Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Baden-Württemberg Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht Ausgabe 2024 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst
Das aktuelle Beamtenrecht in Baden-Württemberg Die kompakte Textausgabe 2024 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1165-1 € 32,95 [D]
Das aktuelle Beamtenrecht 2024 Beamtenstatusgesetz Das Beamtenstatusgesetz wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) angepasst. Durch das Gesetz erfolgte unter anderem eine Änderung in § 24 BeamtStG, der die Voraussetzungen für den Verlust der Beamtenrechte festlegt. In Absatz 1 Nr. 2 wurde ein weiterer Grund für die Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der Rechtskraft des Urteils im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts hinzugefügt, nämlich die Volksverhetzung (§ 130 StGB). Damit wird ein Beschluss der 218. Innenministerkonferenz vom 30. November bis 2. Dezember 2022 umgesetzt. Landesbeamtengesetz § 80 LBG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2023 (GBl. S. 429 ff.) an die Neufassung des LRKG angepasst. Besoldungsgesetz Das Landesbesoldungsgesetz wurde ebenfalls durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2023 (GBl. S. 429 ff.) geändert. In § 62b wurde folgender Satz angefügt: „Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt.“ Reise- und Umzugskosten Durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2023 (GBl. S. 429 ff.) wurden im LBesGBWKlarstellungen bei der Zulage für stv. Kanzlerinnen und Kanzler und der Ermächtigung zur Anwärterauflagenverordnung vorgenommen. ImLUKGwurden Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des LRKG vorgenommen. Versorgung ImLBeamtVGBWwurde durch die Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts und des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes eine Neuregelung des Unfallausgleichs erforderlich. Dies ist durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 5.12.2023, GBl. S. 429 ff. , erfolgt. Wir wünschen Ihnen Freude und Erfolg mit diesem Nachschlagewerk. Ihr WALHALLA Fachverlag www.WALHALLA.de 5
Schnellübersicht Statusrecht 19 I Laufbahn/Ausbildung 253 II Besoldung 335 III Versorgung 521 IV Personalvertretung 611 V Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld 689 VI Beihilfe/Fürsorge 707 VII Soziale Schutzvorschriften/Familienförderung/Vermögensbildung 799 VIII Verfassung/Verwaltung 923 IX Allgemeine Schutzvorschriften 1121 X Stichwortverzeichnis 1151 XI Kalendarium/Ferientermine 1159 XII
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz – DRG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 I.3 Landesbeamtengesetz(LBG) ....................................... 45 I.3.1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (BeamtVwV).................................................... 96 I.4 Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz–ErnG) ........................................ 164 I.5 Verordnung des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums, des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung – BeamtZuVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . 168 I.6 Verordnung der Landesregierung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter (Landesnebentätigkeitsverordnung – LNTVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 I.7 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung–BeurtVO) ................................. 180 I.8 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung–JubGVO)............................... 187 Arbeitszeit/Urlaub/Mutterschutz/Elternzeit I.9 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung – AzUVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 I.10 Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) ......................................... 213 Disziplinarrecht/Korruption I.11 Landesdisziplinargesetz(LDG) ...................................... 218 I.12 Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Verhütung unrechtmäßiger und unlauterer Einwirkungen auf das Verwaltungshandeln und zur Verfolgung damit zusammenhängender Straftaten und Dienstvergehen (VwV Korruptionsverhütung und -bekämpfung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung II.1 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Innenministerium – LVO-IM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 II.2 Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium – LVO-KM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 II.3 Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungMLR–LVO-MLR) ............................... 274 II.4 Verordnung des Finanzministeriums über die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung–FLVO).................................. 278 II.5 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Wirtschaftsministerium – LVO WM) . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 II.6 Verordnung des Ministeriums für Verkehr über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungVM–LVO-VM) ................................ 287 II.7 Verordnung des Justizministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Justizministerium – LVO-JuM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 II.8 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Wissenschafts- und Kunstbereich (Laufbahnverordnung Wissenschaftsministerium – LVO-MWK) . . . . . . . . . . . . . . 295 II.9 Verordnung des Sozialministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung-Sozialministerium – LVO-SM) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 II.10 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes (Laufbahnverordnung-Polizeivollzugsdienst – LVO-PVD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 II.11 Verordnung des Umweltministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen (LaufbahnverordnungUM–LVO-UM) ................................ 309 II.12 Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Einrichtung von Laufbahnen (Laufbahnverordnung Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen – LVO MLW) ......................................................... 313 II.13 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst – APrOVwmD) ................................................... 315 II.14 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst – APrOVwgD).................................................... 324 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Landesbesoldungsgesetz III.1 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . . . 336 III.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW-VwV) ............................................... 418 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.2 Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (Grundamtsbezeichnungs-Verordnung – GrbezVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 III.3 Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung – StOGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 III.4 Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in Baden-Württemberg (Erschwerniszulagenverordnung Baden-Württemberg – EZulVOBW) . . . . . . . . 493 III.5 Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung–LBVO) ............................... 500 III.6 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Leistungsprämien (Leistungsprämienverordnung des Finanzministeriums – LPVO-FM) . . . . . . . . . 505 III.7 Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) .................................... 506 III.8 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen (Anwärtersonderzuschlagsverordnung – AnwSoZVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509 III.9 Verordnung des Kultusministeriums über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Anwärterinnen und Anwärter sowie Studienreferendarinnen und Studienreferendare (Unterrichtsvergütungsverordnung – UVergVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 511 III.10 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Gewährung eines Zuschlages bei Altersteilzeit nach § 69 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) . . . . . . . . . . . . . . 515 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Landesbeamtenversorgungsgesetz IV.1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW) . . . . . . . 522 Unfallfürsorge IV.2 Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg – LHeilvfVOBW) . . . . . . . . . . . . 587 IV.3 Verordnung der Landesregierung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 59 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg (Unfallentschädigungsverordnung Baden-Württemberg – UEVOBW) . . . . . . . . . . 592 Berufskrankheiten IV.4 Berufskrankheiten-Verordnung(BKV) ................................. 595 Sicherung der Versorgung IV.5 Gesetz über einen Versorgungsfonds des Landes Baden-Württemberg (VersFondsG) .................................................... 605 IV.6 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612 V.2 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (LPVGWO) . . . . . . . . . . . . . 663 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Gesetz zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes (Landesreisekostengesetz–LRKG) ................................... 690 Umzug VI.2 Landesumzugskostengesetz(LUKG) .................................. 696 Trennungsgeld VI.3 Verordnung des Finanzministeriums über das Trennungsgeld bei Abordnungen und Versetzungen (Landestrennungsgeldverordnung – LTGVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung–BVO) ...................................... 708 VII.2 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung–BBhV) ................................ 743 VII.2.1 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte (zu § 35 Abs. 1 Satz 2 BBhV) 762 Fürsorge VII.3 Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung–HVO) ................................... 782 VII.4 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Gewährung von Gehaltsvorschüssen (Vorschussrichtlinien–VR) ....................................... 792 VII.5 Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Neufassung der Unterstützungsgrundsätze(UGr) ................................... 795 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz – ChancenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 VIII.1.1 Verordnung der Landesregierung über die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit ............................................. 814 Schwerbehinderte Menschen VIII.2 Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818 VIII.2.1 Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) ................................................. 827 Familienförderung VIII.3 Bundeskindergeldgesetz(BKGG) .................................. 834 VIII.4 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847 VIII.5 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 884 Vermögensbildung VIII.6 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit............................... 905 VIII.7 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 907 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
IX Verfassung/Verwaltung Verfassung IX.1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 924 IX.2 Verfassung des Landes Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 978 Verwaltung IX.3 Verwaltungsgerichtsordnung(VwGO) ................................ 995 IX.4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1046 IX.5 Landesverwaltungsgesetz ......................................... 1085 IX.6 Landesdatenschutzgesetz(LDSG) ................................... 1094 IX.7 Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg . . . . . . . . . . . . . 1111 Gesamtinhaltsübersicht IX www.WALHALLA.de 17
X Allgemeine Schutzvorschriften X.1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1122 X.2 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz–ArbSchG) .................................... 1135 X.3 Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1148 Gesamtinhaltsübersicht X 18 www.WALHALLA.de
Artikel 1 bis 61 (hier nicht aufgenommen) Artikel 62 Übergangsbestimmungen §1 Laufbahnen (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten gelten die laufbahnrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Beamtinnen und Beamten verbleiben in ihren bisherigen Laufbahnen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Beamtinnen und Beamte, die im Wege des Aufstiegs für besondere Verwendungen in die nächsthöhere Laufbahngruppe gelangt sind, gelten die Bestimmungen des § 21a Abs. 3, § 25a Abs. 2 und § 30a Abs. 2 der Landeslaufbahnverordnung (LVO) weiter. Einschränkungen des Verwendungsbereichs können nach Maßgabe der Bestimmungen über den horizontalen Laufbahnwechsel (Artikel 1 § 21) geändert werden. 2. Die Ministerien können im Rahmen ihres Geschäftsbereichs durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Innenministerium die Beamtinnen und Beamten einer Laufbahn in eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung überleiten. Den Beamtinnen und Beamten darf dabei nur ein Amt mit gleichem Grundgehalt verliehen werden. 3. Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes werden in ein Amt mit gleichem Grundgehalt einer entsprechenden Laufbahn in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes übergeleitet. Gibt es kein entsprechendes Amt, werden sie in das Eingangsamt dieser Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg übergeleitet. Die Überleitung ist durch die für die Ernennung zuständige Behörde schriftlich festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. 4. Eine noch nicht beendete Probezeit ist nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen abzuleisten. 5. Eine Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie ohne die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgeschriebene Entscheidung des Landespersonalausschusses erfolgt ist und ihr nicht nachträglich zugestimmt wird. Über die nachträgliche Zustimmung entscheidet bei Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium, bei anderen Beamtinnen und Beamten die Rechtsaufsichtsbehörde. 6. Ein noch nicht beendeter Aufstieg nach § 21 Abs. 1 bis 3 oder § 25 Abs. 1 bis 3 LVO kann nach Maßgabe der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen beendet werden. Ein Aufstieg für besondere Verwendungen kann nach den Bestimmungen der §§ 21a, 25a oder 30a LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung beendet werden, wenn er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zwar bereits begonnen wurde, die Voraussetzung von § 21a Abs. 1 Nr. 4, § 25a Abs. 1 Nr. 4 oder § 30a Abs. 1 Nr. 4 LVO jedoch noch nicht vollständig vorliegt. (2) Für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtung gelten die Bestimmungen der §§ 33 bis 44 LVO in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. (3) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die aufgrund von § 18 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes sowie Verordnungen, die aufgrund von § 139 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014. (4) Für lehrberufliche Laufbahnen und Lehrämter, für die aufgrund von Artikel 3 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529) von Artikel 1 § 15 abweichende Bildungsvoraussetzungen galten, gelten die bisherigen Vorschriften fort, soweit die Ministerien für die in ihrem Geschäftsbereich eingerichteten Laufbahnen durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen. Art.1–62 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug I.2 I www.WALHALLA.de 39
(5) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger gilt § 21 des Landesbeamtengesetzes und die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen fort. § 2 Landespersonalausschuss (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Landespersonalausschusses nach § 122 des Landesbeamtengesetzes und § 9 des Landesrichtergesetzes in den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen endet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. (2) Anträge, über die der Landespersonalausschuss bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abschließend entschieden hat, gelten als nicht gestellt. (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Entscheidungen des Landespersonalausschusses bleiben gültig und können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des geltenden Rechts vollzogen werden. §3 Anhebung der Altersgrenzen (1) § 39 des Landesbeamtengesetzes und § 45 Absatz 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag von Beamtinnen oder Beamten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; für die in § 36 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten und vor dem 1. Januar 1958 geborenen Beamtinnen und Beamten tritt an die Stelle des 68. Lebensjahres das 63. Lebensjahr. Für Professorinnen und Professoren tritt an die Stelle des Ablaufs des Monats das Ende des Semesters, in dem die Professorin oder der Professor das 68. Lebensjahr vollendet. Satz 1 gilt nicht für die in § 36 Absatz 3a des Landesbeamtengesetzes genannten Beamtinnen und Beamten. § 39 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesrichtergesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes finden in den sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden. (2) Abweichend von § 36 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes erreichen Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit die Altersgrenze bei Geburt im Jahr mit dem Ablauf des Monats, in demsie das 1946 oder früher: 65. Lebensjahr vollenden; 1947: 65. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1948: 65. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1949: 65. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1950: 65. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1951: 65. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1952: 65. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1953: 65. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1954: 65. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1955: 65. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1956: 65. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1957: 65. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 1958: 66. Lebensjahr vollenden; 1959: 66. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1960: 66. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1961: 66. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1962: 66. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1963: 66. Lebensjahr und zehn Monate vollenden. Satz 1 gilt auch für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, für die § 36 I.2 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug Art. 62 I 40 www.WALHALLA.de
Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes entsprechend gilt oder maßgebend ist. (3) Abweichend von § 36 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes erreichen Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen die Altersgrenze bei Geburt im Jahr mit dem Ende des Schuljahres, in demsie das 1947 oder früher: 64. Lebensjahr vollenden; 1948: 64. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1949: 64. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1950: 64. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1951: 64. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1952: 64. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1953: 64. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1954: 64. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1955: 64. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1956: 64. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1957: 64. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1958: 64. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 1959: 65. Lebensjahr vollenden; 1960: 65. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1961: 65. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1962: 65. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1963: 65. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1964: 65. Lebensjahr und zehn Monate vollenden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Abweichend von § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erreichen die in dieser Vorschrift genannten Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit die Altersgrenze bei Geburt im Jahr mit dem Ablauf des Monats, in demsie das 1951 oder früher: 60. Lebensjahr vollenden; 1952: 60. Lebensjahr und einen Monat vollenden; 1953: 60. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1954: 60. Lebensjahr und drei Monate vollenden; 1955: 60. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1956: 60. Lebensjahr und fünf Monate vollenden; 1957: 60. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1958: 60. Lebensjahr und sieben Monate vollenden; 1959: 60. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1960: 60. Lebensjahr und neun Monate vollenden; 1961: 60. Lebensjahr und zehn Monate vollenden; 1962: 60. Lebensjahr und elf Monate vollenden; 1963: 61. Lebensjahr vollenden; 1964: 61. Lebensjahr und zwei Monate vollenden; 1965: 61. Lebensjahr und vier Monate vollenden; 1966: 61. Lebensjahr und sechs Monate vollenden; 1967: 61. Lebensjahr und acht Monate vollenden; 1968: 61. Lebensjahr und zehn Monate vollenden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Absatz 4 gilt abweichend von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 6 Abs. 3 Nr. 2 des Landesrichtergesetzes für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und schwerbehinderte Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit entsprechend. Art.62 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug I.2 I www.WALHALLA.de 41
(6) Für die Verabschiedung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten gelten abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes Absatz 2 und abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes Absatz 4 entsprechend. (7) § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ist mit Beginn des Jahres 2012 bis zum Ablauf des Jahres 2028 abweichend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort jeweils genannten Lebensaltererfordernisses dasjenige Lebensalter tritt, das sich aus der entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 ergibt. § 4 Beurlaubung, Freistellungsjahr, Altersteilzeit Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und Richterinnen und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren 1. Urlaub nach §§ 153b und 153c des Landesbeamtengesetzes oder §§ 7 und 7a des Landesrichtergesetzes bis zum Beginn des Ruhestandes, 2. Teilzeitbeschäftigung nach § 153g des Landesbeamtengesetzes mit der Lage des Freistellungsjahres unmittelbar vor dem Beginn des Ruhestandes oder 3. Altersteilzeit nach § 153h Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes oder § 7c Abs. 2 des Landesrichtergesetzes am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt und angetreten oder aufgenommen war, gelten für den Eintritt in den Ruhestand und die Festsetzung der Versorgungsbezüge die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ist der Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 hinauszuschieben. § 5 Ruhestandseintritt und Hinausschiebung der Altersgrenze von Beamtinnen und Beamten auf Zeit (1) Für den Eintritt von Beamtinnen und Beamten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes erfolgt die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe des § 106 Abs. 5 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes BadenWürttemberg. (2) Beamtinnen und Beamte auf Zeit, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, treten mit dem Ablauf dieser Amtszeit auch dann in den Ruhestand, wenn sie die nach § 3 Abs. 7 maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllen. (3) Landrätinnen und Landräte, Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung und Beigeordnete, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 65. Lebensjahr vollenden werden, erreichen abweichend von § 36 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten für eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Über den Antrag entscheidet bei Beigeordneten der Gemeinderat, bei Landrätinnen und Landräten sowie bei Amtsverweserinnen und Amtsverwesern nach § 39 Abs. 6 der Landkreisordnung der Kreistag im Einvernehmen mit dem Innenministerium. § 3 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. §6 Bisherige Beamtinnen und Beamte auf Zeit (1) Ersten Landesbeamtinnen und Ersten Landesbeamten, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 137a des Landesbeamtengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Zeiten, die in dem BeamtenverI.2 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug Art. 62 I 42 www.WALHALLA.de
hältnis auf Zeit zurückgelegt worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden. (2) Beamtinnen und Beamte, die sich am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach 1. § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen, 2. § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesinstituts für Schulentwicklung oder 3. § 7 Abs. 2 des Medienzentrengesetzes in den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassungen befinden, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2011 das jeweilige Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 8 des Landesbeamtengesetzes übertragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 Bisherige hauptamtliche Vorstandsmitglieder (1) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied im Beamtenverhältnis auf Zeit, das unmittelbar vor seiner Ernennung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied auf Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. (2) Auf ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Hochschulen vorhandenes hauptamtliches Vorstandsmitglied in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, das unmittelbar vor seiner Bestellung zum hauptamtlichen Vorstandsmitglied in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg gestanden hat, findet § 17 Abs. 9 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle der unmittelbaren Wiederernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder Wiederbestellung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Artikel 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 801), 2. das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2010 (GBl. S. 555, 562), 3. das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 3. April 1979 (GBl. S. 134, 158), geändert durch Artikel 7 § 8 des Gesetzes vom 7. Februar 1994 (GBl. S. 73, 75), 4. das Landesbesoldungsanpassungsgesetz vom 3. April 1979 (GBl. S. 134, ber. S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2003 (GBl. S. 159), 5. die Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 28. August 1991 (GBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 60a dieses Gesetzes, 6. die Landeskommunalbesoldungsverordnung vom 6. März 1979 (GBl. S. 98), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2000 (GBl. S. 664), 7. die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Dienstanfänger vom 16. Juli 1969 (GBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S. 430, 435), 8. die Verordnung des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Justizministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Art.63 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug I.2 I www.WALHALLA.de 43
Übertragung der Zuständigkeiten zur Kürzung der Anwärterbezüge und der Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger vom 17. September 1981 (GBl. S. 512), geändert durch Artikel 65 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), 9. die Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Besoldungsrechts vom 4. Mai 1982 (GBl. S. 151), 10. die Leistungsstufenverordnung vom 30. März 1998 (GBl. S. 214), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GBl. S. 361, 363), 11. die Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 30. März 1998 (GBl. S. 215), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 542), 12. die Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 29. Juni 1998 (GBl. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 542), 13. die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 24. Januar 2000 (GBl. S. 117), 14. die Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 4. April 2000 (GBl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2009 (GBl. S. 693, 706), 15. die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Zuständigkeiten nach der Leistungsstufenverordnung vom 10. Oktober 2001 (GBl. S. 603), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 435, 462), 16. die Beamten-Ausgleichszahlungsverordnung vom 29. Januar 2002 (GBl. S. 94), 17. die Dienstbezügezuschlagsverordnung vom 6. November 2007 (GBl. S. 490, ber. S. 607), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 685), 18. die Theaterbetriebszulagenverordnung vom 31. Januar 1978 (GBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 538, 540), 19. die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten von 2. März 1999 (GBl. S. 136), 20. Verordnung des Innenministeriums über die Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung) vom 10. Dezember 1998 (GBl. S. 701), geändert durch Artikel 56 dieses Gesetzes, 21. die Anordnung der Landesregierung über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Beamten vom 20. Oktober 1970 (GBl. S. 476), 22. die Anordnung des Ministerpräsidenten über die Festsetzung der Amtsbezeichnung „Rektor“ vom 25. Mai 1999 (GBl. S. 250). (2) Artikel 2 § 63 Satz 1 (Zulagen für besondere Erschwernisse), § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 (Vollstreckungsvergütung), § 68 Abs. 1 Satz 1 (Vergütung für Gerichtsvollzieher), § 81 Abs. 4 (Anwärtersonderzuschläge) und § 82 Abs. 4 (Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Artikel 3 § 48 Abs. 6 (Heilverfahren), § 59 Abs. 3 Satz 2 (Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung), Artikel 51 Nr. 8b und c (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 bis 10) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (4) Artikel 60a tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. I.2 Dienstrechtsreformgesetz (DRG) – Auszug Art. 63 I 44 www.WALHALLA.de
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) Vom 8. Juli 2014 (GBl. S. 311) Zuletzt geändert durch Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg vom 25. Juli 2023 (GBl. S. 276) Auf Grund von § 67 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet: § 1 Zeitdauer der Unterrichtseinheiten und unterrichtsähnliche Tätigkeiten (1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung umfasst die Zahl der Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten, die vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten wöchentlich zu unterrichten haben. Beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit weniger oder mehr als 45 Minuten, erhöht oder verringert sich die Unterrichtsverpflichtung entsprechend. (2) Unterrichtsähnliche Tätigkeiten werden in folgendem Umfang auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet: 1. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vorund Nachbereitung wie für den Unterricht nach Absatz 1 erforderlich ist, wird für 45 Minuten einer solchen Einheit eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. 2. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das eine Vorund Nachbereitung nur eingeschränkt erforderlich ist, wird für 1,5 dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. 3. Bei einem Einsatz in Gruppen mit unterrichtsähnlichem Angebot, für das keine oder nur eine geringfügige Vor- und Nachbereitung erforderlich ist, wird für zwei dieser Einheiten mit je 45 Minuten eine Wochenstunde auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. (3) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet. § 2 Wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte (1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung beträgt für 1. Lehrkräfte an Grundschulen 28 Wochenstunden, 2. Lehrkräfte an Hauptschulen und Werkrealschulen 27 Wochenstunden, 3. Lehrkräfte an Realschulen und Gymnasien (gehobener Dienst) 27 Wochenstunden, 4. Lehrkräfte an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren 26 Wochenstunden, 5. Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen a) nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg 27 Wochenstunden, b) mit eingerichteter gymnasialer Oberstufe nach § 8a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 5 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder dort eingesetzte Lehrkräfte aa) im gehobenen Dienst 27 Wochenstunden, bb) im höheren Dienst 25 Wochenstunden. §§1–2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO I.10 I www.WALHALLA.de 213
6. Lehrkräfte an Gymnasien (höherer Dienst) 25 Wochenstunden, 7. wissenschaftliche Lehrkräfte an beruflichen Schulen 25 Wochenstunden, 8. Fachlehrkräfte a) mit Lehrbefähigung für musisch-technische Fächer und für vorschulische Einrichtungen einschließlich Instrumentallehrkräften sowie Lehrkräften für Stenografie und Maschinenschreiben 28 Wochenstunden, b) mit Lehrbefähigung für Schulen für Geistigbehinderte und Schulen für Körperbehinderte einschließlich Schulkindergärten 31 Wochenstunden, 9. Technische Lehrkräfte an Schulen für Geistigbehinderte beziehungsweise an entsprechenden Abteilungen anderer Typen der sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren 31 Wochenstunden, 10. Technische Lehrkräfte der kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Fachrichtung 27 Wochenstunden, 11. Technische Lehrkräfte der gewerblichen und landwirtschaftlichen Fachrichtung für den fachpraktischen Unterricht bei Erteilung von a) fachpraktischer Unterweisung mit bis zu vier Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 28 Wochenstunden, b) fachpraktischer Unterweisung mit fünf und mehr Stunden Technologiepraktikum beziehungsweise Praktischer Fachkunde 27 Wochenstunden, 12. Sportlehrkräfte 28 Wochenstunden. (2) Werden Lehrkräfte an mehreren Schularten eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist. Ist eine Lehrkraft an mehreren Schularten in gleichem Umfang eingesetzt, gilt die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulart, die die niedrigere wöchentliche Unterrichtsverpflichtung nach Absatz 1 hat. Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte nach Absatz 1 Nummern 4, 8 Buchstabe b und Nummer 9, die sonderpädagogische Aufgaben der individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung wahrnehmen, ist unabhängig von der Schulart, an der sie eingesetzt werden. Stichtag für die Bestimmung ist der erste Unterrichtstag nach den Sommerferien, bei später eingestellten Lehrkräften der erste Unterrichtstag. Unabhängig davon gilt als Lehrkraft an Hauptschulen oder Werkrealschulen der Krankheitsvertreter mit wechselndem Einsatz an einer verbundenen Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule. (3) In den in § 3 Absatz 1 aufgeführten Fällen kann Lehrkräften eine Vorgriffstunde genehmigt werden. § 2a Ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (1) Die individuell festgesetzte wöchentliche Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft kann mit deren Zustimmung zur Sicherung der Unterrichtsversorgung über einen Zeitraum von mindestens zwei Schuljahren ungleichmäßig verteilt werden. Dies kann in der Weise erfolgen, dass sie während des ersten Schuljahres überschritten und grundsätzlich während des darauffolgenden Schuljahres durch Zeitausgleich wieder abgebaut wird. Der Zeitausgleich kann in einem späteren Schuljahr erfolgen, wenn er im darauffolgenden Schuljahr aus dienstlichen Interessen ganz oder teilweise nicht möglich ist. (2) Die ungleichmäßige Verteilung der individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist nach Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde von der Schulleitung schriftlich oder elektronisch anzuordnen. Die Anordnung bei Schulleiterinnen und Schulleitern erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde; sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig. (3) Die Anordnung nach Absatz 2 ist grundsätzlich nur für Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht gemäß den Stundentafeln der einzelnen Schularten zulässig. I.10 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO §2a I 214 www.WALHALLA.de
(4) In Fällen nach Absatz 1 Satz 3 ist ein Abbauplan erforderlich, der sicherstellen soll, dass der Zeitausgleich vor Eintritt beziehungsweise Versetzung der Lehrkraft in den Ruhestand vollständig erfolgt. Der Abbauplan ist verbindlich. Die Schulleitung legt den Abbauplan, der Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen berücksichtigt und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen ist, fest. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist mit Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Anpassung des Abbauplans möglich. Bei Schulleiterinnen und Schulleitern wird der Abbauplan von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Verfahren in einer Verwaltungsvorschrift zu regeln. § 2b Übergangsvorschrift Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung der individuell festgesetzten Unterrichtsverpflichtung vorhandenen Stunden sind, soweit ein Zeitausgleich noch nicht erfolgt ist, für jede Lehrkraft zu ermitteln und zu dokumentieren. Sie gelten nach Bestätigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde als genehmigt. In diesen Fällen soll entsprechend § 2a Absatz 4 grundsätzlich ein Abbauplan erstellt werden. § 3 Vorgriffstunde (1) Ab dem Schuljahr 2020/2021 können vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auf Antrag bei Vorliegen dienstlicher Interessen an der Schule am Vorgriffstundenmodell teilnehmen. Dienstliche Interessen an der Schule liegen in der Regel vor bei Lehrkräften: 1. an Grundschulen, 2. an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, 3. regional an Werkreal-, Haupt- und Realschulen sowie Gemeinschaftsschulen zur Sicherung der Unterrichtsversorgung im Pflichtbereich 4. an allgemein bildenden Gymnasien und beruflichen Schulen bezogen auf einzelne Fachbedarfe. (2) Das Vorgriffstundenmodell besteht aus einer Anspar-, einer Karenz- und einer Rückgabephase, die jeweils drei aufeinanderfolgende Schuljahre umfassen und unmittelbar aufeinanderfolgen. (3) In der drei Schuljahre umfassenden Ansparphase erteilen die Lehrkräfte über die jeweilige individuell festgesetzte Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich jeweils eine zusätzliche Unterrichtsstunde (Vorgriffstunde). Diese wirkt sich nicht auf die festgesetzte Unterrichtsverpflichtung aus. (4) Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden, drei Schuljahre umfassenden, Karenzphase erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß der für sie individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. (5) Die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Karenzphase, in dem die Lehrkräfte in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren wöchentlich jeweils eine Unterrichtsstunde weniger erteilen als für sie individuell festgesetzt ist (Rückgabephase). Dies gilt unabhängig davon, ob die betroffenen Lehrkräfte vollbeschäftigt oder teilzeitbeschäftigt sind. Auf Antrag der Lehrkraft kann die Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden abweichend von Satz 1 zusammengefasst im letzten Jahr der Rückgabephase erfolgen, wenn dienstliche Interessen an der Schule nicht entgegenstehen. Der Antrag ist im letzten Jahr der Karenzphase bis spätestens zu dem für die Mitteilung über stellenwirksame Änderungswünsche festgelegten Termin des betreffenden Jahres über die Schule einzureichen. Absatz 6 findet Anwendung. (6) Für jede am Vorgriffstundenmodell teilnehmende Lehrkraft ist vor Eintritt in die Rückgabephase von der Schulleitung ein Rückgabeplan festzulegen, der sonstige Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen auf die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung berücksichtigen muss. Dieser ist §§2b–3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO I.10 I www.WALHALLA.de 215
von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen. Eine vollständige Rückgabe der im Rahmen des Vorgriffstundenmodells zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden muss vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgen. (7) Die Regelung nach Absatz 1 gilt nicht für 1. Lehrerinnen während ihrer Schwangerschaft, 2. Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August) noch nicht drei Jahre im aktiven Schuldienst tätig waren oder deren Probezeit noch nicht abgelaufen ist, 3. begrenzt dienstfähige Lehrkräfte, 4. schwerbehinderte Lehrkräfte, 5. Lehrkräfte in einer Maßnahme nach § 68 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG), 6. Schulleiterinnen und Schulleiter, 7. Lehrkräfte in Altersteilzeit, 8. Lehrkräfte, denen Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Absatz 5 LBG bewilligt wurde, 9. Lehrkräfte, die vor Beginn des Schuljahres 2020/2021 das 50. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsdatum bis einschließlich 01. 08. 1970). Diese können auf Antrag einbezogen werden, wenn eine vollständige Rückgabe der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden vor Eintritt beziehungsweise Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Für Zeiten einer Abordnung in den außerschulischen Bereich, Beurlaubung oder Zuweisung der Lehrkräfte, die in der Ansparphase mindestens ein halbes Schuljahr umfassen, wird kein Ausgleich nach Absatz 5 gewährt. Fallen solche Zeiten in die Rückgabephase, wird der Ausgleich nach Absatz 5 entsprechend zeitversetzt und gegebenenfalls zusammengefasst gewährt. Zeiten einer Dienstunfähigkeit infolge Krankheit, die nicht mindestens sechs Wochen umfassen, bleiben unberücksichtigt. Als Zeiträume, in denen die Ansparverpflichtung erfüllt wurde, gelten auch Zeiten einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bis zu sechs Monaten. Treten Gründe, die die vorgesehene Teilnahme am freiwilligen Vorgriffstundenmodell unmöglich machen, vor dem Beginn der Ansparphase nach Absatz 3 ein, ist die Bewilligung der Vorgriffstunde zu widerrufen, im Übrigen findet § 71 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg Anwendung. § 4 Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters (1) Aufgabe des Schulleiters ist es, die Schule zu leiten. Der daneben zu erteilende Unterricht bestimmt sich nach den Absätzen 2 bis 5. (2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Schulleiter nach § 2 Absatz 1 vermindert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Klassen an der Schule um die Leitungszeit. Diese beträgt 1. bei bis zu 20 Klassen: 1,25 Wochenstunden je Klasse, 2. ab der 21. bis 40. Klasse: 1,15 Wochenstunden je Klasse, 3. ab der 41. Klasse: 0,6 Wochenstunden je Klasse, mindestens aber elf Wochenstunden. (3) An Unterricht sind mindestens zu erteilen 1. vom Schulleiter: vier Wochenstunden, 2. vom ständigen Vertreter: acht Wochenstunden, 3. von anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften: 14 Wochenstunden. Bei teilzeitbeschäftigten Schulleitern, ständigen Vertretern und anderen mit Schulleitungsaufgaben betrauten Lehrkräften ermäßigen sich die nach Satz 1 mindestens zu leistenden Unterrichtswochenstunden entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (4) Bei Stundenbruchteilen von 0,5 und mehr wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet. (5) Erteilt der Schulleiter über seine Verpflichtung nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus Unterricht, kann anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, ihre I.10 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO §4 I 216 www.WALHALLA.de
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