Kommentar zum Personalausweis- und Passgesetz

LICHTBILD PASSG UND PAUSWG ENTZIEHUNG VERSAGUNGSGRÜNDE AUSLANDSSACHVERHALT VIERTES BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ A ZERTIFIKATE BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE E-ID GRENZÜBERTRITT GESCHLECHTSEINTRAG MELDE DATENÜBERMITTLUNG ERSATZ-PERSONALAUS RECHTSAUFSICHTSBEFUGNISSE IDENTITÄTSFEST PASSERSATZ NEUBEANTRAGUNG SPEICHERMEDIUM PERSONALAUSWEISREGISTER SPERRUNG LICHTB BIOMETRISCHE DATEN BERECHTIGUNGSZERTIFIKATE VERWALTUNGSAUFGABEN AUSLANDSSACHVERHALT PFLICHT HAUPTWOHNUNG UMZUG HAUPTWOH GRENZÜBERTRITT EID-KARTE-GESETZ ERSATZ-PERSO PASSERSATZ MELDEPFLICHT HAUPTWOHNUNG STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT IDENTITÄTSFESTKommentar zum Personalausweis- und Passgesetz Luch · Neidert · Schulz Praxisgrundlagen für Verwaltung und Behörden Digitalisierung des Ausweisrechts 2., aktualisierte $XʴDJH

WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH ISBN 978-3-8029-1884-1 € 69,95 [D] Rechtssichere Fallbearbeitung Die praxisgerechte Kommentierung sowohl des Personalausweisgesetzes als auch des Passgesetzes unter Berücksichtigung der maßgebenden Rechtsprechung, die aktuellen Ausführungsverordnungen (PAuswV, PassV) sowie die für das behördliche Verfahren wichtigen Verwaltungsvorschriften (PAuswVwV, PassVwV) bieten schnellen Zugriff auf die aktuellen rechtlichen Grundlagen. 'XUFK GLH $QELQGXQJ DQ VWDDWOLFKH 5HJLVWHU XQG GHUHQ YHULʳ]LHUWHQ ,QKDOW NRPPW GHQ Identitätsdokumenten eine erhöhte Nachweisfunktion zu. Diese Funktion wurde in den letzten Jahren zunehmend in das digitale Zeitalter transformiert, sodass insbesondere das Personalausweisgesetz und mit ihm das klassische Ausweisdokument einen erheblichen Wandel erfahren hat. In der Kommentierung ist u.a. berücksichtigt: • Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie • Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung - OZGÄndG • Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz • Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften • Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens • Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts - StARModG Rechtsstand 1.11.2025, soweit bis 15.2.2025 veröffentlicht. Das Autorenteam: Dr. jur. Anika Dorthe Luch, Leiterin der Koordinierungsstelle des Innenministeriums Schleswig-Holstein Dr. jur. Anne Neidert, Leiterin des Dezernates „Beihilfen“ beim Regierungspräsidium Kassel PD Dr. jur. habil. Sönke Ernst Schulz, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Schleswig- Holsteinischen Landkreistags www.WALHALLA.de

Vorwort und Autorenverzeichnis . . . . . 7 Abku¨ rzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . 9 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Personalausweisrecht I. Kommentierung des Gesetzes u¨ ber Personalausweise und den elektronischen Identita¨ tsnachweis (Personalausweisgesetz – PAuswG) ....................... 14 II. Verordnung u¨ ber Personalausweise, eID-Karten fu¨ r Unionsbu¨ rger und Angeho¨ rige des Europa¨ ischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identita¨ tsnachweis (Personalausweisverordnung – PAuswV) ....................... 380 III. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfu¨ hrung des Personalausweisgesetzes und der Personalausweisverordnung (Personalausweisverwaltungsvorschrift – PAuswVwV) .................... 427 Schnell bersicht

Passrecht IV. Kommentierung des Passgesetzes........................ 446 V. Verordnung zur Durchfu¨ hrung des Passgesetzes (Passverordnung – PassV) ......................... 713 VI. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchfu¨ hrung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV)....................... 819 VII. Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . 898

Vorwort Kaum ein moderner Staat kann auf ein Identita¨ tsdokument verzichten, das sowohl fu¨ r Beho¨ rdenkontakte und den Grenzu¨ bertritt als auch fu¨ r private Gescha¨ fte und a¨ hnliches genutzt werden kann. Durch die Anbindung an staatliche Register und deren verifizierten Inhalt kommt diesen Dokumenten eine erho¨ hte Nachweisfunktion zu. Diese Funktion wurde in den letzten Jahren zunehmend auch ins digitale Zeitalter transformiert, sodass insbesondere das Personalausweisgesetz und mit ihm das klassische Ausweisdokument einen erheblichen Wandel durchgemacht hat. Die Einfu¨ hrung des elektronischen Personalausweises mit der Funktion des elektronischen Identita¨ tsnachweises (§ 18 PAuswG), auch „eID-Funktion“ genannt, im Jahr 2010 hat diesen Paradigmenwechsel angeku¨ ndigt. Die Nutzerzahlen waren u¨ ber lange Zeit noch gering, doch auch hier ist, zum Beispiel durch die im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes geschaffenen Angebote, neue Dynamik festzustellen. Es bleibt zu hoffen, dass Gesetzgeber und Verwaltung hier ansetzen und auf parallele Identifizierungsdienste verzichten. Die im Jahr 2021 erfolgte U¨ bertragung der Funktion des § 18 PAuswG auf mobile Endgera¨ te (Smartphones) birgt zusa¨ tzliches Potenzial. Die zahlreichen A¨ nderungen des PAuswG und des PassG der letzten Jahre, die zum Teil bereits in der Vorauflage angeku¨ ndigt werden konnten, konnten nun vollumfa¨ nglich in der Kommentierung beru¨ cksichtigt werden. Rechtsstand der Kommentierung ist der 1. 11. 2025, soweit bis 1. 2. 2025 verku¨ ndet. Die Autoren hoffen, Praxis und Wissenschaft einen erleichterten Einstieg in die Materie zu geben und die zum Teil sehr technischen Grundlagen in ihren Abha¨ ngigkeiten zum rechtlichen Rahmen anschaulich darzustellen. Anregungen und Hinweise aus der Praxis sind immer willkommen und ko¨ nnen – dank des Loseblattwerkes – kurzfristig Eingang in die Kommentierung finden. Es steht zu erwarten, dass auch die neue Legislaturperiode auf Bundesebene zahlreiche A¨ nderungen mit sich bringen wird – Passgesetz und Personalausweisgesetz geraten nicht nur aufgrund der U¨ bertragung einzelner Funktionen ins Digitale, sondern auch aufgrund von sicherheits- und aufenthaltsrechtlichen Fragen zunehmend in den Blickpunkt. Auch gesellschaftspolitische Aspekte finden – dies zeigt das Selbstbestimmungsgesetz – Eingang in diese zum Teil als „trocken“empfundene Rechts- und Verwaltungsmaterie. Ausweis- und Passrecht bleiben jedenfalls wichtige Bestandteile des besonderen Verwaltungsrechts, die eine na¨ here Betrachtung verdienen. Fu¨ r die Autoren PD Dr. So¨ nke E. Schulz 7 Vorwort

Das Autorenteam Dr. jur. Anika Dorthe Luch, Leiterin der Koordinierungsstelle des Innenministeriums Schleswig-Holstein. Dr. jur. Anne Neidert, Leiterin des Dezernates „Beihilfen“ beim Regierungspra¨ sidium Kassel. PD Dr. jur. habil. So¨ nke Ernst Schulz, Gescha¨ ftsfu¨ hrendes Vorstandsmitglied des Schleswig-Holsteinischen Landkreistags. 8 Autorenverzeichnis

3. Signaturrecht bzw. eIDAS-VO und Vertrauensdienstegesetz . . . . . Rn. 54–56 4. Landesrecht................................................... Rn. 57 VIII. Weitere Ausweise mit elektronischen Funktionalit ten. . . . Rn. 58–60a IX. Erg nzende Regelungen.................................... Rn. 61 I. Einf hrung 1. Personalausweis als Identifikationspapier Funktional kann kein moderner Staat auf (staatliche) Ausweispapiere verzichten. Dies gilt auch fu¨ r Staaten, insbesondere des angloamerikanischen Raums, die traditionell keinen Personalausweis kennen. Hier u¨ bernehmen Fu¨ hrerschein, Sozialversicherungsausweis oder der klassische Reisepass die Funktionen als Identita¨ tsdokument und -nachweis.1) Das hohe Legitimations- und Vertrauensniveau folgt fu¨ r den Personalausweis (wie fu¨ r den Reisepass) aus dem staatlichen Identifizierungs- und Ausstellungsprozess.2) Der Personalausweis dient in erster Linie als Identita¨ tspapier, wobei die Identifizierung in der Regel weiterhin vorrangig durch den Einsatz des Ausweises als Sichtdokument erfolgt – die Datenerhebung aus dem Ausweis mittels maschineller Hilfe (vgl. § 5 PAuswG Rn. 40 ff.) und u¨ ber das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium (vgl. § 5 PAuswG Rn. 47 ff.) findet erst nach und nach Verbreitung. 2. Fortentwicklung zu einem„Anker“ digitaler Identit ten Der Bundesgesetzgeber hat sich, beginnend mit der bundesgesetzlichen Vollregelung zum Jahr 2010, aber auch zum Ziel gesetzt, den klassischen Sichtausweis zu einem Element digitaler Identita¨ ten weiter zu entwickeln. Elektronisches Identita¨ tsmanagement, das den Anspruch erhebt, die Sicherheit und Funktionalita¨ t im Internet der klassischen Verfahrens- (E-Government) oder Gescha¨ ftsabwicklung (E-Commerce bzw. E-Business) anzupassen, bedarf eines eindeutigen Identifikators, der eine Zuordnung der virtuellen Identita¨ t zu einer real existenten Person ermo¨ glicht. Fu¨ r Internet-Anwendungen sind bisher, trotz der Bereitstellung des elektronischen Identita¨ tsnachweises seit 2010, weiterhin Lo¨ sungen vorherrschend, die ausschließlich auf dem Wissen des Benutzers (Passwort und Benutzername) basieren. Mangels praktikabler U¨ berpru¨ fungsmechanismen ist der Diensteanbieter dabei oft weiterhin gezwungen, den eingegebenen Daten zu vertrauen.3) Alternative Verfahren zur eindeutigen Identifizierung aus der Ferne sind in der Regel mit einem hohen Missbrauchsrisiko I PAuswG Einleitung 17 www.WALHALLA.de 1) Hornung/Mo¨ ller, Einfu¨ hrung Rn. 1–3. 2) Hornung/Mo¨ ller, Einfu¨ hrung Rn. 4. 3) S. auch Beimowski/Gawron, Einfu¨ hrung Rn. 41. 1 2 3 4

(z. B. Angabe der Kreditkartennummer), einem hohen Unsicherheitsfaktor (Schufa-Anfrage) oder einem Medienbruch (PostIdent oder Bankregistrierungsverfahren nach § 1 Abs. 5 GwG a. F.) verbunden. Der elektronische Identita¨ tsnachweis des § 18 PAuswG sollte diese Lu¨ cke schließen.4) Aus technischer Sicht ist fu¨ r die Nutzung des elektronischen Identita¨ tsnachweises ein Lesegera¨ t erforderlich, das entweder am heimischen Computer oder auch an fest installierten Terminals (z. B. im Rathaus oder Zweigfilialen eines privaten Diensteanbieters) angebracht ist. Zudem bedarf es Hardwarekomponenten, die die sichere Eingabe der Geheimnummer gewa¨ hrleisten, sowie entsprechende Softwareanwendungen („AusweisApp“). Insbesondere das Erfordernis eines (separaten) Lesegera¨ ts stand der Verbreitung des elektronischen Identita¨ tsnachweises zuna¨ chst aber entgegen. Daher wurde es seit dem Jahr 2017 technisch ermo¨ glicht, auch Mobilfunkgera¨ te mit kontaktloser Schnittstelle (NFC) als Lesegera¨ t zu nutzen. Dennoch blieb, trotz des U¨ bergangs zu einem gesetzlichen Opt-Out-Modell (vgl. § 10 PAuswG Rn. 2 ff.), ein wesentlicher Anstieg der Nutzung bis heute aus. Die Bu¨ rger sind es durch die ubiquita¨ re Verwendung insbesondere von Smartphones mittlerweile gewohnt, Lebenssachverhalte wie das Stellen eines Antrags bei einer Bank bzw. Beho¨ rde oder den Erwerb einer Ware im Fernabsatz ausschließlich mit dem mobilen Endgera¨ t durchzufu¨ hren. Diesem gea¨ nderten Nutzerverhalten sollen auch die staatlichen Angebote fu¨ r eine sichere Identifizierung Rechnung tragen.5) Daher wurde mit dem Gesetz zur Einfu¨ hrung eines elektronischen Identita¨ tsnachweises mit einem mobilen Endgera¨ t6) mit Wirkung zum 1. 9. 2021 ein na¨ chster Vereinfachungsschritt realisiert und die Durchfu¨ hrung des elektronischen Identita¨ tsnachweises allein mit einem Mobilgera¨ t ermo¨ glicht. Hierzu mu¨ ssen die Daten des Ausweises zuna¨ chst nach § 10a PAuswG auf das Mobilgera¨ t u¨ bertragen werden. Der Personalausweis dient insofern als „Identita¨ tsanker“ fu¨ r abgeleitete Identifizierungsarten unter Ru¨ ckgriff auf verifizierte Ausweisdaten und eine rechtssichere U¨ bertragung auf andere Speicher- und Verarbeitungsmedien. II. Elemente und Funktionen des Personalausweises Der Personalausweis stellt damit mittlerweile folgende Elemente und Funktionen zur Verfu¨ gung:7) – Einsatz als Ausweis- und Legitimationspapier gegenu¨ ber Tra¨ gern hoheitlicher Gewalt (Sichtausweis),8) Einleitung PAuswG I 18 www.WALHALLA.de 4) Schulz, CR 2009, 267 ff. 5) BT-Drs. 19/28169, S. 15. 6) BGBl. I 2021 S. 2281. 7) U¨ berblick auch bei Roßnagel/Hornung/Schnabel, DuD 2008, 168 ff. 8) Vahle, DVP 2007, 279 ff. 5 6 7 8

– erga¨ nzt durch die Mo¨ glichkeit des automatisierten Auslesens bestimmter elektronisch gespeicherter (auch biometrischer)9) Daten durch zur Identita¨ tsfeststellung berechtigte Beho¨ rden im Sinne des § 2 Abs. 2 PAuswG, – Einsatz als Ausweis- und Legitimationspapier gegenu¨ ber anderen Privaten (Sichtausweis), einschließlich der Mo¨ glichkeit zur Anfertigung einer Kopie des Ausweises (vgl. § 20 PAuswG Rn. 17 ff.), – mittlerweile ebenfalls verbunden mit einer – sehr eingeschra¨ nkten – Mo¨ glichkeit des automatisierten Auslesens bestimmter Daten durch Private nach § 20 Abs. 4 und 5 PAuswG, – elektronischer Identita¨ tsnachweis durch den Personalausweis selbst10) nicht nur im Internet bei Online-Gescha¨ ften und -Verwaltungsprozessen, sondern auch bei lokalen Verarbeitungsvorga¨ ngen (Offline-Anwendungen,11) z. B. in Form von Automaten und Terminals),12) – Schaffung weiterer elektronischer Identita¨ tsnachweise auf Speicher- und Verarbeitungsmedien von mobilen Endgera¨ ten durch U¨ bertragung der Daten nach § 10a PAuswG, – sowie fakultatives13) Aufspielen einer digitalen Signatur gema¨ ß § 22 PAuswG zur Ermo¨ glichung rechtssicherer Kommunikation. 1. Sichtausweis/Identit tspapier Die Nutzung als Sichtausweis sowohl gegenu¨ ber staatlichen Stellen, z. B. als Grenzu¨ bertrittsdokument oder bei Personenkontrollen, als auch Privaten, z. B. bei einer Kontoero¨ ffnung, ist die klassische, urspru¨ ngliche Funktionalita¨ t des Ausweises, die auch heute noch im Vordergrund steht.14) Der Personalausweis dient hierbei in erster Linie als Identita¨ tspapier, wobei die Identifizierung in der Regel ausschließlich durch den Einsatz des Ausweises als Sichtdokument erfolgt – die Datenerhebung aus dem Ausweis mittels maschineller Hilfe durch zur Identita¨ tsI PAuswG Einleitung 19 www.WALHALLA.de 9) Der Einfu¨ hrung biometrischer Daten liegen im Wesentlichen dieselben technischen und rechtlichen Fragen zu Grunde wie beim elektronischen Reisepass (a¨ hnlich Reisen, DuD 2008, 164 [164]), sodass auf die diesbezu¨ gliche Literatur verwiesen werden kann; vgl. z. B. Pallasky, Datenschutz in Zeiten globaler Mobilita¨ t, 2007, S. 30 ff.; Roßnagel/ Hornung, DuD 2005, 69 ff.; dies., DO¨ V 2005, 983 ff.; zu Biometrie in Ausweisen allgemein Reichl/Roßnagel/Mu¨ ller (Hrsg.), Digitaler Personalausweis, 2005; Hornung, Die digitale Identita¨ t, 2005. 10) Dazu bereits Engel, DuD 2006, 207 ff. 11) Reisen, DuD 2008, 164 (165). 12) Roßnagel/Hornung/Schnabel, DuD 2008, 168 (168). 13) Zur fakultativen Ausgestaltung Hahlen, in: Helmbrecht/Thielmann/Ziemer (Hrsg.), Elektronischer Personalausweis und E-Identity, 2007, S. 7 f.; Beus, in: Helmbrecht/ Thielmann/Ziemer (Hrsg.), Elektronischer Personalausweis und E-Identity, 2. Berliner Gespra¨ ch, 2008, S. 8 (10). 14) Vgl. Beimowski/Gawron, Einfu¨ hrung Rn. 38; s. auch OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 154. 9

feststellung berechtigte Beho¨ rden oder das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium ist weiterhin der Ausnahmefall. § 20 Abs. 1 PAuswG gestattet, obwohl der urspru¨ ngliche Rechtfertigungsgrund fu¨ r Ausweise und Pa¨ sse die staatliche Gefahrenabwehr ist,15) seit jeher (vgl. § 4 PAuswG a. F.) dem Ausweisinhaber die Verwendung im o¨ ffentlichen und nichto¨ ffentlichen Bereich als Ausweis- und Legitimationspapier (vgl. § 20 PAuswG Rn. 9 ff.). Dies vollzieht sich, mit Ausnahme der in § 20 Abs. 4 und 5 PAuswG genannten Mo¨ glichkeit, gegenu¨ ber Privaten u¨ berwiegend als Sichtausweis und nicht u¨ ber automatisiertes Auslesen. Der mit dem elektronischen Ausweis verbundene hohe Sicherheitsstandard gegenu¨ ber Fa¨ lschungen oder Verfa¨ lschungen kommt unmittelbar auch seiner Nachweisfunktion im privaten Rechtsverkehr zugute. Der Personalausweis als amtlicher Ausweis ist geeignet, den widerlegbaren Nachweis zu erbringen, dass sein Inhaber die in ihm genannte, beschriebene und abgebildete Person ist, und die im Ausweis enthaltenen Angaben mit den tatsa¨ chlichen und rechtlichen Verha¨ ltnissen des Inhabers u¨ bereinstimmen (vgl. § 20 PAuswG Rn. 7 f.). Dass der Nachweis der Identita¨ t in diesem Sinne mit einem amtlichen Dokument, dem Personalausweis, gefu¨ hrt wurde, wird ha¨ ufig vom privaten Gegenu¨ ber dokumentiert werden wollen. Hierzu bietet § 20 Abs. 2 PAuswG seit der Neufassung im Jahr 2017 eine gesetzliche Grundlage, in dem eine Ablichtung des Personalausweises ausdru¨ cklich unter bestimmten Voraussetzungen legitimiert wird. Demgegenu¨ ber wurde die fru¨ her weit verbreitete Hinterlegung des Ausweisdokuments im Zuge der Erweiterung der elektronischen Funktionen erschwert, um einen Missbrauch durch nicht berechtigte Nutzer auszuschließen (vgl. § 1 PAuswG Rn. 29 ff.). 2. Nachweis der Staatsangehçrigkeit Der Personalausweis ermo¨ glicht aufgrund der internationalen Anerkennung als amtliche Urkunde anderen ausla¨ ndischen Staaten ebenfalls die Identita¨ tsfeststellung. Damit verbunden ist die (widerlegbare) Vermutung der durch den Personalausweis beurkundeten Staatsangeho¨ rigkeit des Inhabers; dies gilt jedenfalls innerhalb der Europa¨ ischen Union.16) 3. Grenz bertrittsdokument Zudem kommt dem Personalausweis innereuropa¨ isch zunehmend die Bedeutung als Grenzu¨ bertrittsdokument zu,17) die im außereuropa¨ ischen Kontext vom Einleitung PAuswG I 20 www.WALHALLA.de 15) Hornung/Mo¨ ller, Einfu¨ hrung Rn. 6. 16) EuGH, NVwZ 1991, 765 f.; s. auch Hornung/Mo¨ ller, Einfu¨ hrung Rn. 9. 17) Sailer, in: Lisken/Denninger (Hrsg.), Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, D Teil VI Rn. 37. 10 11 12 13 14 15

Anhang3 Abschnitt 1 Formale Anforderungen an die Eintr ge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes Vorbemerkung: 1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Eintra¨ ge gelten sowohl fu¨ r den Personalausweis als auch fu¨ r den vorla¨ ufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis. 2. Die Personalausweisbeho¨ rden verwenden zur Personalisierung der vorla¨ ufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftena¨ nderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur A¨ nderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfu¨ r sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfu¨ llen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist. 3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gu¨ ltigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes fu¨ r Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat fu¨ r hoheitliche Dokumente (TR XhD), vero¨ ffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden. 4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften. 5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist. 6. Grundsa¨ tzlich sind alle Eintra¨ ge in den Ausweisen in der Schriftgro¨ ße 1 gema¨ ß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen. Wird in einem Datenfeld die zur Verfu¨ gung stehende Zeichenzahl in der Schriftgro¨ ße 1 u¨ berschritten, sind sa¨ mtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgro¨ ße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgro¨ ße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfu¨ gung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Eintra¨ ge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfu¨ gung stehenden Zeichenzahl – entsprechend geku¨ rzt vorzunehmen. Bei dem vorla¨ ufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Eintrag gema¨ ß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgro¨ ße 1 und 2 im Fettdruck zula¨ ssig. Eintra¨ ge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgro¨ ße 1 zula¨ ssig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgro¨ ßen die zur Verfu¨ gung stehende Zeichenzahl II PAuswV Anhang 3 417 www.WALHALLA.de

nicht ausreichen, sind die Eintra¨ ge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend geku¨ rzt vorzunehmen. Unterschiedliche Schriftgro¨ ßen innerhalb eines Datenfeldes sind unzula¨ ssig. Bei der Personalisierung des Aufklebers zur A¨ nderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgro¨ ße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgro¨ ße 3 im Fettsatz vorzunehmen. 7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorla¨ ufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufu¨ gung eines Leerzeichens voranzustellen. 8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld„Doktorgrad“, im vorla¨ ufigen Personalausweis im Datenfeld „Name“ eingetragen. Die Anzahl der fu¨ r den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die fu¨ r die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade beno¨ tigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld„Name“ vorgenommen wird. 9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorla¨ ufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern. 10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorla¨ ufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen. Datenfelder Anzahl der zur Verfu¨ gung stehenden Zeichen Schriftgro¨ ße 11) Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm Schriftgro¨ ße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm Name (Familienname und Geburtsname) 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) Vornamen 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) Anhang 3 PAuswV II 418 www.WALHALLA.de 1) Die Schriftgro¨ ße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

Datenfelder Anzahl der zur Verfu¨ gung stehenden Zeichen Schriftgro¨ ße 11) Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm Schriftgro¨ ße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm Staatsangeho¨ - rigkeit 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Gu¨ ltig bis (letzter Tag der Gu¨ ltigkeitsdauer) 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Wohnort 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Gro¨ße 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Doktorgrad 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) Ordens- und Ku¨ nstlername2) 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) ausstellende Beho¨ rde 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) Eintra¨ ge in Schriftgro¨ ße 2 sind unzula¨ ssig Datenfelder – der Aufkleber fu¨ r Anschrifta¨ nderungen Anzahl der zur Verfu¨ gung stehenden Zeichen Schriftgro¨ ße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm Anschrift 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) II PAuswV Anhang 3 419 www.WALHALLA.de 1) Die Schriftgro¨ ße ist am Großbuchstaben E auszurichten. 2) Gilt nur fu¨ r den Personalausweis.

Datenfelder des Aufklebers fu¨ r Anschriftena¨ nderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Anzahl der zur Verfu¨ gung stehenden Zeichen Schriftgro¨ ße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm Anschrift 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) Abschnitt 2 Musterfoto Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung fu¨ r die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualita¨ tsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos fu¨ r den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewa¨ hrleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewa¨ hrleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsa¨ tzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbeho¨ rde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung, insbesondere aus religio¨ sen Gru¨ nden, von den u¨ brigen Anforderungen aus medizinischen Gru¨ nden, die nicht nur voru¨ bergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. Format Das Foto muss die Gesichtszu¨ ge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtsha¨ lfte deutlich zeigen. Die Gesichtsho¨ he muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Ho¨ he von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachla¨ ssigung der Frisur anzunehmen. Wegen des ha¨ ufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtsho¨ he 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter u¨ berschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) mo¨ glichst vollsta¨ ndig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgro¨ ße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. Anhang 3 PAuswV II 420 www.WALHALLA.de

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