Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Baden-Württemberg Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst
Das aktuelle Beamtenrecht in Baden-Württemberg Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1196-5 € 33,95 [D]
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I.3 Landesbeamtengesetz(LBG) ....................................... 45 I.3.1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV).................................................... 99 I.4 Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz–ErnG) ........................................ 169 I.5 Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung – BeamtZuVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 I.6 Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung – LNTVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 179 I.7 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung–BeurtVO) ................................. 185 I.8 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung–JubGVO)............................... 192 Arbeitszeit/Urlaub/Mutterschutz/Elternzeit I.9 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 194 I.10 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) ......................................... 218 Disziplinarrecht/Korruption I.11 Landesdisziplinargesetz(LDG) ...................................... 223 I.12 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung II.1 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Innenministerium – LVO-IM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 II.2 Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium – LVO-KM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 II.3 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungMLR–LVO-MLR) ............................... 280 II.4 Verordnung des Finanzministeriums über die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung–FLVO).................................. 284 II.5 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium – LVO WM) . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 II.6 Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungVM–LVO-VM) ................................ 293 II.7 Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Justizministerium – LVO-JuM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296 II.8 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Wissenschafts- und Kunstbereich (Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium – LVO-MWK) . . . . . . . . . . . . . . 301 II.9 Verordnung des Sozialministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Sozialministerium – LVO-SM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 II.10 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst – LVO-PVD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 II.11 Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungUM–LVO-UM) ................................ 315 II.12 Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen – LVOMLW) ..................................................... 319 II.13 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst – APrOVwmD) ................................................... 321 II.14 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst – APrOVwgD).................................................... 330 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . . . 342 III.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW-VwV) ............................................... 441 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnungs-Verordnung – GrbezVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509 III.3 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung – StOGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514 III.4 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg – EZulVOBW) . . . . . . . . 516 III.5 Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung–LBVO) ............................... 523 III.6 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums – LPVO-FM) . . . . . . . . . 528 III.7 Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) .................................... 529 III.8 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (Anwärtersonderzuschlagsverordnung – AnwSoZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 532 III.9 Verordnung des Kultusministeriums über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare (Unterrichtsvergütungsverordnung – UVergVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534 III.10 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit nach § 69 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . 538 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Landesbeamtenversorgungsgesetz IV.1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) . . . . . . . 544 Unfallfürsorge IV.2 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg – LHeilvfVOBW) . . . . . . . . . . . . 609 IV.3 Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg – UEVOBW) . . . . . . . . . . 614 Berufskrankheiten IV.4 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 617 Sicherung der Versorgung IV.5 Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG) .................................................... 627 IV.6 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 629 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634 V.2 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) . . . . . . . . . . . . . 685 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz–LRKG) ................................... 712 Umzug VI.2 Landesumzugskostengesetz(LUKG) .................................. 718 Trennungsgeld VI.3 Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung – LTGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung–BVO) ...................................... 730 VII.2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung–BBhV) ................................ 765 VII.2.1 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte (zu § 35 Abs. 1 Satz 2 BBhV) 784 Fürsorge VII.3 Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung–HVO) ................................... 804 VII.4 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen (Vorschussrichtlinien–VR) ....................................... 814 VII.5 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Neufassung der Unterstützungsgrundsätze(UGr) ................................... 817 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822 VIII.1.1 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit ............................................. 836 Schwerbehinderte Menschen VIII.2 Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 VIII.2.1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) ................................................. 849 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) .................................. 856 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907 Vermögensbildung VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit............................... 929 VIII.7 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 931 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 948 IX.2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1002 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019 IX.4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1071 IX.5 Landesverwaltungsgesetz ......................................... 1110 IX.6 Landesdatenschutzgesetz(LDSG) ................................... 1119 IX.7 Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . 1136 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................... 1161 X.3 Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de
Anlage 15 (zu §65) Gültig ab 1. November 2024 Mehrarbeitsvergütung (Stundensätze in Euro) Mehrarbeit außerhalb des Schuldienstes Besoldungsgruppen A7 bis A9 18,39 A10 bis A12 25,02 A13 bis A16 32,82 Mehrarbeit im Schuldienst Beamte des gehobenen Dienstes, deren Eingangsamt unterhalb der Besoldungsgruppe A 12 liegt 23,04 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 12 27,42 Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13 32,59 Beamte des höheren Dienstes 38,07 Diese Beträge gelten auch für Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Landesbesoldungsordnung R, R kw oder der Landesbesoldungsordnung C kw angehören. Anlage15 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) III.1 III www.WALHALLA.de 425
Anlage 16 (zu §98) Überleitungsübersicht Lfd. Nr. Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in den Bundes- und Landesbesoldungsordnungen A, B und R Bish. Bes.Gr./ Amtszul. Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in den Landesbesoldungsordnungen A, B und R Neue Bes.Gr./ Amtszul. 1 Hauptamtsgehilfe4) A3 Oberamtsmeister A5 2 Hauptamtsgehilfe1) A3 +63,05 Oberamtsmeister4) A5 +63,05 3 Oberwachtmeister5) A3 +63,05 Erster Hauptwachtmeister1) A5 +63,05 4 Amtsmeister A4 Oberamtsmeister A5 5 Amtsmeister1) A4 +63,05 Oberamtsmeister4) A5 +63,05 6 Hauptwachtmeister4) A4 +63,05 Erster Hauptwachtmeister1) A5 +63,05 7 Oberwart2) A4 +34,19 Hauptwart3) A5 +34,19 8 Oberamtsanwalt12) A13 +258,67 Erster Oberamtsanwalt A14 9 Medizinaldirektor (als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt) A15 Regierungsmedizinaldirektor8) als Stellvertreter des Leiters eines Gesundheitsamts bei einem Landratsamt A15 +300,00 10 Leitender Regierungsdirektor (als Leiter des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg) A16 Direktor des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg B 2 11 Direktor der Staatlichen Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt Augustenberg A16 Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg B 2 12 Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten A16 Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten B 2 13 Landoberstallmeister A16 Landoberstallmeister als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach B 2 14 Ministerialrat (als Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg) B3 Generalsekretär der Führungsakademie Baden-Württemberg B 3 15 Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung B3 Präsident des Landesamts für Besoldung und Versorgung B 4 16 Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz B3 Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz B 4 17 Präsident des Landeskriminalamts B3 Präsident des Landeskriminalamts B 4 18 Regierungsvizepräsident als der zuständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten B3 Regierungsvizepräsident als der ständige Vertreter eines Regierungspräsidenten B 4 19 Landesbeauftragter für den Datenschutz B4 Landesbeauftragter für den Datenschutz B 5 20 Präsident des Statistischen Landesamts B4 Präsident des Statistischen Landesamts B 5 21 Rechnungshofdirektor B4 Rechnungshofdirektor B 5 22 Regierungspräsident in einem Regierungsbezirk mit bis zu zwei Millionen Einwohnern B7 Regierungspräsident B 8 23 Staatsanwalt2) R1 +196,08 Erster Staatsanwalt5) R 1 +300,00 III.1 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) Anlage16 III 426 www.WALHALLA.de
Anlage 6 (zu § 28) Gültig ab 1. Februar 2025 Landesbesoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe Stufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus A7 3132,51 3223,42 3314,28 3405,15 3496,09 3560,98 3625,90 3690,85 A8 3211,48 3327,99 3444,44 3560,92 3677,43 3755,07 3832,71 3910,40 3988,01 A9 3384,62 3508,94 3633,23 3757,55 3881,83 3967,33 4052,80 4138,25 4223,71 A10 3634,51 3793,76 3953,03 4112,32 4271,59 4379,64 4488,25 4596,88 4705,51 A11 3995,66 4158,88 4322,66 4489,62 4656,58 4767,91 4880,74 4994,32 5107,88 5221,40 A12 4526,46 4659,15 4859,36 5062,38 5197,76 5333,10 5468,48 5603,85 5739,22 A13 5185,88 5405,13 5624,41 5770,59 5916,75 6062,93 6209,14 6355,28 A14 5497,69 5782,02 6066,36 6255,89 6445,48 6634,99 6824,55 7014,14 A15 6329,31 6641,90 6892,00 7142,07 7392,17 7642,24 7892,36 A16 6960,06 7321,58 7610,86 7900,11 8189,32 8478,55 8767,79 Anlage6 Landesbesoldungsgesetz (LBesGBW) III.1 III www.WALHALLA.de 427
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