Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Niedersachsen Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht in Niedersachsen Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1197-2 € 33,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2025 Niedersächsisches Beamtengesetz – NBG Das Niedersächsische Beamtengesetz ist durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. Nr. 93) angepasst worden. Eine Änderung wurde notwendig, da das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen die Notwendigkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung auch im Beurteilungswesen hervorgehoben hat. Es wurde festgelegt, dass die wesentlichen Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen vom Gesetzgeber selbst zu treffen sind und nicht dem Handeln sowie der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen werden dürfen. Dem ist Niedersachsen mit dem neuen § 19a NBG nachgekommen. Hier wurden Bestimmungen hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung getroffen. Der Absatz 1 lautet: „Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind zudem dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten anhand von Einzelmerkmalen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen, das alle Einzelmerkmale, die beurteilt worden sind, berücksichtigt.“ Niedersächsisches Besoldungsgesetz – NBesG Das Niedersächsische Besoldungsgesetz wurde durch das Niedersächsische Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. Nr. 83) angepasst. Das Gesetz beinhaltet zum 1. November 2024 eine Anhebung der Grundgehälter um 200,00 Euro sowie eine Erhöhung einiger Zulagen um 4,76 Prozent. Darüber hinaus stiegen zum 1. November 2024 die Anwärtergrundbeträge um 100,00 Euro. Zum 1. Februar 2025 wurden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge erneut um 5,5 Prozent erhöht und die Anwärtergrundbeträge stiegen um weitere 50,00 Euro. Darüber hinaus erhielten Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2024 für jedes erste und zweite Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024 ein Familienzuschlag gewährt wurde, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von zusätzlich jeweils 1.000,00 Euro. Zusätzlich wurde festgelegt, dass der Anspruch eines Familienergänzungszuschlags rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 besteht. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk! Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I.3 Allgemeine Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten imunmittelbarenLandesdienst(BRL) ................................. 109 I.4 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Arbeitszeit I.5 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO) .................................................. 126 I.5.1 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 I.5.2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) . . . . . . . . . . . 157 I.5.3 Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) ........................................... 159 I.6 Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2011beginnt ............................................. 166 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.7 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 171 I.7.1 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 I.8 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 192 I.9 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 197 I.9.1 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (VV-Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 Disziplinarrecht I.10 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 Korruption I.11 Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie).......................................... 236 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 II.2 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der FachrichtungBildung(NLVO-Bildung).................................. 281 II.3 Niedersächsische Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei (NLVO-Pol) ...................................................... 288 Ausbildung II.4 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) ................................................ 293 II.5 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst(APVO-Lehr) ..................................... 304 II.6 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der FachrichtungFeuerwehr(APVO-Feu) .................................. 320 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) ..................................................... 340 III.1.1 Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2024/2025 (NBVAnpG2024/2025)........................................... 476 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Niedersächsische Stellenobergrenzenverordnung (NStOGrVO) ................................................... 478 III.3 Niedersächsische Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung – NLPZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 III.4 Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO) .................................................... 485 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) ................................................... 496 Unfallfürsorge IV.2 Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung–HeilVfV) ............................... 560 IV.2.1 Durchführung des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes; hier:Heilverfahrensverordnung .................................... 568 Berufskrankheiten IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ........................................................ 573 Sicherung der Versorgung IV.4 Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG) ................................................. 583 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) ...................................................... 588 V.2 Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV) ..................................................... 637 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld VI.1 Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 VI.2 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung – ARV) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669 Umzug VI.3 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz–BUKG) ................................ 670 VI.4 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679 Trennungsgeld VI.5 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung–TGV) ................................... 695 VI.6 Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 701 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 710 VII.2 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) – Heilkurorteverzeichnis Inland . 802 VII.3 Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) – Heilkurorteverzeichnis Ausland 822 Fürsorge VII.4 Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zur Gewährung von unverzinslichen VorschüssenaufBezüge .......................................... 823 VII.5 Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO) ..................................................... 826 VII.6 Verwaltungsvorschriften über die Dienstwohnungen des Landes Niedersachsen (Niedersächsische Dienstwohnungsverwaltungsvorschriften – NDWVV)) . . . . . . 828 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) ...................................................... 840 VIII.2 Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG) . . . . . . . . . . . . 850 VIII.2.1 Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 861 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ..................................................... 879 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 930 Vermögensbildung VIII.6 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 952 VIII.7 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit .............................. 967 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 970 IX.2 NiedersächsischeVerfassung ...................................... 1024 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ...................................................... 1041 IX.4 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)–Auszug ................................................. 1093 IX.5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ...................................................... 1098 IX.6 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) ..................................................... 1137 IX.7 Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) ...................................................... 1139 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ........................................................ 1172 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) ................................... 1185 X.3 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds.NiRSG) ................................................... 1198 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I.3 Allgemeine Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten imunmittelbarenLandesdienst(BRL) ................................. 109 I.4 Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Arbeitszeit I.5 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO) .................................................. 126 I.5.1 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 I.5.2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Feuerwehrdienstes der Gemeinden und Landkreise (ArbZVO-Feu) . . . . . . . . . . . 157 I.5.3 Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) ........................................... 159 I.6 Merkblatt über Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2011beginnt ............................................. 166 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.7 Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz–MuSchG) .................................... 171 I.7.1 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 I.8 Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 192 I.9 Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . 197 I.9.1 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (VV-Nds. SUrlVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205 Disziplinarrecht I.10 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 Korruption I.11 Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung (Antikorruptionsrichtlinie).......................................... 236 Inhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 19
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) Anrechnungen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen Schulform Funktionen Anrechnungsstunden 1 2 3 Berufsbildende Schulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit – bis zu 35 Klassen 8 – 36 bis 80 Klassen 9 – 81 bis 99 Klassen 10 – 100 oder mehr Klassen1)2) 11 ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter und Lehrkraft, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt, an einer Schule, die an mindestens zwei Standorten mit jeweils 20 oder mehr Klassen1)2) geführt wird, insgesamt 2 Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit – bis zu 18 Klassen 5 – 19 bis 24 Klassen 6 – 25 bis 30 Klassen 7 – 31 bis 36 Klassen 8 – 37 bis 41 Klassen 9 – 42 bis 48 Klassen 10 – 49 oder mehr Klassen1) 11 Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5 Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Förderschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter (Konrektorin oder Konrektor, Realschulkonrektorin oder Realschulkonrektor, Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor) an einer Schule mit – bis zu 11 Klassen 4 – 12 bis 19 Klassen 5 – 20 bis 35 Klassen 6 – 36 oder mehr Klassen 7 weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Konrektorin oder Zweiter Konrektor, Zweite Realschulkonrektorin oder Zweiter Realschulkonrektor, Zweite Förderschulkonrektorin oder Zweiter Förderschulkonrektor) 3 Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz an einer Hauptschule, Realschule oder Haupt- und Realschule leiten, die mindestens zweizügig geführt wird, insgesamt 6 Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter an einer Schule für Gehörlose und Schwerhörige in einem Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte oder an einer Schule für Blinde im Landesbildungszentrum für Blinde 2 Anlage 1 Arbeitszeit Schule (Nds. ArbZVO-Schule) I.5.1 I www.WALHALLA.de 141
Schulform Funktionen Anrechnungsstunden 1 2 3 Oberschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit – bis zu 18 Klassen 5 – 19 bis 25 Klassen 6 – 26 bis 32 Klassen 7 – 33 oder mehr Klassen 8 weitere Vertreterin oder weiterer Vertreter (Zweite Oberschulkonrektorin oder Zweiter Oberschulkonrektor) 5 didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit – bis zu 18 Klassen 4 – 19 bis 25 Klassen 5 – 26 bis 32 Klassen 6 – 33 oder mehr Klassen 7 Leiterin oder Leiter des Sekundarbereichs II 5 Lehrkräfte, die eine Fachkonferenz leiten, insgesamt 6 Gesamtschulen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter an einer Schule mit – bis zu 23 Klassen 8 – 24 bis 31 Klassen 9 – 32 bis 55 Klassen 10 – 56 oder mehr Klassen1) 11 didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter an einer Schule mit – bis zu 23 Klassen 8 – 24 bis 31 Klassen 9 – 32 oder mehr Klassen1) 10 Leiterin oder Leiter des Hauptschul-, Realschul- oder Gymnasialzweigs mit jeweils – bis zu 11 Klassen 4 – 12 bis 19 Klassen 6 – 20 oder mehr Klassen1) 8 Leiterin oder Leiter des Primarbereichs mit – bis zu 16 Klassen 6 – 17 oder mehr Klassen 8 ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Primarbereichs 4 Leiterin oder Leiter – des Sekundarbereichs I 6 – des Sekundarbereichs II 5 Lehrkraft, die ein Amt für schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnimmt 5 Jahrgangsleiterin und Jahrgangsleiter 3 I.5.1 Arbeitszeit Schule (Nds. ArbZVO-Schule) Anlage 1 I 142 www.WALHALLA.de
Schulform Funktionen Anrechnungsstunden 1 2 3 Fachbereichsleiterin und Fachbereichsleiter an einer Schule mit – bis zu 7 } stimmberechtigten Lehrkräften in der Fachbereichskonferenz 1 – 8 bis 20 2 – 21 oder mehr 3 1) Für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums und des Kollegs tritt an die Stelle der Anzahl der Klassen die Zahl, die sich aus der Teilung der Schülerzahl durch die vom Kultusministerium festgesetzte Schülerhöchstzahl ergibt. 2) Eine Klasse mit Teilzeitunterricht zählt als 0,4 Klassen. Ergibt sich in der Summe eine Dezimalstelle, so bleibt diese unberücksichtigt. Anlage 1 Arbeitszeit Schule (Nds. ArbZVO-Schule) I.5.1 I www.WALHALLA.de 143
Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter 1. Grundschule1) Lehrkräftesollstunden2) Unterrichtsverpflichtung in Unterrichtsstunden3) bis unter 160 20,04) 160 bis unter 175 19,55) 175 bis unter 190 19,0 190 bis unter 205 18,5 205 bis unter 220 18,0 220 bis unter 235 17,5 235 bis unter 250 17,0 250 bis unter 265 16,5 265 bis unter 280 16,0 280 bis unter 295 15,5 295 bis unter 310 15,0 310 bis unter 325 14,5 325 bis unter 340 14,0 340 bis unter 355 13,5 355 bis unter 370 13,0 370 bis unter 385 12,5 385 bis unter 400 12,0 400 bis unter 415 11,5 415 bis unter 515 11,0 515 bis unter 615 10,5 615 bis unter 715 10,0 715 bis unter 815 9,5 815 bis unter 915 9,0 915 bis unter 1015 8,5 1015 bis unter 1115 8,0 1115 bis unter 1215 7,5 1215 bis unter 1315 7,0 1315 bis unter 1415 6,5 1415 bis unter 1515 6,0 1515 bis unter 1615 5,5 1615 bis unter 1715 5,0 1715 bis unter 1815 4,5 1815 bis unter 1915 4,0 1915 bis unter 2015 3,5 2015 bis unter 2115 3,0 I.5.1 Arbeitszeit Schule (Nds. ArbZVO-Schule) Anlage 2 I 144 www.WALHALLA.de
RkJQdWJsaXNoZXIy MTM5MDIz