Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen Irmelind R. Koch 556-Euro-Jobs: 0D[LPDOHU 3URʳW mit Minijobs DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH
Clever handeln – für geringfügig Beschäftigte und Arbeitgeber Erfahren Sie, wie Sie bei Minijobs Steuern sparen und maximalen Verdienst erzielen. · Was geschieht bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen? · Welche steuerlichen Vorteile bieten haushaltsnahe Minijobs? · Wie optimieren Sie die soziale Absicherung? · Wie wird dem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung erstattet? · :HOFKH $XINO¦UXQJVSʴLFKWHQ P¾VVHQ $UEHLWJHEHU HUI¾OOHQ" · Wie können Arbeitgeber die Lohnnebenkosten senken? · Wie rechnen Sie bei Midijobs? · Was hat es mit dem Mindestlohn auf sich? Mit zahlreichen Beispielen und Tipps. Ein Muss für Aushilfen, Gastronomie, Haushaltshilfen, Reinigungs- und Saisonbetriebe. Irmelind R. Koch ist erfahrene Expertin im Steuerrecht; erfolgreiche Fachautorin. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-4008-8 € 14,95 [D] WISSEN FÜR DIE PRAXIS • VERSTÄNDLICH • ANWENDUNGSORIENTIERT • MIT PRAXIS-TIPPS
| 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort....................................................................................... 9 Aktuelle Spielregeln für Minijobbende................................... 9 Abkürzungen........................................................................... 10 1. Was man wissen sollte.......................................................... 11 Kurz und bündig: Aktuelle Regelungen.................................. 12 Geringfügige Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs. 16 Mit der „Zusammenrechnung“ richtig kalkulieren................ 21 Pflichten des Arbeitgebers...................................................... 22 Flexible Arbeitszeitregelungen............................................... 26 Mindestlohn............................................................................ 28 2. Klarheit im Versicherungsrecht......................................... 31 Grundsätzliches zum Minijob................................................. 32 Geringfügige Beschäftigung................................................... 32 Kurzfristige Beschäftigung..................................................... 59 Tricks bei Überschreiten der Arbeitsentgelt- und Zeitgrenzen............................................................................. 73 3. Klarheit im Beitragsrecht..................................................... 77 Grundsätzliches zur Sozialversicherung................................ 78 Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung........................... 79 Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung............................. 83 Grundsatz: Rentenversicherungspflicht................................. 86 Meldungen.............................................................................. 91
6 | 4. Minijobs in Privathaushalten.............................................. 93 Profitieren Sie von der Förderung von Minijobs in Privathaushalten..................................................................... 94 Das Haushaltsscheckverfahren............................................... 95 Steuerrechtliche Besonderheit: das „Dienstmädchen-Privileg“ bzw. der „Butler-Freibetrag“....... 103 Welche Lohnunterlagen Sie führen müssen........................... 104 5. Der Midijob: Übergangsbereich.......................................... 107 Was bedeuten „Übergangsbereich“ und „Midijob“?............... 108 Wegfall der Bestandsschutzregelung...................................... 109 Beiträge im Übergangsbereich – so rechnen Sie richtig......... 109 Gesamtbeitrag richtig berechnen........................................... 111 Beitragspflichtige Einnahmen bei Teilmonaten..................... 113 Vorsicht: Ausnahmen!. ........................................................... 114 6. Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Ausgleichsverfahren.............................................................. 117 So werden Ihre Aufwendungen erstattet................................ 118 Den Antrag sofort stellen........................................................ 119 Die Kosten der Lohnumlageversicherung............................... 120 Insolvenzgeldumlage.............................................................. 121 7. Steuerrechtliche Besonderheiten...................................... 125 Alternativen bei der Lohnsteuer............................................. 126 Anmeldung der Lohnsteuer.................................................... 128 8. Pauschale Abgaben bei Minijobs....................................... 133 Pauschale Abgaben bei Minijobs (aktueller Stand)................. 133
| 9 Aktuelle Spielregeln für Minijobbende Die Spielregeln für Minijobs sind in den letzten 20 Jahren immer wieder verändert worden. Zuletzt traten zum 01.01.2024 Neuerungen für die Minijobs in Kraft, die Sie kennen müssen, damit auch Ihre Kasse stimmt. Treffen Sie schnelle und rechtssichere Entscheidungen auf dem Arbeitsmarkt. Nur so können Sie dauerhaft von den Regelungen profitieren. Die Anzahl der Minijobs hat immer mehr zugenommen. Mittlerweile sind es rund 6,7 Millionen Minijobs. Allein in Privathaushalten sind aktuell über 360.000 Minijobber angemeldet. Was es für Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bedeutet Entscheidend ist, was unter dem Strich übrig bleibt. Wichtig sind die Rechte, die Ihnen das Arbeitsrecht zubilligt. Urlaubsansprüche und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall müssen die Chefinnen und Chefs auch Minijobberinnen und Minijobbern zahlen. Vorteilhaft ist insbesondere der Übergangsbereich (ehemals Gleitzone) bis 2.000 EUR seit dem 01.01.2024 (Midijob), wenn Sie mehr als 556 EUR verdienen. Sie können die Vorteile auch neben einem Hauptberuf realisieren. Was es für Sie als Arbeitgeber bedeutet Als Arbeitgeber haben Sie gegenüber Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Aufklärungspflichten. Ferner gibt es eine Minijob-Zentrale, bei der Sie Ihre Meldungen abgeben müssen. Dieses Buch zeigt Ihnen, wie Sie den Überblick behalten. Seit über zehn Jahren gelten verschärfte Bedingungen hinsichtlich der Prüfung, ob Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine weiteren Minijobs ausüben. Lernen Sie die aktuellen Spielregeln kennen – sei es als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber; Sie werden erkennen, wo die Chancen liegen, wie Sie Risiken vermeiden und welche Gestaltungen möglich sind. Irmelind R. Koch
10 | Hinweis: Autorin und Verlag haben einen kreativen Kompromiss zwischen dem Wunsch nach Lesbarkeit und dem Wunsch, Frauen und Männer gleichermaßen anzusprechen, gesucht. Wo möglich und sinnvoll, nutzen wir die neutrale Form oder die Doppelnennung, in Beispielen variieren wir zwischen der weiblichen und männlichen Form. Ausschließlich im Sinne der Lesbarkeit haben wir uns für die Nutzung der rein männlichen Form des Begriffs „Arbeitgeber“ entschieden. Abkürzungen AAG Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeber- aufwendungen EStG Einkommensteuergesetz KSchG Kündigungsschutzgesetz SGB I Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften des Sozialgesetzbuches) SGB II Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) SGB III Sozialgesetzbuch – Drittes Buch (Arbeitsförderung) SGB IV Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung) SGB V Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) SGB VI Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung) SGB IX Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
12 | Was man wissen sollte 1 Kurz und bündig: Aktuelle Regelungen Der Eindruck ist richtig: Die Minijobs sind in den letzten Jahren immer wieder neu geregelt worden. Schon seit 01.04.2003 gelten die von der „Hartz-Kommission“ entwickelten Konzepte. Auf den ersten Blick sehen die Regelungen alles andere als einfach aus. Stellen Sie sich dennoch auf die Regelungen ein, damit Sie alle Vorteile nutzen können. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei den Minijobs die Zeche zahlen. Allerdings wollen das nicht alle Arbeitgeber wahrhaben und schieben die Last der Pauschalbeiträge allein den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Das ist allerdings nicht zulässig. Teilweise gehen Arbeitgeber davon aus, es könne arbeitsrechtlich völlig frei zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitgeber vereinbart werden, wer die Lasten zahlt. Das ist jedoch unzutreffend. Wälzt der Arbeitgeber die zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auf die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ab, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße geahndet werden! Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Abwälzung der Pauschalbeiträge zugestimmt hat. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen geltendes Recht und sind deshalb nichtig. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf § 32 SGB I hin. Auf einen Blick ■■ Eine geringfügige Beschäftigung können Sie bis zu einer Entgeltgrenze von einheitlich 556 EUR ausüben. ■■ Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie neben einer Hauptbeschäftigung auch einen Minijob haben. Der Minijob wird nicht durch Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig. ■■ Auch beim Minijob können Sie flexible Arbeitszeiten vereinbaren. ■■ Als Arbeitgeber zahlen Sie zusätzlich 30 Prozent pauschale Abgaben. Davon entfallen 15 Prozent auf die gesetzliche Rentenversicherung, 13 Prozent auf die gesetzliche Krankenversicherung und 2 Prozent auf Steuern.
Kurz und bündig: Aktuelle Regelungen | 13 1 ■■ Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer müssen Sie im Allgemeinen 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil zur Rentenversicherung aufbringen. Das gilt jedenfalls, wenn Sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Somit zahlen Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von 15 Prozent und dem vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent. ■■ Als Arbeitgeber im privaten Haushalt zahlen Sie im Wesentlichen nur 12 Prozent. Davon entfallen je 5 Prozent auf die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung sowie 2 Prozent auf Steuern. Für Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bedeutet das, dasss Sie bei vorliegender Rentenversicherungspflicht einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts aufbringen müssen. ■■ Bei den sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen ist das Kalenderjahr maßgebend. Auf das Beschäftigungsjahr kommt es somit nicht an. ■■ Es gibt eine zentrale Meldestelle. Diese Aufgabe hat die „MinijobZentrale“ der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee. ■■ Für Einkommen zwischen 556 EUR und 2.000 EUR gilt die sogenannte Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job). Dabei haben Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sodass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden, jedoch in den Genuss der vollen Leistungsansprüche in der Sozialversicherung kommen. Praxis-Tipp: Wenn Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer „versicherungsfrei“ sind, weil Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bedeutet das noch lange nicht, dass in diesen Fällen auch tatsächlich niemand etwas zu zahlen hat. Die Versicherungsfreiheit bezieht sich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber müssen dennoch im Allgemeinen Pauschalbeiträge
14 | Was man wissen sollte 1 zur Renten- oder Krankenversicherung zahlen. Beurteilen Sie deshalb stets alle Auswirkungen entweder aus der Sicht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder aus der Sicht des Arbeitgebers. Hinweise für „alte“ Minijobs vor 2013 Zum 01.01.2013 hatten sich bei den Minijobs einige erhebliche Änderungen ergeben. Die wichtigste Änderung war die stufenweise Anhebung der Entgeltgrenze von 400 EUR auf nunmehr 556 EUR. Ebenso bedeutsam ist es, dass die Minijobs seitdem grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Minijobs waren vor dem 01.01.2013 in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Diese Änderung verursachte einige Übergangsregelungen, die zum Teil noch heute von Bedeutung sind. Als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer können Sie weiterhin selbst entscheiden, ob Sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlen wollen. Denn vor dem 01.01.2013 konnten Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten, um Ihre Rente aufzubessern. Und heute können Sie auf die Rentenversicherungspflicht verzichten, wenn Sie lieber mehr Bares in der Tasche haben wollen. Im Wesentlichen gelten bereits seit dem 01.01.2013 folgende Regelungen: ■■ Die Arbeitsentgeltgrenze für Minijobs wurde von 400 EUR auf 556 EUR angehoben. ■■ Minijobs sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufgenommen wurde. Allerdings hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen. ■■ Arbeitgeber sind verpflichtet, einen eventuellen Antrag der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. ■■ Sofern ein „alter Minijob“, der bereits vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde, die alte Entgeltgrenze von 400 EUR auch im Jahr 2013 nicht überschritt, gelten die alten Regelungen weiter. Das bedeutet, der alte Minijob ist weiterhin grundsätzlich renten-
Kurz und bündig: Aktuelle Regelungen | 15 1 versicherungsfrei, wobei der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. ■■ Sofern Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer bei einem „alten Minijob“ auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleibt es auch dabei. Sie haben im Übrigen in diesen Fällen auch keine Möglichkeit, wieder die Rentenversicherungsfreiheit zu beantragen. Mit diesem Minijob bleiben Sie rentenversicherungspflichtig. ■■ Die Grundlage für die Bemessung des Mindestbeitrags in der Rentenversicherung beträgt aktuell 175 EUR im Monat. Dabei handelt es sich um die „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage“. ■■ Im Übergangsbereich (Minijobs – Midijobs) gilt zeitlich befristet Bestandsschutz. Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 Euro monatlich bleiben maximal bis zum 31.12.2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt, sofern die Beschäftigung schon vor dem 30.09.2022 bestand. Beschäftigte können sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Wichtig: Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, tritt dieser Bestandsschutz nicht ein. In der Rentenversicherung gilt der Bestandsschutz ebenfalls nicht. Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seit dem 01.10.2022 rentenversicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber trägt 15 Prozent des Beitrags, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 3,6 Prozent. Allerdings können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen: Die Befreiung gilt dann für den Arbeitnehmeranteil. Die Arbeitgeberanteile müssen weiterhin gezahlt werden. Hinweis: Sofern das Arbeitsentgelt bei einem „alten Minijob“ die alten Grenzen überschreitet, entfallen die Bestandsschutzregelungen bereits vorher. Folge: Der Minijob unterliegt grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Allerdings haben Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich davon befreien zu lassen.
16 | Was man wissen sollte 1 Praxis-Tipp: Obwohl die Regelungen zu den Minijobs dem Arbeitsmarkt entgegenkommen wollen, erscheinen einige Regelungen dennoch kompliziert. Dieser Ratgeber soll Ihnen helfen, die wesentlichen Grundsätze bei den Minijobs zu verstehen und anzuwenden. In Zweifelsfällen sollten Sie jedoch auch die Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.12.2023 einsehen, die von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung herausgegeben wurden. Geringfügige Beschäftigungen – die sogenannten Minijobs Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwei verschiedene „geringfügige Beschäftigungen“ oder kurz „Minijobs“: ■■ Geringfügig entlohnter Minijob: Das ist eine geringfügige Beschäftigung, für die im Monat ein Entgelt bis zu 556 EUR gezahlt wird. Hierzu gehört auch ein geringfügig entlohnter Minijob im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis zu 556 EUR. Es spielt keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis befristet oder auf Dauer angelegt ist. Eine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit besteht nicht. ■■ Kurzfristiger Minijob: Dazu zählen insbesondere Saisonbeschäftigungen, die nach ihrer Eigenart auf längstens drei Monate im Kalenderjahr begrenzt sind. Wird weniger als fünf Arbeitstage in der Woche gearbeitet, muss die Beschäftigung auf höchstens 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein. Praxis-Tipp: Für Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer sind alle Minijobs sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber müssen grundsätzlich Pauschalbeiträge an die Renten- und Krankenversicherung zahlen und eine Pauschsteuer abführen. Bei den geringfügig entlohnten Minijobs zahlen Arbeitgeber insgesamt 30 Prozent. Bei den Minijobs im Privathaushalt zahlen sie nur 12 Prozent. Bei den kurzfristigen Minijobs zahlt der Arbeitgeber nichts.
Geringfügige Beschäftigungen | 17 1 Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR Es kommt entscheidend auf den regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst an, wenn Sie die Geringfügigkeitsgrenze von 556 EUR einhalten wollen. Zu diesem „regelmäßigen“ monatlichen Bruttoverdienst gehören aber auch solche einmaligen Einnahmen, die Ihnen mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich ausgezahlt werden. Deshalb erhöht sich Ihr monatliches Arbeitsentgelt beispielsweise um: ■■ das Urlaubsgeld ■■ das Weihnachtsgeld Praxis-Tipp: Eine Jubiläumszuwendung brauchen Sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht einzubeziehen. Grund: Es handelt sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Zahlung. Nur sofern Sie als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer schriftlich auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme verzichtet haben, braucht dieser Betrag bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht hinzugerechnet zu werden. Allerdings ist es arbeitsrechtlich fraglich, ob ein derartiger Verzicht überhaupt zulässig ist. Wichtig: Die 556-Euro-Grenze gilt sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. So rechnen Sie, wenn der Minijob im Laufe eines Monats beginnt Falls Sie Ihren Minijob im Laufe eines Kalendermonats aufnehmen, gilt nicht die volle 556-Euro-Grenze. Sie können nur von einem anteiligen Betrag ausgehen. Berechnen Sie den anteiligen Betrag nach dieser Formel: 556 EUR x Kalendertage 30 = anteiliger Monatswert
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