Ausgabe 2025 Inkl. Testzugang zum Online-Dienst Walhalla Fachredaktion Deutsches Beamten-Jahrbuch Bundesrecht Vorschriftensammlung zum Beamtenrecht
Das aktuelle Beamtenrecht des Bundes Die kompakte Textausgabe 2025 informiert umfassend und zuverlässig über die aktuelle Rechtslage – am Arbeitsplatz, in Verhandlungen sowie unterwegs. Die einfache Leitziffernsystematik und das übersichtliche StichwortverzeichQLV PDFKHQ HV OHLFKW GLH HLQVFKO¦JLJHQ 5HFKWVJUXQGODJHQ VFKQHOO ]X ʳ QGHQ I Statusrecht II Laufbahnrecht, Ausbildung III Besoldung IV Versorgung V Personalvertretung VI Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld VII Beihilfe, Fürsorge VIII Soziale Schutzvorschriften, Familienförderung, Vermögensbildung IX Verfassung, Verwaltungsrecht X Allgemeine Schutzvorschriften Das handliche Nachschlagewerk für Beamtinnen und Beamte, Anwärterinnen und Anwärter, Versorgungsempfänger und -empfängerinnen, Vertrauenspersonen im öffentlichen Dienst, Personalratsmitglieder sowie Führungsverantwortliche. WISSEN FÜR DIE PRAXIS www.WALHALLA.de ISBN 978-3-8029-1087-6 € 33,95 [D]
I Statusrecht Allgemeines Beamtenrecht I.1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz–BeamtStG) .................................. 20 I.2 Bundesbeamtengesetz(BBG) ....................................... 38 I.3 Bundespolizeibeamtengesetz(BPolBG) ................................ 94 I.4 Anwendungshinweise zum Verfahren der Dienstunfähigkeit (§§44bis49Bundesbeamtengesetz) ................................. 98 I.5 Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 Arbeitszeit I.6 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung–AZV) ...................................... 155 Mutterschutz/Elternzeit/Urlaub I.7 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 I.8 Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung–EUrlV) ................................ 165 I.9 Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung–SUrlV) .................................. 170 Disziplinarrecht I.10 Bundesdisziplinargesetz(BDG) ...................................... 178 Auswärtiger Dienst I.11 GesetzüberdenAuswärtigenDienst(GAD) ............................ 207 I.12 Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung–HUrlV) .................................. 217 Gesamtinhaltsübersicht I www.WALHALLA.de 9
II Laufbahn/Ausbildung Laufbahn II.1 Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung–BLV) ................................. 222 II.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung . . . . . . . . . . 263 II.2 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 II.3 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung–PostLV).................................. 315 Gesamtinhaltsübersicht II 10 www.WALHALLA.de
III Besoldung Bundesbesoldungsgesetz III.1 Bundesbesoldungsgesetz(BBesG) .................................. 324 III.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)................................................... 400 Besoldungsüberleitung III.2 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 III.3 Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 desBesoldungsüberleitungsgesetzes ................................ 527 Weitere besoldungsrechtliche Regelungen III.4 Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546 III.5 Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV) .................................................. 549 III.6 Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 551 III.7 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 553 III.8 Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570 III.9 Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 583 III.10 Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586 Gesamtinhaltsübersicht III www.WALHALLA.de 11
IV Versorgung Beamtenversorgungsgesetz IV.1 Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz–BeamtVG) .............................. 588 Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes IV.2 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz – BVersTG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 652 Berufskrankheiten und Heilfürsorge IV.3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).......................................................... 654 IV.4 Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilverfahrensverordnung–HeilVfV) ................................. 664 Sicherung der Versorgung IV.5 Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Bundes (Versorgungsrücklagegesetz – VersRücklG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 672 IV.6 Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ (Versorgungsfondszuweisungsverordnung – VFZV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 Gesamtinhaltsübersicht IV 12 www.WALHALLA.de
V Personalvertretung V.1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680 V.1.1 Kostenerstattung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sowie die hierfür notwendigen Freistellungen nach § 54 Absatz 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 722 V.2 Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) . . . . . . . . . . 734 Gesamtinhaltsübersicht V www.WALHALLA.de 13
VI Reise- und Umzugskosten/Trennungsgeld Dienstreisen VI.1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ........................................................ 752 VI.2 Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung–ARV)............................... 757 Umzüge VI.3 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz–BUKG) ................................ 761 VI.4 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770 Trennungsgeld VI.5 Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung–TGV) ................................... 786 VI.6 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791 Gesamtinhaltsübersicht VI 14 www.WALHALLA.de
VII Beihilfe/Fürsorge Beihilfe VII.1 Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung–BBhV) ............................... 800 VII.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) .................................................. 904 VII.1.2 Übersicht der anerkannten Heilbäder- und Kurorte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 988 Fürsorge VII.2 Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen (Dienstjubiläumsverordnung – DJubV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005 Gesamtinhaltsübersicht VII www.WALHALLA.de 15
VIII Soziale Schutzvorschriften/ Familienförderung/Vermögensbildung Gleichberechtigung/Gleichstellung VIII.1 Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1010 VIII.2 Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung – GleibWV) . . . . . . . . . . . . . . . 1030 VIII.3 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1039 Familienförderung VIII.4 Bundeskindergeldgesetz(BKGG)................................... 1054 VIII.5 Einkommensteuergesetz (EStG) – Auszug – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1068 VIII.6 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1105 Vermögensbildung VIII.7 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1127 VIII.8 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, BerufssoldatenundSoldatenaufZeit ............................... 1142 Gesamtinhaltsübersicht VIII 16 www.WALHALLA.de
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) Vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Zuletzt geändert durch Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Dienstherrnfähigkeit Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis § 4 Arten des Beamtenverhältnisses § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 8 Ernennung § 9 Kriterien der Ernennung § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 11 Nichtigkeit der Ernennung § 12 Rücknahme der Ernennung Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz § 14 Abordnung § 15 Versetzung § 16 Umbildung einer Körperschaft § 17 Rechtsfolgen der Umbildung § 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten § 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Abschnitt 4 Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 20 Zuweisung Abschnitt 5 Beendigung des Beamtenverhältnisses § 21 Beendigungsgründe § 22 Entlassung kraft Gesetzes § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 24 Verlust der Beamtenrechte § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 26 Dienstunfähigkeit § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 30 Einstweiliger Ruhestand § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden § 32 Wartezeit Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis § 33 Grundpflichten § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild § 35 Folgepflicht § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 37 Verschwiegenheitspflicht § 38 Diensteid § 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40 Nebentätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Inhaltsübersicht I 20 www.WALHALLA.de
§ 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43 Teilzeitbeschäftigung § 44 Erholungsurlaub § 45 Fürsorge § 46 Mutterschutz und Elternzeit § 47 Nichterfüllung von Pflichten § 48 Pflicht zum Schadensersatz § 49 Übermittlungen bei Strafverfahren § 50 Personalakte § 51 Personalvertretung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen Abschnitt 7 Rechtsweg § 54 Verwaltungsrechtsweg Abschnitt 8 Spannungs- und Verteidigungsfall § 55 Anwendungsbereich § 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall § 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands § 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten § 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit Abschnitt 9 Sonderregelungen für Verwendungen im Ausland § 60 Verwendungen im Ausland Abschnitt 10 Sonderregelungen für wissenschaftliches Hochschulpersonal § 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Abschnitt 11 Schlussvorschriften § 62 Folgeänderungen § 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Inhaltsübersicht Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 21
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 2 Dienstherrnfähigkeit Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. Abschnitt 2 Beamtenverhältnis § 3 Beamtenverhältnis (1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). (2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. § 4 Arten des Beamtenverhältnisses (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel. (2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. § 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann berufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 unentgeltlich wahrnehmen soll. (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend von den für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften geregelt werden, soweit es deren besondere Rechtsstellung erfordert. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden. § 6 Beamtenverhältnis auf Zeit Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§1–7 I 22 www.WALHALLA.de
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, besitzt, 2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und 3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind. (2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden. (3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn 1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder 2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen. § 8 Ernennung (1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), 3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder 4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt. (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1 und 3. bei der Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung. (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen. (4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. § 9 Kriterien der Ernennung Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. § 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden. § 11 Nichtigkeit der Ernennung (1) Die Ernennung ist nichtig, wenn 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht, 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder §§8–11 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) I.1 I www.WALHALLA.de 23
3. zum Zeitpunkt der Ernennung a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war, b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist. (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam anzusehen, wenn 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Gleiche gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist, 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige Behörde die Ernennung bestätigt oder 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen wird. §12 Rücknahme der Ernennung (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde, 2. dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt, 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder 4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. (2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist. Abschnitt 3 Länderübergreifender Wechsel und Wechsel in die Bundesverwaltung § 13 Grundsatz Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur bei landesübergreifender Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften sowie bei einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in die Bundesverwaltung. §14 Abordnung (1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden. (2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. (3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit I.1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) §§12–14 I 24 www.WALHALLA.de
lich sind, nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der angestrebten Laufbahn entsprechen. Ein Teil dieser Tätigkeit muss darüber hinaus seiner Art und Bedeutung nach dem angestrebten Amt gleichwertig und für eine angemessene Zeitdauer ausgeübt worden sein. Als angemessene Dauer sind mindestens sechs bis zwölf Monate anzusehen. Dies entspricht nämlich der Mindesterprobungszeit für einen Beförderungsdienstposten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BLV. Auf die Art der beruflichen Tätigkeit (freiberuflich, angestellt, Forschungstätigkeit, stipendienfinanziert etc.) kommt es hingegen nicht an. Entscheidend ist lediglich, ob die Tätigkeiten die in § 25 BLV genannten Voraussetzungen erfüllen. Arbeitet z. B. ein Jurist nach dem zweiten Staatsexamen zunächst als Sachbearbeiter in einer Verwaltung, entspricht diese Tätigkeit nicht der Tätigkeit im höheren Dienst. Wurde kein Vorbereitungsdienst absolviert, kann das erste Beförderungsamt frühestens übertragen werden, wenn nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen im einfachen Dienst drei Jahre, im mittleren und gehobenen Dienst vier Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst fünf Jahre und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeiten zurückgelegt wurden (Mindestzeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung durch hauptberufliche Tätigkeiten sowie Zeiten einer Probezeit). Eine Beförderung während der Probezeit kann nicht unterstellt werden, weil keine beamtenrechtliche Beurteilung vorliegt, die einen Vergleich mit anderen Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten ermöglicht. Fiktiver Werdegang* eD mD gD hD Erwerb der Laufbahnbefähigung** 1 Jahr und 6Monate 1 Jahr und 6Monate 2 Jahreund 6Monate Abschluss der Probezeit 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 1. Beförderungsamt A3 A7 A10 A14 Beförderungssperre 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 2. Beförderungsamt A4 A8 A11 A15 Beförderungssperre 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 3. Beförderungsamt A5 A9m A12 A16 Beförderungssperre 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 4. Beförderungsamt A6 A13g B–Amt Bei den in der Tabelle dargestellten Zeiten handelt es sich um Mindestzeiten. Weichen die in der Behörde üblichen Karriereverläufe von diesen Mindestzeiten ab, so kann die Behörde dies in ihre Ermessensentscheidung mit einbeziehen. 2. Förderliche Zusatzqualifikationen In den Fällen, in denen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vorliegen, muss für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt die besondere persönliche und fachliche Befähigung durch förderliche Zu- * Bei abweichenden Eingangsämtern ist die Tabelle entsprechend anzupassen. ** Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 BLV sind für den fiktiven Werdegang Zeiten der beruflichen Erfahrung heranzuziehen, die zusätzlich zu den für den für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeiten geleistet worden sind. Die Zeile wurde daher nur aufgenommen, um ergänzend die für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung notwendige Zeit zu veranschaulichen. II.1.1 VwV zur BLV II 274 www.WALHALLA.de
satzqualifikationen nachgewiesen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn im Rahmen eines Stipendiums eine Habilitation geschrieben wurde. Die Qualifikation muss für das Amt der Laufbahn, in die eingestellt werden soll, förderlich und das Beförderungsamt nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar sein. Beispiel: Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der im Anschluss an das Studium im Rahmen eines Stipendiums sechs Jahre habilitiert, kann in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 eingestellt werden, auch wenn keine hauptberuflichen Tätigkeiten vorliegen. In den Fällen, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber zeitgleich gearbeitet und eine besondere Qualifikation erworben hat, kann dieser Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. 3. Benachteiligungsverbot Auch bei der Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt ist das Benachteiligungsverbot des § 25 BBG zu berücksichtigen. D. h., Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Telearbeit dürfen sich nicht nachteilig auf die Einstellung auswirken. Dies gilt aber nur, wenn diese in den zeitlichen Rahmen hauptberuflicher Tätigkeiten fallen (z. B. Schwangerschaft, Mutterschutz in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis). 4. Muster Ein Muster für die Feststellung des Amtes, in das nach § 20 BBG i. V. m. § 25 BLV eingestellt wird, ist als Anlage 3 beigefügt. 5. Konkurrenz zu anderen Anrechnungsvorschriften Konkurrenz zu anderen Anrechnungsvorschriften Hauptberufliche Tätigkeiten können sowohl im Besoldungsrecht (§ 28 BBesG) als auch im Laufbahnrecht (§§ 25 und 29 BLV) berücksichtigt werden. Eine Anrechnung von Tätigkeiten im Besoldungsrecht schließt eine Anrechnung nach § 25 BLV nicht aus. Sie kann aber für die Ermessenserwägung im Rahmen des § 25 BLV von Bedeutung sein (s. o.). Hingegen können Zeiten, die bei der Berechnung des fiktiven Werdegangs nach § 25 BLV berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal auf die Probezeit angerechnet werden (vgl. § 29 Absatz 2 Nummer 3 BLV). Etwas anderes gilt, wenn nach der Berechnung des fiktiven Werdegangs noch „überschießende“ Zeiten verbleiben. Diese können im Rahmen des § 29 BLV angerechnet werden. Zu § 27 (Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte) Zu den Voraussetzungen, die Beamtinnen und Beamte vor Übertragung eines Dienstpostens im Sinne des § 27 Absatz 2 BLV erfüllen müssen, werden folgende ergänzende Hinweise gegeben: 1. Dienstzeiten im Sinne des § 27 Absatz 1 BLV sind Zeiten ab der Einstellung in eine Laufbahn. Hat die Beamtin oder der Beamte einen horizontalen Laufbahnwechsel vollzogen, rechnen die in der früheren Laufbahn zurückgelegten Zeiten mit. Zeiten eines Erholungs- oder Sonderurlaubs mit Fortzahlung der Dienstbezüge und Krankheitszeiten werden ebenfalls berücksichtigt. Gleiches gilt für ermäßigte Arbeitszeiten. Eine dienstlichen oder öffentlichen Belangen dienende Beurlaubung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 BLV (z. B. Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung [SUrlV] oder zur Ausübung einer Tätigkeit bei einer Fraktion) sowie die in § 30 Absatz 2 BLV genannten Zeiten (Mutterschutz, Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, Zeiten einer Pflege naher Angehöriger bis zu drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem sowie Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst gelten ebenfalls als Dienstzeit. 2. Verwendungswechsel im Sinne des § 27 Absatz 1 sind sowohl abteilungsübergreifende Wechsel als auch wesentliche Veränderungen des Aufgabenzuschnitts. 3. Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist in den Fällen des § 33 Absatz 3 BLV (Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 SUrlV, Elternzeit, Freistellungen wegen Mitgliedschaft im Personalrat etc.) die letzte regelmäßige Beurteilung fiktiv fortzuschreiben. VwV zur BLV II.1.1 II www.WALHALLA.de 275
4. An Auswahlverfahren nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 BLV können in den Fällen des § 33 Absatz 3 BLV auch Beamtinnen und Beamte teilnehmen, denen wegen der Beurlaubung, Elternzeit oder Freistellung der Dienstposten vorerst nur „fiktiv“ übertragen werden kann. Sinn und Zweck des § 33 Absatz 3 BLV ist es, bei diesen Fallgruppen Benachteiligungen der Beamtinnen und Beamten bei der beruflichen Entwicklung auszuschließen. Entsprechend muss ihnen auch die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten an dem Auswahlverfahren, das Voraussetzung für eine Beförderung nach § 27 BLV ist, teilzunehmen. Das erste Beförderungsamt ist in den Laufbahnen des mittleren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, in Laufbahnen des gehobenen Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und in Laufbahnen des höheren Dienstes ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Dies gilt unabhängig davon, ob in eine technische oder nichttechnische Laufbahn gewechselt wird. § 23 Absatz 2 BBesG ist nicht anzuwenden, weil keine Prüfung, sondern lediglich ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. Insoweit kann auch kein Abschluss vorliegen, der die Einstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 und somit ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 als erstes Beförderungsamt rechtfertigt. Auf Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten der Neufassung der BLV am 14. Februar 2009 die Voraussetzungen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BLV erfüllt haben, ist § 27 Absatz 1 Nummer 3 BLV bis zum 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letzten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt werden kann (§ 55 BLV). Weitere Voraussetzung ist, dass die Beamtinnen und Beamten ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen (§ 27 Absatz 1 Nummer 4 BLV). Zu den §§ 28 bis 31 und § 53 (Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamte) 1. Übergangszeit Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten die Probezeitvorschriften der §§ 7 bis 10 und 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der BLV in der bis zum Inkrafttreten der Neufassung im Jahr 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Absatz 4 BLV entsprechend anzuwenden ist. Sie können nach § 147 Absatz 1 Satz 2 BBG auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden, wenn sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe drei Jahre vergangen sind. Wird kein Antrag gestellt oder sind diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann vor Vollendung des 27. Lebensjahres keine Lebenszeitverbeamtung vorgenommen werden. Eine vorzeitige Anstellung ist jedoch möglich (vgl. Beschluss des Bundespersonalausschusses vom 23. April 2009). Mit dem Beschluss wird die Verleihung eines Amtes und die Beförderung während der Probezeit frühestens ein Jahr nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht. Es müssen aber in jedem Einzelfall die Voraussetzungen geprüft werden. Ein Anspruch für die vorhandenen Probezeitbeamtinnen und Probezeitbeamten leitet sich aus dem Beschluss nicht ab. Die Möglichkeit, besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten, die unter altes Recht fallen, eine vorzeitige Anstellung und damit auch eine Beförderung unter den gleichen Bedingungen wie den unter das neue Recht fallenden Beamtinnen und Beamten zu ermöglichen, darf nicht willkürlich genutzt werden. Erforderlich ist, dass der Auswahl einer möglichen Bewerberin oder eines Bewerbers sachliche und für sämtliche betroffenen Beamtinnen und Beamte in gleicher Weise geltende Gründe zugrunde liegen. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben des BundesII.1.1 VwV zur BLV II 276 www.WALHALLA.de
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