Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung

Zuschüsse, Vergünstigungen, Steuervorteile Sonderrechte am Arbeitsplatz 7KRPDV .QRFKH Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Nachteilsausgleiche 2025

Rechte kennen, Leistungen nutzen 1XU ZHU ¾EHU GLH ʳQDQ]LHOOHQ 9HUJ¾QVWLJXQJHQ XQG (UOHLFKWHUXQJHQ EHL 9RUOLHJHQ HLQHU 6FKZHUEHKLQGHUXQJ %HVFKHLG ZHL¡ NDQQ VHLQH 5HFKWH JH]LHOW ZDKUQHKPHQ 'HU 5DWJHEHU LQIRUPLHUW DNWXHOO NRPSDNW XQG YHUVW¦QGOLFK ¾EHU +LOIHQ XQG 1DFKWHLOVDXVJOHLFKH · ]XU %HVWUHLWXQJ GHU 0LHW XQG :RKQNRVWHQ · ]XP :RKQXQJVXPEDX · LP 6WUD¡HQYHUNHKU XQG EHL 5HLVHQ · EHLP $XWRNDXI · LP $UEHLWVOHEHQ · LP 6WHXHUUHFKW · EHL GHU .UDQNHQ XQG 3ʴHJHYHUVLFKHUXQJ (EHQIDOOV EHU¾FNVLFKWLJW VLQG GLH DNWXHOOHQ /HLVWXQJHQ GHU %XQGHVO¦QGHU ZLH /DQGHVEOLQGHQJHOG XQG %D\HULVFKHV 3ʴHJHJHOG Thomas Knoche, 'LSORP 6R]LDOS¦GDJRJH XQG )DFKDXWRU VHLW ¾EHU -DKUHQ LQ GHU %HKLQGHUWHQDUEHLW W¦WLJ XQG GRUW X D PLW UHFKWOLFKHQ )UDJHVWHOOXQJHQ ]X %HKLQGHUXQJ 3ʴHJH XQG 1DFKWHLOVDXVJOHLFKHQ EHIDVVW ZZZ :$/+$//$ GH ,6%1 ȵ >'@ :,66(1 )ž5 ',( 35$;,6 • 9(567†1'/,&+ • $1:(1'81*625,(17,(57 • 0,7 35$;,6-7,336

 | 5 Inhaltsverzeichnis Nehmen Sie Ihre Rechte wahr................................................. 9 Wichtige Abkürzungen........................................................... 10 1. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen............. 13 Wer ist schwerbehindert?........................................................ 14 Erstantrag............................................................................... 15 Verschlimmerungsantrag....................................................... 16 Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises.......................... 17 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis................. 18 Rückwirkende Anerkennung................................................... 25 Sondergruppen (VB, EB, 1. Kl.)............................................... 26 2. Nachteilsausgleiche Mobilität, Reisen............................ 27 Wertmarke: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis........... 28 Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr..... 29 Reisen im Fernverkehr mit der Deutschen Bahn.................... 31 Erleichterungen im Flugverkehr............................................. 35 Parkerleichterungen, Behindertenparkplatz.......................... 37 Fahren in Umweltzonen.......................................................... 42 Vergünstigungen beim Autokauf............................................ 43 Behinderten-Fahrdienste........................................................ 44 Rabatt in der Kfz-Versicherung.............................................. 44 Behindertentoilette................................................................. 45 Befreiung von der Gurtpflicht................................................. 46 3. Nachteilsausgleiche Kommunikation, Wohnen............ 47 Kommunikationshilfen bei Behördengängen ........................ 48

6 | Barrierefreier Zugang zu Informationen, Produkten, Dienstleistungen..................................................................... 48 Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, Befreiung...................... 50 Vorzeitige Verfügung über Bausparverträge.......................... 53 Sozialtarife der Telekom......................................................... 54 Wohngeld als Zuschuss zu den Mietkosten............................ 55 Wohnungsumbau, Barrierefreies Wohnen.............................. 57 Zuschüsse zur Bildung von Wohneigentum ........................... 60 Sozialwohnung beantragen. ................................................... 61 Schutz vor Wohnungskündigung............................................ 61 4. Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben, Rente................ 65 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. ................................... 66 Schwerbehindertenvertretung................................................ 70 Früher in Rente....................................................................... 71 Technische Hilfen für den Arbeitsplatz und Kraftfahrzeughilfe.................................................................. 77 Begleitende Hilfen am Arbeitsplatz........................................ 80 Arbeitsassistenz...................................................................... 81 Grundrente.............................................................................. 82 5. Steuerliche Erleichterungen............................................... 83 Behinderten-Pauschbetrag..................................................... 84 Fahrtkosten zur Arbeit als Werbungskosten.......................... 86 Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen................... 87 Kraftfahrzeugsteuer................................................................ 89 Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.............. 90 Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag.............. 91 Versteuerung der Rente.......................................................... 92 Erlass der Hundesteuer........................................................... 93

 | 7 Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer.............. 93 Nutzung des Pflege-Pauschbetrags........................................ 94 6. Nachteilsausgleiche in der Übersicht.............................. 97 Nachteilsausgleiche nach Merkzeichen.................................. 98 Nachteilsausgleiche nach dem Grad der Behinderung (GdB) 101 7. Leistungen der Krankenkassen.......................................... 105 Hilfen durch die gesetzliche Krankenversicherung................ 106 Fahrtkosten, Krankentransporte............................................ 107 Befreiung von der Zuzahlung.................................................. 110 8. Leistungen der Pflegeversicherung................................. 115 Grundsätzliches...................................................................... 116 Die Pflegegrade....................................................................... 118 Die Leistungen im Einzelnen.................................................. 120 9. Hilfen für blinde und gehörlose Menschen................... 137 Blindensendungen . ................................................................ 138 Blindenhilfe im Rahmen der Sozialhilfe................................. 138 Hilfen in den Bundesländern für blinde, gehörlose oder sonstig gehandicapte Menschen............................................. 141 10. Sonstige finanzielle Unterstützungen............................. 157 Freiwillige Leistungen öffentlicher Institutionen.................. 158 Geld vom Bundespräsidenten ................................................. 158 Kostenfreie Mitversicherung von Rollstühlen in der Privathaftpflichtversicherung................................................ 158 Ermäßigung bei kulturellen Veranstaltungen....................... 159 Hilfe für Krebspatienten ........................................................ 159

8 | Sterbegeld in Ausnahmefällen ............................................... 160 11. Hilfreiche Adressen................................................................ 161 Adressen der zuständigen Landesbehörden für Schwerbehindertenangelegenheiten...................................... 162 Bundesverbände, Selbsthilfeorganisationen.......................... 165 Beauftragte(r) für die Belange von Menschen mit Behinderungen........................................................................ 166 Stichwortverzeichnis............................................................. 167

| 9 Nehmen Sie Ihre Rechte wahr Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen, die notwendig sind, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitgen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Dazu gehören auch Nachteilausgleiche und insbesondere finanzielle Hilfen. Laut Statistischem Bundesamt (2023) leben rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung ist demnach jeder elfte Einwohner behindert. Das sind immerhin 9,43 Prozent. Vermutlich gehören auch Sie oder Ihr Angehöriger zu dieser Personengruppe und erhalten bereits Leistungen und Rehabilitationsmaßnahmen durch den zuständigen Sozialversicherungsträger. In dieser Situation wissen Sie auch, wie schwierig insbesondere Alltagssituationen zu bewältigen sind, wie kompliziert es werden kann, sich im Dschungel der zahlreichen gesetzgeberischen Vorgaben zurechtzufinden. Und davon gibt es im deutschen Recht reichlich, insbesondere was die Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen, Zuschüsse und Erleichterungen in den verschiedensten Lebensbereichen betrifft, die das Handicap, mit denen der Mensch mit Behinderung zu leben hat, ausgleichen oder zumindest mindern sollen. Dieser Fachratgeber informiert Sie umfassend und verständlich über die „finanzielle Seite“ Ihrer Behinderung oder die Ihres Angehörigen. Er zeigt Ihnen, welche Erleichterungen und Unterstützungen es gibt und welche Sonderrechte Sie in Anspruch nehmen können. Damit möchte er Mut machen, Ihre Rechte auch einzufordern. Wer die Gesetzesquellen nachlesen möchte, findet den Nachweis zur einschlägigen Vorschrift am Beginn des jeweiligen Abschnitts. Viele der hier angegebenen Zahlenwerte ändern sich mit der jährlichen Rentenanpassung, einige beziehen sich auf die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße zum Einkommen. Diese Daten wurden entsprechend der Rentenerhöhung zum 01.07.2024 bzw. auf die seit 01.01.2025 geltenden Werte angepasst. Thomas Knoche

1 1. Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen Wer ist schwerbehindert?.............................................................. 14 Erstantrag...................................................................................... 15 Verschlimmerungsantrag.............................................................. 16 Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises................................. 17 Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis........................ 18 Rückwirkende Anerkennung......................................................... 25 Sondergruppen (VB, EB, 1. Kl.)..................................................... 26

14 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 Wer ist schwerbehindert? Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Die Behinderung misst sich also nach dem Grad der Behinderung (im Folgenden mit GdB abgekürzt). Dieser GdB wird auf Antrag des Betroffenen festgestellt. Die Einstufung erfolgt nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizin-Verordnung. Bemessen wird der GdB in Zehnerschritten zwischen 20 und 100. Hat ein Mensch mehrere Beeinträchtigungen, so wird der GdB im Wege einer Gesamtschau festgesetzt. Dabei werden alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die für sich betrachtet wenigstens einen Einzel-GdB von 10 haben. Wichtig: Es erfolgt keine Addition der Funktionsstörungen, für die jeweils ein Einzel-GdB vergeben wird. Vielmehr ist die Ermittlung des Grads der Behinderung in Form eines Gesamt-GdB eine sehr komplexe Angelegenheit. Denn es ist in einer Gesamtschau zu beurteilen, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zueinander auswirken bzw. in welchen wechselseitigen Beziehungen sie zueinander stehen. So können die Auswirkungen von einzelnen Beeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich voneinander unabhängig sein (so schon das BSG in seinem Grundsatzurteil vom 15.03.1979, BSGE 48, 82, 87). Um eine Feststellung zu treffen, fordert die zuständige Behörde von den behandelnden Ärzten in der Regel aktuelle Befundberichte an. Gegebenenfalls holt sie zudem eine versorgungsärztliche Stellungnahme oder ein ärztliches Gutachten ein und bewertet dieses. In einem Bescheid wird dann der GdB festgelegt. Leistungen und sonstige Vergünstigungen für schwerbehinderte Menschen werden im Wesentlichen nur bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises gewährt. Für bestimmte Arten der Schwerbehinderung werden Merkzeichen im Ausweis erteilt, die ihrerseits bestimmte Vergünstigungen zur Folge haben.

Erstantrag | 15 1 Erstantrag Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 152 SGB IX In der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) können Sie nachlesen, wie der Ausweis gestaltet ist, wie lange dieser gilt und welche Merkzeichen eingetragen werden können. Die Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) ordnet in ihrer Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze zu § 2“ die verschiedenen Behinderungen und die damit verbundenen Einschränkungen jeweils einem GdB (Einzel-GdB) zu. Der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis muss beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt werden (z. B. in Baden-Württemberg das jeweilige Landratsamt, in Bayern das Zentrum Bayern Familie und Soziales im jeweiligen Regierungsbezirk, in Nordrhein-Westfalen die Kreisverwaltung). Dort werden das Vorliegen einer Behinderung, der GdB und weitere gesundheitliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen geprüft. Die Antragstellung kann zunächst formlos erfolgen. Auf ein formloses Schreiben hin wird Ihnen ein Antragsvordruck zugeschickt. Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei. Praxis-Tipp: Mittlerweile können in vielen Bundesländern die Antragsvordrucke online abgerufen werden. Eine Übersicht inklusive Download-Möglichkeit findet sich auf: www.einfach-teilhaben.de (dort unter der Rubrik „Schwerbehinderung“). Zur Prüfung werden vom Amt außer Angaben zur Person auch Angaben zu den Gesundheitsstörungen, zu ärztlichen Behandlungen, Krankenhausaufenthalten, Rehabilitationsverfahren etc. benötigt. Wenn sich Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand (z. B. Befundberichte, ärztliche Gutachten, Pflegegutachten, Labor- und Röntgenbefunde) §

16 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 in Ihrem Besitz befinden, die nicht älter als zwei Jahre sind, sollten Kopien davon gleich zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Verfügen Sie über keine Unterlagen, so werden diese vom Amt angefordert. Sie werden daher im Antrag aufgefordert, die Anschriften der behandelnden Ärzte anzugeben, damit eine entsprechende Arztanfrage gestellt werden kann. Im Antrag müssen Sie dazu eine entsprechende Einverständniserklärung unterschreiben. Sobald die notwendigen medizinischen Unterlagen vorliegen, werden sie an den ärztlichen Dienst der zuständigen Behörde bzw. einen Gutachter weitergeleitet. Dort erfolgt die Auswertung der Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Mithilfe des Gutachtens entscheidet das Versorgungsamt über das Vorliegen einer Behinderung, den GdB und über die entsprechenden Merkzeichen. Wenn mehrere Behinderungen festgestellt werden, wird ein Gesamt-GdB gebildet. Ein Feststellungsbescheid wird erteilt, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Liegt der festgestellte GdB unter 20, gibt es weder Bescheinigung noch Ausweis. Wichtig: Als schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gelten Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Erst dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Verschlimmerungsantrag Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann ein Antrag zur Neufeststellung des GdB (sog. Verschlimmerungsantrag) gestellt werden. Hierzu ist wie beim Erstantrag zu verfahren. Behandelnde Ärzte und Krankenhäuser werden dann erneut um Auskunft gebeten.

Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises | 17 1 Wichtig: Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder die vorherige Bewertung unrichtig war, kann der GdB herabgesetzt werden. Gültigkeit und Verlängerung des Ausweises Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 152 Abs. 5 SGB IX Die Dauer der Gültigkeit eines Schwerbehindertenausweises ist auf dem Behördenanschreiben, das dem Schwerbehindertenausweis beiliegt, und auf dem Schwerbehindertenausweis selbst (Monats- und Jahresangabe auf der Vorderseite des Ausweises) ersichtlich. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt fünf Jahre. Dasselbe gilt entsprechend auch für eine Verlängerung des Ausweises. Bei Kindern wird der Ausweis auf das 10. Lebensjahr befristet. Bei einem Alter zwischen zehn und 15 Jahren kann der Schwerbehindertenausweis bis zum 20. Lebensjahr befristet werden. Bei in Deutschland lebenden Ausländern ist die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises maximal bis zum Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder der Arbeitserlaubnis festgelegt. Wichtig: Liegen Diagnosen vor, die eine Änderung des Gesundheitszustands nicht erwarten lassen, kann der Ausweis in vielen Bundesländern auch unbefristet ausgestellt werden. Praxis-Tipp: Beantragen Sie rechtzeitig (rund drei Monate vor Ablauf) eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer. Eine Verlängerung ist zweimal möglich; danach muss ein neuer Ausweis beantragt und ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. §

18 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 Verbessert oder verschlechtert sich der Gesundheitszustand wesentlich, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweises verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können. Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr), muss im Schwerbehindertenausweis das jeweilige Merkzeichen eingetragen sein. Die unterschiedlichen Merkzeichen werden nachfolgend beschrieben. G: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 229 Abs. 1 SGB IX Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 1 Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn der Betroffene in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Die Betroffenen sind aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise altersunabhängig und ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse zu Fuß zurückgelegt werden können, ohne Gefahr für sich oder andere zurückzulegen. Wichtig: Nach aktueller Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. In vielen Fällen resultiert die Einschränkung aus einem eingeschränkten Gehvermögen. Diese erhebliche Gehbehinderung kann von einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule ausgehen und muss als Einzel-GdB 50 – bei bestimmten Aus- §

Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis | 19 1 nahmen mindestens 40 – betragen, um für das Merkzeichen relevant zu sein. Die Bewegungsunfähigkeit kann aber auch durch Erkrankung innerer Organe (z. B. Herz- oder Atmungsinsuffizienz) oder durch Anfälle (z. B. Epilepsie, Schockzustände) verursacht werden. Die Voraussetzung für das Merkzeichen G kann zudem erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung erheblich gestört ist (z. B. alleinige Sehbehinderung ab einem GdB von 70). Liegt der GdB in dem Fall unter 70 (z. B. 50 oder 60), kann die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn die Kombination mit einer anderen Behinderung (Störung der Ausgleichsfunktion – z. B. Schwerhörigkeit beidseitig) einen GdB von 70 ergibt. aG: Außergewöhnliche Gehbehinderung Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 229 Abs. 3 SGB IX Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann. Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Auch andere Gesundheitsstörungen können dazu führen, dass sich jemand dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung §

20 | Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen 1 außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Störungen ■■ bewegungsbezogener Funktionen (z. B. Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten), ■■ neuromuskulärer oder mentaler Funktionen (z. B. Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittslähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose – ALS, Parkinsonerkrankung), ■■ des kardiovaskulären oder des Atmungssystems (z. B. schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder bei schwersten Gefäßerkrankungen wie arterieller Verschlusskrankheit), Auch eine starke Auszehrung und ein fortschreitender Kräfteverfall aufgrund eines metastasierenden Tumorleidens können dazu führen, dass sich eine Person dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Somit kann auch bei einem fortgeschrittenen Krebsleiden die Bewilligung des Merkzeichens aG möglich sein. Grundsätzlich gilt: Die Fortbewegung muss auf das Schwerste eingeschränkt sein. Eine Einschränkung des Orientierungsvermögens allein reicht hierfür nicht aus. H: Hilflosigkeit Rechtsgrundlagen zum Nachlesen § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 4 Als „hilflos“ wird eine Person angesehen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung §

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