Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2025 Gottfried Nitze · Thomas Mischlewitz Für Beamte, Richter, Soldaten, Pensionäre und andere Beihilfeberechtigte $XʴDJH
%HLKLOIH EHL .UDQNKHLW 3ʴHJH XQG *HEXUW Das umfassende Nachschlagewerk geht auf praxisrelevante Themen des Beihilferechts ein und erläutert die wichtigsten Begriffe und Sachverhalte: · Leistungen der (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten und Physiotherapeuten · Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel · Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen und Heilkuren · Erstattungsfähigkeit alternativer Heilmethoden · Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen · 3ʴHJHEHG¾UIWLJNHLW K¦XVOLFK VWDWLRQ¦U GDXHUQG LP $XVODQG · Eigenbehalte mit Belastungsgrenzen · Bemessung und Begrenzung der Beihilfe · Wechsel von Tarifen und Versicherungen Ebenfalls enthalten: die aktuelle Bundesbeihilfeverordnung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sowie alle wesentlichen landesrechtlichen Abweichungen. Erläutert werden außerdem wichtige angrenzende Rechtsgebiete mit beihilferechtlichem Bezug. Dieses Lexikon beantwortet zahlreiche Fragen rund um das Beihilferecht und vertieft die Themen mit vielen detaillierten Informationen. Gottfried Nitze, MR a. D., war Referent für dienstrechtliche Fragen beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport; Dozent und Autor namhafter Kommentare. 'LHVH $XʴDJH ZXUGH EHDUEHLWHW YRQ Thomas Mischlewitz. Er hat langjährige Berufserfahrung im Bereich des öffentlichen Dienstrechts aus seiner Tätigkeit im Bundesministerium des Innern und für Heimat und war mehrere Jahre Referent für Tarifrecht bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. Seit 20 Jahren ist er Autor des Deutschen Beamten Jahrbuchs Bundesausgabe. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1468-3 € 39,95 [D]
Schnellübersicht Seite Abkürzungen 7 Einführung zum Lexikon Beihilferecht 12 Grundsätzliches zur Beihilfe 17 Alle Begriffe von A–Z 23 LEXIKON Beihilferecht 62 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) 908 Vorgriffregelung zu einer Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel im Bereich Ergotherapie, Aufnahme einer neuen Leistungsposition bei Versorgung im Rahmen einer Blankoverordnung und Erweiterung der Anwendung von Eye-MovementDesensitization and Reprocessing (EMDR) Behandlungen 1037 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte (zu § 35 Abs. 1 Satz 2 BBhV) 1041 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) 1067 www.WALHALLA.de 5
Einführung zum Lexikon Beihilferecht Das „Taschenlexikon Beihilferecht Ausgabe 2025“ informiert Beamte, Richter, Soldaten sowie Versorgungsempfänger leicht verständlich und umfassend über die Kranken- und Pflegefürsorge. Auch Arbeitnehmer (Beschäftigte) des öffentlichen Dienstes erfahren, welche Ansprüche ihnen nach dem Beihilferecht zustehen. Über 800 beihilferechtlich relevante Begriffe weisen den Weg von der Antragstellung über die Inanspruchnahme von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen. Ausführlich befasst sich das Taschenlexikon mit den beihilferechtlichen Folgerungen aus den beiden Pflegestärkungsgesetzen. Weitere Ausführungen betreffen z. B. die Aufwendungen für psychotherapeutische Akutbehandlungen, Suchtbehandlungen, rezeptfreie Arzneimittel, die Feststellung eines erhöhten familiären Darmkrebsrisikos, die Beihilfe bei einer abgebrochenen kieferorthopädischen Behandlung, die spezielle Computerausstattung bei behinderten Menschen, implantierte Hörgeräte und die Beihilfe zu Dolmetscherkosten. Außerdem enthält es ergänzende und klarstellende Hinweise zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel, zu Heilkuren im In- und Ausland, Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen, Fahrtkosten und zur sog. Telemedizin. Ferner werden zahlreiche Fragen allgemeiner Art angesprochen oder in Fortführung bestehender Erläuterungen aufgegriffen, auch solche mit medizinischem Inhalt oder zur medizinischen Notwendigkeit von Behandlungsmethoden und deren angemessene Vergütung und damit deren Beihilfefähigkeit. Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich Aufwendungen für Arzneiund Hilfsmittel, ärztliche Verrichtungen und Krankenhausbehandlungen. Aus dem Pflegebereich trifft es die Beihilfefähigkeit von Kosten bei dauernder Pflegebedürftigkeit, die Kran12 www.WALHALLA.de
kenhausbehandlung in Privatkliniken und die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen eines Krankenhauses (einschl. der Begründungspflicht zu erhöhten Arztkosten). Schließlich wird das von verschiedenen Ländern den Beamten eingeräumte Wahlrecht zwischen Beihilfe und der Gewährung eines Zuschusses zum Beitrag einer gesetzlichen Krankenversicherung aufgeführt. Auch die Vorsorge gegen Erkrankungen sowie die Beihilfe zu umstrittenen Behandlungsmethoden und Präparaten kommen zur Sprache. Berechnungs- und andere Beispiele verhelfen zu einer zutreffenden Auslegung und Rechtsanwendung und erleichtern den Vollzug des Beihilferechts. Hinsichtlich ärztlicher Gebühren werden offene Fragen zur Abdingung, aber auch solche bei Absage eines Arzttermins oder bei der Mitwirkung bei der Abfassung von Patientenverfügungen aufgegriffen. Ferner kommen z. B. Probleme hinsichtlich der Beihilfe bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit, kieferorthopädischen Behandlungen, Organspenden und zu den unterschiedlichen Eigenanteilen an Krankheitskosten zur Sprache. Die Beihilfe korrespondiert vielfältig mit dem Krankenversicherungsrecht. So stand mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der BBhV insbesondere eine wirkungsgleiche Übertragung der durch das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz vom 22.12.2020, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom 11.7.2021 und dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom 19.6.2023 erfolgten Änderungen im Vordergrund. Die Korrespondenz gilt besonders für die Veranlassung und Notwendigkeit von Kosten sowie die Art der Ersatzleistungen. Es lag deshalb nahe, das Zusammentreffen von Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung vertiefend darzustellen. Dazu gehört auch, den Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung anzusprechen und auf die sich daraus ergebenden beihilferechtlichen Folgerungen einzugehen. Aus Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht www.WALHALLA.de 13
dem Bereich der privaten Krankenversicherung werden auch der Versicherungsschutz bei einem Auslandsaufenthalt sowie die für Beitragserhöhungen geltenden Regelungen dargelegt. Ebenfalls wird auf das Recht gesetzlich Versicherter auf einen zeitgerechten Facharzttermin und das Einholen einer Zweitmeinung eingegangen. Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) hatte das Beihilferecht inhaltlich und systematisch völlig neu geordnet, teilweise mit dem Ziel der Vereinfachung. Sie wurde seither mehrfach geändert, zuletzt durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 6.3.2024 (BGBl. I Nr. 92). Neben der wirkungsgleichen Übertragung von Leistungsveränderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung enthält die aktuelle Verordnung auch einige Änderungen, die sich aus der praktischen Anwendung und Rechtsprechung ergeben haben. Die ab 1.4.2024 geltenden Neuregelungen und Änderungen erforderten daher teilweise eine grundlegende Überarbeitung der entsprechenden Hinweise, insbesondere zu folgenden Themen: & Erhöhung der Antragsfrist auf 3 Jahre, möglicher Verzicht auf die Antragsgrenze, Wegfall des Gutachterverfahrens im Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen & Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen und digitaler Pflegeanwendungen & Wegfall der Anlagen 4 bis 6 und Verweis auf die ArzneimittelRichtlinie & Neugestaltung der Kostenerstattung für die Wahlleistung „Unterkunft“ in zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern & umfangreiche Anpassungen im Bereich der Hilfsmittel (Anlagen 11 und 12 zur BBhV) & Neuregelung der außerklinische Intensivpflege in § 27a BBhV Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht 14 www.WALHALLA.de
& Neuregelung der Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen in § 41 BBhV und den Anlagen 14 und 15 zur BBhV & Anspruch auf Versorgung einer pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson ab 1.7.2024 Die Bundesbeihilfeverordnung hat nunmehr insgesamt noch 12 Anlagen (1–3, 8 bis 16). Mit der Einführung von direkten Verweisen auf die jeweiligen Anlagen der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses wurden die Anlagen 4 bis 6 aufgehoben. Die bisherige Anlage 14a wurde mit vielfältigen Änderungen als Anlage 15 neu gefasst. Der zuvor durch die Ausgliederung des Heilbäder- und Kurorteverzeichnis geschaffene „Platzhalter“ wurde somit aufgelöst. Die Bundesbeihilfeverordnung auf dem aktuellen Stand ist im Anschluss an den Lexikonteil zusammen mit dem Heilbäder und Kurorteverzeichnis abgedruckt. Im Vorgriff auf eine beabsichtigte Änderung der BBhV hat das BMI die ab dem 1.8.2024 geltenden Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilmittel im Bereich der Ergotherapie (Anlage 9 zur BBhV) bekannt gegeben. Näheres siehe unter dem Begriff Heilmittel (Ziffer 6). Dem besseren Verständnis und auch der Erleichterung des Vollzugs dient die – insbesondere für die Höhe der Beihilfe bedeutsame – Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26.6.2017 (GMBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28.2.2022 (GMBl. S. 286). Sie ist im Anschluss an den Lexikonteil abgedruckt. Wie in den Vorgängerauflagen werden jüngere Änderungen des Beihilferechts der Länder, das in seinen Abweichungen vom Bundesrecht im Lexikon aufgeführt ist, dargestellt. Betroffen sind die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Schleswig-Holstein. Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht www.WALHALLA.de 15
Verweisungen auf andere Stichwörter werden grundsätzlich mit einem!angegeben. „!Beihilfebemessungssätze“ heißt somit, dass Ausführungen zum Begriff „Beihilfebemessungssätze“ unter diesem Stichwort zu finden sind. Innerhalb der einzelnen Abschnitte und Absätze wird das Auffinden der gesuchten Erläuterungen dadurch erleichtert, dass die den Inhalt wiedergebenden Begriffe usw. durch Fettdruck hervorgehoben sind. Mit der vorliegenden Jahresausgabe 2025 habe ich die Bearbeitung des von Herrn Gottfried Nitze als Taschenlexikon konzipierten Wegweisers zum Beihilferecht fortgesetzt. Die vom Bundesrecht abweichenden Länderregelungen wurden auf den neuesten Stand gebracht und teilweise neu gefasst. Die vielfältigen Änderungen der Zehnten Änderungsverordnung zur BBhV machten eine sowohl inhaltliche als auch strukturelle Bearbeitung einiger Themen und darüber hinaus die Anpassung der damit verknüpften Begriffe und Stichworte des Beihilfelexikons erforderlich. So wurden u. a. die Ausführungen zur Neuregelung der Kostenerstattung für die Wahlleistung „Unterkunft“, die erforderlichen Anpassungen im Bereich der Arznei- und Hilfsmittel sowie die Dynamisierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen für 2025 berücksichtigt. Aufgrund der unverändert hohen Zahl von Änderungen im Beihilferecht des Bundes und der Länder ist eine Aktualisierung der übergreifenden Kapitel weiterhin nur schrittweise möglich. Struktur und Gliederung des seit vielen Jahren in dieser Form erscheinenden Werkes bleiben dabei selbstverständlich erhalten. Eschweiler, im August 2024 Thomas Mischlewitz Wir wollen unseren Leserinnen und Lesern eine schnelle und zuverlässige Hilfe an die Hand geben und verwenden daher – ausschließlich im Interesse der Lesefreundlichkeit – die männliche Sprachform. Einfghrung zum Lexikon Beihilferecht 16 www.WALHALLA.de
Grundsätzliches zur Beihilfe In den Beihilfevorschriften wird die Kranken- und Pflegefürsorge für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit sowie Empfänger beamtenrechtlicher, soldatenrechtlicher und entsprechender Versorgungsbezüge geregelt. Sie enthalten auch Bestimmungen zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Vorsorge gegen Krankheiten (einschl. Schutzimpfungen). Ferner ist ein Beihilfeanspruch zu Aufwendungen bei Empfängnisregelung sowie nicht rechtswidrigen und krankheitshalber erfolgten Sterilisationen eingeräumt. Leistungen nach den Beihilfevorschriften werden nur auf fristgerechten Antrag gewährt und sind an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Um die Leistungen voll in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt es sich, die Beihilfevorschriften zu kennen. 1. Wer ist beihilfeberechtigt? Für welche Personen kann eine Beihilfe beantragt werden? Die Beihilfevorschriften verwenden den Begriff „beihilfeberechtigte Personen“. Auf diese Weise wird der Personenkreis eingegrenzt, der für sich und seine „berücksichtigungsfähigen“ Familienangehörigen Beihilfe beanspruchen kann. Der Grundsatz ist einfach: Wer laufend Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge erhält oder aus besonderem Anlass ohne diese beurlaubt ist, ist beihilfe- und zugleich antragsberechtigt. Und wer zu dem Personenkreis zählt, dem der Beihilfeberechtigte laufend Unterhalt gewährt, für den können i. d. R. auch Beihilfen beantragt werden. Aber es gibt zahlreiche Ausnahmen von dieser Regel, so wenn der Ehegatte des Beihilfeberechtigten selbst (z. B. aufgrund eigener Berufstätigkeit) beihilfeberechtigt ist, höhere Einkünfte oder einen vorrangigen Anspruch auf Krankenversorwww.WALHALLA.de 17
gung nach anderen Vorschriften hat (z. B. als Pflichtmitglied der GKV oder aus einem Krankenversicherungswerk von Bahn oder Post). Aber auch der Beihilfeberechtigte selbst kann andere – vorrangige – Ansprüche haben, so z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz, als Berufssoldat oder Polizeibeamter auf freie Heilfürsorge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Diese Vielfalt von Ausnahme- und Einzelregelungen zeigen die beiden Stichwörter „beihilfeberechtigte Personen“ und „berücksichtigungsfähige Angehörige“ auf. Über tarifvertragliche Regelungen sind auch Arbeitnehmer und Auszubildende beihilfeberechtigt, nicht aber nach 1998 eingestellte Tarifvertragskräfte. Da diese i. d. R. in der GKV versichert sind, haben sie nur einen eingeschränkten Beihilfeanspruch (z. B. zu Zahnersatzkosten). 2. Welche Aufwendungen sind beihilfefähig? Welche Auslagen werden teilweise erstattet? Eine Beihilfe gibt es nicht ohne Weiteres zu allen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung, einem Geburtsfall usw. entstanden sind, sondern nur zu den „beihilfefähigen Aufwendungen“, die in vielerlei Hinsicht gegenüber den tatsächlichen Ausgaben abgegrenzt sind. Die Fragen „Was ist beihilfefähig?“ und „Ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen eingegrenzt oder von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig?“ stellen sich deshalb dem Beihilfeberechtigten immer wieder. Dazu sollte man Folgendes wissen: & Die Generalregel lautet: „Beihilfefähig sind nur die notwendigen Aufwendungen in wirtschaftlich angemessenem Umfange.“ Das bedeutet, dass vom Beihilfeberechtigten und seinen berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen eine vernünftige Sparsamkeit erwartet wird, ohne dass damit notwendige Maßnahmen eingeschränkt und eine angemessene Krankenfürsorge usw. infrage gestellt sein sollen. Grunds-tzliches zur Beihilfe 18 www.WALHALLA.de
& Als wirtschaftlich „angemessen“ gelten Arzt- und Zahnarzthonorare i. d. R. nur bis zu einem mittleren Gebührensatz der (ausführlich dargestellten) Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte. & In vielen Fällen sehen die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen Höchstbeträge und andere Begrenzungen vor. Das Stichwort „Höchstgrenzen“ zählt die infrage kommenden Behandlungsarten, Arznei- und Hilfsmittel usw. auf. & In einer Reihe anderer Fälle (z. B. bei Sanatoriumsbehandlung und Heilkuren) schreiben die Beihilfevorschriften die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor. In Grenzfällen empfiehlt es sich, auch ohne eine solche Vorschrift die Beihilfestelle vorweg um Auskunft und Anerkennung der Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen zu bitten. Einzelheiten finden Sie u. a. unter dem Stichwort „Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit“. & Recht unübersichtlich ist die Situation hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel. Hierzu gibt es einen Katalog von über 160 beihilfefähigen und eine Negativliste von über 100 nicht beihilfefähigen Hilfsmitteln, Anl. 11 und 12 zur BBhV (!Hilfsmittel). & Erstattungsprobleme kann es bei Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode geben. Beachten Sie deshalb den Katalog von Maßnahmen, die nicht als beihilfefähig anerkannt werden dürfen. Näheres finden Sie unter dem Stichwort „Wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden“, der Anl. 1 zur BBhV sowie unter einer größeren Anzahl einzelner Stichwörter. Schlagen Sie im Zweifel unter dem entsprechenden Stichwort nach. & Eine Beihilfe wird im Übrigen nur gewährt, wenn dem Antragsteller oder dessen berücksichtigungsfähigen Angehörigen keine anderen vorrangigen Ansprüche auf Krankenversorgung usw. aufgrund von gesetzlichen oder anderen Grunds-tzliches zur Beihilfe www.WALHALLA.de 19
Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehen. Die Fachleute sagen, das Beihilferecht wird vom „Subsidiaritätsprinzip“ beherrscht, womit zugleich das Stichwort genannt ist, unter dem Sie zu dieser wichtigen Frage weitere Aufschlüsse finden. Klären Sie deshalb vorweg ab – nicht erst dann, wenn ein Beihilfeantrag gestellt wird –, welche vorrangigen Ansprüche Ihnen und Ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen zustehen. Achten Sie darauf, dass eine Beihilfe i. d. R. nur in Betracht kommt, wenn und soweit jene vorrangigen Ansprüche ausgeschöpft worden sind und dennoch beihilfefähige Aufwendungen übrig bleiben. & Da der Anspruch auf Beihilfe somit nachrangig, d. h. ergänzender Natur ist, ist für die Gewährung von Beihilfen kein Raum in den Fällen, in denen Mitglieder gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung sog. Sach- und Dienstleistungen erhalten und deshalb i. d. R. keine beihilfefähige Belastung des Beihilfeberechtigten verbleibt. Weitere Informationen finden Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. einer Allgemeinen Ortskrankenkasse oder Ersatzkasse) unter den Stichwörtern „Gesetzliche Krankenversicherung“ sowie „Sach- und Dienstleistungen“. 3. Wie hoch ist die Beihilfe? Kernstück des Beihilferechts ist das Bemessungssystem, das für jede Person (den Beihilfeberechtigten selbst, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und die berücksichtigungsfähigen Kinder) einen festen Bemessungssatz vorsieht, der auch bei Änderung des Familienstandes oder der Kinderzahl (ausgenommen bei mindestens zwei Kindern) gleich bleibt und gleichermaßen für ambulante und stationäre Behandlung gilt. Allerdings gibt es von den starren Beihilfebemessungssätzen einige Ausnahmen, die sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung des Bemessungssatzes zulassen. Diese Ausnahmen sollte man kennen, weshalb sich das Studium des Stichworts „Beihilfebemessungssätze“ lohnt. Grunds-tzliches zur Beihilfe 20 www.WALHALLA.de
In den Beihilfevorschriften gibt es eine Hundert-Prozent-Grenze. Das bedeutet, dass die nach den Beihilfevorschriften festgesetzte Beihilfe ggf. um den Betrag gekürzt wird, um den der Gesamtbetrag aus Beihilfe und Erstattung der Kranken-/Pflegeversicherung die tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese „dem Grunde nach“ beihilfefähig sind, übersteigt. Näheres finden Sie unter den Stichwörtern „Hundert-Prozent-Grenze“ und „Private Krankenversicherung“. Auch bei Ausschöpfung aller durch das Beihilferecht gegebenen Möglichkeiten verbleibt i. d. R. dem Beihilfeberechtigten eine Belastung, der durch den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung begegnet werden muss. Unter den Stichwörtern „Krankenversicherung“ und „Private Krankenversicherung“ sowie „Private Pflege-Pflichtversicherung“ gibt das Taschenlexikon Entscheidungshilfen für eine ungefähr beihilfenkonforme (restkostendeckende) Kranken- und Pflegeversicherung. Eine solche Eigenvorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens kann dem Beihilfeberechtigten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugemutet werden, weil in den Dienstund Versorgungsbezügen die Mittel für eine angemessene Krankenversicherung enthalten sind. 4. Beihilfen gibt es nur auf Antrag Die Beihilfe muss auf einem vorgeschriebenen Formblatt, das bei der Beihilfe- oder Beschäftigungsbehörde angefordert bzw. auf deren Internetseite heruntergeladen werden kann, beantragt werden; beachten Sie dazu das Stichwort „Antragstellung“. Muss der Beihilfeberechtigte mit größeren Beträgen in Vorleistung gehen, was oft bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus der Fall ist, kann er auf die spätere Beihilfe eine „Abschlagzahlung“ beantragen. Wenn Sie von allen Belegen Duplikate aufbewahren, können diese Unterlagen später einmal nützlich sein, z. B. bei einem Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht oder bei der Steuererklärung. Grunds-tzliches zur Beihilfe www.WALHALLA.de 21
Sammeln Sie alle Belege, die Sie später im Rahmen eines Beihilfeantrags verwenden wollen. Außen auf den Umschlag schreiben Sie deutlich das Datum, bis zu dem spätestens eine Beihilfe beantragt werden muss, wenn Ihr Beihilfeanspruch nicht verfallen soll. Eine Beihilfe wird nämlich nur dann gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte sie innerhalb eines Jahres nach Datum der Rechnung beantragt hat. Andererseits gibt es eine sog. Bagatellgrenze, die überschritten sein muss, wenn eine Beihilfe gewährt werden soll. Näheres finden Sie unter „Antragstellung“ und „Bagatellgrenze“. Sollten Sie einmal zu viel Beihilfe erhalten haben, werden Ihnen die Ausführungen unter dem Stichwort „Rückforderung zu viel gezahlter Beihilfen“ weiterhelfen. Wenn sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lässt, wird Ihnen sicherlich Ihre Gewerkschaft bzw. Ihr Berufsverband mit Rat und Tat zur Seite stehen. Aber auch sonst wird Ihre Gewerkschaft (Ihr Verband) sicherlich bereit sein, Sie zu beraten. Zusätzlich haben Sie natürlich immer die Möglichkeit, einen sogenannten Beihilfeberater einzuschalten, der für Beihilfeberechtigte sämtliche Vorgänge im Bereich der Krankenkostenabrechnungen übernimmt. Näheres finden Sie unter dem Stichwort „Beihilfeberater“. 5. Was kann man sonst tun? Im Zusammenhang mit der Krankenfürsorge ist insbesondere an die Möglichkeiten zu denken, die das Einkommensteuerund das Behindertenrecht bieten. Das Taschenlexikon behandelt deshalb auch diese Fragen, und zwar unter den Stichwörtern „Behindertenrecht“ und „Steuerermäßigungen“. Es kann für die Beihilfeberechtigten lohnend sein, sich auch mit diesen Fragen einmal näher zu befassen. Bescheid wissen kann hier – wie im Beihilferecht – bares Geld bedeuten. Grunds-tzliches zur Beihilfe 22 www.WALHALLA.de
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