Ausbildungs- und Arbeitsmigration Sebastian Klaus · Hans-Peter Welte Fachkräfteeinwanderung Kommentar Blaue Karte EU Aufenthaltsgesetz Fachkräfte Migration Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung Aufenthalt Ausbildung Erwerbstätigkeit Einwanderung AufenthG Blaue Karte EU Aufenthalt Ausbildung Einwanderung AufenthG Aufenthaltsgesetz Fachkräfte Migration Erwerbstätigkeit Aufenthalt Blaue Karte EU Aufenthalt Einwanderung AufenthG Migration
www.WALHALLA.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-3010-2 € 69,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Rechtssichere Fallbearbeitung Mit dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung haben sich die Rahmenbedingungen für die Fachkräftezuwanderung, aber auch für die allgemeine Erwerbsmigration und die Ausbildungsmigration geändert. Diese praxisgerechte Kommentierung der wesentlichen Vorschriften für den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung und zum Zweck der Erwerbstätigkeit bietet schnellen Zugriff auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen. Erläuterung relevanter Bestimmungen Die Kommentierung umfasst folgende Vorschriften: §§ 4, 4a, 16-17, 18-21, 81 und 81a AufenthG Diese Vorschriften sind maßgeblich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Gestaltung von Migrationsverfahren im Bereich der Ausbildungs- und Arbeitsmigration. Praxisorientiert und benutzerfreundlich • Gezielte Auswahl der relevanten Bestimmungen für optimale Orientierung im neuen Recht • Praxisnahe Kommentierung mit aktueller Rechtsprechung zur Gewährleistung rechtssicherer Fallbearbeitung • Übersichtliche Struktur mit Inhaltsübersichten und Zwischenüberschriften bei den einzelnen Kommentierungen zum raschen Nachschlagen Aktuell mit Rechtsstand 2.6.2024 Dr. Sebastian Klaus ist Rechtsanwalt in Frankfurt a. M. und spezialisiert auf Fragen des deutschen und europäischen Aufenthaltsrechts. Er ist regelmäßig Autor in führenden Fachzeitschriften zum Aufenthaltsrecht, Co-Autor eines Leitfadens zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und Kommentator auch der BeschV. Dr. Hans-Peter Welte ist Autor zahlreicher Fachpublikationen sowie Dozent bei Verwaltungsakademien in Sachsen. Der als Praktiker wie als Lehrender versierte Dr. Hans-Peter Welte ist Herausgeber der Loseblattsammlungen Aufenthaltsgesetz – Kommentar und des Zuwanderungs- und Freizügigkeitsrechts (ZFR) im WALHALLA Fachverlag.
Inhaltsverzeichnis Vorwort .......................................................................................................... 7 Abku¨ rzungsverzeichnis ................................................................................... 11 Literaturverzeichnis ......................................................................................... 15 Kommentierung relevanter Paragrafen des Aufenthaltsgesetzes Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Allgemeines § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels ....................................................... 17 § 4a Zugang zur Erwerbsta¨ tigkeit ............................................................... 53 Vorbemerkungen zu §§ 16 bis 21 AufenthG .................................................. 90 Abschnitt 3 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung ...................... 116 § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung ....................................... 118 § 16b Studium .............................................................................................. 133 § 16c Mobilita¨ t im Rahmen des Studiums .................................................... 154 § 16d Maßnahmen zur Anerkennung ausla¨ ndischer Berufsqualifikationen ... 162 § 16e Studienbezogenes Praktikum EU ........................................................ 195 § 16f Sprachkurse und Schulbesuch ............................................................ 199 § 16g Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung fu¨ r ausreisepflichtige Ausla¨ nder ........................................................................................... 205 § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes ................................... 222 Abschnitt 4 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst tigkeit § 18 Grundsatz der Fachkra¨ fteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen ................................................................................... 232 § 18a Fachkra¨ fte mit Berufsausbildung ......................................................... 254 § 18b Fachkra¨ fte mit akademischer Ausbildung ........................................... 257 § 18c Niederlassungserlaubnis fu¨ r Fachkra¨ fte ............................................... 260 § 18d Forschung ........................................................................................... 272 § 18e Kurzfristige Mobilita¨ t fu¨ r Forscher ....................................................... 281 § 18f Aufenthaltserlaubnis fu¨ r mobile Forscher ............................................ 288 § 18g Blaue Karte EU .................................................................................... 294 5
§ 18h Kurzfristige Mobilita¨ t fu¨ r Inhaber einer Blauen Karte EU ..................... 317 § 18i Langfristige Mobilita¨ t fu¨ r Inhaber einer Blauen Karte EU .................... 322 § 19 ICT-Karte fu¨ r unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ............ 328 § 19a Kurzfristige Mobilita¨ t fu¨ r unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer ..................................................................................... 347 § 19b Mobiler-ICT-Karte ............................................................................... 367 § 19c Sonstige Bescha¨ ftigungszwecke; Beamte ........................................... 383 § 19d Aufenthaltserlaubnis fu¨ r qualifizierte Geduldete zum Zweck der Bescha¨ ftigung ............................................................................... 416 § 19e Teilnahme am europa¨ ischen Freiwilligendienst ................................... 428 § 19f Ablehnungsgru¨ nde bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e .......................................... 432 § 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet ....... 446 § 20a Chancenkarte; Verordnungserma¨ chtigung ......................................... 461 § 20b Punktevergabe fu¨ r die Chancenkarte; Verordnungserma¨ chtigung ...... 473 § 21 Selbsta¨ ndige Ta¨ tigkeit ......................................................................... 484 Kapitel 7 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Zust ndigkeiten § 71 Zusta¨ ndigkeit ...................................................................................... 503 Abschnitt 3 Verwaltungsverfahren § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels ...................................................... 541 § 81a Beschleunigtes Fachkra¨ fteverfahren .................................................... 607 Stichwortverzeichnis ....................................................................................... 643 6 Inhaltsverzeichnis
Vorwort Mit dem Gesetz und mit der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkra¨ fteeinwanderung (BGBl. I 2023, Nr. 217 bzw. 233) ist der Rahmen der Fachkra¨ ftemigration, aber auch der allgemeinen Arbeitsmigration, und der Ausbildungsmigration neuerlich gea¨ ndert worden. Dieser Rahmen besteht im Wesentlichen aus dem AufenthG, der BeschV sowie der AufenthV und somit aus einer Trias aus Gesetzes- und Verordnungsrecht. Diese A¨ nderungen vollzogen sich gestaffelt mit dem Inkrafttreten der wesentlichen A¨ nderungen zum 18.11.2023, 1.3.2024 und 1.6.2024. Dabei wurde von strukturellen A¨ nderungen in Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 des AufenthG, in denen sich die besonderen Regelungen fu¨ r die Migration zum Zweck „Ausbildung“ (in einem weiten Sinne) und zum Zweck „Erwerbsta¨ tigkeit“ befinden, abgesehen. Gleiches gilt fu¨ r das beschleunigte Fachkra¨ fteverfahren i. S. d. § 81a AufenthG, welches eine besondere (Vor-)Verfahrensart fu¨ r Fa¨ lle darstellt, in denen qualifizierte Bescha¨ ftigungen bei inla¨ ndischen Arbeitgebern oder Ta¨ tigkeiten im Rahmen einer Ausbildung oder beruflichen Anerkennung aufgenommen werden sollen, die dahin fu¨ hren sollen. Auch die Umsetzung der neuen Hochqualifizierten-RL (2021/1883/EU) fu¨ r den besonderen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ fu¨ hrte quantitativ zu vielza¨ hligen A¨ nderungen, jedoch sind die strukturellen A¨ nderungen auch dabei eher gering. Eine Ausnahme ist aber beispielsweise der Mechanismus der „Aussetzung“ von Arbeitgeber- und Arbeitsplatzwechseln, wie er nunmehr in § 18g Abs. 4 AufenthG geregelt ist. Die Struktur des Arbeits- und Ausbildungsmigrationsrechts bleibt damit in den Bahnen, die durch das Fachkra¨ fteeinwanderungsgesetz (BGBl. I 2019, 1307) und die durch die das Gesetz begleitende Mantelverordnung (Verordnung zur A¨ nderung der Bescha¨ ftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung v. 23.3.2020, BGBl. I 2020, 655) geschaffen worden sind. Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkra¨ fteeinwanderung a¨ ußerte der Gesetzgeber sich dazu wie folgt (BT-Drs. 20/6500, S. 5): „Es gibt keine Evidenz, dass ein (...) Systemwechsel zu besseren Ergebnissen in Deutschland fu¨ hren wu¨ rde. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen A¨ nderungen ko¨ nnen auf der Basis einer bewa¨ hrten Struktur zeitnah umgesetzt werden und sind im Aufwand begrenzt. Der Mehraufwand eines grundsa¨ tzlichen Systemwechsels wu¨ rde bei den ohnehin unter anderem durch den Krieg in der Ukraine stark ausgelasteten Beho¨ rden zur U¨ berforderung fu¨ hren und damit die Zielerreichung gefa¨ hrden. “ Nach den Eindru¨ cken aus der Praxis in den ersten Monaten nach dem Inkrafttreten der Gesetzesa¨ nderungen la¨ sst sich bedauerlicherweise feststellen, dass der Gesetzgeber einen durch ihn kreierten, signifikanten Mehraufwand, insbesondere 7
durch jedwedes Fehlen von konzeptionellen Ansa¨ tzen fu¨ r eine moderne und effiziente Migrationsverwaltung mit entsprechenden Verwaltungsverfahren, selbst zu vertreten hat und weder die Quantita¨ t der kleinteiligen A¨ nderungen noch die Staffelung des Inkrafttretens der Regelungen der U¨ berforderung der Migrationsbeho¨ rden entgegengewirkt ha¨ tten. Vielmehr sind diese A¨ nderungen mit einem zusa¨ tzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Auch an vielen anderen Stellen zeigt sich, dass diese Legislaturperiode bisher von einer „puren Umsetzung der eigenen migrationspolitischen Agenda“ und weniger von einer „Schaffung eines handbaren und sinnvollen Migrationsrechts“ gepra¨ gt war. Zusa¨ tzliche Beispiele dafu¨ r sind die Vero¨ ffentlichungen der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und fu¨ r Heimat jeweils mit weniger als einer Woche Vorlaufzeit vor dem Inkrafttreten der A¨ nderungen und auch die Aufgabenzuweisung an die Zentralstelle fu¨ r ausla¨ ndisches Bildungswesen (ZAB) in den Fa¨ llen des § 16d Abs. 3 Satz 4 AufenthG, § 20a Abs. 4 Satz 4 AufenthG sowie § 6 Abs. 1 Satz 4 BeschV fu¨ r qualifizierte Berufsausbildungen aus dem Ausland. Wa¨ hrend migrationspolitisch pu¨ nktlich zum Inkrafttreten der A¨ nderungen, insbesondere bei der Chancenkarte, die Kommunikationsmaschine pu¨ nktlich gestartet worden ist, muss man mit den Informationen auf der Webseite der ZAB realistisch Folgendes festhalten (Stand: 8.6.2024) und dies teils fu¨ r Regelungen, die seit dem 1.3.2024 anzuwenden sind: „Die Voraussetzungen dafu¨ r, dass die ZAB diese Aufgabe ausfu¨ llen kann, werden aktuell geschaffen: Sie muss von den zusta¨ ndigen Ministerien der Bundesla¨ nder auf das KMK-Sekretariat u¨ bertragen werden. “ Neben der Dysfunktionalita¨ t vieler Migrationsbeho¨ rden, fu¨ r die beispielhaft das Bild von na¨ chtlich vor der Ausla¨ nderbeho¨ rde der Landeshauptstadt Stuttgart campierenden Ausla¨ ndern steht, kommt ein fehlendes Gesamtkonzept des Gesetzgebers auch in anderen Bereichen hinzu. Denn dass die Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Bundesla¨ ndern fu¨ r eine solche Aufgabenzuweisung der ZAB erweitert werden mu¨ ssen, du¨ rfte bereits mit dem Gesetzentwurf bekannt gewesen sein. Schlussfolgerungen daraus blieben jedoch aus. Nach einer Untersuchung des Sachversta¨ ndigenrats fu¨ r Integration und Migration (SVR) wu¨ rde Deutschland bei der Fachka¨ fteeinwanderung besser vorankommen, wenn die Regelungen nicht so kompliziert und die Verwaltungen besser aufgestellt wa¨ ren. In seinem am 14.5.2024 vero¨ ffentlichten Jahresgutachten kritisiert der Expertenrat, das deutsche Erwerbsmigrationsrecht sei „mittlerweile so komplex, dass es kaum jemand versteht“. Mit dem vorliegenden Buch sind zur Erla¨ uterung des Erwerbsmigrationsrechts verschiedene Kommentierungen, insbesondere vollsta¨ ndig diese aus dem Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 des AufenthG, zusammengefasst worden, die fu¨ r die Erteilung von entsprechenden Aufenthaltstiteln und den zu Grunde liegenden Migrationsverfahren der Ausbildungs- und Arbeitsmigration Bedeutung haben. 8 Vorwort
Ausdru¨ cklich wird damit kein Anspruch auf eine Vollsta¨ ndigkeit der Regelungen zur Ausbildungs- und Arbeitsmigration erhoben, so dass etwa die Kommentierungen zu §§ 39 bis 42 AufenthG und §§ 51 sowie 52 AufenthG nicht abgedruckt sind. Diese sind aber als Teil der Loseblattkommentierung und der Online-Version, deren Auszu¨ ge auch die Grundlage fu¨ r dieses Buch sind, in aktueller Fassung vorhanden. Neben dem Gesetz und der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkra¨ fteeinwanderung werden insbesondere auch die Rechtsa¨ nderungen durch das Gesetz zur A¨ nderung des Gesetzes u¨ ber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flu¨ chtlinge (BGBl. I 2023, 390) sowie durch das Ru¨ ckfu¨ hrungsverbesserungsgesetz (BGBl. I 2024, Nr. 54) beru¨ cksichtigt. U¨ ber Ru¨ ckmeldungen und Anregungen sind wir dankbar und werden uns bemu¨ hen, diese bei den kommenden Aktualisierungen der Kommentierungen zu beru¨ cksichtigen. Wir bedanken uns bei Frau Dr. Carmen Lo¨ o¨ ck und Barbara Bayer fu¨ r die Unterstu¨ tzung und den Anstoß zu diesem Projekt. Dr. Sebastian Klaus, Darmstadt / Dr. Hans-Peter Welte, Tu¨ bingen 9 Vorwort
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels (1) 1Ausl nder bed rfen f r die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europ ischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gr ndung einer Assoziation zwischen der Europ ischen Wirtschaftsgemeinschaft und der T rkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/T rkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. 2Die Aufenthaltstitel werden erteilt als 1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, 2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7), 2a. Blaue Karte EU (§ 18g), 2b. ICT-Karte (§ 19), 2c. Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), 3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder 4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a). 3Die f r die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Ein Ausl nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/T rkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt. bersicht der Kommentierung (Welte) I. Vorbemerkungen....................................... Rn. 1 – 7 II. Anwendungsbereich ................................... Rn. 8 – 10 1. Drittstaatsangeho¨rige..................................... Rn. 8 2. Unionsbu¨ rger, deren Familienangeho¨ rige und nahestehende Personen ....................................... Rn. 9 – 10 III. Gesetzliche Aufenthaltstitelpflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ........................... Rn. 11 – 41 1. Aufenthaltstitelpflicht..................................... Rn. 11 – 14 2. Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 15 – 41 2.1 Allgemeines.............................................. Rn. 15 2.2 Unionsbu¨ rger und ihnen gleichgestellte Personen . . . . . . . . . . Rn. 16 – 19 2.3 Recht der Europa¨ischen Union ............................ Rn. 20 – 30 2.3.1 Recht zur Einreise und zum Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 20 2.3.2 Staatsangeho¨rige der Schweiz............................. Rn. 21 – 23 AufenthG §4 17 www.WALHALLA.de
2.3.3 Visumfreie Kurzaufenthalte ............................... Rn. 24 – 27 2.3.4 Kurzfristiger Aufenthalt nach Art. 21 SDU¨ . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 28 – 30 2.4 Heimatlose Ausla¨nder .................................... Rn. 31 2.5 Ausla¨ nder im Transitbereich eines Flughafens . . . . . . . . . . . . . . Rn. 32 2.6 Tu¨ rkische Assoziationsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 33 – 37 2.7 Personal der Europa¨ ischen Schule in Frankfurt . . . . . . . . . . . . . Rn. 38 2.8 Aufenthaltstitelfreie Aufenthalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 39 – 41 IV. Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).......... Rn. 42 – 87 1. Begriff ................................................... Rn. 42 – 43 2. Kategorien von Aufenthaltstiteln.......................... Rn. 44 – 49 3. Einzelne Aufenthaltstitel .................................. Rn. 50 – 85 3.1 Visum.................................................... Rn. 50 – 59 3.1.1 Definition ................................................ Rn. 50 – 52 3.1.2 Schengen-Visum ......................................... Rn. 53 – 55 3.1.3 Nationales Visum......................................... Rn. 56 – 59 3.2 Aufenthaltserlaubnis...................................... Rn. 60 – 61 3.3 Blaue Karte EU ........................................... Rn. 62 – 65 3.4 ICT-Karte ................................................ Rn. 66 – 72 3.5 Mobiler-ICT-Karte ........................................ Rn. 73 – 76 3.6 Niederlassungserlaubnis .................................. Rn. 77 – 79 3.7 Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 80 – 85 4. Berechtigungsinhalte des Aufenthaltstitels . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 86 – 87 V. T rkische Assoziationsberechtigte..................... Rn. 88 – 147 1. Bescha¨ ftigungs- und Aufenthaltsrecht fu¨ r tu¨ rkische Arbeitnehmer .................................................. Rn. 88 – 91 2. Aufenthaltsanspruch...................................... Rn. 92 – 97 3. Anwendungsvorrang ..................................... Rn. 98 – 102 3.1 Allgemeines.............................................. Rn. 98 – 99 3.2 Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 EWG/Tu¨ rkei (ARB 1/80) ............................................... Rn. 100 – 102 4. Aufenthaltstitel fu¨ r tu¨ rkische Assoziationsberechtigte und deren Familienangeho¨rige ................................ Rn. 103 – 107 5. Begriff des Arbeitnehmers ................................ Rn. 108 – 109 6. Begriff des regula¨ ren Arbeitsmarkts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 110 – 113 7. Begriff der ordnungsgema¨ ßen Bescha¨ ftigung bzw. des ordnungsgema¨ßen Aufenthalts ........................... Rn. 114 – 119 8. Arbeitnehmer in der Berufsausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 120 – 122 9. Nebenbescha¨ ftigung tu¨ rkischer Studenten . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 123 – 124 10. Assoziationsberechtigte Familienmitglieder. . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 125 – 129 11. Erfolgreiche Berufsausbildung............................. Rn. 130 – 131 12. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 132 13. Gebu¨ hr fu¨ r die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis . . . . . Rn. 133 – 135 §4 AufenthG 18 www.WALHALLA.de
14. Verschlechterungsverbote................................. Rn. 136 – 137 15. Beschra¨ nkung des Aufenthaltsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rn. 138 – 143 16. Widerspruch und Klage................................... Rn. 144 – 145 17. Ausreisepflicht ........................................... Rn. 146 – 147 I. Vorbemerkungen § 4 AufenthG regelt in Bezug auf Drittstaatsangeho¨ rige (Ausla¨ nder i. S. v. § 2 Abs. 1 AufenthG, die nicht Unionsbu¨ rger und deren Familienangeho¨ rige sind; Art. 2 Nr. 1 VK, zum Begriff) – die gesetzliche Aufenthaltstitelpflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), d. h. das Erfordernis fu¨ r einen rechtma¨ ßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, – mit welchen einzelnen Aufenthaltstiteln diese gesetzliche Pflicht erfu¨ llt werden kann (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), – ein nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 berechtigter Ausla¨ nder seiner Nachweispflicht hinsichtlich des Bestehens eines entsprechenden Assoziationsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzukommen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG a. F. wurde durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b des Fachkra¨ fteeinwanderungsgesetzes vom 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) mit Wirkung vom 1.3.2020 aufgehoben und zugleich in § 4a AufenthG der Zugang zur Erwerbsta¨ tigkeit fu¨ r Ausla¨ nder, die einen oder keinen Aufenthaltstitel besitzen und die Pflichten des Arbeitgebers normiert. § 4 Abs. 4 AufenthG a. F. wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausla¨ ndischen Arbeitnehmern vom 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484) aufgehoben. Ab 1.9.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel eingefu¨ hrt (vgl. Art. 1 Nr. 4 und Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates v. 18.4.2008 zur A¨ nderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels fu¨ r Drittstaatsangeho¨ rige v. 12.4.2011 (BGBl. I S. 610). Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 380/2008 zur A¨ nderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels fu¨ r Drittstaatenangeho¨ rige (ABl. EG Nr. L 1 S. 115 v. 29.4.2008) – sogenannte eAT-Verordnung – werden nach Ablauf der Vollzugsfristen eigensta¨ ndige Aufenthaltstitel in Kartenform (mit Ausnahme von Visa) mit einem Speicher- und Verarbeitungsmedium, das ein Lichtbild und zwei Fingerabdru¨ cke entha¨ lt, ausgestellt. Dies ist in § 78 AufenthG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Hinsichtlich der Muster der Aufenthaltstitel, die nach § 78 Abs. 1 AufenthG als eigensta¨ ndige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium auszustellen sind, sowie der Muster der Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten wird auf § 59 Abs. 2 AufenthV verwiesen. Die Ausstellung der (Dauer-)Aufenthaltskarten fu¨ r drittstaatsangeho¨ rige Familienangeho¨ rige eines AufenthG §4 19 www.WALHALLA.de 1 2 3 4
Unionsbu¨ rgers oder fu¨ r die ihm nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizu¨ gG/EU, die nicht Unionsbu¨ rger sind, richtet sich gema¨ ß § 11 Abs. 3 Freizu¨ gG/EU ebenfalls nach § 78 AufenthG. In die maschinenlesbare Zone (§ 78 Abs. 2 AufenthG) wird eine Nummer eingefu¨ gt, die die Version bezeichnet. Durch die Aufnahme der Versionsnummer auf dem Dokument ko¨ nnen Kontrollberechtigte die fu¨ r das Dokument vorgesehenen Sicherheitsmerkmale zwecks U¨ berpru¨ fung recherchieren. Nach der Vorgabe der ICAO zur maschinenlesbaren Zone („Machine Readable Zone –MRZ“) sind die einzigen drei mo¨ glichen Angaben „F = female; M = male; < = unspecified“. Dem entspricht § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 AufenthG sowie § 78a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG jeweils fu¨ r die sichtbar aufgedruckten Angaben in der Zone fu¨ r das automatische Lesen. Fu¨ r die maschinenlesbare Zone in Bezug auf Vordrucke gema¨ ß § 78a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Mo¨ glichkeit ero¨ ffnet, dass bei Personen, deren Angabe zum Geschlecht nach § 45b PStGge ndert wurde, auf eigenen Antrag die Angabe ihres bisherigen Geschlechts vermerkt wird. II. Anwendungsbereich 1. Drittstaatsangehçrige § 4 AufenthG findet auf Drittstaatsangeho¨ rige Anwendung, die der gesetzlichen Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Nachweispflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unterliegen. Eine Definition des Begriffs „Drittstaatsangeho¨ riger“findet sich in Art. 2 Nr. 6 SGK. Ausgenommen sind daher die nach §§ 16c, 18e, 19a, § 30 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 AufenthG und §§ 15 bis 30 AufenthV von der Aufenthaltstitelpflicht befreiten Ausla¨ nder. 2. Unionsb rger und ihnen gleichgestellte Personen Auf Unionsbu¨ rger (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AEUV, zum Begriff) findet § 4 AufenthG keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; § 2 Abs. 4 Satz 1, § 11 Freizu¨ gG/EU). Familienangeho¨ rige und nahestehende Personen von Unionsbu¨ rgern (§ 3 Abs. 2, § 3a Freizu¨ gG/EU), die einem Drittstaat angeho¨ ren und nach Anhang I der EUVisumVO visumpflichtig sind, beno¨ tigen fu¨ r die Einreise in das Bundesgebiet ein Einreisevisum, sofern sie nicht bereits eine Aufenthaltskarte besitzen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 Freizu¨ gG/EU). Das Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausla¨ nderbeho¨ rde, da § 31 AufenthV in diesem Fall nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; § 11 Freizu¨ gG/EU). Die Einhaltung der Visumpflicht durch die drittstaatsangeho¨ rigen Familienangeho¨ rigen von Unionsbu¨ rgern ist nach Art. 5 Abs. 4 RL 2004/38/EG zu handhaben. Ein Verstoß gegen die Visumpflicht fu¨ hrt daher – im Gegensatz zum Verstoß gegen die Visumpflicht von nahestehenden Personen (vgl. § 11 Abs. 5 Freizu¨ gG/EU) – weder nach § 5 Abs. 2 und 4 AufenthG noch nach § 5 Abs. 4 Freizu¨ gG/EU automatisch zur Beendigung des Aufenthalts im EU-Auf- §4 AufenthG 20 www.WALHALLA.de 5 6 7 8 9 10
nahmemitgliedstaat (vgl. EuGH, Urt. v. 25.7.2002 – C-459/99 – MRAX; BVerwG, Urt. v. 11.1.2011 – 1 C 23.09; VG Darmstadt, Beschl. v. 5.6.2008 – L 277/08.DA (3), zur Visumpflicht eines Lebenspartners oder gleichgeschlechtlichen Ehepartners). III. Gesetzliche Aufenthaltstitelpflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) 1. Aufenthaltstitelpflicht Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergibt sich, dass Ausla¨ nder fu¨ r die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsa¨ tzlich eines Aufenthaltstitels bedu¨ rfen (gesetzliches Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet steht insoweit unter einem gesetzlichen Erlaubnisvorbehalt, es sei denn, eine Befreiung besteht kraft Rechtsvorschrift (vgl. z. B. §§ 16c, 18e, 18h, 19a, 30 Abs. 5, § 32 Abs. 5 AufenthG). Aus dem Aufenthaltstitel ergibt sich – konstitutiv – das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es endet, sobald der Aufenthaltstitel erlischt (vgl. § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Der Aufenthaltstitelpflicht wird durch den Besitz eines fu¨ r den Aufenthalt nach Aufenthaltsrecht erforderlichen Aufenthaltstitels in der nach §§ 78, 78a AufenthG geregelten Form nachgekommen. In diesem Fall ha¨ lt sich der Ausla¨ nder rechtma¨ ßig im Bundesgebiet auf. Dem Besitz eines Aufenthaltstitels ist nicht dessen bloße Beantragung oder das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs gleichzustellen. Vorausgesetzt wird vielmehr eine entsprechende Entscheidung der zusta¨ ndigen Ausla¨ nderbeho¨ rde (Verwaltungsakt). Daher sind die durch Antragstellung kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen des § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 AufenthG nicht als Besitz eines Aufenthaltstitels einzustufen. So beno¨ tigen drittstaatsangehçrige Seeleute, die nur ein Schengen-Visum fu¨ r einen Kurzaufenthalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besitzen, das gema¨ ß § 4a Abs. 1 AufenthG nicht zum Zweck der Erwerbsta¨ tigkeit erteilt worden ist (vgl. § 6 Abs. 2a AufenthG), oder die von der Visumpflicht befreit sind und als Besatzungsmitglieder auf einem fremdflaggigen Offshore-Supply-Schiff im deutschen Ku¨ stenmeer eine Erwerbsta¨ tigkeit ausu¨ ben wollen, einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbsta¨ tigkeit i. S. v. § 2 Abs. 2 AufenthG berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2021 – 1 C 13.19). Fehlt es dem Ausla¨ nder an dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel, ist er kraft Gesetzes ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), es sei denn, er hat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Besitzt der Ausla¨ nder nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel, macht er sich grundsa¨ tzlich strafbar (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG) und bei ihm besteht ein Ausweisungsinteresse wegen Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG). Ein fahrla¨ ssiger Verstoß gegen die Aufenthaltstitelpflicht ist bußgeldbewehrt (§ 98 Abs. 1 AufenthG). AufenthG §4 21 www.WALHALLA.de 11 12 13 14
2. Befreiung von der Aufenthaltstitelpflicht 2.1 Allgemeines Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht ergeben sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1, §§ 16c, 18e, 19a, 30 Abs. 5, § 32 Abs. 5 AufenthG und §§ 15 bis 30 AufenthV. 2.2 Unionsb rger, deren Familienangehçrige und nahestehende Personen Unionsb rger (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Freizu¨ gG/EU, zum Begriff), auf die § 4 AufenthG keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; § 11 Freizu¨ gG/ EU), sind von der Visumpflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Freizu¨ gG/EU generell befreit. Danach bedu¨ rfen Unionsbu¨ rger nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Freizu¨ gG/EU keines Aufenthaltstitels und fu¨ r die Einreise keines Visums. Familienangeho¨ rige (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizu¨ gG/EU, zum Begriff) und nahestehende Personen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizu¨ gG/EU, zum Begriff) von Unionsbu¨ rgern, die einem Drittstaat angeho¨ ren, sind gema¨ ß Anhang I der EUVisumVO visumpflichtig (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Freizu¨ gG/EU); fu¨ r drittstaatsangeho¨ rige Familienangeho¨ rige von Unionsbu¨ rgern besteht jedoch Gebu¨ hrenfreiheit (§ 2 Abs. 6 Satz 1 Freizu¨ gG/EU; Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ihnen wird nach der Einreise von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausgestellt (§ 5 Abs. 1 und 7 Satz 1 Freizu¨ gG/EU). Besitzt der drittstaatsangeho¨ rige Familienangeho¨ rige i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Freizu¨ gG/EU oder die nahestehende Person i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Freizu¨ gG/EU bei der Einreise in das Bundesgebiet eine (Dauer-)Aufenthaltskarte des anderen EU-Mitgliedstaats, besteht nach § 2 Abs. 4 Satz 3 Freizu¨ gG/EU und Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG keine Visumpflicht. Dies gilt unabha¨ ngig davon, ob die Karte von einem nicht zum Schengenraum geho¨ renden Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2020 – C-754/18 – Ryanair). In R ckkehrerf llen nach § 12a Freizu¨ gG/EU gilt Gleiches. Der Besitz einer (Dauer-)Aufenthaltskarte (vgl. § 5 Abs. 1, 2, 5 Satz 2 und Abs. 7 Freizu¨ gG/EU) dient dem Nachweis, dass der Inhaber der Karte zum einen Familienangeho¨ riger oder nahestehende Person eines Unionsbu¨ rgers ist und deshalb ohne weitere U¨ berpru¨ fung oder ohne Nachweise das Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und zum anderen gema¨ ß Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG und § 2 Abs. 4 Satz 3 Freizu¨ gG/EU von der Visumpflicht befreit ist (vgl. EuGH, Urt. v. 18.6.2020 – C-754/18 – Ryanair). 2.3 Recht der Europ ischen Union 2.3.1 Recht zur Einreise und zum Aufenthalt Aus dem Recht der Europa¨ ischen Union (Art. 288 AEUV) kann sich unmittelbar ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben, das unabha¨ ngig davon besteht, ob der Ausla¨ nder einen Aufenthaltstitel besitzt. In diesem Fall geht es nur um die „Ausstellung“ eines Aufenthaltstitels, der – im Gegensatz zur §4 AufenthG 22 www.WALHALLA.de 15 16 17 18 19 20
Erteilung – nur deklaratorische Wirkung hat. Ein unmittelbar aus Unionsrecht folgendes Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in das Bundesgebiet besteht in folgenden Fa¨ llen: 2.3.2 Staatsangehörige der Schweiz Staatsangeho¨ rige der Schweiz sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (§ 28 Satz 1 AufenthV), soweit sie nach dem Abkommen zwischen der Europa¨ ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits u¨ ber die Freizu¨ gigkeit (BGBl. II 2001, S. 810) ein Aufenthaltsrecht haben. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. den Art. 6, 12, 20, 23, 24 und 31 des Anhangs I zum Freizu¨ gigkeitsabkommen EG/Schweiz v. 21.6.1999 haben Staatsangeho¨ rige der Schweiz unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis findet in Bezug auf das Vordruckmuster oder das Dokument mit elektronischem Speicherund Verarbeitungsmedium § 28 Satz 2 AufenthV, der an § 58 Satz 1 Nr. 13 AufenthV bzw. § 78 Abs. 1 AufenthG anknu¨ pft, Anwendung. Die Ausstellung einer Grenzg ngerkarte erfolgt nur in den in § 12 Abs. 2 AufenthV genannten Fa¨ llen. 2.3.3 Visumfreie Kurzaufenthalte Staatsangeho¨ rige eines Staates, der in Anhang II der „Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des Europa¨ ischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittla¨ nder, deren Staatsangeho¨ rige beim U¨ berschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein mu¨ ssen, sowie der Liste der Drittla¨ nder, deren Staatsangeho¨ rige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU Nr. L 303 v. 28.11.2018, S. 39)“ kurz EUVisumVO, in der jeweils geltenden Fassung aufgefu¨ hrt ist, beno¨ tigen fu¨ r einen Kurzaufenthalt fu¨ r bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen kein Visum (vgl. auch § 17 Abs. 1 AufenthV zu einer Ausnahme hierzu und § 17 Abs. 2 AufenthV zu einer Gegenausnahme; Rechtsgrundlage der Befreiung ist Art. 4 EUVisumVO und Art. 20 Abs. 1 SDU¨ ; Meyer,Die selbststa¨ ndige Ta¨ tigkeit eines Drittausla¨ nders ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2022, 29, zu § 17 Abs. 2 Satz 4 AufenthV). Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 AufenthV du¨ rfen selbststa¨ ndige Ta¨ tigkeiten nach § 30 Nr. 1 BeschV (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen) und nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthV (bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwo¨ lf Monaten) unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeu¨ bt werden. AufenthG §4 23 www.WALHALLA.de 21 22 23 24 25
Gema¨ ß Art. 6 Abs. 5 Buchst. a SGK reicht ein nationaler Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates fu¨ r die Durchreise durch die Schengen-Staaten in den Ausstellerstaat aus. Nach Art. 19 Abs. 1 SDU¨ ko¨ nnen sich auch Inhaber eines Schengen-Visums (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), das von einem anderen Schengen-Staat (§ 2 Abs. 5 AufenthG, zum Begriff) erteilt worden ist, bis zum Ablauf der Gu¨ ltigkeitsdauer im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie einen gu¨ ltigen Pass oder Passersatz besitzen. 2.3.4 Kurzfristiger Aufenthalt nach Art. 21 SDÜ Drittstaatsangeho¨ rige ko¨ nnen gema¨ ß Art. 21 Abs. 1 SD in das Bundesgebiet einreisen und sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen erlaubnisfrei in Deutschland aufhalten. Nach dieser Regelung ko¨ nnen sich Drittstaatsangeho¨ rige, die Inhaber eines gu¨ ltigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gu¨ ltigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen. Diese zeitlich begrenzte Reisefreiheit steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangeho¨ rigen u. a. die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EU) 2016/339 (Schengener Grenzkodex – SGK) aufgefu¨ hrten Voraussetzungen erfu¨ llt. Nach Buchst. e der genannten Bestimmung darf der Aufenthalt des Drittstaatsangeho¨ rigen insbesondere keine Gefahr fu¨ r die „o¨ ffentliche Ordnung“ des Mitgliedstaates darstellen, wobei dieser Begriff nach vo¨ lkervertragsrechtlichem Sprachgebrauch auszulegen ist und nicht mit der Terminologie des deutschen Gefahrenabwehrrechts u¨ bereinstimmt. Der Kurzaufenthalt ist jedoch nicht erlaubnisfrei, sollte fu¨ r den angestrebten Aufenthaltszweck (z. B. Ausu¨ bung einer Erwerbsta¨ tigkeit) ein nationaler Aufenthaltstitel (§ 6 Abs. 3 AufenthG) erforderlich sein, dessen Voraussetzungen nicht erfu¨ llt sind (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 2.8.2013 – RO 9 E 13.1225). 2.4 Heimatlose Ausl nder Heimatlose Ausl nder sind generell von der Aufenthaltstitelpflicht befreit (§ 12 Satz 2 des Gesetzes u¨ ber die Rechtsstellung heimatloser Ausla¨ nder im Bundesgebiet – HAG – in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, vero¨ ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes v. 30.7.2004 – BGBl. I S. 1950 – gea¨ ndert worden ist). 2.5 Ausl nder im Transitbereich eines Flughafens § 26 Abs. 1 AufenthV regelt, dass Ausla¨ nder, die sich nach dem Grenzu¨ bertritt im Bundesgebiet befinden, ohne i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist zu sein (z. B. im Transitbereich eines Flughafens), grundsa¨ tzlich von der Aufenthaltstitelpflicht befreit sind. Das in diesem Fall erforderliche Flughafentransitvisum ist unter diesem Gesichtspunkt mangels Einreise im Rechtssinne nach § 26 Abs. 2 §4 AufenthG 24 www.WALHALLA.de 26 27 28 29 30 31 32
Satz 3 AufenthV kein Aufenthaltstitel. Das Flughafentransitvisum nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist daher nicht in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannt. 2.6 T rkische Assoziationsberechtigte Ein materielles Aufenthaltsrecht (assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht) fu¨ r einen Aufenthalt in Deutschland nach dem Abkommen zur Gru¨ ndung einer Assoziation zwischen der Europa¨ ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Tu¨ rkei (Assoziationsabkommen EWG/T rkei (siehe das in Art. 12 genannte Ziel, schrittweise die Freizu¨ gigkeit der tu¨ rkischen Arbeitnehmer herzustellen), das am 12.9.1963 von der Republik Tu¨ rkei einerseits und von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates v. 23.12.1963 (ABl. 1964, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und besta¨ tigt wurde, kann insbesondere aufgrund von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Tu¨ rkei v. 19.9.1980 u¨ ber die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – kraft Assoziationsrecht bestehen. Insoweit besteht keine gesetzliche Aufenthaltstitelpflicht nach innerstaatlichem Recht, die fu¨ r einen rechtma¨ ßigen Aufenthalt die Erteilung eines rechtsgestaltenden Aufenthaltstitels voraussetzt. Der Assoziationsrat wurde durch das Assoziationsabkommen EWG/Tu¨ rkei errichtet. Der ARB 1/80 gewa¨ hrt jedoch kein Zugangsrecht zum Bundesgebiet. Bescha¨ ftigungs- und Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7) ko¨ nnen daher erst nach regula¨ rer Einreise in das Bundesgebiet nach Maßgabe des nationalen Rechts erlangt werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedarf ein Ausla¨ nder, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/ Tu¨ rkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, fu¨ r seinen Aufenthalt in Deutschland lediglich eines deklaratorischen Aufenthaltstitels zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80. Vor der Einreise in das Bundesgebiet sind tu¨ rkische Staatsangeho¨ rige nach Anhang II der EUVisumVO grundsa¨ tzlich visumpflichtig, es sei denn, dass eine gu¨ nstigere innerstaatliche Regelung (Visumbefreiung) besteht oder bestanden hat, die nach der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 oder des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls – ZP – v. 23.11.1970 (BGBl. 1972 II S. 385) zum Assoziationsabkommen EWG/Tu¨ rkei v. 12.9.1963 (BGBl. 1964 II S. 509) zu beru¨ cksichtigen ist. Die Visumpflicht tu¨ rkischer Staatsangeho¨ riger besteht selbst in jenen Fa¨ llen, in denen sie sich als Dienstleistungsempfa¨ nger nach Deutschland begeben, um eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 24.9.2013 – C-221/11 – Demirkan; VGH Mu¨ nchen, Beschl. v. 2.7.2015 – 10 ZB 14.2102; Welte, Visumpflicht – tu¨ rkische Staatsangeho¨ rige, InfAuslR 2004, 177; Westphal, Visumbefreiung fu¨ r tu¨ rkische Staatsangeho¨ rige nach der Rechtslage am 1.1.1973, InfAuslR 2009, 133). Der Europa¨ ische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urt. v. 19.2.2009 – C-228/06 –Soysal und Savatli (vgl. ZAR 2009, 139, mit Anm. Hecker) in dem Vorabentscheidungsverfahren der tu¨ rkischen Staatsangeho¨ rigen Mehmet Soysal und Ibrahim Savatli, AufenthG §4 25 www.WALHALLA.de 33 34 35 36
die gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Rechtsstreit hinsichtlich der Visumpflicht fu¨ r t rkische Fernfahrer im grenz berschreitenden G terverkehr anstrengten, entschieden, dass die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP seit ihrem Inkrafttreten das Verlangen eines Visums fu¨ r die Einreise eines tu¨ rkischen Staatsangeho¨ rigen in einen EU-Mitgliedstaat, der dort Dienstleistungen fu¨ r ein in der Tu¨ rkei ansa¨ ssiges Unternehmen erbringen will, verbietet, wenn ein solches Visum zu jenem Zeitpunkt fu¨ r diese wirtschaftliche Beta¨ tigung nicht verlangt worden ist. Das Zusatzprotokoll v. 23.11.1970 – BGBl. 1972 II S. 385 – zum Assoziationsabkommen EWG/Tu¨ rkei v. 12.9.1963 – BGBl. 1964 II S. 509 wurde am 23.11.1970 in Bru¨ ssel unterzeichnet und durch die VO/EWG Nr. 2760/72 erlassen. T rkische Unternehmer bedu¨ rfen im Lichte dieses Soysal-Urteils des EuGH fu¨ r einen Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu drei Monaten zur Durchf hrung von Besprechungen und Verhandlungen f r ihr Unternehmen oder f r Messebesuche oder als Teilnehmer einer Messe mit eigenem Stand zu Zwecken des Anbietens von Waren und Dienstleistungenan Personen, die im Rahmen ihres Gescha¨ ftsbetriebs aufgesucht werden, unter der Bedingung, dass der gewo¨ hnliche Aufenthalt in der Tu¨ rkei beibehalten wird, keines Visums (vgl. Welte, Die „Soysal-Entscheidung“ des Europa¨ ischen Gerichtshofs – Kein Signal fu¨ r eine grundlegende A¨ nderung nationaler Einreisevorschriften, ZAR 2009, 249). Hingegen sind tu¨ rkische Unternehmer unter Beru¨ cksichtigung des Art. 41 Abs. 1 ZP dann visumpflichtig, wenn sie u¨ ber den o. g. Gescha¨ ftsbereich hinaus Dienstleistungen fu¨ r mindestens zwei Monate im Jahr im Bundesgebiet anbieten und aktiv erbringen wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 – 1 C 9.14; Gutmann, Reisefreiheit fu¨ r tu¨ rkische Handelsreisende, InfAuslR 2015, 325). Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 aufgefu¨ hrte Befreiung von der Aufenthaltserlaubnispflicht galt nur fu¨ r Besuchs- und Touristenaufenthalte sowie fu¨ r Kurzaufenthalte, die u¨ ber eine Gescha¨ ftsanbahnung nicht hinausgingen. 2.7 Personal der Europ ischen Schule in Frankfurt Nach Art. 8 des Regierungsabkommens mit dem Obersten Rat der Europa¨ ischen Schulen u¨ ber die Europa¨ ische Schule in Frankfurt am Main v. 31.7.2002 (vgl. Gesetz v. 22.8.2005, BGBl. II 2005 S. 890) unterliegen das abgeordnete Personal der Schule sowie die zu seinem Haushalt geho¨ renden und von ihm unterhaltenen Familienmitglieder nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen u¨ ber die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der La¨ nder bleiben unberu¨ hrt. 2.8 Aufenthaltstitelfreie Aufenthalte Das Aufenthaltsgesetz entha¨ lt in §§ 16c, 18e, 19a, 30 Abs. 5 und § 32 Abs. 5 zeitlich beschra¨ nkte Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (aufenthaltstitelfreie Aufenthalte), die durch die gesetzlich geregelte „Ablehnung des Aufenthalts“ (belastender angreifbarer Verwaltungs- §4 AufenthG 26 www.WALHALLA.de 37 38 39
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