Ausländerrecht, Migrations- und Flüchtlingsrecht

•Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung •Verbesserung der Rückführung • Reform des Staatsangehörig- keitsrechts Ausländerrecht, Migrations- und Flüchtlingsrecht Walhalla Fachredaktion $XʴDJH ,, Vorschriftensammlung für Ausbildung und Praxis

Das Regelwerk des Zuwanderungsrechts: kompakt – handlich – umfassend Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht: AufenthaltsG, AufenthaltsVO, IntegrationskursVO, IntegrationskurstestVO, DeutschsprachfördererVO, DaueraufenthaltsRL, FreizügigkeitsG/EU, FreizügigkeitsRL, Freizügigkeitsabkommen EGSchweiz, AusländerzentralregisterG mit DurchführungsVO, Visa-WarndateiG $V\OUHFKW XQG ,QWHUQDWLRQDOHU 6FKXW] Genfer Konvention, EU-AufnahmeRL, 4XDOLʳNDWLRQV5/ $V\OYHUIDKUHQV5/ 'XEOLQ ,,, 92 $V\O]XVW¦QGLJNHLWVEHVWLPPXQJV92 $V\O* $QNXQIWVQDFKZHLV92 )DPLOLHQ]XVDPPHQI¾KUXQJV5/ $V\OEHZHUEHUOHLVWXQJV* )DP)* Staatsangehörigkeitsrecht: StaatsangehörigkeitsG, Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit und Rechtsstellung Heimatloser, BundesvertriebenenG, EinbürgerungstestVO Schengen-Recht: Schengener Grenzkodex mit Durchführungsübereinkommen, Übertrittsgenehmigung kleiner Grenzverkehr, RückführungsRL EU-Visarecht: EU-VisumVO, Visum für den längerfristigen Aufenthalt, EU-Visakodex Arbeitserlaubnis, Beschäftigung: SGB III (Auszug), BeschäftigungsVO, $ENRPPHQ (:* 7¾UNHL $5% %HUXIVTXDOLʳNDWLRQVIHVWVWHOOXQJV* Berücksichtigt: Alle Stufen der neuen Fachkräfteeinwanderung (18.11.2023, 1.3.2024, 1.6.2024); Änderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz und das Gesetz zur Modernisierung des Staats- angehörigkeitsrechts. „Diese Sammlung ist erfreulich umfangreich und erspart dem Nutzer den zeitaufwändigen Rückgriff auf möglicherweise mehrere andere Veröffentlichungen.“ ZAR - Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5333-0 € 22,95 [D]

Schnellübersicht Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht 15 I Asylrecht und internationaler Schutz 421 II Staatsangehörigkeitsrecht 669 III Schengen-Recht 741 IV EU-Visarecht 883 V Arbeitserlaubnis, Beschäftigung, Fachkräfteeinwanderung 979 VI Stichwortverzeichnis 1097 Findex

I Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht I.1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) . . . . . . . . . . . . . . 16 I.2 Aufenthaltsverordnung(AufenthV) ................................... 182 I.3 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 I.4 Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung – IntTestV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 I.5 Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 I.6 Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) . . . . 270 I.7 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 I.8 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 I.9 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 I.10 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 I.11 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 I.12 Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) . . . 388 I.13 Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung – VWDG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 I.14 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ....................................................... 411 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 9

II Asylrecht und internationaler Schutz II.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . 422 II.2 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GenferKonvention–GK) ......................................... 428 II.3 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) ........................................... 441 II.4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) ........................................... 466 II.5 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 II.6 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) ........................................... 532 II.7 Asylgesetz(AsylG) ............................................... 571 II.8 Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) ...................................................... 625 II.9 Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Ankunftsnachweisverordnung–AKNV) .............................. 627 II.10 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 II.11 Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung......................................... 658 Gesamtinhaltsübersicht 10 www.WALHALLA.de

III Staatsangehörigkeitsrecht III.1 Staatsangehörigkeitsgesetz(StAG) .................................. 670 III.1.1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geänderte Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ..................................... 687 III.2 Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 704 III.3 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . 705 III.4 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . 711 III.5 Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet . . . . . 722 III.6 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz–BVFG) ................................ 726 III.7 Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung – EinbTestV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 739 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 11

IV Schengen-Recht IV.1 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (SchengenerGrenzkodex) .......................................... 742 IV.2 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BeneluxWirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818 IV.3 Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen desÜbereinkommensvonSchengen .................................. 858 IV.4 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . 869 Gesamtinhaltsübersicht 12 www.WALHALLA.de

V EU-Visarecht V.1 Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visumverordnung) ............................................. 884 V.2 Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung . . . 903 V.3undV.4nichtbesetzt ............................................... 906 V.5 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907 Gesamtinhaltsübersicht www.WALHALLA.de 13

VI Arbeitserlaubnis, Beschäftigung, Fachkräfteeinwanderung VI.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – (SGB III) –Auszug– .................................................. 980 VI.1.1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende–(SGBII)–Auszug– .............................. 1012 VI.2 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung–BeschV) .............................. 1015 VI.3 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/TÜRKEI über die Entwicklung derAssoziation(ARB1/80)–Auszug– ............................. 1036 VI.4 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039 VI.5 Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG) . . . . . . . . . . . . . 1060 VI.6 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1087 Gesamtinhaltsübersicht 14 www.WALHALLA.de

I Aufenthalts- und Freizügigkeitsrecht I.1 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) . . . . . . . . . . . . . . 16 I.2 Aufenthaltsverordnung(AufenthV) ................................... 182 I.3 Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung – IntV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240 I.4 Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses (Integrationskurstestverordnung – IntTestV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 255 I.5 Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 I.6 Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Daueraufenthaltsrichtlinie) . . . . 270 I.7 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287 I.8 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 I.9 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320 I.10 Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341 I.11 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung – AZRG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 I.12 Gesetz zur Errichtung einer Visa-Warndatei (Visa-Warndateigesetz – VWDG) . . . 388 I.13 Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-Durchführungsverordnung – VWDG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396 I.14 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ....................................................... 411 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 15

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich (1) 1Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. 2Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 3Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. 4Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. 5Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer, 1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, 2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, 3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter. (3) 1Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreitenkann. 2Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1. Kindergeld, 2. Kinderzuschlag, 3. Erziehungsgeld, 4. Elterngeld, 5. Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, 6. öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und 7. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. 3Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. 4Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. 5Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. 6Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. 7Das Bundesministerium §§1–2 AufenthG: Aufenthaltsgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 21

des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. (4) 1Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. 2Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. 3Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt. (5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden: 1. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22. 9. 2000, S. 19), 2. die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23. 3. 2016, S. 1) und 3. die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15. 9. 2009, S. 1). (6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12). (7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/ EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19. 5. 2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde. (8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/ 109/EG. (9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). (10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. (12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. (12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bunI.1 AufenthG: Aufenthaltsgesetz §2 I 22 www.WALHALLA.de

des- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. (12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. (12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, 2. Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung. (13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der 1. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30. 9. 2004, S. 12) oder 2. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. 12. 2011, S. 9). (14) 1Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. 6. 2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. 2Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn 1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, 2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten. 3Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn a) der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, b) die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und c) der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will. §2 AufenthG: Aufenthaltsgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 23

4Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. 5Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden § 62d sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist. Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts Vom 17. August 2023 (BAnz. AT 30.08.2023 B3) Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gibt das Bundesministerium des Innern und für Heimat den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für das Jahr 2024 bekannt: Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG in der geltenden Fassung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f AufenthG mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt. Für Ausländer in betrieblicher oder schulischer Berufsausbildung ergibt sich hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 903 Euro. In den übrigen Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG sowie bei Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 16b, 16c, 16e und 16f AufenthG ergibt sich gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG ein Betrag für den monatlichen Bedarf in Höhe von 934 Euro. Bei Nachweis einer Unterkunft, deren Miet- und Nebenkosten geringer sind als 360 Euro (Betrag nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 BAföG), mindert sich der nachzuweisende Betrag entsprechend. Bekanntmachung zu § 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes über den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts Vom 8. Februar 2024 (BAnz AT 29.02.2024 B1) Mit Bekanntmachung vom 17. August 2023 (BAnz AT 30.08.2023 B3) hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat gemäß § 2 Absatz 3 Satz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den Mindestbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG in der damals geltenden Fassung für das Jahr 2024 bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung gilt ab 1. März 2024 unverändert mit folgenden Maßgaben fort: Der Lebensunterhalt eines Ausländers gilt nach § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 16g AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bestimmt wird, verfügt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf für das Jahr 2024 ab dem 1. März 2024 in Höhe von 736 Euro. Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines § 3 Passpflicht (1) 1Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. 2Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2). (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen. I.1 AufenthG: Aufenthaltsgesetz §3 I 24 www.WALHALLA.de

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels (1) 1Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), 2a. Blaue Karte EU (§ 18g), 2b. ICT-Karte (§ 19), 2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). 3Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit (1) 1Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. 2Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. 3Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit bedarf der Erlaubnis. (2) 1Sofern die Ausübung einer Beschäftigung gesetzlich verboten oder beschränkt ist, bedarf die Ausübung einer Beschäftigung oder einer über die Beschränkung hinausgehenden Beschäftigung der Erlaubnis; diese kann dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 unterliegen. 2Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann beschränkt erteilt werden. 3Bedarf die Erlaubnis nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, gelten § 39 Absatz 4 für die Erteilung der Erlaubnis und § 40 Absatz 2 oder Absatz 3 für die Versagung der Erlaubnis entsprechend. (3) 1Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt. 2Zudem müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. 3Für die Änderung einer Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich. 4Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich der Arbeitgeber auf Grund eines Betriebsübergangs nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ändert oder auf Grund eines Formwechsels eine andere Rechtsform erhält. (4) Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine kontingentierte kurrzeitige Beschäftigung oder eine Saisonbeschäftigung nach der Beschäftigungsverordnung nur ausüben, wenn er eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt, sowie eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. (5) 1Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Be- §§4–4a AufenthG: Aufenthaltsgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 25

schränkung besteht. 2Ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 beschäftigt werden. 3Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss 1. prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 vorliegen, 2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und 3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. 4Satz 3 Nummer 1 gilt auch für denjenigen, der einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt. § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist, 1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, 2. kein Ausweisungsinteresse besteht, 3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und 4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. (2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer 1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und 2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. 2Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. 3Satz 2gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte. (3) 1In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. 2In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. 3Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. 4In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. 5Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b, 19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen. (4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde. §6 Visum (1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet I.1 AufenthG: Aufenthaltsgesetz §§5–6 I 26 www.WALHALLA.de

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