Waffenrecht 2025 WALHALLA Fachredaktion )¾U 9HUZDOWXQJ XQG 9HUHLQH 0LW -DJG XQG 9HUHLQVUHFKW $XʴDJH ,QNO QGHUXQJHQ GXUFK 6LFKHUKHLWVSDNHW
WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-5287-6 € 31,95 [D] 'LH ZLFKWLJVWHQ 9RUVFKULIWHQ LQ HLQHP %DQG .RPSDNW ȡ KDQGOLFK ȡ XPIDVVHQG Alle entscheidenden rechtlichen und fachlichen Grundlagen: :DIIHQUHFKWOLFKH *UXQGODJHQ WaffG (u.a. Waffenbesitzerlaubnis für Sportschützen, Jäger, kleiner Waffenschein), Verwaltungsvorschrift zum WaffG, Allgemeine Waffengesetzverordnung, WaffenregisterG, BeschussG, BeschussV, Sprengstoffverordnungen, KriegswaffenkontrollG, Auszüge StGB und BGB zu Notwehr, Notstand und Selbsthilfe, Durchführungsverordnungen der Länder -DJGUHFKW BundesjagdG, Unfallverhütungsvorschrift Jagd 9RUVFKULIWHQ I¾U GLH 9HUHLQVDUEHLW Auszug aus dem BGB zum Vereinsrecht, VereinsG, Übersicht Steuerrecht im Verein, Jugendschutz, Genehmigung von Anlagen, Lärmschutz, Schießstandrichtlinien $UEHLWVKLOIHQ :LFKWLJH 'HʳQLWLRQHQ YRQ $ = ZDIIHQUHFKWOLFKHV )XQGVWHOOHQYHU]HLFKQLV Fragenkatalog zur Sachkundeprüfung gemäß § 7 WaffG Übersichtliche Darstellung Ausführliches Stichwortverzeichnis Rechtsstand: 1. Januar 2025
Schnellübersicht Waffenrechtliche Vorschriften 13 I Jagdrecht 507 II Vorschriften für die Vereinsarbeit 533 III Durchführungsverordnungen der Länder 803 IV Fragenkatalog Sachkundeprüfung 835 V Stichwortverzeichnis 955 Findex
I Waffenrechtliche Vorschriften WichtigewaffenrechtlicheFundstellen ................................ 14 WichtigewaffenrechtlicheDefinitionen ............................... 22 I.1 Waffengesetz(WaffG) ............................................ 32 I.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) . . . . . . . . . . . . 102 I.1.2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 I.1.3 Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz–WaffRG) .................................... 241 I.1.4 Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) . . . . . . . . . . . . . 254 I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz–BeschG) ........................................ 258 I.2.1 Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung–BeschussV) .................................. 272 I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz–SprengG) ...................................... 338 I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 I.4 GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen ............................ 478 I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug:Notwehr,Notstand ........................................ 498 I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Gesamtinhaltsübersicht I 8 www.WALHALLA.de
II Jagdrecht II.1 Bundesjagdgesetz ............................................... 508 II.1.1 UnfallverhütungsvorschriftJagd .................................... 529 Gesamtinhaltsübersicht II www.WALHALLA.de 9
III Vorschriften für die Vereinsarbeit III.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug:Vereinsrecht ............................................ 534 III.2 Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)................................................. 546 III.3 SteuerrechtimVerein ............................................ 556 III.4 Abgabenordnung (AO) Auszug:Gemeinnützigkeit......................................... 557 III.5 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) Auszug: Genehmigungsbedürftige Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 571 III.5.1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) . . . . . . . . 623 III.5.2 Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 III.6 Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien) .......................................... 668 III.7 Jugendschutzgesetz (JuSchG) Auszug: Jugendschutz in der Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 797 Gesamtinhaltsübersicht III 10 www.WALHALLA.de
IV Durchführungsverordnungen der Länder IV.BW Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz – DVOWaffG) . . . . . . . . . . . . 804 IV.BY Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) .............................................. 806 IV.BE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) . . . . . . . . . . . 808 IV.BR Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (Waffengesetzdurchführungsverordnung – WaffGDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809 IV.HB Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811 IV.HH Anordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 812 IV.HE Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813 IV.MV Landesverordnung zur Ausführung des Waffenrechts (Waffenrechtsausführungslandesverordnung – WaffRAusfLVOM-V) ........................................... 815 IV.NI Verordnung zur Durchführung des Waffenrechts (DVO-WaffR) . . . . . . . . . . . 817 IV.NRW Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819 IV.RP Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 821 IV.SL Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) . . . . . . . . . . . 823 IV.LSA Waffen- und Beschussrechts-Verordnung (WaffBeschR-VO) . . . . . . . . . . . . . . 826 IV.SN Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Sächsische Waffengesetzdurchführungsverordnung – SächsWaffGDVO) . . . . 828 IV.SH Landesverordnung zur Ausführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . 830 IV.TH Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes . . . . . . . . . . . . 833 Gesamtinhaltsübersicht IV www.WALHALLA.de 11
V Fragenkatalog Sachkundeprüfung V.1 Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG) . . . . . . . . . . . . . . . 836 Kapitel I Waffenrecht und sonstige Rechtsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837 1.BegriffedesWaffenrechts ............................... 837 2.RechteundPflichten ................................... 855 3. Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . 890 4. Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . 898 5.NotwehrundNotstand ................................. 903 Kapitel II Waffentechnik (Waffen, Munition, Geschosse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 910 Kapitel III Handhabung von Schusswaffen und Munition . . . . . . . . . . . . . . . . . . 928 KapitelIV Not-undSeenotsignalmittel ............................... 938 Gesamtinhaltsübersicht V 12 www.WALHALLA.de
I Waffenrechtliche Vorschriften WichtigewaffenrechtlicheFundstellen ................................ 14 WichtigewaffenrechtlicheDefinitionen ............................... 22 I.1 Waffengesetz(WaffG) ............................................ 32 I.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) . . . . . . . . . . . . 102 I.1.2 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214 I.1.3 Gesetz über das Nationale Waffenregister (Waffenregistergesetz–WaffRG) .................................... 241 I.1.4 Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes (Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung – WaffRGDV) . . . . . . . . . . . . . 254 I.2 Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz–BeschG) ........................................ 258 I.2.1 Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung–BeschussV) .................................. 272 I.3 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz–SprengG) ...................................... 338 I.3.1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392 I.3.2 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 I.3.3 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 I.4 GesetzüberdieKontrollevonKriegswaffen ............................ 478 I.5 Strafgesetzbuch (StGB) Auszug:Notwehr,Notstand ........................................ 498 I.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug: Geschäftsfähigkeit, Selbsthilfe, Notwehr, Notstand . . . . . . . . . . . . . . . . 500 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 13
Wichtige waffenrechtliche Definitionen Alterserfordernis Fundstelle: § 2 Abs. 1 WaffG Grundsatz im Waffenrecht ist die Vollendung des 18. Lebensjahres, also die Volljährigkeit (§ 2 Abs. 1 WaffG, § 2 BGB). Abweichende Regelungen im Waffengesetz: – § 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG: 25. Lebensjahr – § 13 Abs. 8 WaffG: 14. Lebensjahr – § 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG: 21. Lebensjahr – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG: zwischen 12 und 14 Jahren – § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG: zwischen 14 und 18 Jahren – § 27 Abs. 5 WaffG: 14. Lebensjahr – § 58 Abs. 9 WaffG: 25. Lebensjahr Anscheinswaffen Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.6 WaffG Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden; dies gilt auch für Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. Armbrust Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Tragbarer Gegenstand (gleichgestellt mit Schusswaffe), bei dem bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann. Das Schießen mit der Armbrust ist rechtlich kein Schießen nach der Legaldefinition der Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7 zum WaffG. In den Schießstandrichtlinien wird wegen des allgemeinen Sprachgebrauchs (so auch in den Sportordnungen der Sport treibenden Verbände) der Begriff des Schießens für das Werfen der Pfeile bzw. Bolzen verwendet. Austauschlauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 WaffG Lauf für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können. Ausübung der tatsächlichen Gewalt Wer die Möglichkeit hat über eine Waffe nach eigenem Willen zu verfügen, übt die tatsächliche Gewalt darüber aus; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Automatische Schusswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG Schusswaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomat) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomat). Waffenrechtliche Definitionen I 22 www.WALHALLA.de
Bearbeitung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.2 WaffG Bearbeitet wird eine Schusswaffe, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können (Umbau), oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden oder Arbeiten an der Schusswaffe durchgeführt werden, die eine Beschusspflicht auslösen, wenn nicht die vorgenannten Möglichkeiten zutreffen (Instandsetzung); eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden. Besitz (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 WaffG Ausübung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition. Butterflymesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4 WaffG Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen. Dekorationswaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG Unbrauchbar gemachte Schusswaffe; zur Definition „unbrauchbar“ siehe Anlage 1 Nr. 1.4 Druckluftwaffe (DL-Waffe) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Schusswaffe, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Als DL-Waffen werden Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen bezeichnet, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase bis zu einer E0 von 7,5 J verwendet werden. Einsätze Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.7 WaffG Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind. Einstecklauf Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.3 WaffG Lauf ohne eigenen Verschluss, der in den Lauf einer Waffe größeren Kalibers eingesteckt werden kann. Einstecksystem Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.6 WaffG Einstecklauf einschließlich des für ihn bestimmten Verschlusses. Einzelladerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.4 WaffG Schusswaffe ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen wird. Entschuldigender Notstand Fundstelle: § 35 StGB Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Erwerb (Waffe/Munition) Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 1 WaffG Erlangung tatsächlicher Gewalt über die Waffe/Munition; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Fallmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.2 WaffG Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff Waffenrechtliche Definitionen I www.WALHALLA.de 23
hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden Faustmesser Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3 WaffG Messer, mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden. Federdruckwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 WaffG Schusswaffe, bei der entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Feuerwaffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1 WaffG Feuerwaffen sind Schusswaffen, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird. Führen einer Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, den Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte. Gaslauf Fundstelle: Anlage 1 Unterabschitt 1 Nr. 1.3.1.1 WaffG Der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient. Gefahrenbereich Die Höchstreichweite von aus Schusswaffen abgefeuerten Geschossen. Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff Gegenwärtig: Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen, gerade stattfinden oder andauern Rechtswidrig: Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er gegen eine Rechtsnorm verstößt und ein Rechtfertigungsgrund nicht gegeben ist Geladene Waffe Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG Geladene Waffe, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Geschosse Fundstelle: Anlage 1 Unterabschnitt 3 Nr. 3 WaffG; Nr. 10.4 Schießstandrichtlinien Als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper oder gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen, die zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmt sind. Je nach Munitionsart unterscheidet man Einzelgeschosse und Schrote. Einzelgeschosse können wie Schrote vollkommen aus Blei oder aus überwiegend bleihaltigen Geschosskernen bestehen, die von Geschossmänteln aus Kupfer, Tombak oder Stahl ummantelt sind (Mantelgeschosse). Herstellung Fundstelle: Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 8.1 WaffG Waffen oder Munition werden hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird; eine Schusswaffe ist hergestellt, wenn sie nach dem Beschussgesetz weißfertig ist oder der Austausch des führenden wesentlichen Teils abgeschlossen ist; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen. Waffenrechtliche Definitionen I 24 www.WALHALLA.de
ligen Geschossfangsystems gemäß Nummer 2.8.3 enthalten. 3 (Schießstände für DL-Waffen) Auf diesen Schießständen wird mit DL-Waffen üblicherweise auf eine Distanz von 10 m auf Scheiben geschossen. Diese Schießstände stellen anteilig die am häufigsten im Schießsport genutzte Anlagenart dar. Sicherheitstechnische Vorgaben für spezielle Schießstände, z. B. für Sommerbiathlon mit DL-Waffen werden in Nummer 6.1, für FieldTarget-Schießen in Nummer 6.4, für ortsveränderliche Schießstätten zur Belustigung in Nummer 6.5 und für Vogelschießstände in Nummer 7 beschrieben. Schießstätten zum Schießen mit DL-Waffen benötigen lediglich eine waffenrechtliche Betriebserlaubnis nach § 27 Absatz 1 WaffG. Sie unterliegen aufgrund der Waffenart (keine Feuerwaffen) nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß Nummer 10.18 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (siehe 4. BImSchV). 3.1 Geschlossene Schießstände für DLWaffen 3.1.1 Schützenstand Die notwendigen Abmessungen und zulässigen Toleranzen sind in der Tabelle 3.1.1 zusammengefasst und in der Zeichnung 3.1.9 dargestellt. In sog. Altanlagen (das heißt Schießstände, die vor 1995 in Betrieb genommen worden sind), die vornehmlich dem Breitensport dienen, sind geringere Breiten der Schützenpositionen bis maximal 10 % von den in der Tabelle 3.1.1 genannten Mindestbreiten der Schützpositionen zulässig. Wird ausschließlich im stehenden Anschlag geschossen, so kann bei Altanlagen in begründeten Ausnahmefällen unter Beteiligung eines SSV eine weitere Verringerung der seitlichen Abstände zwischen den Schützenpositionen zugelassen werden, wenn zusätzliche sicherheitstechnische Einrichtungen, wie Zwischenblenden, vorhanden sind bzw. eingebaut werden. Der Fußboden des Schützenstandes muss waagerecht, eben und stabil sein. Schwingungen oder Erschütterungen aus dem an die Schützenposition angrenzenden Bodenbereichen sollen aus schießsportlichen Gründen nicht auf die Standflächen der Schützen übertragen werden. Sofern eine Brüstung vorgesehen wird, soll diese durchgehend 70 cm bis max. 100 cm hoch und oben +30 cm breit sein. Die Anordnung einer Öffnung mit aufklappbarer Abdeckung zum Betreten der Schießbahn ist sinnvoll. Statt einer durchgehenden Brüstung können auch einzelne mobile Ablagetische vor den Schützen vorgesehen werden. Für das Schießen im sitzenden und stehenden Anschlag darf an oder in der Brüstung jeweils eine Konstruktion zum Auflegen der Langwaffe vorgesehen werden. Die Auflage besteht aus in der Mitte der Schützenposition, z. B. ca. 35 cm von der Feuerlinie, in der Schießbahn waagerecht angeordnetem Rund- bzw. Halbrundmaterial (Holz oder Metall) mit einem oberen Durchmesser von ,50 mm und einer Länge von +100 mm. Die Oberfläche der Auflage soll glatt und nicht rutschhemmend sein. Die Unterkonstruktion, an der die Auflage in der Höhe mit einfachen Mitteln veränderlich befestigt werden kann, ist möglichst so an der Brüstung oder am Ablagetisch zu montieren, dass keine Behinderung für das Schießen ohne Auflage eintreten kann. Die Auflage sollte so konstruiert und befestigt werden, dass Erschütterungen nicht weitergeleitet werden können. Werden elektronische Trefferanzeigesysteme eingesetzt, ist die Platzierung der notwendigen Schützenmonitore mit dem SSV abzustimmen. Die Monitore sind grundsätzlich so zu positionieren, dass sich die Bildschirmoberflächen der Monitore hinter den Waffenmündungen in Richtung der Schützen befinden. III.6 Schießstandrichtlinien Nr.3–3.1 III 692 www.WALHALLA.de
Maßvorgabe Toleranz Scheibenentfernung 10,00m :0,05m Breite der Schützenpositionen 1,00 m Mindestmaß Schützenstandtiefe stehender Anschlag1) 2,00 m Mindestmaß Schützenstandtiefe liegender Anschlag2) 4,00 m Mindestmaß Scheibenhöhe 1,40m :0,05m seitliche Abweichung der Scheibenmitte3) :0,25m Tabelle 3.1.1 Abmessungen auf DL-Ständen 1 auch sitzender Anschlag 2 auch kniender Anschlag 3 von der senkrecht auf die Schießlinie stehenden Mittelachse der jeweiligen Schießbahn 3.1.2 Schießbahn 3.1.2.1 Allgemeines Die Umfassungsbauteile der Schießbahn müssen in Schussrichtung gesehen durchschuss- und rückprallsicher ausgeführt werden (siehe Nummer 2.8.2 und 2.8.3). Die Durchschusssicherheit wird im Regelfall bereits durch statische Anforderungen gewährleistet. Die Schützenpositionen und die Geschossfänge sind gemäß schießsportlichen Vorgaben fortlaufend zu nummerieren. Sofern innerhalb der Schießbahn Werbeträger aufgestellt werden, so müssen die hierzu verwendeten Materialien so beschaffen sein, dass keine gefährlichen Geschossrückpraller entstehen können. Abbildung 3.1.1 Abmessungen am Schützenstand für DL-Waffen Nr.3.1 Schießstandrichtlinien III.6 III www.WALHALLA.de 693
3.1.2.2 Seitenwände Seitenwände sind so zu gestalten, dass bei zufälligen Treffern (z. B. durch unbeabsichtigte Schussauslösungen) keine gefährlichen Geschossrückpraller erzeugt werden. Werden Schützenstände und Schießbahnen in großen Räumen (z. B. in Sälen, Turnhallen o. Ä.) von übrigen weiter begeh- oder nutzbaren Flächen abgetrennt, so ist hierzu eine geschlossene Trennwand mit einer Gesamthöhe von + 2,00 m aufzustellen. Diese Trennwand muss bündig auf dem Fußboden des Raumes stehen und ist aus dem gleichen Material wie für Fensterverblendungen nach Nummer 3.1.2.3 herzustellen. Schützenscheiben aus Holz dürfen an den Seitenwänden nur dann aufgehängt werden, wenn sich deren Unterkanten in einer Höhe mehr als 2,00 m über dem Niveau des Fußbodens in den Schützenständen befinden oder die sicherheitsrelevanten Flächen rückprallsicher bekleidet sind. 3.1.2.3 Fenster Befinden sich in der Schießbahn Fenster, die aus einfachem Fensterglas bestehen und somit nicht durchschusssicher sind, müssen diese gegen direkten Beschuss abgeschirmt werden. Für seitliche Bekleidungen, die nicht senkrecht zu den zulässigen Schussrichtungen stehen, sind folgende Baustoffe oder gleichwertige Materialien einzusetzen: – Sperrholzplatten d +8mm – Weichholz d +19mm – Spanplatten d +18mm Durch die Abdeckungen der Fenster wird ein beim Schießen störender seitlicher Lichteinfall vermieden. Sicherheitstechnisch nicht erforderlich ist die Abdeckung bei Isolierverglasungen, Verbundglasfenstern oder z. B. bei Einfachfenstern mit außen vorgesetzten Kellerlichtschächten. Fenster in der Abschlusswand müssen sowohl durchschuss- als auch rückprallsicher schießbahnseitig bekleidet werden. 3.1.2.4 Decke Eine Raumhöhe über 2,40 m ist anzustreben. Die Raumdecke ist ebenfalls rückprallsicher auszuführen. Für Deckenbekleidungen können z. B. verwendet werden: – Holzfaserdämmplatten nach DIN EN 13171 d +10,0mm – Gipskarton-Bauplatten nach DIN EN 520 d +12,5mm – Holzwolleplatten nach DIN 1101 d +15,0mm 3.1.2.5 Schießbahnsohle An die Schießbahnsohle werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Sie muss jedoch rückprallsicher sein. Diese kann aus glattem Beton, Asphalt, Fliesen, Bodenbelag, Teppichboden o. Ä. bestehen. Eine einfache Reinigung sollte im Vordergrund stehen. Schallabsorbierender textiler Bodenbelag reduziert mögliche Nachhallzeiten im Raum. 3.1.2.6 Stützsäulen in der Schießbahn In der Schießbahn befindliche Stützen aus Beton, Mauerwerk oder Stahl benötigen in der Regel keine speziellen Bekleidung. Bei einem Abstand<2,00 m zwischen Säule und Brüstung bzw. Feuerlinie ist eine Geschoss aufnehmende schützenseitige Bekleidung der Stützen (Materialien siehe Nummer 3.1.3) notwendig. Senkrecht zur Schussrichtung in der Schießbahn angeordnete Flächen von Holzstützen, Deckenbalken oder Fachwerkstreben sind schützenseitig in einer Höhe bis , 3,00 m über Fußboden zu bekleiden (Materialien siehe Nummer 3.1.3). 3.1.2.7 Scheibenentfernung, Raumlänge Gemäß den genehmigten Sportordnungen der nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverbände beträgt die Schießentfernung 10,00 m :0,05 m. Diese wird vom Scheibenspiegel bis zur Entfernungsmarkierung am Schützenstand (Schieß-/Feuerlinie) bzw. bis zu der dem Schützen zugewandten Kante der Brüstung oder bei schräger Brüstungsfront an der Fußleiste gemessen. Die lichte Gesamtlänge des Schießstandes bei einer Schießentfernung von 10,00 m beIII.6 Schießstandrichtlinien Nr.3.1 III 694 www.WALHALLA.de
wendeten Kaliber und Projektilarten (auch Schrot) mit unterschiedlichen maximalen Bewegungsenergien der Geschosse abgestimmt sein. Für die Durchführung des Funktionsbeschusses eignen sich auch in sich geschlossene Geschossfangsysteme. 5.6.3.6.4 Munitionslagerraum Ein Munitionslagerraum sollte sich in unmittelbarer Nähe zu den Mess- und Prüfräumen befinden. Es ist eine relative Luftfeuchtigkeit von ca. 50 % im Raum zu gewährleisten; außerdem sind größere Temperaturschwankungen zu vermeiden. Für die Lagerung der Munition in ihren Originalverpackungen ist das hohe Gesamtgewicht der Lagerbestände zu berücksichtigen. 5.6.3.6.5 Sonstige Raumausstattung Die sonstige Raumausstattung richtet sich nach Nummer 2.3.8. 5.6.3.7 Zeichnungen 5.7 Technische Anforderungen 5.7.1 Allgemeines Beim Schießen mit Feuerwaffen entstehen Gase und Stäube, welche die Atemluft belasten können. In RSA hat deshalb eine ausreichend dimensionierte RLT-Anlage dafür zu sorgen, dass im jeweiligen Atembereich der Personen beim Schießen die Belastung der Raumluft mit Schadstoffen verringert wird. Damit kann eine gesundheitliche Gefährdung bzw. Schädigung nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden. Für die RLT-Anlagen in RSA sind aufgrund spezifischer Betriebsbedingungen besondere Anforderungen zu stellen. Unterschiedliche Dimensionierungen werden durch verschiedene Nutzungsarten notwendig (z. B. beim Schießen mit VL-Waffen oder Mehrdistanzschießen). Für RSA zum Schießen mit DL-Waffen sowie mit Waffen für Randfeuerpatronen im Kaliber 4 mm (z. B. Zimmerstutzen) werden keine Vorgaben für technische Anforderungen an eine eventuelle RLT-Anlage getroffen. Bei teilgedeckten Schießständen mit einer Umschließung der Schießbahn über die erste Hochblende (bzw. eine Länge von 5,00 m) hinaus ist es in der Regel erforderlich, zumindest eine aktive Zuluftmöglichkeit vorzusehen. Diese ist so auszulegen, dass eine Luftströmung in Richtung der freien Öffnung der Schießbahnüberdachung erfolgt und keine Rückströmungen auftreten können. Die Größe einer Be- und Entlüftungsanlage wird im Wesentlichen von der Raumgröße (Querschnitt) und den verwendeten Waffenund Munitionsarten, aber auch von der Art des Schießens bestimmt. Zudem sind bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (AGW) bei der Auslegung der RLT-Anlage zu beachten. Auf die einschlägigen Vorgaben der DIN 1946 Teil 2 „Raumlufttechnik – Gesundheitstechnische Anforderungen“ wird hingewiesen. Beim Schießen mit Patronenmunition entsteht eine Belastung der Raumluft durch den Anzündsatz, die Treibladungsgase und durch das Geschossmaterial (z. B. in Form von Metall- bzw. Bleistaub und Bleidämpfe). Bei der Verbrennung von TLP gilt als allgemeine Faustregel, dass sich 1 g TLP in ca. 1 l Gas Abbildung 5.6.3.7.1 Beispielhafte Anordnung von Prüf- und Messräumen III.6 Schießstandrichtlinien Nr.5.7 III 726 www.WALHALLA.de
Abbildung 5.6.3.7.2 Beschuss in Wasser Nr.5.7 Schießstandrichtlinien III.6 III www.WALHALLA.de 727
(Gasbestandteile COx und NOx) umsetzt. So können die einzelnen Gasmengen allgemein zwischen 0,05 l (Kaliber .22 l.r.) und 5 l (großkalibrige Büchsenpatronen) pro Einzelschuss liegen. Untersuchungen der BICT1) haben ergeben, dass je nach Waffen-, Munitions- und Geschossart deutlich unterschiedliche Kohlenmonoxid- und Bleistaubemissionen (aus Anzündsatz, auch verursacht durch Geschossabrieb) auftreten können. Über die Art der in einem Schießstand verwendeten Munition und der Häufigkeit der Schussabgabe (z. B. 40 Schüsse pro Stunde bei LW im Kaliber .22 l.r.) ergeben sich somit die belasteten Luftmengen, die bei der Konzeption der RLT-Anlage zu Grunde zu legen sind. Um eine Gesundheitsgefährdung der Benutzer einer geschlossenen Schießstätte auszuschließen, ist die schadstoffbelastete Raumluft aus dem Bereich der Schützenpositionen abzuführen. Rückströmungen von der Schießbahn in den Schützenstand dürfen nicht auftreten. Nach Stand der Technik werden diese Anforderungen nur durch eine turbulenzarme Verdrängungslüftung erfüllt. Beim Verschießen großkalibriger KW-Munition in RSA ist mit Betreiber und Nutzern abzuklären, ob nicht auf die Verwendung sog. schadstoffreduzierter „bleifreier“ Munition (Anzündsatz und gekapselte bzw. bleifreie Geschosse) ausgewichen werden kann. 5.7.2 Lüftungsarten Grundsätzlich lassen sich technisch zwei Lüftungsarten unterscheiden, die vom Aufbau, von der Wirkungsweise und daher auch vom Einsatzbereich bzw. Eignung für RSA sehr unterschiedlich sind. Dies sind die Mischlüftung und die Verdrängungslüftung. 5.7.2.1 Mischlüftung Bei der Mischlüftung wird die Zuluft turbulent aus Luftauslasselementen mit hoher GeAbbildung 5.6.3.7.3 Wattebeschusskasten 1) Bundesinstitut für chem.-techn. Untersuchungen, Swisttal, Bericht-Nummer 100/15556/96 „Analyse und Bewertung der Reaktionsprodukte aus Explosivstoff beim Schuss mit Handfeuerwaffen“. Teil 1 und 2 III.6 Schießstandrichtlinien Nr.5.7 III 728 www.WALHALLA.de
schwindigkeit in einen Raum geblasen, wobei sich diese Zuluft mit der belasteten Raumluft vermischt. Wie die ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung Verdünnungslüftung besagt, werden belastete Raumluftanteile durch die eingeblasene Frischluft verdünnt und Schadstoffe über die Absaugung im Raum abgeführt. Wie Erfahrungen und Messungen gezeigt haben, treten bei dieser Lüftungsart immer Luftverwirbelungen bzw. -walzen und Rückströmungen auf. Aus diesem Grund ist dieses System nach Stand der Technik für RSA mit Ausnahme von besonderen Schießständen (siehe Nummer 5.1.6.2) nicht geeignet. 5.7.2.2 Verdrängungslüftung Bei der Verdrängungslüftung (auch Kolbenströmung) wird die Zuluft turbulenzarm in der Regel hinter dem Schützen über die gesamte Rückwand eingeleitet. Die Form der Lufteinbringung ist hierbei von entscheidender Bedeutung. So ist z. B. ein Sichtfenster in dieser Rückwand zu vermeiden oder ansonsten möglichst klein zu halten. Öffnungen sollten möglichst mittig positioniert und die Laibungen als Lufteinlasselemente ausgeführt werden. Türen zu den Schützenständen sind vorzugsweise seitlich anzuordnen. Die Raumluft wird im Bereich des Geschossfanges abgeführt. Die Luft schiebt sich als „Kolben“ bei dieser Lüftungsart durch den gesamten Raum, wobei bei korrekter Ausführung keine Rückströmungen auftreten können. Diese Be- und Entlüftung wird durch eine mittlere Strömungsgeschwindigkeit der Luft (z. B. 0,25 m/s bis 0,30 m/s), bezogen auf den gesamten Raumquerschnitt, bestimmt. Die Verdrängungslüftung wird nach dem derzeitigen Stand der Technik als die einzige geeignete Lüftungsform für Feuerwaffenschießstände angesehen. Mischluftsysteme sind bei Neuanlagen mit Ausnahme bei ballistischen Mess- und Prüfräumen (Nummer 5.6) nicht zulässig. Abbildung 5.7.2.2.1 Verdrängungslüftung mit Decken- und Bodenabsaugung Abbildung 5.7.2.2.2 Verdrängungslüftung mit Zulufteinbringung über die Raumdecke sowie mit oben liegender und seitlicher Absaugung Nr.5.7 Schießstandrichtlinien III.6 III www.WALHALLA.de 729
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