Leitfaden für Personalräte Nordrhein-Westfalen

Bestens geeignet für den Einstieg in die Personalratsarbeit Leitfaden für Personalräte Nordrhein-Westfalen Helmuth Wolf DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH So geht Personalratsarbeit

Handlich. Umfassend. Aktuell Die Arbeit der Interessenvertretung im öffentlichen Dienst wird immer komplexer, die Anforderungen an eine zuverlässige Personalvertretung immer höher. Umso wichtiger ist es, dass die Personalvertretung ihre Rechte im Interesse der Beschäftigten sowie der Dienststelle fachkompetent und rechtssicher wahrnimmt. Das setzt in erster Linie voraus, dass diese mit den aktuellen gesetzlichen Grundlagen gut vertraut ist. Der Aufbau des Buches und die übersichtliche Gestaltung der einzelnen Kapitel ermöglichen einen schnellen, leicht verständlichen Einstieg in das jeweilige Themengebiet. Vor diesem Hintergrund ist der handliche Leitfaden auch ein idealer Begleiter in Sitzungen, Besprechungen und im Beratungsalltag. Beleuchtet werden die verschiedenen Tätigkeitsfelder und Fallstricke der Personalvertretung, insbesondere: • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit • Geschäftsführung der Personalvertretung • 5HFKWH XQG 3ʴ LFKWHQ GHV 3HUVRQDOUDWV XQG GHU 0LWJOLHGHU • Beteiligungsrechte des Personalrats • Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle • Personalversammlung Stellen Sie Ihre Personalratsarbeit auf eine sichere und aktuelle Grundlage. Der Leitfaden für Personalräte Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie dabei. Helmuth Wolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. 0LWDXWRU XQG 0LWEHJU¾QGHU YRQ ZZZ IRNXV SHUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKW GH 0LWJOLHG LP dozenten.team. WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1880-3 € 34,95 [D]

Schnellübersicht Das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen 9 Abkürzungsverzeichnis 11 5 2 4 1 3 Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen 29 des Personalvertretungsrechts Einführung in das Personalvertretungsrecht: 15 Grundlagen und Grundsätze Schutz der persönlichen Stellung des Personalratsmitglieds 63 Rechte und Pflichten des Personalrats und 37 seiner einzelnen Mitglieder Stichwortverzeichnis 289 11 Geschäftsführung der Personalvertretung 79 Beteiligungsrechte der Personalvertretung 131 6 Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle 195 7 Die Personalversammlung 205 8 Gerichtliche Entscheidungen personal- 217 vertretungsrechtlicher Streitigkeiten 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein- 233 Westfalen (LPVG) – Gesetzestext 10

Das Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L nder dienen dem kollektiven Schutz der Besch ftigten der çffentlichen Verwaltung. Gepr gt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenw rde und der Persçnlichkeitsentfaltung in der Dienststelle“ (BVerfG vom 29. 5. 1970 – 2 BvR 311/67, BVerfGE 28, 314). Das Landesvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG) trifft Regelungen f r die Dienststellen nach § 1 LPVG. Es bleibt festzuhalten, dass in der Vergangenheit eine Vielzahl von Ver nderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung eingetreten sind. Bedingt sind diese unter anderem durch die nderungen im Dienst- und Tarifrecht, die einem st ndigen Wandel unterliegende, sich ver ndernde Struktur der Verwaltung durch die Einf hrung von Elementen betriebswirtschaftlicher Steuerung und die Dezentralisierung der Budgetverantwortung sowie die Digitalisierung. Die digitale Verwaltung und deren Auswirkungen auf die Besch ftigten wird zunehmend eine Rolle spielen. Es handelt sich hierbei um die Transformation unserer bisherigen „automatisierten Gesellschaft“ in eine „digitale Gesellschaft“. Insbesondere die sich fortentwickelnden Anforderungen an die çffentliche Verwaltung sowie die demografische Entwicklung erfordern von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und einen gemeinsamen Willen. Um auch zuk nftig ausreichend kompetentes Personal zu gewinnen, m ssen neue Wege beschritten werden. Dienststelle und Personalvertretung m ssen diese neuen Aufgabenstellungen bew ltigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche und çkologische Ver nderungen reagieren. Sich ndernde Organisationsstrukturen und Verfahrensabl ufe m ssen gemeinsam gestaltet werden. 9 www.WALHALLA.de

Gepr gt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Dienststelle und Personalvertretung m ssen sich gemeinsam den Herausforderungen an eine moderne Verwaltung stellen. Sie sind aufgerufen, die Zukunftsf higkeit und den Bestand der Dienststelle zu sichern. Ein moderner Personalrat darf nicht nur reagieren, er muss agieren und mitgestalten, besonders da potenzielle zuk nftige Besch ftigte nicht nur ein modernes Arbeitsumfeld, sondern auch flexible Arbeitszeitmodelle und -formen erwarten. Personalvertretungen spielen eine wichtige Rolle bei der Organisation und Durchf hrung der Aufgaben. In der derzeitigen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner Dienststelle und Personalvertretung, Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV 2008, 124). Grundlegende Entwicklungen lassen sich nur gemeinsam mit den Besch ftigten und deren Interessenvertretung gestalten. Um eine Akzeptanz der Besch ftigten f r Ver nderungen zu erreichen, muss eine aktive Einbeziehung der Personalvertretungen gew hrleistet werden. Die Zusammenarbeit von Dienststelle und Personalvertretung hat sich jedoch in der Praxis erheblich ver ndert. Das reine Abhandeln von Beteiligungstatbest nden ist in einer modernen Verwaltung nicht mehr der ausschließliche Wesenskern der Zusammenarbeit. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen das personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Gesetz, den Kommentierungen und der Rechtsprechung fçrdert die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen der Verwaltungen. Dieses Praxis-Handbuch soll dazu eine Hilfe sein. Es ber cksichtigt in den Erl uterungen die aktuellen Tendenzen inklusive wichtiger zu ber cksichtigender Rechtsprechung. Im Anhang ist das aktuelle Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen abgedruckt, sodass Erl uterungen und Vorschriftentext im Zusammenhang gelesen werden kçnnen. Helmuth Wolf 10 www.WALHALLA.de Vorwort

Einführung in das Personalvertretungsrecht: Grundlagen und Grundsätze Bildung von Personalvertretungen .......................... 16 Besondere Vorschriften f r einzelne Verwaltungszweige . . . . 17 Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellungen............................................. 18 Sondervertretungen ......................................... 21 Behandlung von Verschlusssachen ........................... 23 Rechtsstellung der Personalvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 1

Bildung von Personalvertretungen Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (LPVG) ist in § 1 LPVG geregelt. Danach sind Personalvertretungen zu bilden in den Dienststellen: K des Landes K der Gemeinden K der Gemeindeverb nde K der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts Soweit in den Sondervorschriften f r besondere Verwaltungszweige im Zehnten Kapitel nichts anderes bestimmt ist, sind Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes die Behçrden, Einrichtungen und Betriebe des Landes sowie die Kunsthochschulen des Landes, die Schulen und die Gerichte; bei den Gemeinden, den Gemeindeverb nden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. Der Gesetzgeber stellt dies mit der Regelung in § 13 Abs. 1 LPVG sicher. Die Bildung von Personalr ten in Dienststellen mit in der Regel mindestens f nf wahlberechtigten Besch ftigten, von denen drei w hlbar sein m ssen, ist darin zwingend vorgeschrieben. Erf llt eine Dienststelle des Landes diese Voraussetzungen nicht, wird sie von der bergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt. Es bleibt den Besch ftigten trotzdem selbst berlassen, ob sie eine Personalvertretung w hlen wollen. Das Gesetz fordert also mit Hilfe der Vorschriften des § 17 ff. LPVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, bt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der Besch ftigten kann also auch dazu f hren, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Die Folge daraus w re, dass die im Personalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der Personalvertretung nicht ausge bt werden kçnnen. F r die in der Dienststelle t tigen Besch ftigten h tte dies erhebliche 16 www.WALHALLA.de 1

Nachteile, die Besch ftigten m ssten ihre Interessen selbst durchsetzen und wahren. Im Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber hnlich wie im Betriebsverfassungsgesetz Zwangsmittel in Form von Ordnungs- und Bußgeldern vorgesehen, die durch Verwaltungsgerichtsentscheidung verh ngt werden kçnnen. Die Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll jedoch ber die Einigungsstelle erfolgen, daneben hat das Personalvertretungsgesetz den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg erçffnet. Das Personalvertretungsrecht ist dem çffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet. Somit sind zu Entscheidungen ber alle Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Besondere Vorschriften f r einzelne Verwaltungszweige Dar ber hinaus hat der Gesetzgeber Sondervorschriften f r besondere Verwaltungszweige getroffen: K f r die Polizei (§§ 81 bis 84 LPVG) K f r die Lehrkr fte (§§ 85 bis 92 LPVG) K f r die Staatsanw ltinnen und Staatsanw lte sowie den Justizvollzug (§§ 93 und 94 LPVG) K f r die Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst (§§ 95 bis 103 LPVG) K f r die Hochschulen (§§ 104 bis 105b LPVG) Mit diesen Sondervorschriften hat der Gesetzgeber den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige Rechnung getragen und in einigen Punkten abweichende oder erg nzende Regelungen getroffen. Die in den vorstehend aufgef hrten, f r den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind neben den grundlegenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes von den Personalverantwortlichen und den Personalvertretungen zu beachten. 17 www.WALHALLA.de Besondere Vorschriften f r einzelne Verwaltungszweige 1

Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellungen Regelm ßige Amtszeit von Personalvertretungen, § 23 LPVG Die regelm ßige Amtszeit des Personalrats betr gt vier Jahre, sie beginnt und endet mit der jeweiligen im Personalvertretungsgesetz definierten Wahlperiode. Wird ein Personalrat w hrend einer Wahlperiode gew hlt, so beginnt seine Amtszeit mit dem Tag der Wahl und endet mit Ablauf der laufenden Wahlperiode. Ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als ein Jahr verstrichen, endet sie mit Ablauf der folgenden Wahlperiode. Dies gilt entsprechend, wenn innerhalb der Amtszeit des Personalrates nur die Mitglieder einer Gruppe neu gew hlt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 LPVG). Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrats f hrt dieser die Gesch fte weiter, bis der neu gew hlte Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (§ 23 Abs. 3 LPVG). Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgef hrten Personalr te zusammen: rtlicher Personalrat Der (çrtliche) Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, der von den Besch ftigten der jeweiligen Dienststelle gew hlt wird. Bezirkspersonalrat Im Gesch ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behçrden der Mittelstufe Bezirkspersonalr te gebildet (§ 50 Abs. 1 LPVG). Behçrden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehçrde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Besch ftigten des Gesch ftsbereichs der Mittelbehçrde sowie den Besch ftigten der Mittelbehçrde selbst gew hlt (§ 50 Abs. 2 LPVG). In der Dienststelle „Mittelbehçrde“ ist dar ber hinaus von den dortigen Besch ftigten ein (çrtlicher) Personalrat zu w hlen. 18 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Die jeweilige Grçße des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 3 LPVG. Jede Gruppe erh lt mindestens ein Mitglied (§ 50 Abs. 5 LPVG). Der Bezirkspersonalrat hat hçchstens 15 Mitglieder. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 12, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 2, 5 und 6 LPVG, §§ 15 bis 18 und 20 bis 22 LPVG gelten entsprechend. Die in § 10 Abs. 4 LPVG genannten Besch ftigten sind nicht w hlbar. § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG gilt nur f r die Besch ftigten der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist. Hauptpersonalrat Im Gesch ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den obersten Dienstbehçrden Hauptpersonalr te gebildet (§ 50 Abs. 1 LPVG). Oberste Dienstbehçrde ist diejenige Behçrde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr bergeordnet ist. Die Mitglieder des Hauptpersonalrats werden von den Besch ftigten des Gesch ftsbereichs der obersten Dienstbehçrde und den Besch ftigten der obersten Dienstbehçrde selbst gew hlt (§ 50 Abs. 2 LPVG). F r den Bereich der Dienststelle „Oberste Dienstbehçrde“ ist ebenfalls von den bei ihr selbst Besch ftigten daneben ein çrtlicher Personalrat zu w hlen. Die jeweilige Grçße des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 3 LPVG. Jede Gruppe erh lt mindestens ein Mitglied (§ 50 Abs. 5 LPVG). Der Hauptpersonalrat hat hçchstens 15 Mitglieder. Die Bestimmungen der §§ 10 bis 12, 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 2, 5 und 6 LPVG, §§ 15 bis 18 und 20 bis 22 LPVG gelten entsprechend. Die in § 10 Abs. 4 LPVG genannten Besch ftigten sind nicht w hlbar. § 11 Abs. 2 Buchstabe b LPVG gilt nur f r die Besch ftigten der Dienststelle, bei der der Hauptpersonalrat zu errichten ist. Gesamtpersonalrat Neben den Personalr ten ist in den F llen des § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 LPVG ein Gesamtpersonalrat zu bilden (§ 52 LPVG). Besitzt der Leiter einer Nebenstelle oder eines Teils einer Dienststelle eine selbstst ndige Regelungskompetenz im personellen und sachlichen Bereich, kann diese Nebenstelle oder der Teil einer Dienststelle von der obersten Dienstbehçrde zur 19 www.WALHALLA.de Begriffsbestimmung, Aufgaben und Rechtsstellungen 1

selbstst ndigen Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes erkl rt werden. Die Gesamtpersonalr te der Landschaftsverb nde, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW nehmen nach § 52 Satz 2 LPVG die Aufgaben eines Hauptpersonalrats wahr. Neben den dann als Folge der Verselbstst ndigung zu w hlenden einzelnen (çrtlichen) Personalr ten ist zwingend ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat wird von den wahlberechtigten Besch ftigten der (Gesamt-)Dienststelle gew hlt. Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes finden f r die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen (§§ 50 bis 53 LPVG) findet sich immer ein Verweis ber die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragrafen des Gesetzes. F r Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie f r die çrtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes ber die Gesch ftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen ber die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zust ndigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich nach § 78 Abs. 1 LPVG. Nach § 42 Abs. 1 LPVG f hren die Mitglieder der Personalvertretungen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel ber die „Rechte zum Schutz der persçnlichen Stellung der einzelnen Mitglieder“ ausf hrlich behandelt. Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalr te Nach § 78 Abs. 6 LPVG kçnnen die Hauptpersonalr te bei den obersten Dienstbehçrden eine Arbeitsgemeinschaft bilden. Der Arbeitsgemeinschaft stehen keine eigenst ndigen Beteiligungsrechte zu, da ihr das Gesetz keine konkreten Beteiligungsaufgaben zugewiesen hat. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft beschr nkt sich daher auf die Wahrnehmung koordinierender Aufgaben, sie dient dem Erfahrungsaustausch und der Abstimmung von Stellungnahmen oder Initiativen. Die Befugnisse und 20 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Rechte der Personalvertretungen werden davon nicht ber hrt. Sondervertretungen Jugend- und Auszubildendenvertretung Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung ist immer dann zu bilden, wenn einer Dienststelle in der Regel mindestens f nf Besch ftigte angehçren, die f r die Vertretung wahlberechtigt sind (§ 54 LPVG). Es muss sich um Besch ftigte handeln, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanw rter und Praktikanten (§ 55 LPVG). W hlbar sind Besch ftigte, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, sowie Auszubildende, Beamtenanw rterinnen/ Beamtenanw rter und Praktikantinnen/Praktikanten. §§ 11 und 12 gelten entsprechend. In der Landesverwaltung werden f r den Gesch ftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, in denen Stufenvertretungen bestehen, bei den Mittelbehçrden Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Landesbehçrden Hauptjugendund Auszubildendenvertretungen gebildet. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine eigenst ndigen Beteiligungsrechte, sie kann nur gemeinsam mit der Personalvertretung t tig werden. Die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben nach § 61 Abs. 1 LPVG ist der Jugend- und Auszubildendenvertretung eigenst ndig bertragen. Dabei handelt es sich um folgende Aufgaben: 1. Beantragung von Maßnahmen, die den Besch ftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 LPVG dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung und der Entscheidung ber die bernahme der Auszubildenden in ein Besch ftigungsverh ltnis 2. berwachung, dass die zugunsten der Besch ftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 LPVG geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverh tungsvorschriften, Tarifvertr ge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgef hrt werden 3. Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Besch ftigten im Sinne von § 55 Abs. 1 LPVG, insbesondere in Fragen der Berufsbildung, und Hinwirkung auf Erledigung 21 www.WALHALLA.de Sondervertretungen 1

durch den Personalrat, falls diese Anregungen und Beschwerden berechtigt erscheinen; die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen Besch ftigten ber den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren. Sie hat neben der Personalvertretung darauf zu achten, dass alle Bestimmungen, von denen die Besch ftigten ihres Vertretungsbereiches betroffen sind, eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 5 LPVG nimmt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gemeinsam mit einem Personalratsmitglied an der Auswahl von auszubildenden Personen und der Ausbildungsleiterin/ des Ausbildungsleiters teil, soweit eigene Ausbildungsbezirke in den Dienststellen bestehen. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist hierzu fr hzeitig und fortlaufend zu informieren. Die §§ 54 bis 61 LPVG enthalten die f r die Jugend- und Auszubildendenvertretungen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Personalkommission Wird in der Landesverwaltung eine neue Dienststelle durch Zusammenlegung gebildet, bei der in der Regel mindestens f nf Wahlberechtigte vorhanden sind, von denen drei w hlbar sind, so werden die Rechte des zu w hlenden Personalrats von einer Personalkommission (§ 44 LPVG) wahrgenommen. Sofern keine Sondervorschriften erlassen werden, wird f r die Gemeinden, Gemeindeverb nde und sonstigen Kçrperschaften, Anstalten und Stiftungen des çffentlichen Rechts in den vorstehend genannten F llen ebenfalls eine Personalkommission gebildet. Die Personalkommission nimmt bis zur konstituierenden Sitzung des neugew hlten Personalrats s mtliche Aufgaben einer Personalvertretung wahr und besitzt die Rechtsstellung eines Personalrats. Der Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass es in den eingangs genannten F llen keine personalratsfreie Zeit gibt. Eine ordnungsgem ße Vertretung der Interessen der Besch ftigten ist dadurch sichergestellt. bergangsmandat Wird eine Dienststelle geteilt, umgewandelt oder aufgelçst, so bleibt gem ß § 44 Abs. 6 LPVG deren Personalrat zun chst im 22 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Amt, soweit die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 LPVG erf llen und nicht in eine Dienststelle eingegliedert werden, in der kein Personalrat besteht. Der alte Personalrat f hrt die Gesch fte f r die ihm bislang zugeordneten Dienststellenteile weiter. Sp testens zwei Monate nach dem Wirksamwerden der Organisationsmaßnahme hat er einen Wahlvorstand f r die Wahl eines neuen Personalrats zu bestellen. Das bergangsmandat endet an dem Tag, an dem ein neu gew hlter Personalrat zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, sp testens sechs Monate nach der Teilung, Umwandlung oder Auflçsung. Ist eine Dienststelle betroffen, in der eine Stufenvertretung besteht, gelten die Regelungen entsprechend. Schwerbehindertenvertretung In Dienststellen mit mindestens f nf nicht nur vor bergehend besch ftigten schwerbehinderten Menschen sind eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und ein Stellvertreter zu w hlen (§ 177 SGB IX). Die Vertrauensperson muss nicht selber zu den schwerbehinderten Menschen gehçren, aber die Voraussetzungen f r das passive Wahlrecht besitzen und von dem genannten Besch ftigtenkreis gew hlt werden. Die Aufgaben und die Beteiligung der Vertrauensperson regelt § 178 SGB IX. Die Vertrauensperson hat das Recht, an jeder Sitzung des Personalrats beratend teilzunehmen, hat aber aufgrund des eigenst ndigen Beteiligungsverfahrens nach dem SGB IX kein Stimmrecht. Behandlung von Verschlusssachen Verschlusssachen sind grunds tzlich in verschiedene Geheimhaltungsgrade eingestuft. Danach wird eine Verschlusssache in folgende Geheimhaltungsgrade eingestuft: Streng geheim, Geheim, VS-Vertraulich oder VS-Nur f r den Dienstgebrauch. Wird der Personalrat mit beteiligungspflichtigen Angelegenheiten, die als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-Vertraulich“ eingestuft sind, befasst, finden die gesetzlichen Regelungen des § 106 LPVG Beachtung. Die mitwirkenden Personalratsmitglieder m ssen nach den daf r gel23 www.WALHALLA.de Behandlung von Verschlusssachen 1

tenden Bestimmungen erm chtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades erhalten zu d rfen. Rechtsstellung der Personalvertretung Das Personalvertretungsrecht regelt die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung sowie den kollektivrechtlichen Schutz von Personen, die in den çffentlichen Dienst eingegliedert sind. Repr sentationsorgan Die Personalvertretungen sind das durch Wahlen gebildete Repr sentationsorgan der Besch ftigten. Gepr gt wird das personalvertretungsrechtliche Amt durch die Funktion, die Gesamtheit der Besch ftigten gegen ber der Dienststelle zu repr sentieren und im Rahmen des Personalvertretungsgesetzes zu vertreten. Die Personalvertretungen sind demnach verpflichtet, die Interessen der Besch ftigten insgesamt aber auch Einzelner gegen ber der Dienststelle und deren Organen wahrzunehmen. Sie sind aber nicht bloßes Vollstreckungsorgan der Besch ftigten und unterliegen auch nicht deren Weisungen. Partnerschaftsprinzip In der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Personalvertretung ferner frei von Weisungen seitens der Dienststelle, vorgesetzten Dienststellen, Stufenvertretungen und Gewerkschaften. Die Personalvertretungen ben ihr Amt im Rahmen der vom Gesetz bestimmten Aufgaben frei und unabh ngig aus. Aus dem im Gesetz normierten Partnerschaftsprinzip ergibt sich, dass die Zust ndigkeit der Personalvertretung der Zust ndigkeit der Dienststelle folgt. Die Rechtshandlungen der Personalvertretung werden den Besch ftigten zugerechnet, woraus folgt, dass neu gew hlte Gremien an die Beschl sse und Erkl rungen ihrer Amtsvorg nger gebunden sind. In der Praxis ist dies berwiegend in zwei Bereichen von Bedeutung: Neu gew hlte Personalvertretungen sind an abgeschlossene Dienstvereinbarungen gebunden und verpflichtet, ein eingeleitetes Einigungsverfahren zu Ende zu f hren. 24 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Institutionen des çffentlichen Rechts Die Personalvertretungen gehçren zum organisatorischen Aufbau der Verwaltung und sind aus dieser Stellung heraus Institutionen des çffentlichen Rechts, die aufgrund çffentlichen Dienstrechts gebildet werden. Folge dieser Zuordnung ist, dass das Personalvertretungsrecht dem Haushaltsrecht unterliegt. Ein Hinweis auf den çffentlich-rechtlichen Charakter findet sich bereits in § 2 Abs. 1 LPVG, wonach die Personalvertretung zur Erf llung der dienstlichen Aufgaben mit der Dienststelle zusammenarbeitet. Der Personalrat wird nach dem Gesetz an Entscheidungen beteiligt, die einen çffentlich-rechtlichen Charakter tragen (HessVGH vom 18. 4. 1983 – 9 TG 68/81, D V 1984, 118; Thiele, D D 1989, 201; Becker, RiA 1988, 1). Die Personalvertretungen sind Einrichtungen des çffentlichen Rechts, aber keine Behçrden im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze (BVerwG vom 1. 12. 1982 – 2 C 59.81, BVerwGE 66, 291, RiA 1984, 120). Sie sind ein internes Organ der jeweiligen Dienststelle, das lediglich innerhalb dieser verselbstst ndigt und dienststellenintern im Rahmen des Personalvertretungsrechts mit eigenen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet ist (BVerwG vom 24. 11. 1986 – 2 B 62.86, ZBR 1987, 220 = PersV 1987, 422). Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 6. 3. 1959 – VII P 5.58, BVerwGE 8, 202) kçnnen die Personalvertretungen nicht Vermçgenstr ger sein und besitzen auch keine eigene Rechtspersçnlichkeit. Sie kçnnen weder rechtsgesch ftliche Erkl rungen abgeben noch Vertr ge abschließen. Haben sich Personalrat und Dienststelle ber ein Budget geeinigt, entscheidet der Personalrat im Rahmen des Budgets eigenverantwortlich. Die Personalvertretungen sind berechtigt, einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu beauftragen, insoweit besitzen sie eine Teilrechtsf higkeit. Die Personalvertretungen sind keine juristischen Personen, kçnnen aber in beschr nktem Umfang nach außen handelnd auftreten und besitzen insoweit auch Parteif higkeit im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. 25 www.WALHALLA.de Rechtsstellung der Personalvertretung 1

Rechtsprechung Teilrechtsf higkeit des Personalrats f r den Auftrag an einen Rechtsanwalt zur Durchf hrung des Beschlussverfahrens (BVerwG vom 9. 3. 1992 – 6 P 11.90, BVerwGE 90, 76) Dem Personalrat steht eine Teilrechtsf higkeit zu, die ihn in Beschlussverfahren, in denen es um die Durchsetzung, Kl rung oder Wahrung seiner personalvertretungsrechtlichen Befugnisse geht, zum Abschluss eines Vertrages mit dem hinzugezogenen Rechtsanwalt bef higt. Geht es um die Durchsetzung, Kl rung oder Wahrung der ihm nach dem Personalvertretungsgesetz zustehenden Rechte und ist dem Personalrat die Beteiligtenf higkeit zuerkannt, so spricht schon dies grunds tzlich daf r, hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Position eine Teilrechtsf higkeit anzunehmen. Da eine mit personalvertretungsrechtlichen Befugnissen ausgestattete Stelle als Beteiligte auch rechtsmittelbefugt ist und die Rechtsbeschwerde im Beschlussverfahren nur unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erhoben und begr ndet werden kann (§ 94 Abs. 1 ArbGG), muss mithin davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ihr zumindest insoweit auch die F higkeit verliehen hat, einem Rechtsanwalt Prozessvollmacht zu erteilen. Besteht insoweit eine entsprechende Teilrechtsf higkeit, so muss eine rechtskundige Vertretung auch schon zu einem fr heren Zeitpunkt mçglich sein. Vertretung der Dienststelle gegen ber dem Personalrat Das Landespersonalvertretungsgesetz bestimmt in § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG, dass der Leiter der Dienststelle die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Er ist damit der Ansprechpartner des Personalrats. Auf Seiten der Personalvertretung ist die vorsitzende Person der Empf nger der Erkl rungen der Dienststelle, im Falle ihrer Verhinderung der Stellvertreter bzw. das vom Personalrat benannte Mitglied. Der Dienststellenleiter kann sich durch seine st ndige Vertretung vertreten lassen. Ferner kann eine Vertretung durch den Leiter der f r Personalangelegenheiten zust ndigen Abteilung bestehen sowie in Gemeinden und Gemeindeverb nden durch den Leiter des f r Personalangelegenheiten zust ndigen Dezernats oder Amtes, soweit dieser entscheidungsbefugt ist. Handlungsbefugt sind auch sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit deren Beauftragung einverstanden erkl rt. Abweichend davon handelt im Bereich der Sozialversicherung bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Kçrperschaften und Anstalten des çffentlichen Rechts f r die Dienststelle der 26 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grunds tze 1

Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Gesch ftsf hrung bertragen hat. Der Vorstand kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. F r Hochschulen handelt vorbehaltlich des § 105 LPVG der Vizepr sident f r den Bereich Wirtschafts- und Personalverwaltung oder der Kanzler, f r die Universit tsklinik der Kaufm nnische Direktor. Ausgenommen hiervon sind die Fachhochschulen f r den çffentlichen Dienst. Abweichend von § 8 Abs. 1 bis 3 LPVG ist bei verfahrenseinleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen ußerungen der Dienststelle gegen ber der Personalvertretung unabh ngig von dem jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung im Rahmen der gesch ftsordnungsm ßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zul ssig. In diesem Fall hat der Leiter der Dienststelle der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. Es ist aber in jedem Fall sicherzustellen, dass dem Personalrat auf Seiten der Dienststelle der kompetenteste Gespr chs- und Verhandlungspartner gegen bersteht, also der in der Sache zur Entscheidung Befugte. Im Falle einer Vertretung muss es sich daher um einen mit entsprechender „Entscheidungsbefugnis“ ausgestatteten Besch ftigten handeln. Es w rde allerdings der Systematik des Personalvertretungsgesetzes widersprechen, wenn sich der Leiter der Dienststelle dem Personalrat regelm ßig entzieht. 27 www.WALHALLA.de Rechtsstellung der Personalvertretung 1

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