1) 1Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. 2Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen. (2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. § 9 Besondere Gefahren (1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben. (2) 1Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. 2Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. 3Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen. (3) 1Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. 2Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. 3Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. 4Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt. § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen (1) 1Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. 2Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. 3Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind. (2) 1Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. 2Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. 3Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. 4Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. 5Der Arbeit- §§8–10 ArbSchG: Arbeitsschutzgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 19
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