Tarifrecht Hessen

ENTGELTTABELLEN 2025 STUFE 1A/1B AUSZUB FACHKRÄFTEZULAGE PFLEGEDIENST EG 16 ZUL FREIZEITAUSGLEICH MOBILES ARBEITEN KÜND DIGITALISIERUNG FORSTDIENST TEILZEIT STUF ELTERNTAGE ARBEITSZEIT BEFRISTUNG ARBEITS VORGANG PRAKTIKANTEN TÄTIGKEITSMERKMALE ZEUGNIS KINDERZULAGE QUALIFIZIERUNG PROBE AUSZUBILDENDE ÜBERLEITUNG RUFBEREITSCHAF LEHRKRÄFTE FACHKRÄFTEZULAGE PFLEGEDIENST LAGEN FREIZEITAUSGLEICH KÜNDIGUNG DIGITALIS FORSTDIENST TEILZEIT STUFENAUFSTIEG PRAKTIKA ARBEITSZEIT LANDESTICKET EINGRUPPIERUNG QUA ÜBERLEITUNG ZEUGNIS RUFBEREITSCHAFT STU STUFE 1A/1B FACHKRÄFTEZULAGE AUSZUBILDENDE DIENST EG 16 ZULAGEN FREIZEITAUSGLEICH KÜNDIG Textsammlung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Tarifrecht Hessen Ergebnisse der Tarifrunde 2024 Ummenhofer · Budrus $XʴDJH $XVJDEH

Das aktuelle Tarifrecht des Landes Hessen Die kompakte Textsammlung enthält die wesentlichen Tarifverträge für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Hessen. Berücksichtigt sind die umfassenden Neuerungen, die sich mit den Anfang 2025 unterschriebenen Änderungstarifverträgen zur Tarifrunde 2024 ergeben haben. Sie enthält: • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen einschließlich der Entgeltordnung und des Überleitungstarifvertrages • Tarifrecht der Auszubildenden sowie der Praktikantinnen und Praktikanten • Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten • 7DULʴLFKH 5HJHOXQJHQ I¾U EHVRQGHUH %HUXIVJUXSSHQ )RUVWEHVFK¦IWLJWH Beschäftigte an staatlichen Theatern, Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrer) • Tarifrecht für die Ärztinnen und Ärzte an hessischen Universitätskliniken • Tarifvertrag über die Nutzung des LandesTicket Hessen • 'LJLWDOLVLHUXQJVWDULIYHUWUDJ XQG 7DULIYHUWUDJ ¾EHU 5DKPHQEHGLQJXQJHQ ]XP mobilen Arbeiten • Tariftexte zur Entgeltumwandlung und zur Altersversorgung • žEHUVLFKW ¾EHU GLH (QWJHOWH =XODJHQ XQG =XVFKO¦JH DE )HEUXDU XQG 1. August 2025 Das handliche Nachschlagewerk für Beschäftigte, Personalratsmitglieder, Gewerkschaften, Personalabteilungen, Dienststellenleitungen, Arbeitgeber- vertreter und die arbeitsrechtliche Praxis. Oliver Ummenhofer und Boris Budrus sind beim Hessischen Ministerium des ,QQHUQ XQG I¾U 6SRUW LP 5HIHUDW I¾U $UEHLWV XQG 7DULIUHFKW 7DULISROLWLN W¦WLJ :,66(1 )ž5 ',( 35$;,6 www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1828-5 € 44,95 [D]

5 www.WALHALLA.de Vorwort Seit der Publikation der ersten Auflage sind zahlreiche Veränderungen eingetreten. Dies betrifft beispielsweise Neuregelungen im TV-H, in der Entgeltordnung zum TV-H und im TV-Ärzte Hessen. Mit dieser zweiten Auflage sind unter anderem die Ergebnisse der Tarifeinigung für die Beschäftigten des Landes Hessen (Hessentarif) vom 15. März 2024 berücksichtigt, deren tarifvertragliche Umsetzung Anfang 2025 abgeschlossen worden ist. Mehr als 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des TV-H zum 1. Januar 2010 unterscheidet sich dieser und das den TV-H ergänzende Tarifrecht des Landes Hessen vom Tarifrecht der übrigen Länder durch zahlreiche Besonderheiten. Die Kernregelungen hingegen bleiben dem Tarifrecht der anderen Länder im Wesentlichen gleich. Allgemeines Der TV-H besteht aus zwei Teilen. Im Teil A finden sich in den §§ 1 bis 39 TV-H Tarifregelungen, die für alle TV-H Beschäftigten gelten. Darunter fallen beispielsweise Regelungen zur Arbeitszeit, Sonderformen der Arbeit wie Bereitschaftsdienst oder Nachtarbeit, Eingruppierung, Stufenzuordnung, Jahressonderzahlung und zum Erholungsurlaub. Im Teil B hingegen finden sich in den §§ 40 bis 52 TV-H Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigtengruppen, wie beispielsweise den Justizvollzugsbeschäftigten oder für Beschäftigte im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung (Hessen Mobil). Hessische Besonderheiten Zu den Besonderheiten des hessischen Tarifrechts gehören unter anderem: • Die stufengleiche Höhergruppierung statt wie bei den übrigen Ländern die betragsmäßige Höhergruppierung. Ein Zurückfallen in eine niedrigere Erfahrungsstufe ist damit ausgeschlossen. • Beschäftigte erhalten für ein Kind eine monatliche Kinder- zulage in Höhe von 100 Euro. Die Kinderzulage erhöht sich um 53,05 Euro für das dritte und jedes weitere Kind.

6 www.WALHALLA.de • Mit dem im Jahr 2018 in Kraft getretenen TV LandesTicket Hessen können die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden aufgrund einer bundesweit einmaligen tarifvertraglichen Regelung die Leistungen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs im gesamten Bereich des Landes Hessen nutzen, unabhängig von der Strecke Wohnort–Dienstort und einschließlich Mitnahmemöglichkeiten für ihre Angehörigen. • Zur Gewinnung oder Bindung von besonderen Fachkräften besteht die Möglichkeit einer Zulagenzahlung (Fachkräftezulage). Flankiert wird dies von besonderen Eingruppierungsmerkmalen und Entgeltgruppenzulagen im IT- und Ingenieurbereich. • Entgeltgruppe 16. Die Tätigkeitsmerkmale wurden der ehemaligen Vergütungsgruppe I des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) entnommen. Somit kann bei Zweifelsfragen auf die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. • Freizeit statt Geld. Nach § 6a TV-H können Beschäftigte einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in zwei freie Tage umwandeln. • Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes können Beschäftigte auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 v. H. ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt werden (Elterntage). • Im Rahmen eines Digitalisierungspakets vereinbarten die Tarifvertragsparteien den Digitalisierungstarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen (DigiTV-H). Er beinhaltet weitgehende Qualifizierungsregelungen, aber auch Entgelt- und Arbeitsplatzsicherungsregelungen. Der Tarifvertrag über Rahmenbedingungen zum mobilen Arbeiten für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV Rahmenbedingungen mobiles Arbeiten Hessen) sieht vor, dass Beschäftigten ab einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten die Teilnahme an der mobilen Arbeit ermöglicht werden soll, wobei die genauen Bedingungen zum mobilen Arbeiten in einer Dienstvereinbarung festzulegen sind.

7 www.WALHALLA.de Ergebnisse der Entgeltrunde 2024 Weitere Abweichungen vom Tarifrecht der übrigen Länder brachte die Entgeltrunde 2024, unter anderem: ■ In § 18 TV-H wurde die Fachkräftezulage deutlich erhöht und der Berechtigtenkreis erweitert. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, die bisher unvergütete Bereitschaft zur Übernahme zusätzlicher oder anderer Aufgaben mit einer monatlichen Zulage von bis zu 1.500 Euro zu honorieren. ■ Dank einer Änderung in § 16 Absatz 5 TV-H können Beschäftigte der vorletzten und letzten Stufe nun von einer deutlich verbesserten und attraktiveren Regelung profitieren. Die Tarifvertragsparteien haben damit auf Anregungen aus der Praxis reagiert. Diese Textausgabe ist eine unverzichtbare Hilfe für die arbeitsrechtliche Praxis im öffentlichen Dienst des Landes Hessen. Sie ermöglicht es, schnell alle relevanten Tarifvorschriften zu finden und unterstützt so die tägliche Arbeit. Wir wünschen Ihnen mit dieser Textsammlung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen ein zuverlässiges und erfolgreiches Arbeiten. Wiesbaden im März 2025 Oliver Ummenhofer Boris Budrus

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen 15 und Überleitungstarifvertrag I Eingruppierung Lehrkräfte 517 II Tarifrecht der Auszubildenden und Praktikanten 629 III Tarifverträge für weitere Beschäftigtengruppen 685 IV Tarifrecht der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen 813 Universitätskliniken V Weitere tarifliche Regelungen 895 VI Betriebliche Altersversorgung 913 VII Entgelttabellen kompakt 995 VIII Stichwortverzeichnis 1051 Findex Schnellübersicht Seite

11 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und Überleitungstarifvertrag I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ��������������������������������������������������������� 17 I.2 Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H) ���������� 183 I.3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) ................................................ 431 Abschnitt II Eingruppierung Lehrkräfte II.1 Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (TV EGO-L-H) ............................................. 519 II.2 Entgeltordnung zum TV EGO-L-H (Anlage A zum TV EGO-L-H) ............................................ 531 II.3 Höhe der in der EGO-L-H geregelten Annäherungszulagen (Anlage B zum TV EGO-L-H) ..............................................623 Abschnitt III Tarifrecht der Auszubildenden und Praktikanten III.1 Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) ..................................................................... 631 III.2 Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Pflegeberufen (TVA-H Pflege) ......................................... 646 III.3 Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TVA-Forst Hessen) ............................ 659 III.4 Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für die Praktikantinnen/Praktikanten des Landes Hessen (TV Prakt-H) ...................................................................... 674

12 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt IV Tarifverträge für weitere Beschäftigtengruppen IV.1 Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrerinnen/ Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (PKW-Fahrer-TV-H) ........................................................... 687 IV.2 Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Landes Hessen (TV-Forst Hessen) ............................... 700 IV.3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen aus dem Geltungsbereich des MTW in den TV-Forst Hessen und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst Hessen) .............................. 778 IV.4 Tarifvertrag für Beschäftigte des Landes Hessen an den staatlichen Theatern nach § 45 TV-H (TV-Staatstheater Hessen) ................................................ 801 IV.5 Entschädigung für Sonderleistungen an Beschäftigte des Landes Hessen an den staatlichen Theatern nach § 45 TV-H ........................................................................... 810 Abschnitt V Tarifrecht der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken V.1 Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) ............................................................. 815 V.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Ärzte Hessen) .............................................. 868 V.3 Tarifvertrag zur Überleitung der Zahnärztinnen und Zahnärzte an dem Universitätsklinikum Gießen und Marburg in den TV-Ärzte Hessen (TVÜ-Zahnärzte Hessen) ....................................................883

13 www.WALHALLA.de Gesamtinhaltsübersicht Abschnitt VI Weitere tarifliche Regelungen VI.1 Tarifvertrag über die Nutzung des LandesTicket Hessen durch Beschäftigte des Landes Hessen (TV LandesTicket Hessen) ................................................. 897 VI.2 Digitalisierungstarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen (DigiTV-H) .......................................... 901 VI.3 Tarifvertrag über Rahmenbedingungen zum mobilen Arbeiten für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV Rahmenbedingungen mobiles Arbeiten Hessen) .... 909 Abschnitt VII Betriebliche Altersversorgung VII.1 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-EntgeltU-H) ......... 915 VII.2 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-EntgeltU-Ärzte Hessen) ............................................. 921 VII.3 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung im Forstbereich des Landes Hessen (TV-EntgeltU-Forst Hessen) ............... 925 VII.4 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) ............................... 929 Abschnitt VIII Entgelttabellen kompakt VIII.1 Entgelte, Zulagen und Zuschläge vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 ................................................................. 997 VIII.2 Entgelte, Zulagen und Zuschläge ab 1. August 2025.... 1024

I II 15 www.WALHALLA.de Abschnittsübersicht Abschnitt I Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen und Überleitungstarifvertrag I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) ��������������������������������������������������������� 17 I.2 Entgeltordnung zum TV-H (Anlage A zum TV-H) �����������183 I.3 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) .............................................. 431

I II 17 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 17 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TV-H I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) Vom 1. September 2009 Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 24 vom 24. Mai 2024 Inhaltsübersicht Präambel A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit § 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen § 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung § 5 Qualifizierung Abschnitt II Arbeitszeit § 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 6a Freizeit statt Geld § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen § 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 Fachkräftezulage Inhaltsübersicht

I II 18 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 18 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de I.1 TV-H § 19 Erschwerniszuschläge § 19a Zulagen § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 23a Kinderzulage § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung § 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung § 29a Freizeitausgleich bei ehrenamtlichem Engagement § 29b Elterntage Abschnitt V Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37 Ausschlussfrist § 38 Begriffsbestimmungen § 38a Überleitung von Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b zum 1. August 2019 § 38b Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. Januar 2020 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben Inhaltsübersicht

I II 19 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 19 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TV-H I.1 § 38c Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Februar 2020 § 38d Überleitung der Pflegekräfte zum 1. Juni 2020 § 38e Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. August 2022 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben § 38f Übergangsvorschrift für Beschäftigte, für die sich zum 1. August 2023 Verbesserungen in der Eingruppierung ergeben § 39 Inkrafttreten, Laufzeit B. Sonderregelungen § 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen § 41 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken § 41a Sonderregelungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte am Universitätsklinikum Gießen und Marburg § 42 Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken § 43 Sonderregelungen für Beschäftigte im Krankenpflegedienst des Justizvollzugs § 44 Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte § 44a Sonderregelungen für im Schuldienst unterrichtsunterstützende Beschäftigte § 45 Sonderregelungen für Beschäftigte an staatlichen Theatern § 46 (unbesetzt) § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte des Justizvollzugs § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst § 49 Sonderregelungen für Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben § 50 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sinne des § 38 Absatz 4 Satz 2 im Unterhaltungs- und Instandsetzungsdienst des Außendienstes der Straßen- und Verkehrsverwaltung Inhaltsübersicht

I II 20 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 20 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de I.1 TV-H § 51 Sonderregelungen für Beschäftigte im Kampfmittelbeseitigungsdienst § 52 Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst C. Anlagen Anlage A Entgeltordnung zum TV-H1) Anlage B Entgelttabelle für die Entgeltgruppen 1 bis 16 Anlage C Entgelttabelle für Pflegekräfte Anlage D Bereitschaftsdienstentgelte nach § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 TV-H Anlage E Beträge der in der Entgeltordnung zum TV-H geregelten Zulagen Anlage F Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst 1) abgedruckt unter I.2 Inhaltsübersicht

I II 21 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 21 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TV-H I.1 Präambel Die Tarifvertragsparteien bekennen sich zur Gleichbehandlung aller Geschlechter. Sie sind sich einig, soweit in diesem Tarifvertrag Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnungen bzw. Beschäftigtenbegriffe verwendet werden, dass diese für alle Geschlechter gelten. A. Allgemeiner Teil Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen stehen. (2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 16 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, die Zulage nach § 16 Absatz 5 sowie die Fachkräftezulage nach § 18 bleiben hierbei unberücksichtigt, c) (unbesetzt) d) Beschäftigte, für die die Tarifverträge für Waldarbeiter tarifrechtlich oder einzelarbeitsvertraglich zur Anwendung kommen, e) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten, f) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, g) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten, h) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-ServiceAgenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind, i) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV, j) künstlerisches Theaterpersonal, Orchestermusikerinnen/Orchestermusiker sowie technisches Leitungspersonal und technisches Theaterpersonal nach Maßgabe der hierzu vereinbarten Protokollerklärungen, § 1

I II 22 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 22 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de I.1 TV-H k) Beschäftigte, die aa) in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind, bb) in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind, soweit sie unter den Geltungsbereich eines besonderen Tarifvertrages für das Land fallen, l) (unbesetzt) m)bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte, n) (unbesetzt) o) Beschäftigte, die mit der Wartung von Wohn-, Geschäfts- und Industriegebäuden in einer vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung beauftragt sind, wie zum Beispiel Hauswarte, Liegenschaftswarte. Protollerklärungen zu § 1 Absatz 2 Buchstabe j: 1. 1Technisches Leitungspersonal umfasst technische Direktorinnen/Direktoren, Leiterinnen/Leiter der Ausstattungswerkstätten, des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstatt, des Kostümwesens/der Kostümabteilung, des Malsaals, der Tontechnik sowie Chefmaskenbildnerinnen/Chefmaskenbildner. 2Für die benannten Funktionen kann in den staatlichen Theatern je künstlerischer Sparte jeweils nur eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bestellt werden. 2. Unter den TV-H fallen Bühnenarbeiterinnen/Bühnenarbeiter sowie Kosmetikerinnen/Kosmetiker, Rüstmeisterinnen/Rüstmeister, Schlosserinnen/Schlosser, Schneiderinnen/Schneider, Schuhmacherinnen/Schuhmacher, Tapeziererinnen/Tapezierer, Tischlerinnen/Tischler einschließlich jeweils der Meisterinnen/Meister in diesen Berufen, Orchesterwartinnen/Orchesterwarte, technische Zeichnerinnen/Zeichner und Waffenmeisterinnen/Waffenmeister. 3. In der Regel unter den TV-H fallen Beleuchterinnen/Beleuchter, Beleuchtungsmeisterinnen/Beleuchtungsmeister, Bühnenmeisterinnen/Bühnenmeister, Garderobieren/Garderobiers bzw. Ankleiderinnen/Ankleider, Gewandmeisterinnen/ Gewandmeister, Requisitenmeisterinnen/Requisitenmeister, Requisiteurinnen/ Requisiteure, Seitenmeisterinnen/Seitenmeister, Tonmeisterinnen/Tonmeister, Tontechnikerinnen/Tontechniker und Veranstaltungstechnikerinnen/Veranstaltungstechniker. 4. In der Regel nicht unter den TV-H fallen Inspektorinnen/Inspektoren, Kostümmalerinnen/Kostümmaler, Maskenbildnerinnen/Maskenbildner, Oberinspektorinnen/Oberinspektoren, Theatermalerinnen/Theatermaler und Theaterplastikerinnen/Theaterplastiker. § 1

I II 23 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 23 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TV-H I.1 5. 1Auf technisches Theaterpersonal mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich eine überwiegend künstlerische Tätigkeit vereinbart ist, findet § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der bis zum 31. Mai 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 2Auf technisches Theaterpersonal, mit dem am 31. Mai 2015 arbeitsvertraglich die Anwendung des TV-H vereinbart ist, findet der TV-H unabhängig von § 1 Absatz 2 Buchstabe j in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiter Anwendung. 3Als ununterbrochen fortbestehend gilt das Arbeitsverhältnis auch, wenn im beiderseitigen Einvernehmen an ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber abgeschlossen wird. Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe k: Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht ausgenommen sind die Beschäftigten in Gärten, Grünanlagen und Parks einschließlich der dazu gehörenden Gärtnereien. Niederschriftserklärung zu § 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt im Sinne des § 40 Nr. 6 zu § 18, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. (3) Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für a) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, b) wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte, c) studentische Hilfskräfte, d) Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen. Protokollerklärungen zu § 1 Absatz 3: 1. Ausgenommen sind auch wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/ Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure und Lektorinnen/Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Ausgenommen sind auch künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikschulen, deren Arbeitsverhältnis am 30. September 2012 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Niederschriftserklärung zu § 1 Absatz 3 und § 40: Soweit es vereinbart ist, gilt dieser Tarifvertrag auch an außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich des TV-H fallen. (4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderregelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen: a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40), b) (unbesetzt) c) Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken (§ 42), § 1

I II 136 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 136 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de I.1 TV-H (2) 1Die persönliche Zulage bemisst sich bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in einer der Entgeltgruppen Z 1 bis Z 4 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. 2Abweichend von Satz 1 ist die Höhe der persönlichen Zulage einzelvertraglich zu vereinbaren, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der Entgeltgruppe Z 5 eingruppiert ist.“ Nr. 6 zu § 41 Nr. 13 – Tabellenentgelt § 41 Nr. 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten Entgelt nach der folgenden Tabelle: vom 1. Juli 2024 bis 30. April 2025 Stufe 1 2 3 4 5 Entgeltgruppe ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 4. Jahr Euro ab 6. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro Z 1 5 279,74 5 696,74 6 246,45 6 414,01 6 802,83 ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 5. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro ab 12. Jahr Euro Z 2 6 929,88 7 147,09 7 683,01 Z 3 7 705,96 8 125,61 8 398,44 8 539,23 Z 4 8 539,23 8 765,83 9 031,93 9 519,99 10 052,96 Z 5 10 052,96 10 329,15 10 807,09 11 221,39 11 635,63 vom 1. Mai 2025 bis 31. Dezember 2025 Stufe 1 2 3 4 5 Entgeltgruppe ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 4. Jahr Euro ab 6. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro Z 1 5 601,80 6 044,24 6 627,48 6 805,26 7 217,80 ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 5. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro ab 12. Jahr Euro Z 2 7 352,60 7 583,06 8 151,67 Z 3 8 176,02 8 621,27 8 910,74 9 060,12 Z 4 9 060,12 9 300,55 9 582,88 10 100,71 10 666,19 Z 5 10 666,19 10 959,23 11 466,32 11 905,89 12 345,40 § 41a

I II 137 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 137 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TV-H I.1 ab 1. Januar 2026 Stufe 1 2 3 4 5 Entgeltgruppe ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 4. Jahr Euro ab 6. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro Z 1 5 881,89 6 346,45 6 958,87 7 145,55 7 578,70 ab 1. Jahr Euro ab 3. Jahr Euro ab 5. Jahr Euro ab 8. Jahr Euro ab 12. Jahr Euro Z 2 7 720,24 7 962,20 8 559,25 Z 3 8 584,80 9 052,34 9 356,29 9 513,14 Z 4 9 513,14 9 765,58 10 062,03 10 605,75 11 199,47 Z 5 11 199,47 11 507,18 12 039,62 12 501,17 12 962,69 Protokollerklärungen zu Nr. 13 Absatz 2:1) 1. Die Tabellenwerte beinhalten die Jahressonderzahlung, die nicht gesondert gewährt wird. 2. Die Tabellenwerte werden bis zum 31. Dezember 2025 analog den entsprechenden Änderungen der Tabellenentgelte der Ärztinnen und Ärzte gemäß Nr. 13 Absatz 2 zu § 41 nach folgender Maßgabe angepasst: Die Entgeltgruppe Z 1 Stufe 1 und 2 entspricht der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 1 und 2, die Entgeltgruppe Z 1 Stufe 3 bis 5 entspricht der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 bis 3, die Entgeltgruppe Z 2 entspricht der Entgeltgruppe Ä 3, die Entgeltgruppe Z 3 entspricht der Entgeltgruppe Ä 4, die Entgeltgruppe Z 4 entspricht der Entgeltgruppe Ä 5, die Entgeltgruppe Z 5 entspricht der Entgeltgruppe Ä 6, jeweils umgerechnet von einer 42-Stunden-Woche auf eine 40-Stunden-Woche. Nr. 7 zu § 41 Nr. 14 – Stufen der Entgelttabelle § 41 Nr. 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) 1Die Entgeltgruppe Z 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Z 2 umfasst drei Stufen; die Entgeltgruppe Z 3 umfasst vier Stufen und die Entgeltgruppen Z 4 sowie Z 5 umfassen jeweils fünf Stufen. 2Zahnärztinnen und Zahnärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): a) in Entgeltgruppe Z 1: – Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1 – Stufe 3 nach einem Jahr in Stufe 2 – Stufe 4 nach zwei Jahren in Stufe 3 – Stufe 5 nach zwei Jahren in Stufe 4 1) Ab dem 1. Januar 2026 werden in Nr. 6 die Protokollerklärungen zu Nr. 13 Absatz 2 wie folgt gefasst: „Protokollerklärung zu Nr. 13 Absatz 2: Die Tabellenwerte beinhalten die Jahressonderzahlung, die nicht gesondert gewährt wird.“ § 41a

I II 457 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 457 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVÜ-H I.3 § 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2009 (1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TV-H Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Absatz 4 Satz 3 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Absatz 5 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TV-H über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. (2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleiteten Beschäftigten nach dem 31. Dezember 2009 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TV-H richtet, soweit sich aus § 17 Absatz 9 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. (3) 1Bis zum 30. Juni 2014 gilt – auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2 – die Regelung des § 14 TV-H zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Absatz 2 BAT beziehungsweise den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bestimmen. 2Für Beschäftigte, die unter § 17 Absatz 10 fallen, gilt Satz 1 bis zum Inkrafttreten entsprechender Eingruppierungsvorschriften über den 30. Juni 2014 hinaus fort. § 19 Entgeltgruppen 2 Ü,13 Ü und 15 Ü (1) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder ab dem 1. Januar 2010 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und gemäß § 17 Absatz 7 der Entgeltgruppe 2 Ü zugeordnet worden sind, gelten besondere Tabellenwerte, soweit sich aus § 29 nichts anderes ergibt. 2Die besonderen Tabellenwerte betragen §§ 18 – 19

I II 458 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 458 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de I.3 TVÜ-H a) in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2 416,07 2 623,13 2 702,57 2 800,35 2 867,57 2 959,21 b) in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2 616,07 2 823,13 2 902,57 3 000,35 3 067,57 3 159,21 c) ab 1. August 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 2 759,95 2 978,40 3 062,21 3 165,37 3 236,29 3 332,97 (2) 1Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind, gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2025 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Nach 5 Jahren in Stufe 5 Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6) E 13 Ü 4 565,01 4 809,67 5 236,11 5 669,53 6 333,67 6 523,67 b) in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Nach 5 Jahren in Stufe 5 Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6) E 13 Ü 4 765,01 5 009,67 5 436,11 5 869,53 6 533,67 6 723,67 c) ab 1. August 2025 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Stufe 6 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Nach 5 Jahren in Stufe 5 Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) (E 14/6) E 13 Ü 5 027,09 5 285,20 5 735,10 6 192,35 6 893,02 7 093,47 § 19

I II 459 www.WALHALLA.de III IV V VI VII VIII 459 AL Juni 2019 Das gesamte Eingruppierungsrecht www.WALHALLA.de TVÜ-H I.3 2Bei Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz, die in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleitet worden sind und bei denen das Vergleichsentgelt im Zeitpunkt der Überleitung den Betrag von 3543,20 Euro nicht erreicht, erhöht sich der Tabellenwert in der Stufe 6 um den Betrag, der sich ergibt, wenn von 200 Euro die Differenz zwischen den Stufen 5 und 6 der Entgelttabelle abgezogen wird. 3Dasselbe gilt bei Neueinstellungen von Beschäftigten im Sinne des § 53 Hochschulrahmengesetz in die Stufen 1, 1a, 1b oder 2 der Entgeltgruppe 13 für die Erhöhung des Tabellenwertes der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13. Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 2: Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt anstelle von 200 Euro – 10,00 Euro vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2025 – 10,00 Euro vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 – 0,00 Euro ab 1. August 2025. Protokollerklärung zu § 19 Absatz 2 Satz 3: Die Erhöhung des Tabellenwertes beträgt anstelle von 200 Euro – 21,73 Euro vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2025 – 21,73 Euro vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 – 11,93 Euro ab 1. August 2025. (3) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I BAT unterliegen dem TV-H. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte: a) in der Zeit vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 6 401,74 6 892,92 7 543,05 7 969,50 8 074,38 b) in der Zeit vom 1. Februar 2025 bis 31. Juli 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 6 601,75 7 092,92 7 743,05 8 169,50 8 274,38 c) ab 1. August 2025 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 6 964,85 7 483,03 8 168,92 8 618,82 8 729,47 4Die Verweildauer in den Stufen 1 bis 4 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Absatz 5 findet keine Anwendung. (4) 1Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 4a der Entgeltgruppe 13 Ü in die Entgeltgruppe 14 werden die Beschäftigten der Stufe 3 zugeordnet; bei Höhergruppierungen aus der Stufe 4b der Entgeltgruppe 13 Ü § 19

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