Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis

Eingruppierung TVöD-Bund in der Praxis Annett Gamisch · Thomas Mohr Die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale nach der Entgeltordnung des Bundes DNWXDOLVLHUWH $XʴDJH

Die Eingruppierungsregeln sicher anwenden Das Praxis-Handbuch widmet sich den Eingruppierungsgrundlagen und der Entgeltordnung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich des Bundes. Tarifbeschäftigte, Personalratsmitglieder, Gewerkschaften, Mitarbeiter in Personalabteilungen und Dienststellenleitungen erhalten einen fundierten Überblick zu den wichtigsten Eingruppierungsgrundlagen, den Tätigkeitsmerkmalen und deren Anforderungen. Mithilfe von zahlreichen Praxis-Tipps und Beispielen aus der Rechtsprechung gelingt eine tarifkonforme Zuordnung zur richtigen Entgeltgruppe. Dargestellt werden: • Grundlagen der Eingruppierung nach dem TVöD-Bund • Aufbau der Entgeltordnung und TV EntgO Bund • Auslegung der Tätigkeitsmerkmale des Teil I: Allgemeiner Verwaltungsdienst • Auslegung des Teil II: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten • Der Eingruppierungsvorgang: Ermitteln der korrekten Eingruppierung • Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung Annett Gamisch, Diplom-Betriebswirtin (BA) für öffentliche Wirtschaft; Trainerausbildung; langjährige Erfahrung in der Eingruppierung und Stellenbeschreibung für den öffentlichen und kirchlichen Dienst; Geschäftsführerin des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, das den öffentlichen und kirchlichen Dienst schult und personalwirtschaftlich berät. Thomas Mohr, Ass. jur., Studium der Rechtswissenschaft mit Schwerpunkt Öffentliches Recht, Referent für Tarifrecht des Instituts für PersonalWirtschaft (IPW) GmbH in Fulda, langjährige Erfahrung als Berater in Eingruppierungsfragen und in der Erstellung von Stellenbeschreibungen und -bewertungen für den öffentlichen und kirchlichen Dienst. www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1519-2 € 32,95 [D] • AKTUELL • PRAXISGERECHT • VERSTÄNDLICH WISSEN FÜR DIE PRAXIS

Schnellübersicht 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Die Entgeltordnung bleibt in Bewegung 7 Abkürzungen 9 Das Eingruppierungsrecht im Überblick 13 Die Grundlagen der Eingruppierung 25 Der Einstieg in die Entgeltordnung 43 Teil I: Die Entgeltgruppen 1 bis 9a 61 Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 15 im Überblick 99 Teil I: Die Entgeltgruppen 9b bis 12 113 Teil I: Die Entgeltgruppen 13 bis 15 141 Teil II: Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten 157 Der Weg zur richtigen Eingruppierung 181 Die Mitbestimmung 201

12 11 Literaturverzeichnis 209 Stichwortverzeichnis 213

7 www.WALHALLA.de Die Entgeltordnung bleibt in Bewegung Annähernd zehn Jahre sind vergangen, bis für den Bund die Reform des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vorerst abgeschlossen wurde. Zum 01.01.2014 trat die Entgeltordnung mit dem „Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes“ (TV EntgO Bund) in Kraft. Der Bund knüpfte mit seiner Entgeltordnung – wie auch die Länder – an die bewährten Regeln des BAT an. Viel Neues war den Tarifvertragsparteien nicht eingefallen. Es blieb (fast) alles beim Alten, was nach der harschen Kritik am alten BAT doch so manchen überraschte. Etwas reformfreudiger waren da die kommunalen Tarifvertragsparteien mit der Entgeltordnung zum TVöD-VKA. Ihre Reformen haben nach wie vor auch Auswirkungen auf die anderen Tarifwerke des öffentlichen Dienstes. So wurden die Eingruppierungsregeln des TVöD-Bund in den letzten Jahren systematisch an die des TVöD-VKA angepasst. Die Tarifverträge nähern sich – gerade in grundsätzlichen Fragen der Eingruppierung – wieder an, was in Zeiten des Fachkräftemangels auch nachvollziehbar ist. Mit diesem Praxis-Handbuch erklären wir verständlich die Regelungen des TV EntgO Bund für den Verwaltungsdienst (Teil I) sowie die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für die ehemaligen Arbeitertätigkeiten (Teil II). Es baut auf dem Buch „Grundlagen der Eingruppierung TVöD und TV-L“ auf, das den Weg zur tarifkonformen Eingruppierung darstellt. Als Praktiker können Sie es aber auch unabhängig davon lesen und gewinnbringend einsetzen. Den Leserinnen und Lesern dieses Buchs wollen wir eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben. Ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit verwenden wir daher die männliche Sprachform. Fulda Annett Gamisch Thomas Mohr

1 Das Eingruppierungsrecht im Überblick 1. Aus Alt macht Neu.............................................................. 14 2. Die Struktur der Entgeltordnung...................................... 18 3. Der Geltungsbereich des TVöD-Bund............................... 23 4. Sonderfall: Das Eingruppierungsrecht der Lehrer............ 24

Das Eingruppierungsrecht im Überblick 14 www.WALHALLA.de 1 1. Aus Alt macht Neu Die Eingruppierungsregeln übernehmen im Wesentlichen die Idee des alten Tarifrechts zur Regelung der Eingruppierung. Doch nicht alles ist beim Alten geblieben, es sind auch wichtige Neuregelungen zu beachten (nähere Ausführungen zur Umsetzung der neuen Entgeltordnung siehe auch BMI-Rundschreiben D 5 – 31003/2#4: Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften vom 24.03.2014; in jeweils aktueller Fassung abrufbar unter: www.bmi. bund.de/RundschreibenDB/DE/2017/RdSchr_20170127.html). Checkliste: (Alte) Neuregelungen im § 12 TVöD-Bund § 22 BAT – Altregelung § 12 TVöD-Bund – Neuregelung Tarifautomatik: Der Beschäftigte „ist“ eingruppiert… … nach Maßgabe der aus-zu-übenden Tätigkeit … die auf Dauer und nicht nur vorübergehend übertragen worden ist. Maßgeblich ist die gesamte Tätigkeit … gegliedert nach Arbeitsvorgängen … auch für Arbeiter und die Entgeltgruppe 1 … und mit Zeitanteilen. Bestimmender Zeitanteil ist die Hälfte (= 50 Prozent) … … sofern kein abweichender Zeitanteil bestimmt wird (1/3 usw.). Zusammenfassende Betrachtung Die Vergütungsgruppe ist im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) anzugeben. Die Entgeltgruppe ist im Arbeitsvertrag (deklaratorisch) anzugeben. Faktisch kann ohne tarifkonforme Stellenbeschreibung nicht eingruppiert werden … … wobei der Tarifvertrag die Regelung der Stellenbeschreibung weiterhin unterlässt.

1. Aus Alt macht Neu 15 www.WALHALLA.de 1 Checkliste: (Alte) Neuregelungen im TV EntgO Bund Anlage 1a zu § 22 BAT – Altregelung Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Die Vergütungsordnung ist Anlage 1a zum BAT. Die Entgeltordnung ist Anlage zum TV EntgO Bund, der als eigenständiger Tarifvertrag neben die § 12 ff. TVöD-Bund tritt. Mit allgemeinen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen … … jetzt strukturiert in zwei allgemeine (Teil I und II) und vier spezielle Teile (Teile III bis VI). Lehrer sind von den Eingruppierungsregeln ausgenommen, soweit nicht ausdrücklich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zu § 22 BAT). Keine Geltung für Lehrer, soweit nicht ausdrücklich ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist (§ 1 Abs. 2 Buchst. a) TV EntgO Bund). Die Eingruppierung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst ist in Anlage 5 Nr. 10 TVÜ-Bund separat geregelt. Die Anlage 1a gilt nicht für Arbeitertätigkeiten. Für Arbeitertätigkeiten gilt Teil II der EntgO Bund, soweit die Tätigkeit nicht ausdrücklich in den Teilen III bis VI benannt wird und … … sofern nicht eine Tätigkeit im Sinne der Anlage 5 Nr. 11 TVÜBund vorliegt. Der Allgemeine Teil (Teil I) der Vergütungsordnung enthält nicht nur allgemeine Tätigkeitsmerkmale, sondern auch Beispiele für bestimmte Berufsgruppen (Archiv- und Bibliotheksdienst, Ingenieure, Forscher). Der Teil I enthält nur noch allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Alle Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Archiv- und Bibliotheksdienst, Ingenieure, Forscher) werden in Teil III gesondert geregelt.

Das Eingruppierungsrecht im Überblick 16 www.WALHALLA.de 1 Checkliste: (Alte) Neuregelungen im TV EntgO Bund Anlage 1a zu § 22 BAT – Altregelung Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Der Teil I erfüllt eine Doppelfunktion, er umfasst 1. die Eingruppierung im Verwaltungsdienst 2. und ist Auffangbecken für alle nicht speziell geregelten Tätigkeiten (§ 3 Abs. 4 und Niederschriftserklärung zu § 3 Abs. 4 TV EntgO Bund) ggf. sind Unterstellungsverhältnisse eingruppierungsrelevant Praxis-Tipp: Der gemeinsame BAT-Bund/Länder ist Vergangenheit. Gleichwohl besteht weiterhin eine inhaltliche Nähe der Tätigkeitsmerkmale des TVöD-Bund zum TV-L! Checkliste: TVöD-Bund/TV EntgO Bund und TV-L TVöD-Bund/TV EntgO Bund TV-L Die Grundsätze der Eingruppierung … … sind vom Regelungsinhalt weitgehend identisch (§§ 12, 13 TVöD-Bund/TV-L). Die Leichtlohngruppe Entgeltgruppe 1 … … wird endgültig eingeführt, wobei auch für diese Arbeitsvorgänge zu bilden sind. Beide Systeme gliedern nach … … Berufsgruppen. Die auf den Grundsätzen der Eingruppierung aufbauenden Regeln werden im eigenständigen TV EntgO Bund bestimmt, … … der TV-L regelt diese in Anlage A zum TV-L. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst sind auch in Entgeltgruppe 7 geregelt, … … während der TV-L diese in den Allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen für den Verwaltungsdienst nicht kennt.

1. Aus Alt macht Neu 17 www.WALHALLA.de 1 Checkliste: TVöD-Bund/TV EntgO Bund und TV-L TVöD-Bund/TV EntgO Bund TV-L Ab Entgeltgruppe 5 enthalten die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst ausbildungsbezogene Tätigkeitsmerkmale (z. B. Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1), … … die (mittlerweile) auch der TV-L kennt. Wichtig: Die Reformen in den Eingruppierungsregelungen des TVöD-Bund der letzten Jahre zeigen, dass auch eine Harmonisierung der Eingruppierungsbestimmungen im Vergleich zum TVöD-VKA erfolgt ist. Der TV EntgO Bund führte mit Entgeltgruppe 1 die neue Leichtlohngruppe endgültig ein (vgl. Gamisch/Mohr, gEG, IV D.1.2, IV D.3.2). Damit sollten die besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Outsourcing gehört(e) auch im öffentlichen Dienst zur Normalität. Der Kostendruck beim Personal führt(e) zur Auslagerung einfacher Tätigkeiten an externe Dienstleister. Die neue Leichtlohngruppe soll diese Tendenz stoppen – und umkehren: Ziel der neuen Entgeltgruppe 1 im TVöD-Bund ist das Insourcing. Die ersten Entscheidungen der Arbeitsgerichte wurden noch zum Übergangsrecht getroffen. Zweifel am Erfolg der Idee sind danach durchaus berechtigt. Mit der Entgeltgruppe 1 im TVöD-Bund wurde eine Leichtlohngruppe geschaffen, die unterhalb der bislang niedrigsten Lohngruppe des alten Tarifvertrags der Arbeiter angesiedelt ist. Neue Tätigkeitsmerkmale im Teil I finden sich lediglich in den Entgeltgruppen 2 bis 4. Ansonsten wurde das Bestehende reformiert. Die befürchtete (oder erhoffte) Revolution blieb aus. Das spiegelt sich insbesondere in der faktischen Trennung der Belegschaft in „Angestellte“ und „Arbeiter“ wider. Für Letztere gelten generell der Teil II bzw. die Beispiele der Teile III bis VI TV EntgO Bund mit eigenständigen Regelungen.

Das Eingruppierungsrecht im Überblick 18 www.WALHALLA.de 1 2. D ie Struktur der Entgeltordnung Gleichwohl wurde mit der Neuregelung die Chance genutzt, den bislang recht unübersichtlichen Allgemeinen Teil um alle berufsgruppenspezifischen Merkmale „zu erleichtern“ (Archiv- und Bibliotheksdienst, Apotheker, Forschung, Kassendienst, Registraturen, Ingenieure). Diese Tätigkeitsmerkmale sind jetzt – strukturell überzeugender – im Teil III des TV EntgO Bund geregelt, der nun einheitlich alle berufsbildbezogenen Tätigkeiten zusammenfasst. Die Teile IV bis VI TV EntgO Bund treffen spezielle Regeln für einzelne Bundesministerien. Die §§ 12 und 13 TVöD-Bund bestimmen, „wie“ die Eingruppierung ermittelt wird. Die Eingruppierungsregeln „an sich“ werden im TV EntgO Bund, einem gegenüber dem Manteltarifvertrag eigenständigen Tarifvertrag, geregelt. Der Mantel des TV EntgO Bund befasst sich über §§ 12, 13 TVöD-Bund hinaus mit speziellen Grundfragen der Eingruppierung, die eigentliche Entgeltordnung wird in Anlage 1 zum TV EntgO Bund geregelt. TVöD-Bund TV EntgO Bund Anlage 1 Anlage 2 §§ 1–5 Allgemeine Vorschriften §§ 6–14 Voraussetzungen in der Person §§ 15–19 Zulagen § 12 § 13 § 14 Teil I Teil II Teil III Teil IV Teil V Teil VI Das System der Eingruppierung im TVöD-Bund § 20 Schlussvorschriften Quelle: IPW – Institut für PersonalWirtschaft GmbH

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