Der aktuelle BAföG-Ratgeber

Finanzielle Hilfen für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende $QVSU¾FKH 5HFKWH 3ʴLFKWHQ 0DWKLDV .ORVH Der aktuelle BAföG-Ratgeber DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH Neu: • Einführung eines Flexibilitätssemesters • Anspruch auf Studienstarthilfe • Erhöhung der Einkommensfreibeträge

WISSEN FÜR DIE PRAXIS • VERSTÄNDLICH • ANWENDUNGSORIENTIERT • MIT PRAXIS-TIPPS Anspruch auf Bildung und Förderung Dieser Ratgeber unterstützt Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und 6WXGLHUHQGH DEHU DXFK (OWHUQ VLFK LP $QWUDJVGVFKXQJHO ]XUHFKW]XʳQGHQ XQG VR Rechte und Ansprüche der Ausbildungsförderung des Bundes – besser bekannt DOV %$I¸* ȡ EHVWP¸JOLFK DXV]XVFK¸SIHQ %HDQWZRUWHW ZHUGHQ ZLFKWLJH )UDJHQ ZLH · ,VW HLQH )¸UGHUXQJ EHL HLQHU ZHLWHUHQ RGHU DQGHUHQ $XVELOGXQJ QDFK HLQHP )DFKULFKWXQJVZHFKVHO RGHU $XVELOGXQJVDEEUXFK P¸JOLFK" · :HOFKH 5HFKWH XQG $QVSU¾FKH JHOWHQ LQ 0LQLMREV" · :HOFKHQ (LQʴXVV KDEHQ DUEHLWVUHFKWOLFKH %HVRQGHUKHLWHQ" · :HOFKH VR]LDO XQG VWUDIUHFKWOLFKHQ )ROJHQ KDEHQ IDOVFKH $QJDEHQ LP )¸UGHUXQJVDQWUDJ" · :HU KDW $QVSUXFK DXI 6WXGLHQVWDUWKLOIH" · :LH ZHUGHQ (LQNRPPHQ XQG 9HUP¸JHQ DQJHUHFKQHW" · :HOFKH )UHLEHWU¦JH JHOWHQ" =DKOUHLFKH 3UD[LV 7LSSV 0XVWHUIRUPXOLHUXQJHQ XQG DQWU¦JH VRZLH GLH 'DUVWHOOXQJ GHU DNWXHOOHQ 5HFKWVODJH KHOIHQ EHL GHU ʳQDQ]LHOOHQ $EVLFKHUXQJ GHU $XVELOGXQJ RGHU GHV 6WXGLXPV Mathias Klose LVW DOV 5HFKWVDQZDOW )DFKDQZDOW I¾U 6R]LDOUHFKW XQG )DFKDQZDOW für Strafrecht tätig. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-4178-8 € 19,95 [D]

| 9 Ansprüche kennen und erfolgreich durchsetzen Das Recht auf Bildung und Bildungsförderung wird in Deutschland von verschiedenen Gesetzen geregelt. Die in der Praxis bedeutsamste Förderungsmöglichkeit mit über 190.000 geförderten Personen stellt das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) dar, das die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung und die berufsbildende Ausbildung fördert. Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhält, wer die persönlichen Voraussetzungen für eine förderungsfähige Ausbildung erfüllt und finanziell bedürftig im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts ist. Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen, BAföG-Förderung zu erhalten und die damit verbundenen Rechte und Ansprüche bestmöglich ausschöpfen zu können. Zu diesem Zweck wird zunächst ausführlich die Rechtslage dargestellt, erklärt und mit vielen Praxishinweisen verbunden. Auf diese Weise haben Sie einen hilfreichen Ratgeber zur Hand, der Sie durch die – nicht immer einfachen und teilweise schwer zu verstehenden – gesetzlichen Regelungen führt. Das besondere Augenmerk des Ratgebers gilt den Problemen, die in der Praxis am häufigsten auftreten: ■■ Förderung einer weiteren oder anderen Ausbildung nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch ■■ (Nicht-)Anrechnung von Einkommen und Vermögen, etwa bei Darlehensverträgen, Treuhandverträgen, Sparbüchern oder bei Vermögensübertragungen vor Ausbildungsbeginn ■■ Rechte und Ansprüche in Minijobs ■■ sozialrechtliche Folgen falscher Angaben ■■ strafrechtliche Folgen falscher Angaben Im abschließenden Kapitel Rechtsschutz finden Sie dann konkrete Hinweise und Erklärungen zum Ablauf des ausbildungsförderungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahrens, zusammen mit verschiedenen Musterformulierungen. Diese ermöglichen es Ihnen, schnell und unkompliziert förmliche Rechtsbehelfe ordnungsgemäß einzulegen.

10 | Ergänzt und abgerundet wird dieser Ratgeber durch die Darstellung der Rechtsschutzmöglichkeiten im Bereich Arbeitsrecht. Das Arbeitsrecht ist zwar vom Ausbildungsförderungsrecht getrennt, dessen praktische Bedeutung für Auszubildende und Studierende ist jedoch enorm. Rechtsstreitigkeiten sind häufig, etwa weil der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn nicht bezahlt oder grundlos kündigt. Daher finden Sie auch dazu Praxis-Tipps und Musterformulierungen, mit denen Sie Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können. Die 3. Auflage berücksichtigt die Änderungen, die sich durch das 29. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) ergeben, etwa die Einführung eines Flexibilitätssemesters und einer Studienstarthilfe, die Verlängerung der Frist für die förderungsunschädliche Vornahme eines Fachrichtungswechsels oder die Erhöhung der Freibeträge beim Einkommen. Die Änderungen treten ab dem Schuljahr bzw. dem Wintersemester 2024/2025 in Kraft. Mathias Klose

14 | Grundlagen 1 Ausbildungsstätten Die Förderung einer Ausbildung ist nur an zugelassenen Ausbildungsstätten möglich. Grundsätzlich sind dies nur öffentliche schulische und hochschulische Ausbildungsstätten. Voraussetzung für eine Förderung ist in jedem Fall die Absolvierung eines Ausbildungsabschnitts mit einer Dauer von mindestens einem halben Studien- oder Schuljahr an einer der öffentlichen Ausbildungsstätten. Ausnahmsweise kann auch der Besuch von privaten Ausbildungsstätten oder anderen Ausbildungsstätten gefördert werden. Gefördert wird nicht nur der Besuch der Ausbildungsstätte selbst, sondern auch die Teilnahme an Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte stehen. Förderungsfähig ist im Einzelnen der Besuch der folgenden Arten von Ausbildungsstätten und -möglichkeiten: Weiterführende allgemeinbildende Schulen Zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und integrierte Gesamtschulen. Die Ausbildung ist jedoch nur förderungsfähig, wenn die Schülerin bzw. der Schüler entweder ■■ ledig und kinderlos ist, nicht bei ihren bzw. seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende, zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ■■ nicht bei den Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (oder war) oder ■■ nicht bei den Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Berufsfachschulen und berufliche Grundbildung Die Berufsfachschule ist eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und die Schülerin bzw. den

Ausbildungsstätten | 15 1 Schüler zu befähigen, den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu erlangen, einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen abzuleisten oder sie bzw. ihn zu einem Berufsausbildungsabschluss zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann, zum Beispiel: ■■ die Hotelberufsfachschule ■■ die Fachschule für Sozialpädagogik ■■ die Berufsfachschule Druck und Medien Die Ausbildung ist jedoch nur förderungsfähig, wenn die bzw. der Auszubildende entweder ■■ ledig und kinderlos ist, nicht bei ihren bzw. seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ■■ nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (oder war) oder ■■ nicht bei seinen Eltern wohnt, einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Wichtig: Der Begriff der Zumutbarkeit ist objektiv zu bestimmen. Es sind ausschließlich ausbildungsbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Familiäre oder soziale Gesichtspunkte sind unerheblich. Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel, also zum selben Abschluss, führt. Praxis-Tipp: Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Erforderlich dafür ist das Vorliegen einer häuslichen Familienwohngemeinschaft, die dadurch geprägt ist, dass die bzw. der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand von Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Auszubildende wohnen beispielsweise nicht bei den Eltern, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien

16 | Grundlagen 1 bei den Eltern wohnen oder sich während eines kurzzeitigen Praktikums in der Wohnung der Eltern aufhalten. Fachschulklassen Die Fachschule vermittelt eine vertiefte berufliche Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Sie setzt grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und/oder eine entsprechende Berufstätigkeit oder praktische Tätigkeit voraus. Die Förderung ist möglich, wenn die bzw. der Auszubildende ■■ nicht bei ihren bzw. seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, ■■ einen eigenen Haushalt führt, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist bzw. war, oder ■■ einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder wenn ■■ der Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt oder ■■ der Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Wichtig: Der Begriff der Zumutbarkeit ist objektiv zu bestimmen. Es sind ausschließlich ausbildungsbezogene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Familiäre oder soziale Gesichtspunkte sind unerheblich. Eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel, also zum selben Abschluss, führt. Praxis-Tipp: Auszubildende wohnen nur dann bei ihren Eltern, wenn sie mit ihnen in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Erforderlich dafür ist das Vorliegen einer häuslichen Familienwohngemeinschaft, die dadurch geprägt ist, dass die bzw.

Ausbildungsstätten | 17 1 der Auszubildende sich regelmäßig in einem Zustand von Abhängigkeit von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Auszubildende wohnen beispielsweise nicht bei den Eltern, wenn sie lediglich in Schul- oder Semesterferien bei den Eltern wohnen oder sich während eines kurzzeitigen Praktikums in der Wohnung der Eltern aufhalten. Fachoberschulklassen Die Fachoberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf und vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führt zur Fachhochschulreife. Die Jahrgangsstufe 11 beinhaltet Unterricht und fachpraktische Ausbildung und kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife sowie an der Berufsoberschule in Rheinland-Pfalz gleichgestellt. Die Förderung ist möglich, wenn ■■ die bzw. der Auszubildende nicht bei ihren bzw. seinen Eltern wohnt oder von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (oder war) oder einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder ■■ der Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Abendschulen Abendschulen bieten eine Ausbildung, die im Grundsatz neben einer – zumindest möglichen – Berufstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung am Abend betrieben wird: ■■ Abendhauptschulen ■■ Abendrealschulen ■■ Abendgymnasien

18 | Grundlagen 1 Berufsaufbauschulen Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die in Vollzeit mindestens ein Jahr neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Schulabschluss. Kollegs Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Höhere Fachschulen Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluss oder einer gleichwertigen Vorbildung auf und führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluss, der in der Regel durch eine staatliche Prüfung erlangt wird und den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht. Er führt unter besonderen Umständen zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Akademien Akademien sind berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind und deren zu einem gehobenen Berufsabschluss führender Bildungsgang mindestens fünf Halbjahre dauert, zum Beispiel: ■■ der Studiengang „Sozialwesen“ mit dem Abschluss Diplom-Sozialpädagogin bzw. Diplom-Sozialpädagoge – Berufsakademie ■■ ein Aufbaustudium „Dolmetschen“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe am Sprachen- und Dolmetscherinstitut Für den Besuch von Akademien, die keine Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde dies anerkennt.

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