Mit aktueller Rechtsprechung Eingruppierung TV-L in der Praxis Annett Gamisch · Thomas Mohr Die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale nach der Entgeltordnung der Länder DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH
Die Eingruppierungsregeln sicher anwenden Das Praxis-Handbuch widmet sich den Eingruppierungsgrundlagen und der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Tarifbeschäftigte, Personalratsmitglieder, Gewerkschaften, Mitarbeiter in Personalabteilungen und Dienststellenleitungen erhalten einen fundierten Überblick zu den wichtigsten Eingruppierungsgrundlagen, den Tätigkeitsmerkmalen und deren Anforderungen. Mithilfe von zahlreichen Praxis-Tipps und Beispielen aus der Rechtsprechung gelingt eine tarifkonforme Zuordnung zur richtigen Entgeltgruppe. Dargestellt werden: • Grundlagen der Eingruppierung nach dem TV-L • Aufbau der Entgeltordnung • Auslegung der Tätigkeitsmerkmale des Teil I: Allgemeiner Verwaltungsdienst • Auslegung ausgesuchter Tätigkeitsmerkmale des Teil III: Handwerkliche Tätigkeiten • Der Eingruppierungsvorgang: Ermitteln der korrekten Eingruppierung • Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung Annett Gamisch, Diplom-Betriebswirtin (BA) für öffentliche Wirtschaft; Trainerausbildung; langjährige Erfahrung in der Eingruppierung und Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst; Geschäftsführerin des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, das den öffentlichen und kirchlichen Dienst schult und personalwirtschaftlich berät. Thomas Mohr, Ass. jur., Studium der Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Öffentliches Recht, Referent für Tarifrecht des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, langjährige Erfahrung als Berater in Eingruppierungsfragen und in der Erstellung von Stellenbeschreibungen und -bewertungen für den öffentlichen und kirchlichen Dienst. ISBN 978-3-8029-1521-5 € 32,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de
Schnellübersicht 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Evolution statt Revolution: Neu und doch alt?! 7 Abkürzungen 9 Das Eingruppierungsrecht im Überblick 13 Grundlagen der Eingruppierung 27 Der Einstieg in die Entgeltordnung 45 Teil I: Die Entgeltgruppen 1 bis 4 63 Teil I: Die Entgeltgruppen 5 bis 9a 77 Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 15 im Überblick 101 Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 12 113 Teil I: Die Entgeltgruppen 13 bis 15 141 Teil III: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten 165 Teil III: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 173
15 14 13 12 11 Teil III: Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche 195 Der Weg zur richtigen Eingruppierung 221 Mitbestimmung 241 Literaturhinweise 249 Stichwortverzeichnis 253
7 www.WALHALLA.de Evolution statt Revolution: Neu und doch alt?! Die Länder hatten im Jahr 2012 endlich den Schritt nach vorne gewagt und eine neue Entgeltordnung beschlossen. Nachdem die Reform des Tarifrechts ins Stocken geraten ist, warteten die Praktiker bislang vergeblich auf ein neues Eingruppierungsrecht. Der viel gescholtene Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sollte von einem neuen, schlankeren System abgelöst werden. Verfolgt man die Diskussion um den „leistungshemmenden BAT“, darf man sich über den Fortgang der Reform wundern: Die Länder – aber auch der Bund mit seiner seit 2014 gültigen neuen Entgeltordnung sowie die Kommunen mit ihrer neuen Entgeltordnung aus dem Jahr 2017 – knüpfen ausdrücklich an das alte Recht an. Andere Systeme, zum Beispiel der Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe, wurden nicht aufgegriffen. Insofern ist den Tarifvertragsparteien nicht viel Neues eingefallen: ▪ Es bleibt (fast) alles beim Alten. ▪ Das wenige Neue birgt Überraschungen! So zeigen die ab 2020 bzw. 2021 in Kraft getretenen Neuerungen deutlich, dass sich die Länder ihrem alten Tarifpartner – dem Bund – inhaltlich wieder annähern. Die seit dem 01.01.2021 geltenden Neuregelungen für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik zeigen aber auch, dass die Länder sich auch am TVöD-VKA orientieren. Alles in allem ist eine weitere Annäherung der Eingruppierungsregeln bei Ländern, Bund und Kommunen zu verzeichnen, was die Rechtsanwendung und die Personalwirtschaft in der Praxis in Zukunft hoffentlich vereinfacht. In diesem Praxis-Handbuch erklären wir verständlich die Regelungen für den Verwaltungsdienst (Teil I) sowie ausgesuchte Tätigkeitsmerkmale für körperlich-handwerkliches Tun, sog. Arbeitertätigkeiten (Teil III). Schnelle ergänzende Orientierung bietet die kompakte Zusammenfassung „Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TVL“, ebenfalls erschienen im Walhalla Fachverlag. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir die männliche Sprachform. Fulda Annett Gamisch Thomas Mohr
Das Eingruppierungsrecht im Überblick 14 www.WALHALLA.de 1 1. Das Neue im Alten Die Eingruppierungsregelungen im TV-L sind überwiegend von der Fortführung des alten BAT geprägt, aber es gibt auch wichtige Neuregelungen: Checkliste: (Alte) Neuregelungen in § 12 TV-L § 22 BAT – Altregelung § 12 TV-L – Neuregelung Tarifautomatik: Der Beschäftigte „ist“ eingruppiert… … nach Maßgabe der auszuübenden Tätigkeit … die auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen worden ist Maßgeblich ist die gesamte Tätigkeit. … gegliedert nach Arbeitsvorgängen … und mit Zeitanteilen Bestimmender Zeitanteil ist die Hälfte (= 50 Prozent) … sofern kein abweichender Zeitanteil bestimmt wird (1/3 usw.) Zusammenfassende Betrachtung auch für Arbeiter und die Entgeltgruppe 1 Die Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) anzugeben. Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) anzugeben. Faktisch kann ohne tarifkonforme Stellenbeschreibung nicht eingruppiert werden … … wobei der Tarifvertrag die Regelung der Stellenbeschreibung weiterhin unterlässt
1. Das Neue im Alten 15 www.WALHALLA.de 1 Checkliste: (Alte) Neuregelungen in Teil I und II der Entgeltordnung Anlage 1a zu § 22 BAT – Altregelung Anlage A zu § 12 TV-L – Neuregelung Einheitliche Entgeltordnung für alle Beschäftigten … Lehrer sind von den Eingruppierungsregeln ausgenommen (Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zu § 22 BAT) Für Lehrer im Sinne des § 44 TV-L ist ausschließlich die Entgeltordnung Lehrkräfte anzuwenden. Andere Lehrkräfte sind nach der Entgeltordnung TV-L einzugruppieren, wenn in Teil II oder IV ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung des TV-L). Die Anlage 1a gilt nicht für Arbeitertätigkeiten … für Arbeitertätigkeiten gilt ausschließlich Teil III der Entgeltordnung Der Allgemeine Teil (Teil I) der Vergütungsordnung enthält nicht nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern auch Beispiele für bestimmte Berufsgruppen (Archiv- und Bibliotheksdienst, Ingenieure, Forscher) Der Teil I der Entgeltordnung enthält nur noch allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Alle Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen (Ingenieure, Forscher) werden in Teil II gesondert geregelt. Seit dem 01.01.2020 gibt es keine speziellen Tätigkeitsmerkmale mehr für den Archiv- und Bibliotheksdienst. Es ist Teil I der Entgeltordnung anzuwenden.
Das Eingruppierungsrecht im Überblick 16 www.WALHALLA.de 1 Checkliste: (Alte) Neuregelungen in Teil I und II der Entgeltordnung EDV-Tarifvertrag mit sieben Unterabschnitten: 1. Angestellte als Leiter von DVGruppen 2. Angestellte in der DV-Organisation 3. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung 4. Angestellte in der DV-Systemtechnik 5. Angestellte in der Datenerfassung 6. Angestellte in der Produktionssteuerung 7. Angestellte in der Maschinenbedienung Mit der Tarifeinigung vom 23.08.2012 traten folgende Neuregelungen in Kraft: Aktualisierung der Unterabschnitte 1. bis 5. und Wegfall von eigenen Eingruppierungsregeln für die Bereiche Produktionssteuerung und Maschinenbedienung (Unterabschnitte 6. und 7.) Diese galten bis zum 31.12.2020. Seit dem 01.01.2021 gelten auch bei den Ländern die Eingruppierungsregelungen, die für die IT-Beschäftigten im TVöD-VKA bereits seit dem 01.01.2017 gelten und bis auf die Entgeltgruppen 6 und 10 auch den Regelungen des TVöDBund entsprechen. Die Entgeltordnung zum TV-L führt endgültig die neue Leichtlohngruppe Entgeltgruppe 1 ein (vgl. Gamisch/Mohr, gEG, IV D.1.2, IV D.3.2). Damit sollen die besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Outsourcing gehört(e) auch im öffentlichen Dienst zur Normalität. Der Kostendruck beim Personal führt(e) zur Auslagerung einfacher Tätigkeiten an externe Dienstleister. Die neue Leichtlohngruppe Entgeltgruppe 1 in den reformierten Tarifverträgen soll diese Tendenz stoppen, und mehr noch, umkehren: Ziel der neuen Entgeltgruppe 1 im TV-L ist sogar das Insourcing. Nunmehr liegen erste Entscheidungen der Arbeitsgerichte vor. Zweifel am Erfolg der Idee sind durchaus berechtigt. Mit der Entgeltgruppe 1 im TV-L bzw. TVöD wurde eine Leichtlohngruppe geschaffen, die unterhalb der bislang niedrigsten Lohngruppe der alten Tarifverträge der Arbeiter angesiedelt ist. Neue Tätigkeitsmerkmale finden sich darüber hinaus im Allgemeinen Teil der Entgeltordnung vor allem in den Entgeltgruppen 2 bis 4. Ansonsten wurde das Bestehende reformiert. Neu sind darüber hinaus die ausbildungsbezogenen Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 5 und 9b des Teil I der Entgeltordnung, die seit dem
1. Das Neue im Alten 17 www.WALHALLA.de 1 01.01.2020 gelten. Hier zeigt sich die Annäherung der neuen Entgeltordnungen von Bund, Ländern und Kommunen am deutlichsten. Ansonsten blieb die befürchtete (oder erhoffte) Revolution aus. Das spiegelt sich insbesondere in der faktischen Trennung der Belegschaft in „Angestellte“ und „Arbeiter“ wider. Für Letztere gilt ausschließlich der Teil III der Entgeltordnung mit eigenständigen Regelungen. Gleichwohl wurde mit der Neuregelung die Chance genutzt, den bislang recht unübersichtlichen Allgemeinen Teil des BAT-B/L um alle berufsgruppenspezifischen Merkmale „zu erleichtern“ (z. B. [Tier-, Zahn-]Ärzte, Apotheker, Forschung, Kanzlei- und Kassendienst, Registraturen, Ingenieure). Diese Tätigkeitsmerkmale sind jetzt – strukturell überzeugender – ebenfalls im Teil II der Entgeltordnung verankert, der nun einheitlich alle berufsbildbezogenen Tätigkeiten außerhalb des Pflegedienstes und der Lehrkräfte (s. u.) umfasst. Damit gliedert sich die Entgeltordnung in vier Teile: Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst eingerahmt durch die Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung. Die neuen Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L wurden im Rahmen eines eigenen Tarifvertrags geregelt (Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder – TV EntgO-L). Die Zuordnung der Tätigkeitsmerkmale des BAT-B/L in die bereits vorhandene Entgeltstruktur des TV-L selbst ist von einem wesentlichen Grundgedanken geprägt: Die Eingruppierung nach altem BAT-Recht sah die Möglichkeit von Zeit- und Bewährungsaufstiegen vor, die der TV-L nicht weitergeführt hat. Dies führte teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Überleitung in die Entgelttabelle des TV-L (vgl. Zuordnung der Vergütungsgruppe zu den Entgeltgruppen des TV-L gemäß Anlagen 2 und 4 zum TVÜ-Länder).
Das Eingruppierungsrecht im Überblick 18 www.WALHALLA.de 1 Beispiel 1: Eingruppierung des Beschäftigten nach BAT-B/L: Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a Teil I Überleitung nach Anlage 2 TVÜ-Länder: Entgeltgruppe 6 Überleitung nach Anlage 4 TVÜ-Länder: Entgeltgruppe 5 Beispiel 2: Eingruppierung des Beschäftigten nach BAT-B/L: Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil I Überleitung nach Anlage 2 TVÜ-Länder: Entgeltgruppe 9 Überleitung nach Anlage 4 TVÜ-Länder: Entgeltgruppe 8 Um diese Unterschiede wieder auszugleichen, haben sich die Tarifvertragsparteien darauf geeinigt, dass in der TV-L-Entgeltordnung alle alten BAT-Tätigkeitsmerkmale, aus denen ein Aufstieg nach bis zu sechs Jahren bestand, im TV-L sofort der nächsthöheren Entgeltgruppe zugeordnet wurden (vgl. Geyer/Baschnagel, ZTR 2011, S. 331, 333). Weiterführung des Beispiels 1: Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a Teil I BAT-B/L wurden in Teil I Entgeltgruppe 6 TV-L überführt. Die Zuordnung entspricht damit der Zuordnung gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Länder. Weiterführung des Beispiels 2: Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a Teil I BAT-B/L wurden in Teil I Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 TV-L (jetzt Entgeltgruppe 9a) überführt. Die Zuordnung entsprach damit der Zuordnung gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Länder. Wichtig: Bewährungsaufstiege kennt die Entgeltordnung des TV-L nicht! Berufserfahrung wird über die Stufensteigerung innerhalb der Entgeltgruppe honoriert. Hingegen wurden mit der Entgeltordnung im TV-L die alten Vergütungsgruppenzulagen nach bis zu
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