Personalvertretungsrecht Hessen

Personalvertretungsrecht Hessen Walter Spieß Kommentar mit Wahlordnung QHX EHDUEHLWHWH $Xʴ DJH

www.WALHALLA.de WISSEN FÜR DIE PRAXIS • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH Ihre Rechte als Personalvertretung Diese Kommentierung zum Personalvertretungsrecht Hessen richtet sich sowohl an neu gewählte Personalvertretungsmitglieder, die sich schnell mit den Grundzügen des 3HUVRQDOYHUWUHWXQJVUHFKWV YHUWUDXW PDFKHQ ZROOHQ DOV DXFK DQ HUIDKUHQH 3URʳ V Der praxisorientierte Kommentar enthält: • Präzise Erläuterungen zu den einzelnen Paragrafen • Aktuelle Rechtsprechung mit zahlreichen Querverweisen • Beispiele aus der Personalratspraxis • Fristenkalender • Wahlvordruckmuster und zusammenfassende Erläuterungen zu wesentlichen Bestimmungen der Wahlordnung • Übersichtliche Schaubilder zum besseren Verständnis Berücksichtigt das Gesetz zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsrechts YRP 0¦U] 'DV 3HUVRQDOYHUWUHWXQJVJHVHW] ZXUGH VHLW VHLQHU 1HXIDVVXQJ LP -DKU QXU SXQNWXHOO JH¦QGHUW 1XQPHKU HUIROJWH HLQH YROOVW¦QGLJH žEHUDUEHLWXQJ 8P die Anwenderfreundlichkeit des Gesetzes zu erhöhen, wurde eine übersichtlichere Gliederung eingefügt und gleichzeitig wurden grundsätzliche Regelungen an den $QIDQJ GHV *HVHW]HV YRUJH]RJHQ 'LHV ZXUGH LQ GHU XPIDQJUHLFKHQ .RPPHQWLHUXQJ EHU¾FNVLFKWLJW „Effektive Orientierungs- und Entscheidungshilfe für jede Personalvertretung und 3HUVRQDODEWHLOXQJ Ȧ GdS Walter Spieß, (KUHQYRUVLW]HQGHU GHV 'HXWVFKHQ %HDPWHQEXQGHV +HVVHQ ZDU -DKUH Vorsitzender des dbb Hessen und leitete die Grundsatzkommission PersonalvertreWXQJVUHFKW GHV GEE EHDPWHQ EXQG XQG WDULIXQLRQ DXI %XQGHVHEHQH $XIJUXQG VHLQHU langjährigen gewerkschaftlichen und personalrätlichen Tätigkeit ist er mit der rechtlichen Problematik des Personalvertretungsrechts und der praktischen Umsetzung EHVWHQV YHUWUDXW ISBN 978-3-8029-1865-0 € 49,95 [D]

berblick ber die Neufassung des HPVG vom 28. 3. 2023 Das HPVG wurde im Vorfeld der anstehenden turnusma¨ ßigen Personalratswahl (Mai 2024) vom Gesetzgeber u¨ berarbeitet. Es wurde als Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes und zur A¨ nderung dienstrechtlicher Vorschriften verku¨ ndet. Hierbei wurden auch vier geltende Richtlinien des Europa¨ ischen Parlaments und des Rates umgesetzt, die die Festlegung eines allgemeinen Rahmens fu¨ r die Unterrichtung und Anho¨ rung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wahrung von deren Rechten beim Unternehmens- und Betriebsu¨ bergang, die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der ethnischen Herkunft und die Festlegung eines allgemeinen Rahmens fu¨ r die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Bescha¨ ftigung und Beruf zum Inhalt haben. Dies fu¨ hrte zu einer Neufassung und beinhaltet eine grundlegend neue Strukturierung der Gliederung durch einen gea¨ nderten Paragrafenaufbau sowie sprachliche und redaktionelle U¨ berarbeitungen. U. a. erha¨ lt jeder Paragraf eine U¨ berschrift, die Rechtsnormen werden unter Rechtsbereinigung sprachlich modernisiert und geschlechtsneutral formuliert. Neu geordnet werden u. a. der Ablauf des Einigungsstellenverfahrens und die Gliederung der Beteiligungstatbesta¨ nde, die allerdings bis auf punktuelle Verbesserungen nicht grundlegend ausgeweitet werden. Die Neugliederung fu¨ hrt u. a. dazu, dass die Zahl der Beteiligungstatbesta¨ nde, die der sozialen Mitbestimmung unterliegen, verringert wird (§ 74 Abs. 1) und der Rest, der auch Elemente organisatorischer Art entha¨ lt, dagegen § 78 zugeordnet wird. Grundsa¨ tzlich entfalten alle Einigungsstellenbeschlu¨ sse bei Nichteinigungsfa¨ llen in sozialen Angelegenheiten bindende Wirkung, wa¨ hrend Einigungsstellenbeschlu¨ sse in personellen und organisatorischen Angelegenheiten nur empfehlenden Charakter haben. Nachfolgend wird in Kurzform unter Hinweis auf die Fundstelle im neu gefassten HPVG auf die wichtigsten A¨ nderungen hingewiesen. Turnusm ßige Wahlen im Jahre 2024 Klargestellt wird, dass die na¨ chsten turnusma¨ ßigen Personalratswahlen im Mai 2024 stattfinden. Dies ist gleichzeitig das Jahr des Auftakts fu¨ r den beibehaltenen Vierjahresrhythmus (§ 20 Abs. 1) der ku¨ nftigen turnusma¨ ßigen Wahlen. Gleichfalls wird der 1. 6. als der Stichtag fu¨ r Beginn und Ende der Amtszeit der regelma¨ ßig gewa¨ hlten Personalra¨ te festgelegt (§ 20 Abs. 2). Verzo¨ gert sich die Konstituierung des neu gewa¨ hlten Personalrats, fu¨ hrt der bisherige Personalrat die Amtsgescha¨ fte – la¨ ngstens jedoch bis einschließlich dem 31. 7. – bis zur Neukonstituierung fort (§ 21). § 16 regelt die Bildung des Wahlvorstands und sieht als Sollvorschrift zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfa¨ higkeit die Bestellung von Ersatzmitgliedern vor. § 17 Abs. 1 definiert die allgemeine Aufgabenstellung des Wahlvorstands. In Abs. 2 wird festgelegt, dass der Wahlvorstand unverzu¨ glich berblick Neufassung des HPVG 14 www.WALHALLA.de

nach erfolgter Wahl o¨ ffentlich die Stimmenausza¨ hlung vornimmt, das Ergebnis protokolliert und dieses den Angeho¨ rigen der Dienststelle bekannt gibt. Eine Kopie des Protokolls ist sowohl der Dienststellenleitung als auch den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften zuzuleiten. In Dienststellen mit in der Regel ho¨ chstens 20 Bescha¨ ftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, kann der Wahlvorstand ein vereinfachtes Wahlverfahren zur Wahl der Ausbildungs- und Jugendvertretung im Rahmen einer Wahlversammlung zulassen (§ 55 Abs. 2). Klarstellend wird in § 24 Abs. 2 geregelt, dass die Mitgliedschaft im Personalrat nicht beru¨ hrt wird, wenn sich die Gruppenzugeho¨ rigkeit des Mitglieds a¨ ndert. Dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es in den Personalrat gewa¨ hlt wurde. Als neue verfahrensrechtliche Regelung ist bezu¨ glich der konstitutiven Personalratssitzung vorgesehen, dass die oder der Vorsitzende des Wahlvorstands diese Sitzung leitet, bis der Personalrat aus seiner Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter zur Vornahme der Wahl der oder des Vorsitzenden und ggf. der Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt hat (§ 28). Welche weiteren nderungen sind bei den turnusm ßigen Wahlen 2024 und bei Folgewahlen von besonderem Interesse? Neuregelungen sind insbesondere zu Fragen der Wahlberechtigung und der Wahlvorschriften vorgesehen. – Das Mindestalter fu¨ r das aktive Wahlrecht, das bisher beim 18. Lebensjahr lag, wird gestrichen (§ 10 Abs. 1). Beim passiven Wahlrecht bleibt das Erreichen der Vollja¨ hrigkeit als eine der Voraussetzungen aber bestehen (§ 11 Abs. 1). – Ebenso entfa¨ llt bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung das Mindestalter fu¨ r das passive Wahlrecht, das bisher das 16. Lebensjahr vorsah (§ 53 Abs. 2). – Bei allen Arten von Beurlaubung bleiben das aktive und passive Wahlrecht fu¨ r einen Zeitraum von einem Jahr erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 2). Bei allen Fallgestaltungen ist eine Beurlaubung bis zu einem Jahr auch unscha¨ dlich fu¨ r die Mitgliedschaft im Personalrat. Sie erlischt nur ab dem Zeitpunkt, an dem die Beurlaubung u¨ ber ein Jahr andauert (§ 24 Abs. 1 Nr. 6). – Auch Abordnungen oder Zuweisungen zu Dritten fu¨ hren nicht zum Verlust des Wahlrechts, wenn feststeht, dass der Betroffene innerhalb eines Jahres an die Dienststelle zuru¨ ckkehrt (§ 10 Abs. 2). Gefestigter Rechtsprechung folgend, regelt man den Verlust der Wahlberechtigung und der Mitgliedschaft im Personalrat bei Nutzung des Blockmodells bei der Altersteilzeit mit Beginn der Freistellungsphase (§ 10 Abs. 1 Nr. 3). Diese Regelung ist allerdings nur fu¨ r den Tarifbereich der Kommunen von Relevanz (Geltungsbereich TVo¨ D), weil sowohl im hessischen Beamtenrecht als auch im Tarifbereich des Landes Hessen (Geltungsbereich TV-H) das Modell der Altersteilzeit nicht mehr praktiziert wird. Zur Ermittlung der Zahl der in der Regel Wahlberechtigten, die fu¨ r die Gro¨ ße des Personalrats von Bedeutung ist, wird eine StichtagsNeufassung des HPVG berblick 15 www.WALHALLA.de

regelung (zehnter Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens) getroffen (§ 12 Abs. 2). – Die als Provisorium in das bisherige Gesetz aufgenommene Mo¨ glichkeit, bei o¨ rtlichen Personalratswahlen – eine positive Vorabstimmung in allen Gruppen ist hierfu¨ r weiterhin Voraussetzung – eine personalisierte Verha¨ ltniswahl durchzufu¨ hren, wurde im neuen Gesetz als Dauerregelung verankert. Sie ist, obwohl dies auf den ersten Blick nicht unmittelbar aus dem Gesetz zu entnehmen ist, weiterhin weder bei den Wahlen zu Stufenvertretungen noch bei Wahlen zum Gesamtpersonalrat noch im Bereich der o¨ rtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen oder deren Stufenvertretungen mo¨ glich. Dies ergibt sich letztlich aus Vorschriften der Wahlordnung, auf die in § 15 HPVG allgemein verwiesen wird. Welche wesentlichen inhaltlichen Neuerungen bringt die Neufassung des HPVG noch mit sich? – Die Einfu¨ hrung neuer Kommunikations- und Informationstechniken in der Verwaltung geht auch an der Gestaltung der Personalratsarbeit nicht spurlos voru¨ ber. Dies betrifft sowohl die Kommunikation zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat (z. B. § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 72 Abs. 3 und 4), als auch die Weitergabe von Informationen des Personalrats an die von ihm vertretenen Bescha¨ ftigten (§ 34 Abs. 2) und die Kommunikation innerhalb des Personalrats bis zur Zula¨ ssigkeit des Abhaltens von Sitzungen per Video- und Telefonkonferenzen (§ 29 Abs. 3). Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ko¨ nnen sich natu¨ rlich nicht perso¨ nlich in die Anwesenheitsliste eintragen (§ 32 Abs. 1 Satz 4). Allerdings wird klargestellt, dass das Recht von Personalratsmitgliedern nicht eingeschra¨ nkt wird, an einer vor Ort stattfindenden Sitzung des Personalrats in Pra¨ senz teilzunehmen (§ 29 Abs. 3 Satz 6). Konsequenterweise wird zudem geregelt, dass auch dem Personalrat die entsprechende Technik im Rahmen seines Gescha¨ ftsbedarfes zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfu¨ gung zu stellen ist (§ 35 Abs. 2). – Sozusagen im Gegenzug wird der Personalrat im Rahmen einer allgemeinen Regelung zur Einhaltung des Datenschutzes verpflichtet (§ 42). – Außerdem haben die Gewerkschaften bzw. Arbeitgeberverba¨ nde das Recht, eine Verlinkung ihres Internetauftritts im Intranet der Dienststelle einzufordern (§ 3 Abs. 3), wobei sie dann selbstversta¨ ndlich fu¨ r den Inhalt eigenverantwortlich sind. – Reisekostenersatz nach den beamtenrechtlichen Vorschriften ist weiter nur fu¨ r Reisen von Personalratsmitgliedern, die auf einem Beschluss des Personalrats beruhen und im Rahmen der Aufgabenerfu¨ llung erforderlich sind, zu zahlen. Die Reise ist der fu¨ r die Genehmigung der Dienstreise zusta¨ ndigen Stelle – jetzt unter Einfu¨ gung des Wortes rechtzeitig – vorher anzuzeigen (§ 35 Abs. 3 Satz 2). berblick Neufassung des HPVG 16 www.WALHALLA.de

– Personalratsmitgliedern wird Schutz vor Zuweisung und Personalgestellung gegen ihren Willen eingera¨ umt (§ 40 Abs. 2). – Gewerkschaftsbeauftragte haben bei der Personalversammlung Rederecht. Im U¨ brigen hat der Personalrat die Verpflichtung, die Gewerkschaften rechtzeitig vor Einberufung der Personalversammlung zu informieren (§ 45 Abs. 2). – Der allgemeine Aufgabenkreis des Personalrats wird um die Fo¨ rderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (§ 60 Abs. 1 Nr. 6) sowie die Anregung von Maßnahmen, die dem Umweltschutz in der Dienststelle dienen, erweitert (§ 60 Abs. 1 Nr. 9). – Einesteils wird die Dienststelle grundsa¨ tzlich verpflichtet, mit dem Personalrat abgestimmte Maßnahmen durchzufu¨ hren (§ 64 Abs. 1), andererseits ist es dem Personalrat verboten, durch einseitige Maßnahmen in den Dienstbetrieb einzugreifen (§ 64 Abs. 2). Außenstehende Stellen du¨ rfen vom Personalrat nur angerufen werden, wenn eine Einigung mit der Dienststelle nicht erzielt worden ist (§ 2 Abs. 3). Punktuell werden Informations- und Beteiligungsrechte des Personalrats fortgeschrieben. – So soll der Personalrat mo¨ glichst fru¨ hzeitig im Rahmen des Monatsgespra¨ chs u¨ ber beabsichtigte Maßnahmen zur Verwaltungsmodernisierung und zur Digitalisierung sowie u¨ ber beabsichtigte Organisationsentscheidungen, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, informiert werden (§ 62 Abs. 1). – Ausdru¨ cklich ist geregelt, dass der Personalrat Initiativantra¨ ge nicht nur in Bezug auf die Gesamtheit der Bescha¨ ftigten stellen darf, sondern diese auch stellen darf, wenn sie lediglich Gruppen der Bescha¨ ftigten dienen. – In § 73 findet man eine verfahrensrechtliche Regelung zur Anho¨ rung. – Eingefu¨ hrt wird ein Mitbestimmungsrecht u¨ ber Grundsa¨ tze des beho¨ rdlichen oder betrieblichen Gesundheits- und Eingliederungsmanagements (§ 74 Abs. 1 Nr. 5). – Ebenfalls mitbestimmungspflichtig wird die Ablehnung eines Antrags auf Familienpflegezeit und Pflegezeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 75 Abs. 1 Nr. 7). – Mitbestimmung greift bei der Stufenzuordnung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, falls diese nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist (§ 75 Abs. 2 Nr. 3) sowie bei der Personalgestellung (§ 75 Abs. 2 Nr. 4). – In § 75 Abs. 3 wird das Mitwirkungsrecht auf die Feststellung der begrenzten Dienstfa¨ higkeit ausgeweitet. – Ebenso werden dem Personalrat Mitbestimmungsrechte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Einfu¨ hrung von Kurzarbeit (§ 78 Abs. 1 Nr. 2) und bei der Einfu¨ hrung wesentlicher A¨ nderungen und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle eingera¨ umt (§ 78 Abs. 1 Nr. 3). Bei den Mitwirkungstatbesta¨ nden wird bezu¨ glich der Einfu¨ hrung neuer ArbeitsNeufassung des HPVG berblick 17 www.WALHALLA.de

formen ausdru¨ cklich auf Verfahren der Verwaltungsdigitalisierung verwiesen (§ 78 Abs. 2 Nr. 2).Strukturelle A¨ nderungen gibt es im Siebten Abschnitt des neuen HPVG bei Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen; u. a. wurde der Dienststellenbegriff beim Studienzentrum der Finanzverwaltung und der Justiz neu justiert, um der jeweiligen Personalbewirtschaftung durch das Finanzressort und das Justizressort Rechnung zu tragen. Auch die Zusta¨ ndigkeiten beim Stufenverfahren wurden neu geordnet. Das neu gefasste Gesetz vom 28. 3. 2023 ist am 5. 4. 2023 im GVBl. Nr. 11 Seite 183 verk ndet worden. Es ist am Tag nach seiner Verk ndung, also am 6. 4. 2023, in Kraft getreten. Eine erste geringfu¨ gige A¨ nderung redaktioneller Art hat das neugefasste HPVG durch Art. 6 des Gesetzes zur A¨ nderung sicherheitsrechtlicher Vorschriften und zur Umorganisation der hessischen Bereitschaftspolizei vom 29. 6. 2023 erfahren. In § 82 Abs. 1 Nr. 2 wurden die Worte „ Hessischen Polizeipra¨ sidium“ durch die Worte „Hessischen Polizeipra¨ sidium Einsatz“ ersetzt. berblick Neufassung des HPVG 18 www.WALHALLA.de

Im Beispielsfall haben sich 60 Beamtinnen und Beamte fu¨ r die Liste A und 38 Gruppenangeho¨ rige fu¨ r die Liste B entschieden. Nach Hare-Niemeyer stehen damit der Liste A zwei Sitze und der Liste B zwei Sitze im Beamtenbereich zu. Gewa¨ hlt sind – und zwar vo¨ llig unabha¨ ngig vom Geschlechterproporz – die zwei Bewerberinnen oder Bewerber, die innerhalb der Liste A die ho¨ chste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten. Aus der Liste B sind analog die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den zwei ho¨ chsten Stimmenzahlen gewa¨ hlt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Theoretisch ko¨ nnten – u¨ brigens abweichend von den Grundsa¨ tzen der traditionellen Personenwahl – damit nur Frauen oder nur Ma¨ nner gewa¨ hlt werden. Zur Frage der Ungu¨ ltigkeit von Stimmzetteln ist anzumerken, dass eine Wa¨ hlerin oder ein Wa¨ hler nicht ihr oder sein gesamtes Stimmpotenzial ausscho¨ pfen muss. Einen Namen innerhalb der Liste ihrer oder seiner Wahl muss sie oder er aber ankreuzen. Sowohl „ha¨ufeln“ als auch „springen“ von der einen in die andere Liste ist nicht erlaubt. Somit sind Stimmzettel, die mehr als ein Kreuz hinter einem Namen in einer Liste aufweisen, ebenso ungu¨ ltig wie Stimmzettel, in denen gleichzeitig Namen in der einen als auch in einer weiteren Liste angekreuzt sind. e) Das Patt bei Hare-Niemeyer Wie lo¨ st die Wahlordnung nun ein eventuelles Patt – nur noch ein Sitz ist zu vergeben, aber wir haben zwei gleiche Ho¨ chstzahlen – bei dem Ausza¨ hlungsverfahren nach Hare-Niemeyer? Hier gilt immer der Losentscheid. 4. Minderheitenschutz/Mehrheitsschutz Zu beachten ist der Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 HPVG) bezu¨ glich der Gruppen und der Minderheitenschutz bei Geschlechtern (§ 13 Abs. 1 letzter Satz HPVG). Beispiel 1: Gewa¨ hlt wird in einer Dienststelle mit 63 (i. d. R.) wahlberechtigten Bescha¨ ftigten. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 60 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 31 Frauen und 29 Ma¨ nner, und drei Beamte (Ma¨ nner) Welche Feststellungen wird der Wahlvorstand treffen? Lçsung: Zuna¨ chst wird der Wahlvorstand die Gro¨ ße der zu wa¨ hlenden Personalvertretung feststellen. Nach § 12 Abs. 1 HPVG besteht der Personalrat im Beispielsfall aus fu¨ nf Mitgliedern. §13 Kurzkommentar zum HPVG 152 www.WALHALLA.de

Die Beamten erhalten keine Vertretung, weil sie weder mehr als fu¨ nf Bescha¨ ftigte za¨ hlen noch mindestens ein Zwanzigstel der Bescha¨ ftigten der Dienststelle umfassen. Nachweis: 3 ist kleiner als 63/20 = 3,15 Damit entfallen alle fu¨ nf Sitze auf die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer setzen sich aus 31 Frauen und 29 Ma¨ nnern zusammen. Davon entfallen drei Sitze auf die Frauen und zwei Sitze auf die Ma¨ nner. Nachweis: Frauen M nner 31 x 5 60 =2,583 29 x 5 60 =2,417 Zwei der Sitze werden jeweils den Frauen und Ma¨ nnern aus den„Vollzahlen“ zugesprochen. Der vakante weitere Sitz entfa¨ llt wegen der ho¨ heren Dezimalzahl auf die Frauen. Jeder der drei Beamten hat individuell die Mo¨ glichkeit, im Falle der Gruppenwahl sich kraft Erkla¨ rung der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuschließen. Im Beispielsfall sollen alle drei Beamten von dieser Mo¨ glichkeit Gebrauch machen. Klar ist, dass die Erkla¨ rung vor der Wahl erfolgen muss. Schließlich mu¨ ssen die beantragenden Beamten in das Verzeichnis der Wahlberechtigten aufgenommen werden. Ist im Beispielsfall die in § 8 Abs. 6 WO genannte Fu¨ nf-Tages-Frist nach Erlass des Wahlausschreibens von Bedeutung? Danach ist das Wahlausschreiben zu berichtigen, wenn sich durch den Anschluss an die andere Gruppe innerhalb dieser Frist die Zahl der auf die verschiedenen Gruppen entfallenden Sitze a¨ ndert. Im Beispielsfall a¨ ndert sich aber nicht die Sitzzahl (alle fu¨ nf Sitze stehen nach wie vor der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu), sondern nur das Verha¨ ltnis von Frauen und Ma¨ nnern in der Gruppe. Dieser Fall ist aber in der Wahlordnung nicht als Berichtigungsgrund fu¨ r das Wahlausschreiben genannt. Man kann daher davon ausgehen, dass die Fu¨ nf-Tages-Frist nur noch in Sonderfa¨ llen – z. B. im Fall des § 97 Abs. 2 HPVG – von Bedeutung sein kann. Beispiel 2: Gewa¨ hlt wird in einer Dienststelle mit 63 (i. d. R.) wahlberechtigten Bescha¨ ftigten. Diese setzen sich wie folgt zusammen: 57 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, davon 30 Frauen und 27 Ma¨ nner, eine Beamtin und fu¨ nf Beamte. Welche Feststellungen wird der Wahlvorstand treffen? Kurzkommentar zum HPVG §13 153 www.WALHALLA.de

Lçsung: Zuna¨ chst wird der Wahlvorstand die Gro¨ ße der zu wa¨ hlenden Personalvertretung feststellen. Nach § 12 Abs. 1 HPVG besteht der Personalrat im Beispielsfall aus fu¨ nf Mitgliedern. Anschließend wird er berechnen (Hare-Niemeyer), wie sich, entsprechend der jeweiligen Sta¨ rkeverha¨ ltnisse, die Sitze auf die Gruppen und innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter verteilen. Beamtenbereich Arbeitnehmerbereich 6 x 5 63 =0,476 57 x 5 63 =4,524 Zwar stu¨ nde den Beamteninnen und Beamten grundsa¨ tzlich eine Vertretung im Personalrat zu, weil dieser Gruppe mehr als fu¨ nf i. d. R. wahlberechtigte Personen angeho¨ ren. Im U¨ brigen ist auch die „Zwanzigstel-Grenze“ erreicht. Nach dieser Berechnung nach Sta¨ rke entfiele auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten dennoch kein Sitz, weil der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum einen aus der „Vollzahl“ vier Sitze und aus der ho¨ heren Dezimalzahl ein weiterer Sitz zustu¨ nde und damit die fu¨ nf Sitze ausgescho¨ pft wa¨ ren. Hier greift aber der Minderheitenschutz des § 13 Abs. 3 HPVG. Danach erha¨ lt eine grundsa¨ tzlich vertretungsberechtigte Gruppe nach der im Gesetz aufgefu¨ hrten Staffelregelung bei weniger als 51 Gruppenangeho¨ rigen in jedem Fall eine Vertreterin oder einen Vertreter. Dieser Sitz geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die damit nur vier Sitze erhalten. § 13 Abs. 1 letzter Satz HPVG sieht den Minderheitenschutz bei Geschlechtern vor. Hiernach kann dann, wenn innerhalb einer Gruppe auf ein Geschlecht kein Sitz im Personalrat entfa¨ llt, gleichwohl ein Angeho¨ riger des in der Minderheit befindlichen Geschlechts auf einem Wahlvorschlag benannt und gewa¨ hlt werden. Beim Wahlvorschlag ist in diesem Fall auf eine Trennung nach Geschlechtern zu verzichten. Der oder die dem an sich nicht vertretenen Geschlecht Angeho¨ rende ist in die „ungespaltene“ Liste „einzusortieren“. Der oder die Ausgewa¨ hlte kann sowohl auf der Spitzenposition als auch nachrangig platziert werden. Entsprechend der Platzierung zeigen sich bei Listenwahl die Chancen der Wa¨ hlbarkeit. 5. Sonstiges Wegen der Frage, wer als „in der Regel“ bescha¨ ftigt anzusehen ist, vergleiche die Erla¨ uterungen zu § 12 HPVG. Durch Einfu¨ hrung des Geschlechterproporzes neben dem weiter geltenden Gruppenprinzip wird es in der Praxis immer schwieriger, der Sollvorschrift Rechnung zu tragen, der Personalrat solle sich außerdem aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Bescha¨ ftigungsarten zusammensetzen. §13 Kurzkommentar zum HPVG 154 www.WALHALLA.de

§ 14 Abweichende Gruppeneinteilung (1) Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 13 geordnet werden, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen beschließt. (2) F r jede Gruppe kçnnen auch Angehçrige anderer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gew hlten vertreten die Gruppe, f r die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch f r Ersatzmitglieder. 1. Allgemeines Die Repra¨ sentantinnen und Repra¨ sentanten der einzelnen Bescha¨ ftigtengruppen im Personalrat verlieren rechtlich nicht den Bezug zu ihrer Gruppe. Der Personalrat ist zwar ein einheitliches Gremium, dies schließt aber die Beru¨ cksichtigung der jeweiligen Gruppeninteressen nicht aus. Deshalb sind Abweichungen von dem gesetzlich in § 13 Abs. 1 Satz 2 HPVG festgelegten Gruppenproporz nur unter gesetzlich geregelten Ausnahmetatbesta¨ nden mo¨ glich. Neben dem „Gruppenverzicht“ (§ 13 Abs. 1 Satz 3 HPVG) kann auch eine einvernehmliche andere Verteilung der Sitze auf die Gruppen in Betracht kommen (§ 14 HPVG). Eine Vorabstimmung u¨ ber eine andere Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen setzt zuna¨ chst die Bildung eines Abstimmungsvorstands voraus (§ 4 WO). In dem Abstimmungsvorstand mu¨ ssen vertreten sein: – ein wahlberechtigtes Mitglied aus jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe – Ma¨ nner und Frauen Unter der Leitung des mindestens dreiko¨ pfigen Abstimmungsvorstands muss ein in geheimer und nach Gruppen getrennter Wahl einvernehmliches Ergebnis u¨ ber eine andere als die an sich vorgesehene gesetzliche Verteilung der Personalratssitze zustande gekommen sein. Wichtig ist, dass nicht etwa die Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb einer Gruppe hierfu¨ r ausreichend ist, sondern die Mehrheit der Wahlberechtigten muss diese andere Sitzverteilung wollen. Damit kann eine geringe Wahlbeteiligung unter Umsta¨ nden entscheidend fu¨ r ein negatives Ergebnis dieser Vorabstimmung sein. Die Vorabstimmungen werden nur beru¨ cksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe seiner Zusammensetzung vorliegt. Sie ko¨ nnen unabha¨ ngig vom Ausgang nicht wiederholt werden und gelten nur fu¨ r die anstehende Wahl. Anders als im Bundespersonalvertretungsrecht ist fu¨ r die Teilnahme an der Vorabstimmung die aktive Wahlberechtigung Voraussetzung. 2. Wahl von Gruppenfremden Wa¨ hrend sich bei einer gea¨ nderten Sitzverteilung nach § 14 Abs. 1 HPVG die Sta¨ rkeverha¨ ltnisse der Gruppen untereinander vera¨ ndern, ist dies bei einer Kurzkommentar zum HPVG §14 155 www.WALHALLA.de

Benennung einer gruppenfremden Kandidatin oder eines gruppenfremden Kandidaten fu¨ r die eigene Gruppe nicht der Fall. Nach § 14 Abs. 2 HPVG ist es zula¨ ssig, dass man als Kandidatin oder Kandidat einer Gruppe gewa¨ hlt werden kann, der man nicht angeho¨ rt. Allerdings gilt die oder der Gewa¨ hlte in diesem Fall als Angeho¨ riger der Gruppe, die sie oder ihn gewa¨ hlt hat. Die Gewa¨ hlten haben damit, soweit erforderlich, insbesondere deren Gruppeninteressen nach außen zu vertreten. §14 Kurzkommentar zum HPVG 156 www.WALHALLA.de

Im Fall der Auflo¨ sung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung ko¨ nnen nicht die Ersatzmitglieder einen neuen Personalrat bilden. Vielmehr ist neu zu wa¨hlen. 2. Beispiel f r Vertretung durch Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter In einer Dienststelle fand Gruppenwahl statt. In der Gruppe der Beamtinnen und Beamten waren fu¨ nf Personalratsvertreter zu wa¨ hlen, davon drei Ma¨ nner und zwei Frauen. Zwei Listen wurden eingereicht; es fand also Verha¨ ltniswahl statt. Die Liste A errang zwei Sitze, die Liste B drei Sitze (kein Losentscheid). Auf Liste A kandidierten Frauen Ma¨nner Amtsinspektorin Schmitt Amtmann Karl Oberinspektorin Meier Hauptsekreta¨ r Gottschalk Regierungsra¨ tin Schmelzer Amtsinspektor Stein Oberamtsra¨ tin Kindlich Regierungsrat Fritz Obersekreta¨ rin Mu¨ ller Oberinspektor Tierauf Amtmann Roth Auf Liste B kandidierten Frauen Ma¨nner Hauptsekreta¨ rin Schwartz Amtmann Gru¨ nig Oberinspektorin Za¨ hlig Sekreta¨ r Heberlein Regierungsrat Notnagel Die Liste B hatte schriftlich begru¨ ndet, weswegen nicht die doppelte Anzahl von Kandidaten und Kandidatinnen pra¨ sentiert werden konnte. Ihre Liste wurde als gu¨ ltig anerkannt. Anla¨ sslich der konstituierenden Sitzung erfa¨ hrt der Personalratsvorsitzende, dass fu¨ r die zwei na¨ chsten ordentlichen Sitzungen des Personalrats Amtmann Gru¨ nig und Sekreta¨ r Heberlein verhindert sind. Außerdem fehlt bei der u¨ berna¨ chsten Sitzung wegen einer Dienstreise auch noch Hauptsekreta¨ rin Schwartz. Frage: Wer ist als ordentliches Mitglied fu¨ r die Gruppe der Beamtinnen und Beamten in den Personalrat gewa¨ hlt? Wer ist fu¨ r die na¨ chste und u¨ berna¨ chste Sitzung als Ersatzmitglied zu laden? Lçsung: Gema¨ ß § 26 Abs. 3 WO werden zuna¨ chst die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Stimmen geordnet. §26 Kurzkommentar zum HPVG 198 www.WALHALLA.de

Im Beispielsfall ist Liste B der Liste A vorrangig. Jeweils ein Sitz wird den Geschlechtern – ggf. mehrfach hintereinander – zugeteilt, bis kein Sitz mehr zu vergeben ist. Begonnen wird im Beispielsfall mit den Ma¨ nnern, da sie den gro¨ ßten Bescha¨ ftigtenanteil in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten stellen, dann wird auf die Frauen u¨ bergewechselt usw. Als ordentliche Mitglieder fu¨ r die Gruppe der Beamtinnen und Beamten sind daher gewa¨ hlt: aus Liste B: aus Liste A: Amtmann Gru¨ nig Amtmann Karl Hauptsekreta¨ rin Schwartz Amtsinspektorin Schmidt Sekreta¨ r Heberlein Fu¨ r die na¨ chste und u¨ berna¨ chste Sitzung des Personalrats sind gema¨ ß § 26 Abs. 1 Satz 2 HPVG Ersatzmitglieder zu laden. Auch wenn dies nicht ausdru¨ cklich in § 26 HPVG erwa¨ hnt ist, ist die Einhaltung des Geschlechterproporzes – soweit mo¨ glich – zu beachten. Grundsa¨ tzlich ru¨ ckt demnach aus der Liste, die den Ausfall eines ordentlichen Personalratsmitglieds zu verzeichnen hat, ein Mann fu¨ r einen Mann und eine Frau fu¨ r eine Frau nach. Hierbei ist die Listenrangfolge einzuhalten. Ist die Liste geschlechtsbezogen erscho¨ pft, wird auf das andere Geschlecht innerhalb der Liste zuru¨ ckgegriffen. Ist die Liste personell insgesamt erscho¨ pft, findet keine Vertretung des ordentlichen Personalratsmitglieds statt. Ein „Nachru¨ cken“ aus anderen Listen von Ersatzmitgliedern als Vertretung des verhinderten Personalratsmitglieds ist ausgeschlossen. Im Beispielsfall ru¨ ckt in der na¨ chsten Sitzung fu¨ r den verhinderten Amtmann Gru¨ nig aus der Liste B Regierungsrat Notnagel nach. Fu¨ r Sekreta¨ r Heberlein ist – ein Ersatzkandidat steht innerhalb der Liste B nicht mehr zur Verfu¨ gung – Oberinspektorin Za¨ hlig zu laden. Bei der u¨ berna¨ chsten Sitzung, bei der auch noch Hauptsekreta¨ rin Schwartz fehlt, entfa¨ llt die Ladung eines zusa¨ tzlichen Ersatzmitglieds, weil die personellen Mo¨ glichkeiten der Liste B ausgescho¨ pft sind. Oberinspektorin Za¨ hlig vertritt jetzt aber nicht mehr Sekreta¨ r Heberlein, sondern Hauptsekreta¨ rin Schwartz. Keinesfalls darf als Ersatzmitglied – auch nicht zur Herstellung des Geschlechterproporzes – jemand aus der Liste A geladen werden. In der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die drei Personalratsmitglieder, davon zwei Frauen und einen Mann, stellen, wurde nur eine gu¨ ltige Liste eingereicht. Es fand Perso¨ nlichkeitswahl (Mehrheitswahl, Personenwahl) statt (§ 29 WO). Auf einem Stimmzettel waren, der Vorgabe der Liste folgend, links die Namen der weiblichen und rechts die Namen der ma¨ nnlichen Bewerber in unvera¨ nderter Reihenfolge mit den sonstigen erforderlichen Angaben aufgelistet. Kurzkommentar zum HPVG §26 199 www.WALHALLA.de

Nach Ausza¨ hlung erhielten bei den Frauen Martina Hornig 24 Stimmen Gisela Kempf 38 Stimmen Heide Klingsporn 10 Stimmen Ruth Winter 30 Stimmen Ma¨nnern Hans Treffer 31 Stimmen Volker Honig 36 Stimmen Vor Beginn der ersten ordentlichen Personalratssitzung erkrankten Frau Kempf und Frau Winter. Frage: Wer ist als ordentliches Mitglied und als Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Personalrat gewa¨ hlt? Wer ersetzt ggf. Frau Kempf und Frau Winter oder steht es im Belieben des Vorsitzenden, wen er la¨dt? Lçsung: Als ordentliche Mitglieder sind gema¨ ß § 13 Abs. 1 Satz 2 HPVG mit § 30 WO Gisela Kempf und Ruth Winter fu¨ r die Frauen und Volker Honig fu¨ r die Ma¨ nner fu¨ r die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Personalrat gewa¨ hlt. Hans Treffer hat zwar noch mehr Stimmen als Ruth Winter erhalten, dennoch ist er nicht gewa¨ hlt. Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 27 WO keine eindeutige geschlechterbezogene Ausza¨ hlung der Stimmenmehrheiten. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 HPVG ist jedoch zu folgern, dass der Geschlechterproporz auch bei der Personenwahl einzuhalten ist. Daraus folgt auch, dass fu¨ r die na¨ chste Sitzung der Personalvertretung im Vertretungsfalle von Frau Kempf und Frau Winter als Ersatzmitglieder die Frauen mit den na¨ chstho¨ heren Stimmzahlen, also Frau Hornig und Frau Klingsporn und nicht Herr Treffer, zu laden sind. Die oder der Personalratsvorsitzende hat kein Auswahlrecht. 3. Weiteres Beispiel: Unterstellen wir einmal, in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wa¨ re nur ein Personalratsmitglied zu wa¨ hlen gewesen. Die Arbeitnehmerinnen sollen sich in der Mehrzahl befinden. Zwei Vorschla¨ ge liegen vor. Die Liste A pra¨ sentiert den Arbeitnehmer Dirk Hoffmann an erster Stelle, gefolgt von der Arbeitnehmerin Hanne Dustin auf dem zweiten Platz. Eine Trennung des Wahlvorschlags nach Geschlechtern ist unterblieben. Die Liste B hat als einzige Kandidatin die Arbeitnehmerin Heidrun Scha¨ fer pra¨ sentiert. §26 Kurzkommentar zum HPVG 200 www.WALHALLA.de

Frage: Unterstellt, die u¨ blichen Formvoraussetzungen sind erfu¨ llt: Darf der Wahlvorstand den Wahlvorschlag der Liste A als gu¨ ltig anerkennen, obwohl an sich bei den Arbeitnehmern eine Frau zu wa¨ hlen ist und auch die Spaltung der Liste unterblieben ist? Ist der Vorschlag der Liste B gu¨ ltig, obwohl nur eine Kandidatin genannt ist? Lçsung: Da nur ein Mitglied fu¨ r die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Personalrat zu wa¨ hlen ist, entfa¨ llt die Trennung nach Geschlechtern bei der Aufstellung der Wahlvorschla¨ ge und bei der Berechnung der Mindestzahl der Bewerber (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 5 und 6 WO). Obwohl der Sitz im Bereich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an sich einer Frau zusta¨ nde, kann gleichwohl ein Mann benannt und gewa¨ hlt werden (§ 13 Abs. 1 letzter Satz HPVG). Sowohl der vom Listeneinreicher der Liste A gemachte Wahlvorschlag als auch der von Liste B ist – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfu¨ llt sind – gu¨ ltig. Obwohl zwei Listen eingereicht wurden, findet nicht Listenwahl, sondern Perso¨ nlichkeitswahl (Mehrheitswahl) statt (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WO). Allerdings ist in diesen Fa¨ llen bezu¨ glich der Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber die jeweilige Listenreihung nicht maßgeblich. Es findet vielmehr eine Alphabetisierung statt. Nach Durchfu¨ hrung der Wahl stellt der Wahlvorstand fest, dass fu¨ r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dirk Hoffmann 10 Stimmen, Hanne Dustin 6 Stimmen und Heidrun Scha¨ fer 8 Stimmen abgegeben wurden. Nach einem Jahr geht Dirk Hoffmann in Rente. Frage: Welche Konsequenzen ergeben sich fu¨ r den Personalrat? Lçsung: Als ordentliches Mitglied fu¨ r die Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Dirk Hoffmann gewa¨ hlt, weil er die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Seine Vertreterin mit den zweitmeisten Stimmen ist Frau Scha¨ fer (§ 31 Abs. 4 WO). Wenn Dirk Hoffmann in Rente geht, verliert er seine Mitgliedschaft im Personalrat (vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 3 HPVG). An seine Stelle tritt auf Dauer Heidrun Scha¨ fer, die nunmehr alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds einer Personalvertretung erwirbt. Sollte Herr Hoffmann allerdings innerhalb des Personalrats z. B. zu einem der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewa¨ hlt worden sein, geht die Stellvertretereigenschaft nicht automatisch auf Frau Scha¨ fer u¨ ber. In diesem Fall mu¨ sste der Personalrat unter Beachtung des § 27 HPVG eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter gegebenenfalls nachwa¨ hlen. Kurzkommentar zum HPVG §26 201 www.WALHALLA.de

Wahlvorschlagsmuster 594 www.WALHALLA.de Wahlvorschlagsmuster (Gewerkschaften) Durch die Unterzeichner werden fu¨ r die Wahl des Hauptpersonalrats* Beamtinnen und Beamte* Bezirkspersonalrats* Gruppe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer* Gesamtpersonalrats* Personalrats* des – bei dem .................................................................................................................................. (Dienststelle) als ordentliche und Ersatz-Mitglieder nachstehende Bescha¨ ftigte vorgeschlagen. Kennwort des Wahlvorschlags „ .................................................................................................. “ Frauen Lfd. Nr. Name Vorname Geb. Datum Amts- oder Berufsbez. Dienststelle Gruppe Ma¨nner Lfd. Nr. Name Vorname Geb. Datum Amts- oder Berufsbez. Dienststelle Gruppe * Nichtzutreffendes bitte streichen

Fristenkalender Ereignisse/Aufgaben Fristen Rechtsgrundlagen Termine Allgemeines: Fu¨ r die Berechnung der festgelegten Fristen gelten die §§ 186 bis 193 BGB. Als Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag im Sinne des § 193 BGB gilt auch ein Tag, an dem in der Dienststelle allgemein nicht gearbeitet wird. § 48WO 1 Bestellung des Wahlvorstands durch den amtierenden Personalrat (soweit kein Personalrat besteht, Bestellung des Wahlvorstands durch Personalversammlung oder den Leiter der Dienststelle). Im Wahlvorstand sollen Ma¨ nner und Frauen vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands soll dem Geschlecht angeho¨ ren, welches die Mehrheit der Bescha¨ ftigten in der Dienststelle hat. Jede Gruppe soll im Wahlvorstand vertreten sein. Spa¨ testens acht Wochen vor Beginn des Zeitraums fu¨ r die na¨ chsten allgemeinen Personalratswahlen; falls nicht mo¨ glich oder bis sechs Wochen vor dem 1. 5. versa¨ umt, (ggf. antragsgebundene) Initiativpflicht der Dienststellenleitung auf Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands, bei Scheitern notfalls auf Antrag Fristenkalender 602 www.WALHALLA.de

Ereignisse/Aufgaben Fristen Rechtsgrundlagen Termine mindestens dreier Wahlberechtigter oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft auch Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung selbst. § 16HPVG 2 Erste Sitzung des Wahlvorstands, Aufstellung eines Terminund Arbeitsplans, Bekanntgabe der Namen der Mitglieder und ggf. der Ersatzmitglieder des Wahlvorstands durch den Wahlvorstand sowie des letzten Tages, an dem dem Wahlvorstand das Ergebnis von Vorabstimmungen im Sinne des § 4 Abs. 1 WO u¨ bermittelt werden muss. Unverzu¨ glich nach Bestellung des Wahlvorstands § 1Abs. 4WO §4Abs.1und2 WO 3 Maßnahmen zur Einleitung der Wahl: Unverzu¨ glich in der Zeit bis zum Erlass des Wahlausschreibens (vgl. Nr. 5) § 5Abs. 1WO § 4 Abs. 2 HPVG § 97Abs. 2, § 103 Abs. 1 HPVG – Feststellung der Zahl der in der Regel bescha¨ ftigten Wahlberechtigten, ihre Verteilung auf die Gruppen und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen auf die Geschlechter – Aufstellung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten getrennt nach Gruppen und, wenn der Personalrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, innerhalb der Gruppen nach Geschlechtern § 5Abs. 2WO – Festlegung von Ort, Wahltag(en) und Zeit der Stimmabgabe § 3Abs. 1WO Fristenkalender 603 www.WALHALLA.de

Von der Anhçrung bis zur Mitbestimmung – die Beteiligungsrechte des Personalrats auf einen Blick organisatorische und wirtschaftliche Angelegenheiten: − Einführung von der Neuen Verwaltungssteuerung (NVS), entsprechenden neuen Steuerungsverfahren und damit zusammenhängender Technik − Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, insbesondere der Digitalisierung − Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs − allgemeine Festlegung von Verfahren und Methoden von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen − Einführung von technischen Rationalisierungsmaßnahmen bei Reduzierung von Stellen − Privatisierung oder Vergabe von Aufgaben an Dritte, wenn vorher Dienstelle zuständig − Einführung,Anwendung,Änderung oder Erwei- terung automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten; aber: keine Mitwirkung bei probe- oder versuchsweiser Einführung neuer Techniken und Verfahren Anhörung (§ 73 HPVG) § 75 Abs. 4 HPVG personelle Angelegenheiten (fristlose Entlassungen, außerordentliche Kündigungen und Kündigungen während der Probezeit) § 78 Abs. 3 HPVG organisatorische Angelegenheiten (Stellenanforderungen, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) Mitwirkung ( § 72 HPVG) § 79 Abs. 1 HPVG Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen und personellen Angelegenheiten aller Beschäftigten § 74 Abs. 2 HPVG Ersatzansprüche gegenüber Beschäftigten (nur auf Antrag) § 75 Abs. 3 HPVG personelle Angelegenheiten (Versagung oder Widerruf der Genehmigung von Nebentätigkeiten, auf Antrag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit) § 78 Abs. 2 HPVG Schaubild 2 612 www.WALHALLA.de

§ 78 Abs. 2 HPVG − Festlegung von Grundsätzen der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung − Installation betrieblicher und Anschluss an öffent- liche Informations- und Kommunikationsnetze − Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen Mitbestimmung (§ 66 HPVG) § 40 Abs. 1 HPVG § 40 Abs. 2 HPVG außerordentliche Kündigung ,,geschützter’’ Personen, u. a. von Personalratsmitgliedern, Schutz vor Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Personalratsmitgliedern § 74 Abs. 1 HPVG Katalog sozialer Angelegenheiten (abschließende Aufzählung) § 75 Abs. 1 und 2 HPVG Katalog personeller Einzelmaßnahmen unterschieden in Beamtinnen und Beamte und Tarifpersonal (abschließende Aufzählung) § 77 Abs. 1 HPVG Inhalt von Personalfragebogen, Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen, Beurteilungsrichtlinien, Richtlinien zur personellen Auswahl und allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung der Beschäftigten § 77 Abs. 2 HPVG Erstellung des Frauenförder- bzw. des Gleichstellungsplans § 75 Abs. 6 HPVG Verweigerungskatalog bei individuellen Personal- angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss beachtet werden Schaubild 2 613 www.WALHALLA.de

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