Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Rheinland-Pfalz Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Rheinland-Pfalz Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1198-9 € 33,95 [D]
Schnellübersicht Statusrecht 21 I Laufbahn/Ausbildung 189 II Besoldung 299 III Versorgung 427 IV Personalvertretung 501 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 571 VI Beihilfe/Fürsorge 611 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 749 VIII Verfassung/Verwaltung 863 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1043 X Stichwortverzeichnis 1115 XI Kalendarium/Ferientermine 1125 XII
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 22 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 24 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 25
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 26 www.WALHALLA.de
zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. (4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. § 15 Versetzung (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. (2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. (3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. § 16 Umbildung einer Körperschaft (1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. (2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner. (3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile verschiedener Körperschaften zu einem oder mehreren neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlossen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen. § 17 Rechtsfolgen der Umbildung (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. (2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen. (3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge §§15–17 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 27
Anlage 2 (zu § 14) Unterrichtsverpflichtung und Stundenanrechnung für die an staatlichen Studienseminaren für die Lehrämter an Schulen tätigen Seminarleiterinnen und Seminarleiter, stellvertretenden Seminarleiterinnen und Seminarleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter 1 Unterrichtsverpflichtung 1.1 Unterrichtsverpflichtung der Seminarleitung 1.1.1 Die Tätigkeit der Seminarleiterinnen und Seminarleiter bestimmt sich ausschließlich nach der Verwaltungsvorschrift „Dienstund Konferenzordnung der Staatlichen Studienseminare“ vom 18. Februar 2013 (Amtsbl. 2013 S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. 1.1.2 Die Unterrichtsverpflichtung der stellvertretenden Seminarleiterinnen und stellvertretenden Seminarleiter beträgt in der Regel 4 Wochenstunden. 1.2 Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis Jeder Dienststelle eines staatlichen Studienseminars steht für die Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis eine Anrechnungspauschale zur Verfügung, die sich nach der in der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Staffelung nach der Zahl der Anwärterinnen und Anwärter, der Lehrkräfte im Seiteneinstieg, der an einem Anpassungslehrgang teilnehmenden Personen und der Personen, die sich in der pädagogischen Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Fachpraxis oder zur Fachlehrerin oder zum Fachlehrer an berufsbildenden Schulen befinden, (Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer) richtet. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter legt die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis durch die Verteilung der Anrechnungsstunden fest, wobei die Unterrichtsverpflichtung mindestens 4 Wochenstunden beträgt. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen. Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Anrechnungsstunden bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 23 bis 27 16 14 13 28 bis 32 22 20 18 33 bis 37 27 25 23 38 bis 42 33 30 28 43 bis 47 39 35 33 48 bis 52 45 41 38 53 bis 57 50 46 43 58 bis 62 56 51 48 63 bis 67 62 56 53 68 bis 72 68 62 58 73 bis 77 73 67 63 1) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 45 Minuten 2) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 50 Minuten I.7 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) Anlage 2 I 120 www.WALHALLA.de
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Anrechnungsstunden bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 78 bis 82 79 72 68 83 bis 87 85 77 73 88 bis 92 91 83 78 93 bis 97 96 88 83 98 bis 102 102 93 88 103 bis 107 108 98 93 108 bis 112 114 104 98 113 bis 117 119 109 103 118 bis 122 125 114 108 Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 122, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen. Bei Teildienststellen wird die Anrechnungspauschale nach Satz 1 um 8 Anrechnungsstunden erhöht. 1.3 Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter 1.3.1 Die Ausbildungsverpflichtung richtet sich nach der Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer. Wird einer Fachleiterin oder einem Fachleiter keine Seminarteilnehmerin oder kein Seminarteilnehmer zur Ausbildung zugewiesen, so verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um 1 Wochenstunde. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 6 legt das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Unterrichtsverpflichtung fest. Sofern Fachleiterinnen und Fachleiter Aufgaben der Fachleiterinnen und Fachleiter für Berufspraxis wahrnehmen, kann ihnen die Seminarleiterin oder der Seminarleiter Anrechnungsstunden nach Nummer 1.2 zuteilen. Die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 1.3.2 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für Grundschulbildung staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 25 Wochenstunden zu 50 Minuten 1 18 2 17 3 16 4 15 5 14 6 13 7 12 8 11 9 10 10 9 11 8 1.3.3 Die Unterrichtsverpflichtung der Fachleiterinnen und Fachleiter für das Lehramt an Förderschulen staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 27 Wochenstunden zu 45 Minuten 1 22 2 20 3 18 4 17 1) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 45 Minuten 2) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 50 Minuten Anlage 2 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) I.7 I www.WALHALLA.de 121
Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 27 Wochenstunden zu 45 Minuten 5 16 6 15 7 14 8 13 9 12 10 10 11 9 12 8 Zur Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen in den Fachdidaktischen Ergänzungen wird für jede Haupt- oder Teildienststelle eines Studienseminars eine Pauschale von 0,5 Anrechnungsstunden je Seminarteilnehmerin und Seminarteilnehmer zur Verfügung gestellt, die von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter verteilt wird. 1.3.4 Die Unterrichtsverpflichtung der übrigen Fachleiterinnen und Fachleiter staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Unterrichtsverpflichtung bei einem Regelstundenmaß nach § 3 von 271) Wochenstunden 252) Wochenstunden 241) Wochenstunden 1 22 20 20 2 21 19 19 3 20 18 18 4 19 17 17 5 18 16 16 6 17 15 15 7 16 14 14 8 15 13 13 9 14 12 12 10 13 11 11 11 12 10 10 12 11 9 9 13 10 8 8 14 9 15 8 Für jede Seminarteilnehmerin und jeden Seminarteilnehmer für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Gymnasien, die oder der nur in dem Fach Bildende Kunst oder Musik ausgebildet wird, verringert sich die Unterrichtsverpflichtung um weitere 0,5 Wochenstunden. 1.3.5 Für die Ausbildung in den Vertiefenden Praktika wird die Unterrichtsverpflichtung je Praktikantengruppe um 0,5 Wochenstunden verringert. 1.3.6 Bei der Übernahme von mehreren Fachseminaren und bei sich überschneidenden Ausbildungsgängen erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen. 1) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 45 Minuten 2) Regelstundenmaß bezogen auf Wochenstunden zu 50 Minuten I.7 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) Anlage 2 I 122 www.WALHALLA.de
1.3.7 Aus Gründen der Ausbildungssituation und der Unterrichtsorganisation kann die Seminarleiterin oder der Seminarleiter mit dem Einverständnis der Fachleiterin oder des Fachleiters eine abweichende Unterrichtsverpflichtung festsetzen, die ausgeglichen werden muss. Die Entscheidungen nach Satz 1 sind schriftlich festzuhalten. Die Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit bleiben unberührt. 1.3.8 Nehmen Fachleiterinnen und Fachleiter als Beauftragte des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen Aufgaben in den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes wahr, so bleibt die hierfür aufgewandte Arbeitszeit bei der Berechnung der Ausbildungsverpflichtung und Unterrichtsverpflichtung außer Betracht. Bei Übertragung anderer Aufgaben der staatlichen Studienseminare nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 erfolgt eine Stundenanrechnung nach besonderer Regelung des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen. 2 Seminarbezogene Anrechnungen 2.1 Jedem staatlichen Studienseminar wird zum Ausgleich besonderer Belastungen bei der Ausbildung in den Praktika eine Anrechnungspauschale von 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe im Vertiefenden Praktikum zur Verfügung gestellt. Wird die Aufgabe von einer Lehrkraft an einer Schule wahrgenommen, so erhält die Lehrkraft unmittelbar 0,25 Anrechnungsstunden je Praktikantengruppe. 2.2 Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und zum Ausgleich besonderer Belastungen, die nicht in Nummer 2.1 geregelt sind, steht jeder Hauptdienststelle und jeder Teildienststelle eines staatlichen Studienseminars eine Anrechnungspauschale zur Verfügung. Die Anrechnungspauschale staffelt sich wie folgt: Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmer Anrechnungsstunden bis 39 11 40 bis 49 12 50 bis 59 13 60 bis 69 14 70 bis 79 15 80 bis 89 16 90 bis 99 17 100 bis 109 18 Wenn in Ausnahmefällen die Zahl der Seminarteilnehmerinnen und Seminarteilnehmer in einer Hauptdienststelle höher ist als 109, so kann das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen die Zahl der Anrechnungsstunden entsprechend anpassen. Das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen kann diese Anrechnungspauschale für Aufgaben, wie z. B. der Wahrnehmung konzeptioneller Aufgaben, der Prüfung von Lehrkräften zum Wechsel der Lehramtslaufbahn, und für andere besondere Ausbildungsgänge und Prüfungen entsprechend erhöhen. 2.3 Über die Grundsätze der Verteilung der Anrechnungspauschalen entscheidet die Seminarkonferenz. Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter entscheidet über die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten. Der Personalrat ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise zu beteiligen. Die Seminarkonferenz und das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen sind über die Verteilung der Anrechnungsstunden zu unterrichten. Anlage 2 Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) I.7 I www.WALHALLA.de 123
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