Bestens geeignet für den Einstieg in die Personalratsarbeit Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg Helmuth Wolf DNWXDOLVLHUWH $Xʴ DJH So geht Personalratsarbeit
Handlich. Umfassend. Aktuell Die Arbeit der Interessenvertretung im öffentlichen Dienst wird immer komplexer, die Anforderungen an eine zuverlässige Personalvertretung immer höher. Umso wichtiger ist es, dass die Personalvertretung ihre Rechte im Interesse der Beschäftigten sowie der Dienststelle fachkompetent und rechtssicher wahrnimmt. Das setzt in erster Linie voraus, dass diese mit den aktuellen gesetzlichen Grundlagen gut vertraut ist. Der Aufbau des Buches und die übersichtliche Gestaltung der einzelnen Kapitel ermöglichen einen schnellen, leicht verständlichen Einstieg in das jeweilige Themengebiet. Vor diesem Hintergrund ist der handliche Leitfaden auch ein idealer Begleiter in Sitzungen, Besprechungen und im Beratungsalltag. Beleuchtet werden die verschiedenen Tätigkeitsfelder und Fallstricke der Personalvertretung, insbesondere: • Grundlagen und Grundsätze der Personalratsarbeit • Geschäftsführung der Personalvertretung • 5HFKWH XQG 3ʴ LFKWHQ GHV 3HUVRQDOUDWV XQG GHU 0LWJOLHGHU • Beteiligungsrechte des Personalrats • Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle • Personalversammlung Stellen Sie Ihre Personalratsarbeit auf eine sichere und aktuelle Grundlage. Der Leitfaden für Personalräte Baden-Württemberg unterstützt Sie dabei. Helmuth Wolf, Dozent, Autor, Berater. Bundesweit schult und berät er regelmäßig Personalräte, Personalverantwortliche sowie Wahlvorstände und verfügt so über eine umfassende Erfahrung in der täglichen Anwendung des Personalvertretungsrechts. 0LWDXWRU XQG 0LWEHJU¾QGHU YRQ ZZZ IRNXV SHUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKW GH 0LWJOLHG LP dozenten.team. www.WALHALLA.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS ISBN 978-3-8029-1874-2 € 34,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH
Schnellübersicht Das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg 9 Abkürzungsverzeichnis 11 5 2 4 1 3 Aufgaben der Gewerkschaften im Rahmen 29 des Personalvertretungsrechts Einführung in das Personalvertretungsrecht: 13 Grundlagen und Grundsätze Schutz der persönlichen Stellung des Personalratsmitglieds 61 Rechte und Pflichten des Personalrats und seiner 37 einzelnen Mitglieder Stichwortverzeichnis 293 11 Geschäftsführung der Personalvertretung 77 Beteiligungsrechte der Personalvertretung 131 6 Verfahren bei Nichteinigung, Einigungsstelle 183 7 Die Personalversammlung 193 8 Gerichtliche Entscheidungen personal- 205 vertretungsrechtlicher Streitigkeiten 9 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) – 221 Gesetzestext 10
Das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-W rttemberg Die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der L nder dienen dem kollektiven Schutz der Besch ftigten der çffentlichen Verwaltung. Gepr gt wird das Personalvertretungsrecht durch den gesetzlich normierten Gedanken der partnerschaftlichen Stellung von Personalvertretung und Dienststelle. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet das Personalvertretungsrecht in einer seiner Entscheidungen als ein „wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenw rde und der Persçnlichkeitsentfaltung in der Dienststelle“ (BVerfGE 28, 314). In der heutigen Verwaltung sind die personalvertretungsrechtlichen Partner, das heißt die Dienststelle und die Personalvertretung, Akteure einer gemeinsamen Managementaufgabe (Lorse, PersV 4.2008, 124 ff.). Grundlegende Entwicklungen lassen sich nur gemeinsam mit den Besch ftigten und deren Interessenvertretung gestalten. Um eine Akzeptanz der Besch ftigten f r Ver nderungen zu erreichen, muss eine aktive Einbeziehung der Personalvertretungen gew hrleistet sein. Das reine Abhandeln von Beteiligungstatbest nden ist in einer modernen Verwaltung nicht mehr der ausschließliche Wesenskern der Zusammenarbeit. Diese Ver nderungen im Aufgabenspektrum von Dienststelle und Personalvertretung sind unter anderem bedingt durch die nderungen im Dienst- und Tarifrecht, die einem st ndigen Wandel unterliegende, sich ver ndernde Struktur der Verwaltung durch die Einf hrung von Elementen betriebswirtschaftlicher Steuerung und die Dezentralisierung der Budgetverantwortung. Insbesondere die digitale Verwaltung und deren Auswirkungen auf die Besch ftigten spielt eine zunehmend wichtigere Rolle. Es handelt sich hierbei um die Transformation unserer bisherigen „automatisierten Gesellschaft“ in eine „digitale Gesellschaft“. Die sich fortentwickelnden Anforderungen an die çffentliche Verwaltung erfordern von Dienststelle und Personalvertretung ein hohes Maß an Handlungsbereitschaft und einen gemeinsamen Willen. Dienststelle und Personalvertretung m ssen die 9 www.WALHALLA.de
neuen Aufgabenstellungen bew ltigen und auf rechtliche, soziale, wirtschaftliche und çkologische Ver nderungen reagieren. Sich ndernde Organisationsstrukturen und Verfahrensabl ufe m ssen gemeinsam gestaltet werden. Die Gesamtheit der Vorschriften des Personalvertretungsrechts und das komplexe Umfeld bestimmen dieses personalvertretungsrechtliche Miteinander. Der kompetente Umgang mit dem Gesetz, den Kommentierungen und der Rechtsprechung fçrdert die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat. Sie bestimmt wesentlich die internen Entscheidungsstrukturen der Verwaltungen. Dieses Praxis-Handbuch soll dazu eine Hilfe sein. Es ber cksichtigt in den Erl uterungen die aktuellen Tendenzen inklusive wichtiger zu ber cksichtigender Rechtsprechung. Im Anhang ist das aktuelle Landespersonalvertretrungsgesetz Baden-W rttemberg (Stand: 31. 12. 2023) abgedruckt, so dass Erl uterungen und Vorschriftentext im Zusammenhang gelesen werden kçnnen. Helmuth Wolf Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Buch auf die gleichzeitige Verwendung m nnlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulinum verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind. 10 www.WALHALLA.de
Bildung von Personalvertretungen (§ 1 LPVG) Der Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG) ist in § 1 geregelt. Danach sind Personalvertretungen zu bilden in den Verwaltungen und Betrieben K des Landes K der Gemeinden K der Gemeindeverbände K der sonstigen, der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts K sowie in den Gerichten des Landes. Dienststellen im Sinne von § 5 LPVG sind, soweit nicht in den Sondervorschriften für besondere Verwaltungszweige in dem Teil 12 bis 16 etwas anderes bestimmt ist, die einzelnen Behörden, Stellen und Betriebe der in § 1 LPVG genannten juristischen Personen sowie die Gerichte, die Hochschulen, das Karlsruher Institut für Theologie (KIT) und die Schulen. Verfügt ein Eigenbetrieb in der Regel über nicht mehr als fünfzig Beschäftigte, gilt er nicht als Dienststelle im Sinne des § 5 Abs. 1 LPVG. Die dort tätigen Beschäftigten gelten als Beschäftigte der Verwaltungsbehörde der Gemeinde oder des Gemeindeverbands. Der Gesetzgeber stellt die Bildung von Personalräten mit der Regelung in § 10 Abs. 1 LPVG sicher. In Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei Beschäftigte wählbar sein müssen, ist sie zwingend vorgeschrieben. Erfüllt eine Dienststelle des Landes diese Voraussetzungen nicht, wird sie von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten in geheimer Abstimmung dem zustimmt. Den Beschäftigten bleibt es dennoch selbst überlassen, ob sie eine Personalvertretung wählen wollen. Das Gesetz fordert zwar mithilfe der Vorschriften des § 13 ff. LPVG zur Wahl von Personalvertretungen auf, übt aber keinen Zwang aus. Eine allgemeine Interesselosigkeit oder ein bewusster Verzicht der Beschäftigten kann dazu führen, dass keine Personalvertretung gebildet wird. Folge daraus wäre, dass die im Landespersonalvertretungsgesetz normierten Rechte und Befugnisse der Personalvertretung nicht ausgeübt werden können. Für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten hätte dies 14 www.WALHALLA.de 1
erhebliche Nachteile. Die Beschäftigten müssten ihre Interessen selber durchsetzen und wahren. Der Gesetzgeber hat im Übrigen in der Gesamtheit darauf verzichtet, „Zwangsmittel“ vorzusehen. Eine Durchsetzung des Willens sowohl der Dienststelle als auch des Personalrats soll über die Einigungsstelle erfolgen. Daneben hat das Personalvertretungsgesetz den handelnden Organen und Personen den Rechtsweg eröffnet. Zu Entscheidungen über Streitigkeiten nach dem Personalvertretungsgesetz sind die Verwaltungsgerichte aufgerufen. Das Personalvertretungsrecht ist dem öffentlichen Recht zugeordnet und wird dem Dienstrecht zugerechnet. Darüber hinaus gibt es für besondere Verwaltungszweige entsprechende Sondervorschriften: K für die Justizverwaltung (§ 95 LPVG) K für die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz (§§ 96, 97 LPVG) K für Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen und künstlerischen Zwecken dienen (§§ 98 bis 103 LPVG) K für die Forstverwaltung (§ 104 LPVG) K für den Südwestrundfunk (§§ 105 bis 112 LPVG) In diesen Sondervorschriften trifft der Gesetzgeber an einigen Punkten abweichende oder ergänzende Regelungen und trägt so den Besonderheiten dieser Verwaltungszweige Rechnung. Diese vorstehend aufgeführten, für den jeweiligen Verwaltungszweig geltenden Bestimmungen sind von den Personalverantwortlichen und Personalvertretungen neben den grundlegenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes zu beachten. Begriffsbestimmung Personalvertretungen Unter dem Oberbegriff „Personalvertretungen“ fasst der Gesetzgeber die im Folgenden aufgeführten Personalräte zusammen. 15 www.WALHALLA.de Begriffsbestimmung 1
„Örtlicher“ Personalrat Der („örtliche“) Personalrat ist die Personalvertretung in den einzelnen Dienststellen, der von den Beschäftigten der jeweiligen Dienststelle gewählt wird. Bezirkspersonalrat (§ 55 Abs. 1 LPVG) Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte gebildet. Behörden der Mittelstufe sind Verwaltungsstellen, die einerseits einer obersten Dienstbehörde unmittelbar unterstellt sind, denen andererseits aber Dienststellen nachgeordnet sind. Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der Mittelbehörde sowie den Beschäftigten der Mittelbehörde selbst gewählt (§ 55 Abs. 2 LPVG). In der Dienststelle „Mittelbehörde“ ist darüber hinaus von den dortigen Beschäftigten ein Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Bezirkspersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 und 5 LPVG. Jede Gruppe erhält mindestens einen Vertreter. Besteht der Bezirkspersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, so erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter (§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 54 Abs. 3 LPVG). Der Bezirkspersonalrat hat höchstens elf Mitglieder. Für die Wahl gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 12 bis 16 Absatz 1, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 bis 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, §§ 46 bis 48 und 54 Abs. 3 und 4 Nr. 1 bis 3 LPVG unter Maßgabe der Regelungen des § 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LPVG entsprechend. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 LPVG genannten leitenden Beschäftigten sowie die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten, sind nicht wählbar. § 9 Abs. 2 LPVG gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat zu errichten ist. Hauptpersonalrat (§ 55 Abs. 1 LPVG) Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des Landes werden bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet. Oberste Dienstbehörde ist diejenige Behörde, der im Instanzenzug keine andere Dienststelle mehr übergeordnet ist. 16 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grundsätze 1
Die Mitglieder des Hauptpersonalrats werden von den Beschäftigten des Geschäftsbereichs der obersten Dienstbehörde und den Beschäftigten der obersten Dienstbehörde selbst gewählt (§ 55 Abs. 2 LPVG). Für den Bereich der Dienststelle „Oberste Dienstbehörde“ ist daneben – ebenfalls von den bei ihr selbst Beschäftigten – ein Personalrat zu wählen. Die jeweilige Größe des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des § 55 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 und 5 LPVG. Jede Gruppe erhält mindestens einen Vertreter. Besteht der Hauptpersonalrat aus mehr als neun Mitgliedern, so erhält jede Gruppe mindestens zwei Vertreter (§ 55 Abs. 3 i. V. m. § 54 LPVG). Der Hauptpersonalrat hat höchstens 19 Mitglieder. Auch hier gelten für die Wahl die Bestimmungen der §§ 8 bis 10 Abs. 2 und 5, 11 Abs. 1 bis 3, §§ 12 bis 16 Absatz 1, § 17 Abs. 1, 2 und 4, §§ 18 bis 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, §§ 46 bis 48 und 54 Abs. 3 und 4 Nr. 1 bis 3 LPVG unter Maßgabe der Regelungen des § 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 LPVG entsprechend. Die in § 12 Abs. 2 LPVG genannten leitenden Beschäftigten sowie die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Personalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten, sind nicht wählbar. § 9 Abs. 2 LPVG gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Hauptpersonalrat zu errichten ist. Nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 43 Abs. 1 LPVG führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die einzelnen Schutzbestimmungen werden im Kapitel über die „Rechte zum Schutz der persönlichen Stellung der einzelnen Mitglieder“ ausführlich behandelt. Gesamtpersonalrat (§ 54 Abs. 1 LPVG) Neben den Personalräten ist in den Fällen des § 5 Abs. 3 LPVG ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten oder von Amts wegen können Außenstellen, Nebenstellen und Teile einer Dienststelle nach § 5 Abs. 1 LPVG oder einer nach § 5 Abs. 3 LPVG zusammengefassten Dienststelle zu einer selbstständigen Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes erklärt oder zusammengefasst werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und der Belange der Be17 www.WALHALLA.de Begriffsbestimmung 1
schäftigten durch den Leiter der Hauptdienststelle oder der zusammengefassten Dienststelle. Der Personalrat ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören. Für eine Aufhebung der Verselbstständigung gilt das entsprechende Verfahren. Vor der Aufhebung sind der Personalrat der Dienststelle nach § 5 Abs. 3 Satz 4 LPVG, der Personalrat der Hauptdienststelle und der Gesamtpersonalrat anzuhören. Die personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung oder ihre Aufhebung werden jeweils für den folgenden Wahlzeitraum wirksam. Neben den dann als Folge der Verselbstständigung zu wählenden einzelnen „(örtlichen)“ Personalräten ist zwingend ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat wird von den wahlberechtigten Beschäftigten der (Gesamt-)Dienststelle gewählt. Nicht alle Regelungen des Landespersonalvertretungsgesetzes finden für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat Anwendung. In den jeweiligen speziellen gesetzlichen Regelungen (§§ 54 Abs. 4 und 5 und 55 Abs. 3 und 4 LPVG) findet sich immer ein Verweis über die entsprechende Anwendung der einzelnen Paragrafen des Gesetzes. Für Amtszeit und Mitgliedschaft der Stufenvertretung und des Gesamtpersonalrats gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für die örtlichen Personalvertretungen. Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes über die Geschäftsordnung und die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder gelten mit einigen Abweichungen entsprechend. Die Regelungen über die Personalversammlung finden keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats bestimmt sich nach § 91 LPVG. Für die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen finden die §§ 68 bis 90 LPVG entsprechende Anwendung. Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen (§ 56 LPVG) Soweit dies zur Wahrnehmung der Befugnisse und Pflichten der einzelnen Personalvertretung förderlich ist, können die Personalvertretungen derselben Verwaltungsstufe oder desselben Verwaltungszweigs Arbeitsgemeinschaften bilden, um dort gemeinsam betreffende Angelegenheiten zu behandeln. Das Gleiche gilt 18 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grundsätze 1
für die Personalvertretungen mehrerer Verwaltungen und Betriebe juristischer Personen nach § 1 LPVG. Der Arbeitsgemeinschaft gehört jeweils der Vorsitzende der beteiligten Personalvertretungen an. Abweichend davon kann die Personalvertretung aber auch durch Beschluss ein anderes Personalratsmitglied entsenden. In besonders begründeten Fällen können im Einvernehmen mit der Dienststelle auch mehrere Mitglieder entsandt werden. Die Arbeitsgemeinschaft bestimmt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und Stellvertreter. Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft gelten die in § 55 Abs. 3 LPVG genannten gesetzlichen Regelungen entsprechend. Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Kosten sind von den Mitgliedern bei der jeweiligen Dienststelle des entsendenden Personalrats geltend zu machen. Die Personalräte in Universitätskliniken können eine Arbeitsgemeinschaft bilden, der bis zu zwei Mitglieder jedes Personalrats eines Universitätsklinikums angehören. Bei jedem Universitätsklinikum ist auf Antrag des dort gebildeten Personalrats ein Mitglied für bis zu zehn Arbeitsstunden in der Woche von seiner dienstlichen Tätigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft freizustellen. Auch eine Aufteilung des Freistellungsumfangs auf zwei Mitglieder (Teilfreistellung) ist zulässig. Die Arbeitsgemeinschaften von Personalräten können keine Entscheidungen anstelle der Personalvertretungen treffen. Sie fördern den Meinungs- und Informationsaustausch in sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bisher schon häufig geübten Praxis Rechnung getragen. Oft bestanden solche Arbeitsgemeinschaften bereits ohne konkrete gesetzliche Legitimation. Arbeitsgemeinschaft der Vorsitzenden der Hauptpersonalräte (§ 57 LPVG) Die Vorsitzenden der Hauptpersonalräte bei den obersten Landesbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE-HPR). Sofern bei einer obersten Landesbehörde kein HPR besteht, übernimmt der Vorsitzende des Personalrats bei der obersten Landes19 www.WALHALLA.de Begriffsbestimmung 1
behörde diese Aufgabe. An den Sitzungen der ARGE-HPR können ein Vertreter der zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schwerbehindertenvertretungen bei den obersten Landesbehörden sowie die Vorsitzenden der Personalräte der Dienststellen des Landtags von Baden-Württemberg teilnehmen. Die Arbeitsgemeinschaft ist nach § 57 Abs. 3 LPVG in den dort genannten Fällen anzuhören. Die Anhörung erfolgt durch die in der Angelegenheit federführend zuständige oberste Dienstbehörde. Sie hat rechtzeitig und umfassend zu erfolgen, die erforderlichen Unterlagen sind der ARGE-HPR vorzulegen. Die Arbeitsgemeinschaft kann verlangen, dass das federführende Ressort die Angelegenheit mit ihr erörtert. Soweit nicht einvernehmlich andere Fristen vereinbart worden sind, übermittelt die Arbeitsgemeinschaft ihre Stellungnahme der federführend zuständigen obersten Dienstbehörde innerhalb von drei Wochen. Darüber hinaus kann die Arbeitsgemeinschaft auch über den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehende Angelegenheiten beraten, die für die Beschäftigten von allgemeiner Bedeutung sind. Zu solchen Angelegenheiten kann sie Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung für die Arbeitsgemeinschaft eine Rechtsgrundlage geschaffen und die Beteiligung in Form einer Anhörung konkretisiert. Da die Arbeitsgemeinschaft über keine hinreichende Legitimation durch Wahl verfügt, können konkrete Mitbestimmungsrechte nicht wahrgenommen werden. Es ist aber sichergestellt, dass die Arbeitsgemeinschaft über ressortübergreifende Angelegenheiten unterrichtet wird, die die Beschäftigten unmittelbar belasten und die, wenn es sich nicht um ressortübergreifende Angelegenheiten handeln würde, eine förmliche Beteiligung auslösen würden. Der Gesetzgeber trägt hier der aktuellen Entwicklung Rechnung, die dazu geführt hat, dass Angelegenheiten vielfach ressortübergreifend geregelt werden. Aufgrund des im Personalvertretungsrecht geltenden Partnerschaftsprinzips blieben solche Angelegenheiten bisher beteiligungsfrei. Durch die im Gesetz verankerte Anhörung der ARGE-HPR vor Entscheidungen 1. der Landesregierung, welche für die Beschäftigten des Landes in den Geschäftsbereichen der obersten Dienstbehörden unmittelbar belastende Regelungen enthalten, 20 www.WALHALLA.de Grundlagen und Grundsätze 1
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