Das gesamte Immobilienrecht

• Neue GEG-Vorgaben durch das Heizungsgesetz • Neue Trinkwasserverordnung • Neuer Bewertungsmaßstab für die Grundsteuer Das gesamte Immobilienrecht Walhalla Fachredaktion Für Vermieter, Wohnimmobilienverwalter, ,PPRELOLHQPDNOHU %DXWU¦JHU %DXʳ QDQ]LHUHU $Xʴ DJH

Vorschriften für Ausbildung, Fortbildung, Studium und Praxis Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht: Wohnungseigentumsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Mietspiegelverordnung, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Bauförderungssicherungsgesetz, Erbbaurechtsgesetz, Bundesmeldegesetz :RKQʴ ¦FKH %HWULHEVNRVWHQ (QHUJLHHLQVSDUXQJ Betriebskostenverordnung, :RKQʴ ¦FKHQYHURUGQXQJ +HL]NRVWHQDEUHFKQXQJVYHURUGQXQJ *HE¦XGH HQHUJLHJHVHW] :¦UPHOLHIHUYHURUGQXQJ 7ULQNZDVVHUYHURUGQXQJ Soziale Wohnraumförderung: Wohnraumförderungsgesetz, WohnungsbindungsJHVHW] =ZHLWH %HUHFKQXQJVYHURUGQXQJ Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung: Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Vergabe-Verordnung, VOB/A, VOB/B, ImmobiOLHQZHUWHUPLWWOXQJVYHURUGQXQJ Grundbuch, Steuer: *UXQGEXFKRUGQXQJ %HXUNXQGXQJVJHVHW] *UXQGHUZHUE VWHXHUJHVHW] *UXQGVWHXHUJHVHW] %HZHUWXQJVJHVHW] Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten: *HZHUEHRUGQXQJ 0DNOHU XQG %DXWU¦JHUYHURUGQXQJ :RKQXQJVYHUPLWWOXQJVJHVHW] 6WUDIUHFKWOLFKH 9RU schriften, Rechtsdienstleistungsgesetz, Gesetz gegen den unlauteren WettEHZHUE +RQRUDURUGQXQJ I¾U $UFKLWHNWHQ XQG ,QJHQLHXUH Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung: Zivilprozessordnung, ,QVROYHQ]RUGQXQJ *HVHW] ¾EHU GLH =ZDQJVYHUVWHLJHUXQJ XQG =ZDQJVYHUZDOWXQJ Rechtsstand: 1.1.2024 WISSEN FÜR DIE PRAXIS ZZZ :$/+$//$ GH ISBN 978-3-8029-5309-5 € 24,95 [D]

Neu in dieser Ausgabe Neues Heizungsgesetz Die als „Heizungsgesetz“ diskutierten Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind umfassend berücksichtigt. Sie treten größtenteils am 1. Januar 2024 in Kraft; §§ 60b und 60c GEG gelten ab 1. Oktober 2024, sie sind im Text kursiv dargestellt. Die Novelle des GEG markiert den Einstieg in das verpflichtende Heizen mit erneuerbaren Energien. Ab Januar 2024 muss grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung 65 Prozent erneuerbare Energie nutzen. Allerdings gibt es eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel ab Anfang 2024; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die kommunale Wärmeplanung zu ermöglichen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen dürfen repariert werden. Ist eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel defekt, gibt es Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit erneuerbaren Energien befreit werden. Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung wird durch Fördermaßnahmen erleichtert: Es gibt eine Grundförderung von 30 Prozent. Untere und mittlere Einkommensgruppen (bis 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr) erhalten zudem einen einkommensabhängigen Bonus von 30 Prozent. Auch erhältlich: Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 gibt es einen Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten. Mieterinnen und Mieter werden wie folgt vor Mietsteigerungen geschützt: Grundsätzlich dürfen Investitions- bzw. Modernisierungskosten für neue Heizungsanlagen mit einer Umlage bis zu 10 Prozent der Kosten an die Mieter weitergegeben werden. Von den Modernisierungskosten ist allerdings zuvor die staatliche Förderung abzuziehen; zudem wird die Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt. Neue Trinkwasserverordnung Die novellierte Trinkwasserverordnung setzt ein Maßnahmenbündel aus der europäischen Trinkwasserrichtlinie in deutsches Recht um, insbesondere: § Einführung einer verpflichtenden Risikobewertung für die komplette Versorgungskette vom Einzugsgebiet bis zum Verbraucher (Risikomanagement) § Prüfung durch das Gesundheitsamt, ob das Risikomanagement und der daraus abgeleitete Untersuchungsplan den Anforderungen entsprechen und vollständig sind § Neue Anforderungen bei Untersuchungspflichten und dem Untersuchungsplan § Verpflichtender Austausch oder Stilllegung von Bleirohrleitungen bis 12. Januar 2026 in allen Wasserversorgungsanlagen inklusive Trinkwasserinstallationen § Neue Informationspflichten der Betreiber 6 www.WALHALLA.de

I Wohnungseigentum, Mietrecht, Bürgerliches Recht I.1 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz–WEG) ................................. 22 I.2 BürgerlichesGesetzbuch(BGB)–Auszug.............................. 39 Buch1:AllgemeinerTeil........................................... 72 Buch2:RechtderSchuldverhältnisse ................................. 108 Buch3:Sachenrecht.............................................. 309 I.2.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) – Auszug . . . . . . . . 365 I.2.2 Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung–MsV) ..................................... 369 I.3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377 I.4 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 I.5 Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) . . . . . . . . . . . . . 393 I.6 Bundesmeldegesetz(BMG)–Auszug................................. 401 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 13

II Wohnfläche, Betriebskosten, Energieeinsparung II.1 Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung–BetrKV) ................................. 410 II.2 Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung–WoFlV) ................................... 414 II.3 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416 II.4 Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz–GEG) ...................................... 426 II.5 (unbesetzt) II.6 Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung–WärmeLV) ................................. 496 II.7 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Inhaltsübersicht II 14 www.WALHALLA.de

III Soziale Wohnraumförderung III.1 Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz–WoFG) ................................ 556 III.2 Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz–WoBindG) ............................... 581 III.3 Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (ZweiteBerechnungsverordnung–II.BV) .............................. 597 Inhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 15

IV Baurecht, Vergaberecht, Wertermittlung IV.1 Raumordnungsgesetz(ROG)....................................... 630 IV.2 Baugesetzbuch(BauGB) .......................................... 650 IV.3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung–BauNVO) ................................ 788 IV.4 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung–VgV)–Auszug ............................... 804 IV.4.1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) . . . . . . 820 IV.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) ...................................................... 912 IV.5 Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung – ImmoWertV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 927 Inhaltsübersicht IV 16 www.WALHALLA.de

V Grundbuch, Steuer V.1 Grundbuchordnung(GBO) ......................................... 954 V.2 Beurkundungsgesetz(BeurkG) ...................................... 991 V.3 Grunderwerbsteuergesetz(GrEStG) .................................. 1013 V.4 Grundsteuergesetz(GrStG)......................................... 1030 V.5 Bewertungsgesetz(BewG) ......................................... 1041 Inhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 17

VI Makler, Vermittler, Bauträger, Architekten VI.1 Gewerbeordnung(GewO)–Auszug ................................ 1254 VI.2 Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269 VI.3 Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz) .................................... 1286 VI.4 StrafrechtlicheVorschriften ....................................... 1290 VI.5 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) – Auszug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1291 VI.6 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1295 VI.7 Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV) . . . . . . . . . . . 1315 VI.8 Telemediengesetz(TMG)–Auszug ................................. 1319 VI.9 Preisangabenverordnung(PAngV).................................. 1324 VI.10 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) . . . . . . . . . . . . . . . 1333 Inhaltsübersicht VI 18 www.WALHALLA.de

VII Prozessrecht, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung VII.1 Zivilprozessordnung(ZPO)–Auszug ................................ 1458 VII.2 Insolvenzordnung(InsO)–Auszug ................................. 1507 VII.3 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) – Auszug....................................................... 1527 Inhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 19

Teil 1 Wohnungseigentum Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen (1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird. (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. (6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums § 2 Arten der Begründung Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet. § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum (1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1. (2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache. (3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. § 4 Formvorschriften (1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden. (3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums (1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des I.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§1–5 I 24 www.WALHALLA.de

Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden. (3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören. (4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. § 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums (1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum. § 7 Grundbuchvorschriften (1) Im Falle des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen. (2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. (3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen. (4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen: 1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen; 2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen. Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen. (5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend. § 8 Teilung durch den Eigentümer (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuch- §§6–8 WEG: Wohnungseigentumsgesetz I.1 I www.WALHALLA.de 25

amt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend. (3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde. § 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher (1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: 1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden; 2. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt. (3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts. Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 9a Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. Sie führt die Bezeichnung „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks. (2) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer übt die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, und nimmt die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. (3) Für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Gemeinschaftsvermögen) gelten § 18, § 19 Absatz 1 und § 27 entsprechend. (4) Jeder Wohnungseigentümer haftet einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Absatz 1 Satz 2) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind; für die Haftung nach Veräußerung des Wohnungseigentums ist § 160 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Er kann gegenüber einem Gläubiger neben den in seiner Person begründeten auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Einwendungen und Einreden geltend machen, nicht aber seine Einwendungen und Einreden gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Für die Einrede der Anfechtbarkeit und Aufrechenbarkeit ist § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (5) Ein Insolvenzverfahren über das Gemeinschaftsvermögen findet nicht statt. § 9b Vertretung (1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer geI.1 WEG: Wohnungseigentumsgesetz §§9–9b I 26 www.WALHALLA.de

1–3 Ein- und Zweifamilienhäuser Standardstufe Keller- und Erdgeschoss 1 2 3 4 5 Dachgeschoss ausgebaut 1.01 freistehende Einfamilienhäuser 655 725 835 1005 1260 1.011 freistehende Zweifamilienhäuser1) 688 761 877 1055 1323 2.01 Doppel- und Reihenendhäuser 615 685 785 945 1180 3.01 Reihenmittelhäuser 575 640 735 885 1105 Dachgeschoss nicht ausgebaut 1.02 freistehende Einfamilienhäuser 545 605 695 840 1050 1.021 freistehende Zweifamilienhäuser1) 572 635 730 882 1103 2.02 Doppel- und Reihenendhäuser 515 570 655 790 985 3.02 Reihenmittelhäuser 480 535 615 740 925 Flachdach oder flach geneigtes Dach 1.03 freistehende Einfamilienhäuser 705 785 900 1085 1360 1.031 freistehende Zweifamilienhäuser1) 740 824 945 1139 1428 2.03 Doppel- und Reihenendhäuser 665 735 845 1020 1275 3.03 Reihenmittelhäuser 620 690 795 955 1195 1) ermittelt mit Korrekturfaktor 1,05 bezogen auf die Regelherstellungskosten für freistehende Einfamilienhäuser Anlage 24 BewG: Bewertungsgesetz V.5 V www.WALHALLA.de 1187

5–18 Gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke und sonstige bebaute Grundstücke Standardstufe 1 2 3 4 5 5.1 Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) 605 675 860 1085 1375 5.2 Banken und ähnliche Geschäftshäuser mit Wohnanteil2) 625 695 890 1375 1720 5.3 Banken und ähnliche Geschäftshäuser ohne Wohnanteil 655 730 930 1520 1900 Standardstufe 1 2 3 4 5 6.1 Bürogebäude/Verwaltungsgebäude 735 815 1040 1685 1900 Standardstufe 1 2 3 4 5 7.1 Gemeindezentren/Vereinsheime 795 885 1130 1425 1905 7.2 Saalbauten/Veranstaltungsgebäude 955 1060 1355 1595 2085 Standardstufe 1 2 3 4 5 8.1 Kindergärten 915 1020 1300 1495 1900 8.2 Allgemeinbildende Schulen, Berufsbildende Schulen, Hochschulen 1020 1135 1450 1670 2120 8.3 Sonderschulen 1115 1240 1585 1820 2315 Standardstufe 1 2 3 4 5 9.1 Wohnheime/Internate 705 785 1000 1225 1425 9.2 Alten-/Pflegeheime 825 915 1170 1435 1165 Standardstufe 1 2 3 4 5 10.1 Krankenhäuser/Kliniken 1210 1345 1720 2080 2765 10.2 Tageskliniken/Ärztehäuser 1115 1240 1585 1945 2255 2) Anteil der Wohnfläche bis 20 Prozent Anlage 24 BewG: Bewertungsgesetz V.5 V www.WALHALLA.de 1191

Standardstufe 1 2 3 4 5 11.1 Beherbergungsstätten/Hotels/Verpflegungseinrichtungen 975 1085 1385 1805 2595 Standardstufe 1 2 3 4 5 12.1 Sporthallen (Einfeldhallen) 930 1035 1320 1670 1955 12.2 Sporthallen (Dreifeldhallen/Mehrzweckhallen) 1050 1165 1490 1775 2070 12.3 Tennishallen 710 790 1010 1190 1555 12.4 Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder 1725 1920 2450 2985 3840 Standardstufe 1 2 3 4 5 13.1 Verbrauchermärkte 510 565 720 870 1020 13.2 Kauf-/Warenhäuser 930 1035 1320 1585 1850 13.3 Autohäuser ohne Werkstatt 665 735 940 1240 1480 Standardstufe 1 2 3 4 5 14.1 Einzelgaragen/Mehrfachgaragen3) 245 485 780 14.2 Hochgaragen4) 480 655 780 14.3 Tiefgaragen4) 560 715 850 14.4 Nutzfahrzeuggaragen 530 680 810 14.5 Carports 190 3) Standardstufe 1–3: Fertiggaragen; Standardstufe 4: Garagen in Massivbauweise; Standardstufe 5: individuelle Garagen in Massivbauweise mit besonderen Ausführungen wie Ziegeldach, Gründach, Bodenbeläge, Fliesen o. Ä., Wasser, Abwasser und Heizung 4) Umrechnungsfaktor hinsichtlich der Brutto-Grundfläche (BGF) für Tief- und Hochgaragen: BGF = tatsächliche Stellplatzfläche (Länge x Breite) x 1,55 V.5 BewG: Bewertungsgesetz Anlage 24 V 1192 www.WALHALLA.de

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